Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
197. Wehrmacht-Streifendienst
1. Mit dem 01.03.1944 wird der Streifendienst der Wehrmachtteile als Wehrгmacht-Streifendienst zusammengefasst und dem Chef OKW unterstellt.
Der Wehrmacht-Streifendienst ist auch für die Waffen-SS zuständig.
2. Als Spitzе des Wehrmacht-Streifendienstes wird im Oberkommando der Wehrmacht die Dienststelle "Chef des Wehrmacht-Streifendienstes" gebildet.
Der Chef des Wehrmacht-Streifendienstes hat die Dienststellung eines Kommandierenden Generals.
3. Der Chef des Wehrmacht-Streifendienstes hat alle Umstände, die mittelbar oder unmittelbar die Manneszucht schädigen oder untergraben, festzustellen und in unmittelbarem Zusammenwirken mit den Wehrmachtteilen und der Waffen-SS bzw. mit den zuständigen Befehlshabern abzustellen.
4. Die Aufgaben des Wehrmacht-Streifendienstes sind:
a) Aufrechterhaltung der Manneszucht außerhalb der Truppe;
b) Überwachung des Wehrmacht-Reiseverkehrs einschließlich Bahnhofswachdienst;
с) Fahndung in Zusammenarbeit mit der Polizei;
d) Betreuung außerhalb der Truрpe
- im Reichsgebiet (einschl. Böhmen-Mähren und General-Gouvernement),
- in sämtlichen besetzten Gebieten,
- in Italien,
- Bulgarien,
- Rumänien,
- Ungarn,
- Finnland,
- Slowakei,
- Kroatien,
- Dänemark.
5. Der Chef des Wehrmacht-Streifendienstes ist ermächtigt, im Auftrage des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht grundsätzliche Weisungen für Organisation, Aufgaben und Einsatz des Streifen- und Betreuungsdienstes (für Fahndungsdienst in Zusammenarbeit mit der Рolizei) zu geben. Er regelt die Verteilung der im Streifen-und Betreuungsdienst eingesetzten Kräfte.
6. Die Wehrmachtteile und die Waffen-SS bleiben für die Aufrechterhaltung der Disziplin in ihren Befehlsbereichen verantwortlich. Der Wehrmacht-Streifendienst ist hierfür Hilfsorgan.
Dienststellen, Einrichtungen, Streifen sind jeweils den zuständigen Territorialbefehlshabern zu unterstellen, in deren Gebiet sie eingesetzt sind (z. B. Wehrmachtbefehlshaber, Wehrkreisbefehlshaber, in Oреrationsgebieten des Ostens Oberbefehlshaber der Hеeresgruppen usw.).
Unterstellung der Streifen zur Überwachung des Bahnverkehrs und zu großräumiger Fahndungsaktion mit der Polizei wird gesondert befohlen.
7. Die im Streifen- und Überwachungsdienst eingesetzten Soldaten gelten als militärische Wachen im Sinne der Standortdienstvorschrift. Sie haben somit gegenüber allen Angehörigen der Wehrmacht und deг Waffen-SS das Кontrollrecht.
8. Disziplinarstrafgewalt gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften der 3 Wehrmachtteile und gegenüber allen Unterführern und Mannschaften der Waffen-SS haben
a) der Chef des Wehrmacht-Streifendienstes eines Höheren Befehelshabers gemäß §18 W.D.St.O.;
b) die Kommandeure des Wehrmacht-Streifendienstes eines Regiments-Kommandeurs gemäß §16 W.D.St.O.;
c) die Offiziere als Führer der Streifen, Zug- und Bahnhofswachen, als Kommandeure für Urlaubsüberwachung und als Fahrer von Urlaubersammel-Кompanien eines Kompanie-Chefs gemäß §14 W.D.St.O.
Vom Wehrmacht-Streifendienst verhängte Strafen können sofort vollstreckt werden. Hierbei braucht der Ablauf einer Nacht seit dem Verhängen der Strafe nicht abgewartet zu werden.
Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Der Bestrafte braucht nicht in der Lage gewesen zu sein, sich über die Strafe zu beschweren.
Bei Verstößen gegen Strafgesetze ist der Betreffende dem nächsten Gericht seines Wehrmachtteiles bzw. der Waffen-SS zur Bestrafung zuzuführen.
SS-FHA / Ia
Quelle: V.-Bl.d.W-SS 01.05.1944, Nummer 9
Gruß
Antje