Verkehrszucht - Maßnahmen

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Besondere Maßnahmen zur Hebung der Verkehrszucht auf der Straße


    Der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei hat am 13.10.1938 nachstehende Anordnung erlassen:


    „1. Auf Grund des § 6 Absatz 2 der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr vom 13.11.1937 (Reichsgesetzblatt I S. 1179) ordne ich hiermit zur Hebung der Verkehrszucht auf den Straßen an:


    a) An Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, deren Führer die Verkehrsvorschriften nicht beachtet haben, kann auf Anweisung der Polizeibeamten in geeigneten Fällen auf der Straße die Luft aus der Bereifung abgelassen werden.


    b) Führern von Kraftfahrzeugen, welche die Verkehrsvorschriften nicht beachtet haben, kann die Ausübung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen für eine bestimmte Frist von einer Woche bis zu drei Monaten untersagt werden. Für die Dauer des Verbots haben die Betroffenen ihre Führerscheine bei der Polizeibehörde abzuliefern. Die Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis (auf unbestimmte Zeit) bleiben unberührt.


    c) In Führerscheine, deren Inhaber wegen Verletzung der Verkehrsvorschriften mit einer Geldstrafe über 5,00 RM oder Freiheitsstrafen bestraft worden sind, ist die Strafe gemäß dem Runderlass RuPrMdI. vom 21.07.1936 - III M 35 b Nr. 262/36 (RMBliV. S. 1043) und meinem Runderlass vom 10.03.1937 - O-VuR Verk 35 b. Nr. 24/37 (RMBLiV. Seite 425) einzutragen. Die Inhaber der Führerscheine sind verpflichtet, ihre Führerscheine den Polizeibehörden zum Zwecke der Eintragung vorzulegen.


    2. Die näheren Anweisungen über die Durchführung dieser Maßnahmen werden den Polizeibehörden besonders erteilt. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ordne ich folgendes an:


    Zu a): An Stelle oder neben einer gebührenpflichtigen Verwarnung oder Strafverfügung ist in geeigneten Fällen der Übertretung von Verkehrsvorschriften, insbesondere bei Gefährdungen des Straßenverkehrs, an Kraftwagen und Krafträdern sowie auch an Fahrrädern, die Luft aus einem oder zwei Reifen an Ort und Stelle, jedoch nicht auf Reichsautobahnen, abzulassen, damit der Fahrer gezwungen ist, die Bereifung zu wechseln oder selbst aufzupumpen.


    Als geeignete Fälle sind insbesondere anzusehen:

    • Nichtbeachten der Vorfahrt (§ 13 StVO),
    • Nichtbeachten des Gebots, auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren und Schneiden unübersichtlicher Kurven (§ 8 StVO),
    • übermäßige Geschwindigkeit vor „Hauptstraßen" und an unübersichtlichen Stellen (§ 9 StVO),
    • unvorschriftsmäßiges Verhalten beim Überholen oder Überholtwerden (§ 10 StVO).
    • Um Störungen des Verkehrs bei der Durchführung dieser Anordnung zu vermeiden, sind die Fahrzeuge erforderlichenfalls vorher an einen geeigneten Platz, beispielsweise auf eine Nebenstraße zu verweisen.

    Die Durchführung der Maßnahme ist zunächst dem Betroffenen zu überlassen; sie kann jedoch auch von dem Polizeibeamten selbst vorgenommen werden. Bei Fahrrädern kann das Ventil zur Vermeidung einer Fortsetzung einer strafbaren Handlung abgenommen und dem Besitzer frühestens am folgenden Tage von der Polizeibehörde wieder ausgehändigt werden. Gegen Widerstände bei der Durchführung der Anordnung ist schärfstens vorzugehen.

    Zu b): Als Sofortmaßnahme ist die Ausübung der Fahrerlaubnis für die Dauer von einer Woche bis zu drei Monaten zu untersagen, wenn dies mit Rücksicht auf das Verhalten des Kraftfahrzeugführers angebracht ist, ohne daß die Voraussetzungen zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit gegeben sind. In diesen Fällen ist der Führerschein vorläufig abzunehmen.


    Die Maßnahme ist dem Betroffenen durch polizeiliche Verfügung unter Angabe der Gründe schriftlich mit der Aufforderung mitzuteilen, daß zur Sicherstellung der Maßnahme sein Führerschein für die Dauer des Verbots bei der Polizeibehörde zurückbehalten wird.


    Gleichzeitig ist die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung anzudrohen, daß sich der Betroffene durch Nichtbeachtung des im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erlassenen Verbots der Ausübung der Fahrerlaubnis als „ungeeignet" zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erweisen würde.


    Bei Zuwiderhandlungen während der Verbotszeit finden die §§ 4 und 71 der Straßenverkehrs Zulassungs-Ordnung vom 13.11.1937 Reichsgesetzblatt I Seite 1215) Anwendung. Wegen der allgemeinen Verkehrsüberwachung durch Polizeibeamte in Zivil behalte ich mir weitere Weisung vor."


    Um alle Maßnahmen zur Hebung der Verkehrszucht innerhalb der Wehrmacht besonders zu unterstützen, ist der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei gebeten worden, die Polizeidienststellen anzuweisen, jede von der Polizei festgestellte Übertretung der Verkehrsbestimmungen durch Wehrmachtangehörige unverzüglich dem Wehrkreis- usw. Kommando zur weiteren Verfolgung anzuzeigen.


    Durch vorbildliches Verhalten im Straßenverkehr und richtiges und besonderes rücksichtsvolles Fahren muß erreicht werden, daß kein Fahrer eines Wehrmachtfahrzeuges der Polizei Anlaß zum Einschreiten gibt.


    O.K.W 04.11.1938

    B 46a In 6 VI a.


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    17.12.1938


    Verhalten bei Stoppstraßen


    Nach § 48 (1) StVO ist die Wehrmacht von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert.


    Hiernach sind Kraftfahrzeuge der Wehrmacht im Truppenverband nicht verpflichtet an Stoppstraßen zu halten, wenn die Hauptstraße durch die Truppe entsprechend gesichert wird.


    Einzelne Kraftfahrzeuge der Wehrmacht, Fahrschulen aus mehreren Fahrzeugen usw. sind dagegen verpflichtet, alle Verkehrsbestimmungen zu beachten.


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
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  • Hallo Antje,


    vielen Dank für die Einstellung der Maßnahmen zum Verhalten auf der Straße!

    Besonders gefällt mir die Ziffer 1a und 2a!! Das wäre mal eine Maßnahme für unsere Straßenzucht. Wenn das die Polizei ad hoc bei Verstößen machen dürfte wäre das wirkungsvoller als die heutigen Maßnahmen ;)!

    Luft raus und kräftig pumpen, sofort, klasse!


    Gruß

    Horst

  • Hallo Horst,


    Oh ja, das dachte ich auch als ich das las. ^^


    Ich freue mich, dass dir auch dieses Thema zusagt.


    Lg

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    anbei noch eine Information zur Änderung der Kfz-Schilder…


    Abschrift und Bearbeitung!


    7. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO-) vom 28.12.1937.


    (Reichsgesetzblatt I Seite 1422.)


    Auf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 03.05.1909 (Reichsgesetzblatt S. 437) in der Fassung des Gesetzes vom 10.08.1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 901) wird verordnet:


    Artikel 1.

    Die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO) vom 13.11.1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 1215) wird wie folgt geändert:


    1.. § 60 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:


    „Das Kennzeichen ist in schwarzer Schrift auf weißem Grunde anzugeben."


    2. Die zum § 60 Absatz 1 Satz 4 gehörige Anlage II wird durch die hier beigefügte Anlage ersetzt.


    3. Im § 60 Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „50" ersetzt durch „45" und die Zahl „14" durch „12"


    Artikel 2.


    Gegenwärtig an Kraftfahrzeugen angebrachte Kennzeichen, die weder den Mustern und Abmessungen der Ausführungsanweisung zur Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung vom 29.09.1934, Reichsgesetzblatt I Seite 869 (Zum § 16 Absatz 1), oder den vorher gültig gewesenen reichsrechtlichen Vorschriften noch den Vorschriften des Artikels 1 dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 01.03.1938 durch solche nach Artikel 1 zu ersetzen.


    Artikel 3.


    Diese Verordnung tritt am 01.01.1938 in Kraft.


    Berlin, den 28.12.1937

    Der Reichsverkehrsminister

    Dorpmüller


    Quelle: germandocsinrussia

    Gruß
    Antje

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    22.09.1936


    546. Verbot der Benutzung gesperrter Wege durch Kraftfahrzeuge


    Verschiedentlich haben Kraftfahrzeuge der Wehrmacht - namentlich in Gebirgsgegenden - Wege befahren, die für den Kraftfahrverkehr durch Verbotstafeln gesperrt waren.


    Ich erwarte, dass die Verkehrsvorschriften - im vorliegenden Fall § 28,5 RStVO - in Zukunft von allen Kraftfahrern der Wehrmacht genau beachtet werden.


    Zuwiderhandelnde, denen nicht besondere militärische Gründe (§ 32 RStVO) zur Seite stehen, tragen die volle straf- und zivilrechtliche Verantwortung.


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Guten Tag zusammen


    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 07.12.1940

    Quelle: germandocsinrussia


    1161. Geschwindigkeitsbegrenzung von Fahrzeugen


    Es ist in letzter Zeit mehrfach festgestellt worden; das Führer von Kraftfahrzeugen die Geschwindigkeitsgrenze in unverantwortlicher Weise überschritten haben. In diesem Zusammenhange wird nochmals eindringlichst auf den Erlass des O.K.H. 4 a 14 AHA/In 6 (IIa) Nr. 450. 3. 39 v. 24.3.39 hingewiesen.


    Der Erlass ist zum Gegenstand der Belehrung für alle Führerscheininhaber zu machen.




    Gruß Marga

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Ach was würde ich mir wünschen, dass die heutigen Verkehrsteilnehmer sich daran halten würden… und die unverbesserlichen die meinen rechts wäre die Spur nur für LKWs endlich eines besseren belehren zu können….


    Lg

    Antje


    39. Verkehrsdisziplin auf den Reichsautobahnen


    Mehrere schwere Unfälle auf der Reichsautobahn geben Veranlassung, erneut auf die „Vorläufige Autobahn-Betriebs- und Verkehrsordnung" (VABVO) vom 14.05.1935, insbesondere auf den § 6 der Verordnung hinzuweisen, nach welchem für den Verkehr auf der Autobahn außer den nur für die Autobahn geltenden Sonderbestimmungen die StVO und ihre Ausführungsbestimmungen sinngemäß Anwendung finden.


    In nachstehender Zusammenstellung sind einige Bestimmungen aufgeführt, gegen die besonders häufig Verstöße festgestellt werden. Sie sind besonders zu beachten und in regelmäßigen Belehrungen sämtlichen Kraftfahrern zur Kenntnis zu bringen.


    1. Vorfahrtregelung an den Auf- und Abfahrten

    Nach § 5 der VABVO ist an den Anschlussstellen der durchgehende Verkehr vorfahrtberechtigt, ohne dass das Gebotszeichen „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten" an der Auffahrt angebracht ist.


    Beim Verlassen der Autobahn besteht kein Vorfahrtsrecht; es ist nur die rechte Hälfte der Fahrbahn zu benutzen.


    2. Geschwindigkeit entsprechend § 9 StVO

    Die für normale Verhältnisse zulässige höchste Geschwindigkeit auf der Autobahn ist zur Zeit aus Gründen der Materialersparnis und der Unfallverhütung auf folgende Geschwindigkeiten begrenzt:


    a) Personenkraftwagen und Krafträder mit und ohne Beiwagen - 80 km/h.


    b) alle übrigen Kfz. - 60 km/h.


    Außerdem muss der Fahrer entsprechend § 9 StVO jederzeit sein Fahrzeug in der Gewalt behalten, so dass er nötigenfalls rechtzeitig ausweichen oder anhalten kann. Er muss mit Fahrthindernissen (z. B. verunglückte oder stehengebliebene Kfz. usw.) rechnen. Grundsatz ist, dass nur solche Geschwindigkeiten gefahren werden, die ein Anhalten im Bereich der Sichtweite ermöglichen.


    3. Rechtsfahren

    Nach § 4 Absatz 1 VABVO ist die ausschließliche Benutzung der rechten Fahrbahn, auch für schnell fahrende Kfz., vorgeschrieben. Ein Nebeneinanderfahren mehrerer Fahrzeuge ist außer zum Zwecke des Überholens unzulässig. Ausnahmen siehe Marine-Dienstvorschrift 472 Ziffer 178, wonach bei Märschen motorisierter Truppen die gleichzeitige Benutzung von 3 Fahrbahnen gestattet ist; eine Fahrbahn muss für den Meldeverkehr und für Führerfahrzeuge in beiden Richtungen verfügbar bleiben.


    4. Wendeverbot

    Das Wenden eines Fahrzeuges auf den Reichsautobahnen ist durch § 4 Absatz 2 VABVO ausdrücklich verboten. Ebenso ist ein Überqueren des Mittelstreifens oder Rückwärtsfahren unzulässig. Wer eine Abfahrt übersehen hat, muss ausnahmslos bis zu der nächsten rechten Anschlussstelle weiterfahren.


    5. Überholen

    Beim Überholen ist besondere Sorgfalt geboten. Voraussetzung ist die Übersehbarkeit der ganzen Überholungsstrecke. Der Fahrer, der zu überholen beabsichtigt, hat sich zu vergewissern, ob etwa ein anderes Kfz. hinter ihm sich zum überholen anschickt. Gegebenenfalls muss er dieses Fahrzeug erst vorbeilassen. Der Überholungsvorgang selbst hat mit dem Auffahren auf den Überholungsstreifen in spitzem Winkel zu beginnen. Dort muss der Überholende dann mit merklich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende an diesem vorbeifahren und in genügendem Abstand vor ihm wieder in spitzem Winkel (nie unvermittelt schneiden) auf die rechte Fahrbahn einbiegen. Rechts überholen ist in jedem Falle unzulässig.


    6. Fahrweise bei Dunkelheit

    Entsprechend § 33 Absatz 1 StVO muss auch auf den Reichsautobahnen der Scheinwerfer abgeblendet werden, wenn die Sicherheit des Verkehrs, insbesondere die Rücksicht auf entgegenkommende Fahrzeuge, es erfordert.


    Regelmäßig ist dies der Fall vor und in Rechtskurven sowie beim Auffahren und Befahren des Überholungsstreifens. Ausweichen oder Anhalten muss stets im Scheinwerferbereich möglich sein.


    7. Halten und Sichern

    Freiwilliges Halten einzelner Kraftfahrzeuge der Wehrmacht auf der Reichsautobahn außerhalb der Park- und Rastplätze ist verboten.


    Verbänden der Wehrmacht ist das Halten auf der Reichsautobahn gestattet. Die Fahrzeuge haben zu diesem Zweck auf der rechten Hälfte der in ihrer Fahrtrichtung rechts liegenden Fahrbahn scharf rechts heranzufahren. Der an diese Fahrbahnhälfte anschließende Randstreifen ist mitzubenutzen, sofern eine Beschädigung desselben infolge Art und Gewicht der Fahrzeuge nicht zu befürchten ist.


    In ausreichender Entfernung hinter dem Verbande - etwa 250 m - sind Warnposten mit roten Flaggen, bei Nebel und Dunkelheit mit roten Sturmlaternen aufzustellen, die herankommende Fahrzeuge durch Winken zum Langsamfahren und hinüberwechseln auf die linke Fahrbahnhälfte (Überholungsbahn) veranlassen.


    Etwa fehlende Sturmlaternen oder rote Flaggen sind beim nächsten Straßenmeister zu beschaffen.


    8. Abschleppen

    Kraftfahrzeuge, die auf der Autobahn eine Betriebsstörung erleiden, sind abzuschleppen.


    Beansprucht das Abschleppen mehr Zeit als ein Instandsetzen an Ort und Stelle, so ist die Instandsetzung durchzuführen.


    Grundsatz ist, dass kein Kfz. mit Betriebsstörung ungesichert (siehe Ziffer 7) den Verkehr gefährdet.


    (AMA/MWehr. Ik. B. Nr. 798 vom 17.01.1941)


    Quelle: germandocsinrussia

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  • Hallo,


    einfacher und klarer kann man die Regeln und Vorschriften nicht beschreiben!

    Es wäre wirklich prima, wenn etliche heutige Verkehrsteilnehmer diese einfachen Regeln auch im damaligen Sinn befolgen würden.

    Scheinbar ist die heutige Sprache in den Fahrschulen wesentlich unklarer, oder die Fahrschüler sind nicht so aufnahmefähig, oder gar beides!! ;)

    Jedenfalls kennen sehr viele heutige Fahrer diese Regeln offenbar nicht!


    Gruß

    Horst

  • Hallo zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung , Merkblatt 1944

    Quelle: germandocsinrussia



    Merkblatt für Verhalten bei Unfällen



    1. sofort halten bei allen Unfällen.


    2. Verletzten unverzüglich Hilfe leisten.


    3. Andere Verkehrsteilnehmer warnen bei Straßensperrung durch den Unfall.


    4. Polizei oder Gendarmerie benachrichtigen durch Fernsprecher oder Vorüberkommende.


    5. Zeugen feststellen unter Namen, Wohnort, Straße, Hausnummer.


    6. Geschädigte feststellen (Name, Wohnort, Straße)


    7. Sachschaden feststellen ( eigenen und fremden), Aufzeichnungen machen und durch Zeugen beglaubigen lassen.


    8. Dienststelle anrufen (nur bei schweren Unfällen).

    — Fernsprecher der Dienststelle: Amt: _______________ Nr. _______________


    9. Skizze anfertigen, die enthält:


    a) Breite der Straße und Fahrzeuge.


    b) Abstände der Fahrzeuge vom Straßenrand usw. (gemessen vom äußersten Rand des Fahrzeuges).


    c) Feststellung der Fuß-, Brems- und Schleuderspuren.


    d) Aufzeichnung über eigene und fremde Fahrgeschwindigkeit.


    e) Sichtverhältnisse und Straßenbeschaffenheit.


    f) Straßenart (Hauptstraßen, Reichsstraßen, Hauptverkehrsstraßen) Dreiecksschild, Vorfahrt usw.





    Gruß Marga

  • Hallo Allerseits!


    Abschrift und Bearbeitung!


    3. Kommandozeichen und Wehrmachtwimpel an Kraftwagen


    Die Zusammenstellung im Marine-Verordnungsblatt 1938 Nr. 335 Seite 221 und 222 Absatz 2b) wird gestrichen und durch nachstehende Neufassung ersetzt:



    Dienststellung:Kommandozeichen:Beschreibung:
    Marinegruppenbefehlshaber,
    Kommandierender Admiral,
    Flaggoffiziere als Seebefehlshaber
    Rangabzeichen ihres DienstgradesGeneraladmiralflagge oder Admiralflagge ober Vizeadmiralflagge oder Konteradmiralflagge
    Marineoffiziere im Admiralsrang
    als Landtruppen-Befehlshaber,
    das sind z.Z. Inspekteur des
    Bildungs-Wesens, 2 Admirale,
    Küsten-Befehlshaber,
    Festungs-Kommandanten in
    planmäßigen Admiralsstellen
    Stander nach dem Muster der Kommandoflagge
    eines Divisions-Kommandeurs des Heeres
    schwarzweißroter Stander mit einem gelben Anker
    Seebefehlshaber, die den Kommodore
    oder Führerstander führen
    Kommodorestander Kommodorestander
    Festungskommandanten in planmäßigen
    Stabsoffizier-Stellen und Regiments-Kommandeure
    Kommandoflagge eines
    Infanterie-Regiments-Kommandeurs ohne Nummernbezeichnung
    schwarzweißschwarze Flagge
    Kommandanten von Schiffen und Seebefehlshaber, die den Flotillenstander führenFlottillenstanderFlottillenstander
    Abteilungs-KommandeureKommandoflagge eines Infanterie-Bataillons- Kommandeurs ohne Nummernbezeichnungweißschwarzweißer Stander


    Diese neue Zusammenstellung tritt mit dem 01.02.1940 in Kraft.


    (B. Nr. 5871 MWehr. II z. vom 23.12.1939)


    Quelle: germandocsinrussia


    Fortsetzung folgt…


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    Fortsetzung…


    Abschrift und Bearbeitung!


    368. Kommandozeichen und Wehrmachtwimpel an Kraftwagen


    In den Bestimmungen über „Kommandozeichen und Wehrmachtwimpel an Kraftwagen" im Marine-Verordnungsblatt 1940 Nr. 3 Seite 23 sind unter Iaufender Nr. 2 in Spalte 2 die Worte „Inspekteur des Bildungswesens" zu streichen.


    (AMA/MWehr. II z. B. Nr. 4006 vom 23.05.1940)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    VI. Radfahrverbot auf den Reichsautobahnen


    Dadurch, dass Radfahrer die Reichsautobahnen widerrechtlich benutzen, sind schon mehrere schwere Unfälle entstanden.


    Es wird daher erneut darauf hingewiesen, dass die Benutzung der Reichsautobahnen durch Radfahrer - auch Wehrmachtangehörige - verboten ist.


    Durch Heeres-Streifen wird die Beachtung dieses Verbotes überwacht werden.


    (33680 PII)


    Quelle: Ostsee-Tagesbefehl; Kiel, den 04.08.1942; Nr. 133


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    812. Verfahren gegen Kraftfahrer


    I. Gerichtliches Verfahren


    Bei Kraftfahrunfällen, die von Wehrmachtangehörigen verursacht worden sind, ist Tatbericht einzureichen, wenn der Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. eine Straßenverkehrsvorschrift übertreten, oder

    2. einen Menschen verletzt, oder

    3. gegen einen Befehl in Dienstsachen verstoßen hat, z. B. durch Genuss von Alkohol, und dadurch einen erheblichen Nachteil oder eine Gefahr für Menschenleben oder in bedeutendem Umfang für fremdes Eigentum herbeigeführt hat (§ 92 MStGB).


    Zu 1: Ergibt sich die Übertretung einer Straßenverkehrsvorschrift aus einer Anzeige der Polizei, anderer Behörden oder von Einzelpersonen, so wird der Tatbericht durch Weiterleitung der Anzeige an den Gerichtsherrn ersetzt (§ 96 Abs. 2 MStGB). Ein Strafverzeichnis des Beschuldigten ist beizufügen. Stammrollenauszug und Führungszeugnis werden vom Gericht bei Bedarf besonders angefordert.


    Zu 2: Bei nur leichter Körperverletzung ist zu unterscheiden:

    a) War der Fahrer ständig dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut, so ist immer Tatbericht einzureichen. Ständig betraut sind insbesondere die Offiziere, Unteroffiziere und die über die aktive Dienstzeit hinaus dienenden Mannschaften der Kraftfahr-Einheiten (z. B. Kraftfahr-Kompanien, Kraftfahr-Züge, Kraftfahr-Gruppen).


    b) Gegen alle anderen Wehrmachtangehörigen ist nur dann Tatbericht einzureichen, wenn der Verletze den zur Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag gestellt hat.


    Zu 3 : In einem Tatbericht wegen Ungehorsams ist der von dem Fahrer verletzte allgemeine oder besondere Befehl und die Art seiner Bekanntgabe genau zu bezeichnen.


    II. Disziplinare Bestrafung


    Liegen die Voraussetzungen zu I nicht vor, so kann ein Verkehrsunfall disziplinar beurteilt werden, und zwar auch dann, wenn durch die Fahrlässigkeit des Fahrers fremdes Eigentum beschädigt worden ist.


    (B. Nr. 1847 MR vom 30.11.1938)


    Quelle: Marine-Verordnungsblatt; 69. Jahrgang; Berlin, den 15.12.1938, Heft 33


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    zu Sammelheft“ General-Kommando VIII. Armee-Korps

    Ia Nr. 1147/42 geheim


    Fahrdisziplin

    (Auszug aus Korps-Tagesbefehl Nr. 11 vom 24.04.1942 und Korps-Tagesbefehl Nr. 14 vom 04.05.1942, Ziffer 2)


    I.


    „Es wird immer wieder festgestellt, dass


    a) Kraftfahrer durch zu schnelles Fahren auf schlechten Straßen ihre Kraftfahrzeuge unnötig überanstrengen,


    b) in Ortschaften und an unübersichtlichen Stellen leichtsinnig und zu schnell gefahren wird,


    c) Lkw-Fahrer auf der Straße nicht auf Signale von überholenden Kfz achten.


    Das Einhalten der befohlenen Höchstgeschwindigkeit ist keine Entschuldigung für ein rücksichtsloses Fahren auf schlechten Straßen und in Ortschaften. In Ortschaften ist im gesamten Korpsbereich mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km in der Stunde zu fahren.


    Unsere angespannte Kfz-Lage fordert die schonendste Behandlung eines jeden Fahrzeuges.


    Ein diszipliniertes Fahren ist von allen Kommandeuren, Kompanie- usw. Chefs durch ständige Belehrung und scharfes Durchgreifen in kürzester Frist zu erzwingen.


    Die Mithilfe aller Offiziere ist notwendig.


    gez.


    Heitz

    General der Artillerie“


    II.


    „Ich habe Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen:


    a) Aus Heeres-Verordnungsblatt 41, Teil B, Blatt 20, Ziffer 728, geht hervor, dass nur Führer motorisierter Einheiten und bestimmte, in der Ziffer 4 der angezogenen Verfügung aufgeführte Offiziere und Beamte berechtigt sind, Kraftfahrzeuge zu führen. Der Besitz eines Militär-Führerscheins allein berechtigt dazu also niemanden, auch keinen Offizier. An sie dürfen also auch keine Fahrbefehle ausgestellt werden.


    b) Gemäß Heeres-Dienstvorschrift 472, Ziffer 118, ist dem Fahrer das Rauchen am Steuer verboten. Ausnahmen sind vom Führer der Einheit zu befehlen.


    c) Es ist ungehörig, einen durch seine Kommando-Flagge erkennbaren Vorgesetzten zu überholen.


    d) Das Überschreiten der vom Führer befohlenen Höchstgeschwindigkeit ist Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen.


    Ich erwarte im übrigen, dass mein Befehl vom 24.04.1942 allen Kraftfahrern beschleunigt zur Kenntnis gegeben wird. Ich werde zukünftig jeden, der die für den Kraftfahrzeugverkehr gegebenen Befehle überschreitet, unnachsichtig bestrafen.


    gez.


    Heitz

    General der Artillerie“


    III.


    Bei allen Marschbewegungen ist auf einwandfreie Marschzucht (Einhalten der Abstände usw.) besonderer Wert zu legen. Bezüglich der Abstände wird befohlen:


    1. bespannte Einheiten:

    Auf jedem Marsch und im Halten sind von Einheit zu Einheit und von Fahrzeug zu Fahrzeug, 20 m Abstand zu halten.


    Ein Aufschließen ist verboten. Die Abstände sind auch bei Nacht zu halten.


    Die Truppe ist darauf hinzuweisen, dass diese Abstände neben der Verminderung der Fliegergefahr zum Ausweichen da sind und dass infolgedessen ein vorübergehendes Einscheren von Kfz in die Abstände in Kauf genommen werden muss.


    2. motorisierte Einheiten:


    Für Kraftfahrzeuge in Marsch gelten die Bestimmungen der Heeres-Dienstvorschrift 472, Ziffer 189.


    Im Halten sind mindestens 20 m Abstand von Fahrzeug zu Fahrzeug zu wahren. Ein Aufschließen ist verboten.


    Die Bekanntgabe dieses Befehls an alle Offiziere und alle unterstellten Einheiten ist zu überprüfen.


    Für die Richtigkeit:


    Sch…

    Oberstleutnant i.G.


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo zusammen,


    ich möchte hier nochmal ergänzend auf dieses Thema verweisen:



    Gruß

    Michael

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    81. Infanterie-Division

    Abteilung Ib


    Divisions-Stabsquartier, den 28.09.1942


    Besondere Anordnung für die Versorgung Nr. 62/42


    6. Ordnungswesen:


    Verkehrsregelung


    Es wird darauf hingewiesen, dass der Knüppeldamm Nowo Sswinuchowo - Bol. Gorby nur einbahnig zu befahren ist.


    Alle Fahrer, die von den rechts und links dieser Strecke gelegenen Waldlagern wieder auf den Knüppeldamm einbiegen wollen, haben solange zu warten, bis sie festgestellt haben, in welcher Richtung der Verkehr z. Zt. läuft, und sich dann der Kolonne anzuhängen, damit nicht durch Gegenverkehr unnötige langwierige Aufenthalte verursacht werden.


    Zusatz:

    Die Anlieger an den Knüppeldämmen haben bei ihren Ausfahrten jeweils ein Schild mit der Aufschrift „Halt bei Gegenverkehr“ anzubringen.


    Für das Divisionskommando

    Der erste Generalstabsoffizier:


    I. V.


    Hauptmann


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje


    In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf den nachfolgenden Beitrag hinweisen:


    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    79. Infanterie-Division

    Abteilung Ib


    Divisions-Gefechtsstand, den 25.04.1944


    Besondere Anordnungen für die Versorgung Nr. 23


    III. Kraftfahrwesen


    Geschwindigkeitseinschränkungen in Rumänien


    Wegen des leichten Unterbaues der rumänischen Straßen und mit Rücksicht auf die an starken Kraftfahrzeugverkehr nicht gewohnte Bevölkerung ist im rumänischen Raum eine Geschwindigkeitsbegrenzung aller Kfz erforderlich.


    Folgende Geschwindigkeiten sind einzuhalten:


    a) auf Landstraßen:

    • nicht über 60 km für Pkw
    • nicht über 40 km für Lkw

    b) in Ortschaften:

    • nicht über 30 km für Pkw
    • nicht über 25 km für Lkw

    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: