Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
Besondere Maßnahmen zur Hebung der Verkehrszucht auf der Straße
Der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei hat am 13.10.1938 nachstehende Anordnung erlassen:
„1. Auf Grund des § 6 Absatz 2 der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr vom 13.11.1937 (Reichsgesetzblatt I S. 1179) ordne ich hiermit zur Hebung der Verkehrszucht auf den Straßen an:
a) An Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, deren Führer die Verkehrsvorschriften nicht beachtet haben, kann auf Anweisung der Polizeibeamten in geeigneten Fällen auf der Straße die Luft aus der Bereifung abgelassen werden.
b) Führern von Kraftfahrzeugen, welche die Verkehrsvorschriften nicht beachtet haben, kann die Ausübung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen für eine bestimmte Frist von einer Woche bis zu drei Monaten untersagt werden. Für die Dauer des Verbots haben die Betroffenen ihre Führerscheine bei der Polizeibehörde abzuliefern. Die Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis (auf unbestimmte Zeit) bleiben unberührt.
c) In Führerscheine, deren Inhaber wegen Verletzung der Verkehrsvorschriften mit einer Geldstrafe über 5,00 RM oder Freiheitsstrafen bestraft worden sind, ist die Strafe gemäß dem Runderlass RuPrMdI. vom 21.07.1936 - III M 35 b Nr. 262/36 (RMBliV. S. 1043) und meinem Runderlass vom 10.03.1937 - O-VuR Verk 35 b. Nr. 24/37 (RMBLiV. Seite 425) einzutragen. Die Inhaber der Führerscheine sind verpflichtet, ihre Führerscheine den Polizeibehörden zum Zwecke der Eintragung vorzulegen.
2. Die näheren Anweisungen über die Durchführung dieser Maßnahmen werden den Polizeibehörden besonders erteilt. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ordne ich folgendes an:
Zu a): An Stelle oder neben einer gebührenpflichtigen Verwarnung oder Strafverfügung ist in geeigneten Fällen der Übertretung von Verkehrsvorschriften, insbesondere bei Gefährdungen des Straßenverkehrs, an Kraftwagen und Krafträdern sowie auch an Fahrrädern, die Luft aus einem oder zwei Reifen an Ort und Stelle, jedoch nicht auf Reichsautobahnen, abzulassen, damit der Fahrer gezwungen ist, die Bereifung zu wechseln oder selbst aufzupumpen.
Als geeignete Fälle sind insbesondere anzusehen:
- Nichtbeachten der Vorfahrt (§ 13 StVO),
- Nichtbeachten des Gebots, auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren und Schneiden unübersichtlicher Kurven (§ 8 StVO),
- übermäßige Geschwindigkeit vor „Hauptstraßen" und an unübersichtlichen Stellen (§ 9 StVO),
- unvorschriftsmäßiges Verhalten beim Überholen oder Überholtwerden (§ 10 StVO).
- Um Störungen des Verkehrs bei der Durchführung dieser Anordnung zu vermeiden, sind die Fahrzeuge erforderlichenfalls vorher an einen geeigneten Platz, beispielsweise auf eine Nebenstraße zu verweisen.
Die Durchführung der Maßnahme ist zunächst dem Betroffenen zu überlassen; sie kann jedoch auch von dem Polizeibeamten selbst vorgenommen werden. Bei Fahrrädern kann das Ventil zur Vermeidung einer Fortsetzung einer strafbaren Handlung abgenommen und dem Besitzer frühestens am folgenden Tage von der Polizeibehörde wieder ausgehändigt werden. Gegen Widerstände bei der Durchführung der Anordnung ist schärfstens vorzugehen.
Zu b): Als Sofortmaßnahme ist die Ausübung der Fahrerlaubnis für die Dauer von einer Woche bis zu drei Monaten zu untersagen, wenn dies mit Rücksicht auf das Verhalten des Kraftfahrzeugführers angebracht ist, ohne daß die Voraussetzungen zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit gegeben sind. In diesen Fällen ist der Führerschein vorläufig abzunehmen.
Die Maßnahme ist dem Betroffenen durch polizeiliche Verfügung unter Angabe der Gründe schriftlich mit der Aufforderung mitzuteilen, daß zur Sicherstellung der Maßnahme sein Führerschein für die Dauer des Verbots bei der Polizeibehörde zurückbehalten wird.
Gleichzeitig ist die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung anzudrohen, daß sich der Betroffene durch Nichtbeachtung des im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erlassenen Verbots der Ausübung der Fahrerlaubnis als „ungeeignet" zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erweisen würde.
Bei Zuwiderhandlungen während der Verbotszeit finden die §§ 4 und 71 der Straßenverkehrs Zulassungs-Ordnung vom 13.11.1937 Reichsgesetzblatt I Seite 1215) Anwendung. Wegen der allgemeinen Verkehrsüberwachung durch Polizeibeamte in Zivil behalte ich mir weitere Weisung vor."
Um alle Maßnahmen zur Hebung der Verkehrszucht innerhalb der Wehrmacht besonders zu unterstützen, ist der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei gebeten worden, die Polizeidienststellen anzuweisen, jede von der Polizei festgestellte Übertretung der Verkehrsbestimmungen durch Wehrmachtangehörige unverzüglich dem Wehrkreis- usw. Kommando zur weiteren Verfolgung anzuzeigen.
Durch vorbildliches Verhalten im Straßenverkehr und richtiges und besonderes rücksichtsvolles Fahren muß erreicht werden, daß kein Fahrer eines Wehrmachtfahrzeuges der Polizei Anlaß zum Einschreiten gibt.
O.K.W 04.11.1938
B 46a In 6 VI a.
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje