Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
Fortsetzung...
21. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem gemäß Abschnitt I 6) die Verwaltung als errichtet gilt, bleibt die bisherige Regelung für die Ahndung der Vergehen für die Zivilbevölkerung bestehen.
a) Mit der Errichtung der russischen Verwaltung wird eine Ordnungsstrafgewalt der Bürgermeister und Rayonleiter begründet.
aa) Ordnungsstrafgewalt der Bürgermeister
Da infolge Fehlens von landeseigenen Gerichten in weiten Kreisen der Bevölkerung die Rechtsunsicherheit zugenommen hat, sind die Bürgermeister zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Verhängung von Ordnungsstrafen befugt.
1. Die Bürgermeister können Ordnungsstrafen nur für Straftaten geringfügiger Art aussprechen, die die Belange der deutschen Wehrmacht in keiner Weise berühren und die keine Gewaltakte, wie Plünderung, Raub usw. darstellen.
2. Als Strafen kommen wahlweise in Frage:
-
Geldstrafe bis zu 1.000 Rubel,
- Haftstrafe bis zu 14 Tagen,
- Zwangsarbeit bis zu 14 Tagen.
3. Die Bürgermeister sind verpflichtet, die Ordnungsstrafen-Verfügung mit Begründung unverzüglich über den zuständigen Rayonleiter dem Kommandeur des Verwaltungsbezirks zur Bestätigung zu übersenden. Die Ordnungsstrafverfügung kann erst nach Bestätigung durch den Kommandeur des Verwaltungsbezirks vollstreckt werden.
4. Die Bürgermeister haben Straflisten nach folgendem Muster zu führen:
- Strafliste der Gemeinde…..
- Vor- und Zuname des Täters
- Straftat
- Strafe
- Strafe vollstreckt ja/nein
- Datum der Strafverfügung
bb) Ordnungs-Strafgewalt der Rayonleiter
Die Rayonleiter erhalten zur Stärkung ihrer Autorität und für den Vollzug ihrer Anordnungen die Befugnis, Ordnungsstrafen in folgendem Rahmen auszusprechen:
1. Die Rayonleiter können zur Durchsetzung ihrer eigenen Anordnungen und für andere Übertretungen und Vergehen, die die Belange der Deutschen Wehrmacht in keiner Weise berühren, Ordnungsstrafen fortsetzen.
2. Als Strafen kommen wahlweise in Frage:
- Geldstrafen bis zu 2.000 Rubel,
- Haftstrafen bis zu 2 Monaten,
- Zwangsarbeit bis zu einem Monat.
3. Die Rayonleiter sind verpflichtet, die Ordnungsstraf-Verfügung mit Begründung unverzüglich dem Kommandeur des Verwaltungsbezirks zur Bestätigung zu übersenden. Die Ordnungsstrafverfügung kann erst nach Bestätigung durch den Kommandeur des Verwaltungsbezirks vollstreckt werden.
4. Die Rayonleiter haben Straflisten nach dem für die Bürgermeister geltenden Muster in entsprechender Weise zu führen.
5. Die Ordnungsstrafgewalt der Bürgermeister gemäß Ziffer aa) bleibt bestehen. Der Rayonleiter kann jedoch in Fällen, in denen er eine Bestrafung von über 1.000 Rubel bzw. 14 Tagen Haft oder Zwangsarbeit für notwendig hält, die Ordnungsstrafe an Stelle des Bürgermeisters verhängen.
a) Vergehen, die die Belange der Deutschen Wehrmacht berühren und Gewaltakte, wie Plünderung und Raub gegenüber russischer Zivilbevölkerung, deren Ahndung mit schärferen Strafen erforderlich ist, unterliegen weiterhin der Strafgewalt der deutschen Verwaltungsorgane. Die Grundsätze für die Bestrafung und das Verfahren bestimmen sich nach der Anlage.
22. Disziplinar-Strafgewalt der Kommandanten und Militärgerichtsbarkeit
Den Abschnitts-, Unterabschnitts- und Orts-Kommandanten steht die Disziplinar-Strafgewalt "gegen alle am Ort befindlichen Soldaten und Wehrmacht-Beamten" zu. Einzelheiten siehe Disziplinarstrafordnung für das Heer §§ 20 bis 23 (und den Kommentar dazu H.Dv. 31). Von dieser Disziplinarstrafgewalt ist durch die Orts- pp. Kommandanten im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin und der allgemeinen Sicherheit Gebrauch zu machen. Erzieherisch und abschreckend wirkt die Strafe nur dann, wenn sie sofort nach der Straftat verhängt wird.
Verhängte Disziplinarstrafen sind schriftlich dem Disziplinar-Vorgesetzten des Bestraften auf dem Dienstwege über den Abschnitts-Kommandanten zur Eintragung in die Strafbücher zuzuleiten.
Reicht nach Auffassung des betreffenden Kommandanten die disziplare Ahndung angesichts der Schwere der Tat nicht aus, so ist nach vorläufiger Festnahme des Täters Meldung auf dem Dienstweg an das General-Kommando, Abt. Qu., zu erstatten.
Zur Unterrichtung der Kommandanten über die ihnen nach der Disziplinarstrafordnung zustehenden Rechte regeln die Abschnitts-Kommandanten im Einvernehmen mit den Kriegsgerichtsräten der Abschnitte die Unterweisung der Kommandanten am Sitz der Abschnitts-Kommandanten in regelmäßiger Folge.
23. Propaganda für die Zivilbevölkerung
a) Rundfunksendungen
Die Bevölkerung in den besetzten Ostgebieten wird von den russischen Nachrichten-Sendungen des Großdeutschen Rundfunks bisher nur sehr unvollkommen erfasst, da Rundfunkgeräte und Draht-Funkanlagen nicht mehr vorhanden sind.
Aus propagandistischen Gründen kommt der Erfassung der Bevölkerung durch die Rundfunksendungen große Bedeutung zu. Diejenigen Dienststellen, die in bewohnten Ortschaften liegen, sind daher anzuhalten, zu den Sendezeiten des russischen Nachrichtendienstes ihre Empfangsgeräte oder auch Lautsprecher, soweit vorhanden, der Bevölkerung in geeigneter Form zugänglich zu machen und diese durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Ortschaft auf Ort und Zeit der russischen Veranstaltung hinzuweisen.
Der russische Sendeplan wird nachstehend wiedergegeben:
12.00 bis 12.15 Uhr über die Sender Weichsel, Modohn, Smolensk, Minsk, Baranowitsche, DZH, DXL 6,. DXC 2.
17.45 bis 18.00 Uhr über die Sender Weichsel, Modohn, Smolensk, Minsk, Baranowitsche, DXZ.
Wellentabelle:
DXL 6 - 15 130 kHz = 19.83 m
DZH - 14 460 kHz = 20.75 m
DXC 2 - 11 740 kHz = 25.55 m
DXZ - 9 570 kHz = 31.35 m.
b) Aushängekästen und Werbematerial
In sämtlichen Orten sind von den Kommandanturen Aushängekästen, möglichst an den Gebäuden der Orts-Kommandanturen oder in deren Nähe anzubringen, die zum Anschlag von Benachrichtigungen und Befehlen und zur Aufnahme von Werbematerial bestimmt sind. Die Anlieferung des Werbematerials erfolgt durch General-Kommando, Abt. Ic.
24. Ein Merkblatt über die Aufgaben des Orts-Kommandanten wird in der Anlage beigefügt (Siehe dazu den Beitrag hier im Forum)
,,https://www.wehrmacht-forum.de/index.php?thread/7502-ortskommandant-aufgaben/&highlight=ortsko
25. Für die Wirtschafts- insbesondere für die landwirtschaftliche Verwaltung folgen noch nähere Befehle.
gez.
Harpe
Für die Richtigkeit
…
Major
Quelle: Nara T314 R984
Gruß
Antje