Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
542. Beraubung von Versorgungszügen
In letzter Zeit sind mehrfach Versorgungszüge (insbesondere Verpflegungs- und Marketenderzüge) während ihres Aufenthaltes auf Stationen durch Wehrmachtangehörige aller Dienstgrade beraubt worden. Beteiligt waren hierbei in erster Linie Angehörige von Truppentransporten, also geschlossenen Einheiten, deren Transportzüge in Nähe der Versorgungszüge abgestellt waren.
Hierzu wird festgestellt:
1. Die Entwendung von Nachschubgut schädigt die in vorderster Linie kämpfende Truppe auf das Schwerste.
2. Die Beraubung von Nachschubzügen kann als Sabotage nach:
a) der Volksschädlingsverordnung vom 05.03.1939 § 4,
b) der Wehrmittelbeschädigungsverordnung vom 25.11.1939 § 1,
c) der Kriegswirtschaftsverordnung vom 04.09.1939 § 1,
mit dem Tode bestraft werden.
3. Unter die Strafbestimmungen fallen auch alle Dienstgrade, in deren Anwesenheit eine Beraubung stattfindet oder durch deren mangelnde Dienstaufsicht diese erleichtert wird.
4. Die Transportbegleitkommandos der Nachschubzüge haben Befehl, jeden Versuch der unberechtigten Entnahme von Nachschubgut aus Versorgungszügen gegen jedermann, nötigenfalls unter Waffengebrauch, zu verhindern.
Die Truppe ist hierüber umgehend zu belehren.
Chef des Transportwesens der Wehrmacht
F. Abt. (Ib) 17.06.1942
Az. 43 c 14 Nr. X 3945.42
Bekanntgegeben.
(Skl.Qu.A.III. N III Nr. 5883 vom 22.06.1942)
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje