Guten Tag zusammen,
Abschrift und Bearbeitung.
Quelle: Nara T-315 R-365
Anlage 2 zu 6. Gebirgs-Division Nr.31/43 g.Kdos. vom 26.2.1943
6. Gebirgsdivision Ia/III
Betr. Standgerichtliches Verfahren.
Merkblatt für den Regimentskommandeur als Gerichtsherrn.
I. "Schnelle Justiz - gute Justiz". In dringenden Fällen kann ohne sachliche Beschränkung, d.h. für alle Vergehen und Verbrechen jeder Regimentskommandeur oder Kommandeur eines selbstständigen Bataillons usw. die Befugnisse des Gerichtsherrn ausüben.
Diese Befugnisse sind jedoch bei Urteilen gegen Heeresangehörige und Gefolge beschränkt. Diese Urteile müssen vor ihrer Vollstreckung unter allen Umständen dem ordentlichen Gerichtsherrn (Divisionskommandeur) vom Standgerichte zur Bestätigung vorgelegt werden. Siehe Absatz IV dieses Merkblattes. Die Berufung der Standgerichte ist an ganz bestimmte, gesetzlich festgelegte Voraussetzungen gebunden (§ 13 a Kriegsstärke-Verordnung, Heeres-Dienstvorschrift 3/13). Die Tätigkeit des Standgerichtes bildet immer nur eine Ausnahme. Grundsatz muss bleiben, dass der allgemein zuständige Gerichtsherr, soweit möglich, das Verfahren in der Hand hat.
Voraussetzungen:
1. |
Zwingende militärische Gründe erfordern sofortige Aburteilung. Das ist besonders bei groben Verstößen gegen die Manneszucht der Fall. (z.B. bei schwerer Gehorsamsverweigerung, tätlichem Angriff auf einen Vorgesetzten, Meuterei, militärischem Aufruhr, Feigheit, Plünderung usw.) oder bei Gefahr für die Sicherheit der Truppe (z.B. bei Freischärlerei, Sabotage, verbotenem Waffenbesitz von Landeseinwohnern. |
2. |
Ein Gerichtsherr ist nicht sofort zur Stelle. Beispiel: Schützen der Division A plündern in einem Ort, wo der Stab der Division B liegt. Der Divisionskommandeur und Gerichtsherr B ist für 2 Tage abwesend. Schützen bringen die Plünderer zu ihrem Regimentskommandeur. |
3. |
Zeugen und andere Beweismittel stehen sofort zur Verfügung. (Täter auf frischer Tat erfasst. Geständnis, Sachverhalt einwandfrei klar) Mit Verfahren, bei denen Ermittlungen zur Überführung des Täters erforderlich sind, soll sich der Regimentskommandeur nicht belasten! |
II. Sind die Voraussetzungen 1. bis 3. gegeben, dann ist der Regimentskommandeur nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet einzugreifen und selbst als Gerichtsherr tätig zu werden.
III. Der Regimentskommandeur beauftragt seinen Gerichts-Offizier oder einen anderen Offizier mit der mündlichen Erhebung der Anklage. Er beruft ein Feldgericht.
Zusammensetzung:
1. |
Verhandlungsleiter: Ein Offizier mit Befähigung zum Richteramt. Fehlt ein solcher, kann auch jeder andere Offizier - möglichst mindestens ein Hauptmann - die Verhandlung führen. |
2. |
Beisitzer: Zwei Soldaten. (Empfehlenswert ein Offizier, ein Soldat vom Rang des Angeklagten.) Besetzung vorsorglich vorbereiten! Anklagevertreter kann eine kurze Niederschrift über die Sitzung aufnehmen. Ist die Tat mit dem Tode bedroht, soll nach Möglichkeit ein Verteidiger bestellt werden. (§§ 49,51 in Verbindung mit § 1, Absatz 2, Kriegsstärke-Verordnung) |
IV. Urteile kurz und schriftlich niederlegen. Bestätigung durch den Regiments- usw. Kommandeur nur in Verfahren gegen Landeseinwohner. Urteile gegen Heeresangehörige einschließlich Gefolge werden von den ordentlichen Gerichtsherren usw. bestätigt. (vgl. Oberbefehlshaber des Heeres v. 9.5.41 Aktenzeichen 469 General zur besonderen Verfügung (Gruppe Rechtswesen) Nr. 450/41). Die Erstattung eines Rechtsgutachtens ist nicht zwingend vorgeschrieben. (§ 1Absatz 2 Kriegsstärke-Verordnung).
Bei Freischärlerei (Begriff des Freischärlers § 3 Kriegsstärke-Verordnung, Heeres-Dienstvorschrift 3/13: Vor allem Nichtuniformierte, die sich an Feindseligkeiten beteiligen, ohne deutliche Abzeichen einer bewaffneten Macht zu haben).
Beispiel: Zerstörung eigener rückw. Verbindungen, Durchschneiden von Fernsprechleitungen, Vornahme von Sprengungen usw.
Freischärler im Kampf oder auf der Flucht erschießen ! Gefangene Freischärler, nicht Kriegsgefangene, sondern Verbrecher ! Für ihre Verurteilung Standgericht !
Zusammensetzung des Standgerichtes:
1 Hauptmann, 1 Unteroffizier und 1 Gefreiter genügen. Immer 3 Richter !
In Hauptverhandlung Zeugen vernehmen, Angeklagten hören und Urteil mit Stimmenmehrheit fällen.
Urteil kann Lauten:
Feldurteil !
Der Fischer X .... hat nach eidlicher Aussage des Unteroffiziers Müller, 1./Infanterie-Regiment 1 am ....... mit einem Gewehr auf deutsche Truppen geschossen.
Er wird wegen Freischärlerei zum
Tode
verurteilt.
O.U. , den ................. Das Feldgericht des Infanterie-Regimentes ........
.............................. | .............................. | ............................... |
(Hauptmann) | (Unteroffizier) | (Gefreiter) |
Nur Todesstrafe oder Freispruch ! Freispruch, wenn keine Schuld vorhanden.
Bestätigung: Durch Kommandeur, der das Gericht berufen hat.
Bestätigung lautet:
Ich bestätige das Urteil.
Das Urteil ist zu vollstrecken.
..................................................
(Regimentskommandeur).
Im Anschluss an die Bestätigung Urteil sofort durch Erschießen vollstrecken !
Urteil kann durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Gerichts für vollstreckbar erklärt werden,
1. | wenn der Regimentskommandeur nicht auf der Stelle erreichbar, |
2. |
Vollstreckung aus zwingenden militärischen Gründen nicht aufschiebbar (§77, Absatz 3 Kriegsstärke-Verordnung, Heeres-Dienstvorschrift 3/13). In diesem Ausnahmefall für die Vollstreckung keine Bestätigung erforderlich. |
Schriftliches Urteil, gegebenenfalls Bestätigungsverfügung und Meldung über Vollstreckung umgehend dem zuständigen Gerichtsherrn vorlegen. Ist Täterschaft noch beweisbedürftig, Freischärler dem allgemein zuständigen Gerichtsherren vorführen.
Beweismittel zur Überführung sicherstellen.
V. Das Veranlasste dem Gerichtsherrn melden; Vorgänge der Meldung beifügen.
Herzliche Grüße
Marga