Guten Tag zusammen,
Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 30.März 1937
Quelle: germandocsinrussia
159. Verheiratete Unteroffiziere und Mannschaften in Kasernenquartieren
OKH.v.2.III.1937 Az.59a B 1 VI 2 617/37
Verheirateten Unteroffizieren und Mannschaften, die den Wohnungsgeldzuschuss für Verheiratete erhalten, aber für ihre Person ein Kasernenquartier benutzen, weil Kasernenwohnungen nicht frei sind, werden 40 v. H. des gekürzten Wohnungsgeldzuschusses für Ledige der Tarifklasse V, VI oder VII von der Besoldung einbehalten, je nachdem ein Quartier für einen Oberfeldwebel, Feldwebel, Unteroffizier oder Mann benutzt wird. (Heeresdruckvorschrift 320/3 Nr.42)
Zur Ermittlung der Beträge, von denen 40 v. H. als Miete zu berechnen sind, kann die Einkommen-Übersicht Sold. I u. II benutzt werden. In den Beträgen nach der Einkommen-Übersicht Sold I ist die Zehrzulage enthalten und bei Berechnung der Mietbeiträge mit zu berücksichtigen.
Beispiel:
In der Ortsklasse A sind als Miete zu berechnen:
a) Nach Einkommen-Übersicht der Sold. I :
1. Tarifklasse V (Oberfeldwebel.-Feldwebel-Quartier)monatlicher Unterschiedsbetrag, davon
40 v.H. — 16,63 R.M
Oberfeldwebel | 228,37 — 186,80 RM | = 41.57 RM |
Feldwebel | 223,70 — 182,13 RM | = 41,57 RM |
2. Tarifklasse VI (Unteroffizier-Quartier)
Unteroffizier | 176,53 — 149,44 RM | = 27,09 RM |
monatlicher Unterschiedsbetrag, davon
40 v. H. — 10,84 RM
3. Tarifklasse VII (Mannschafts-Quartier)
Schütze | 106,86 — 89,46 RM | = 17,40 RM |
monatlicher Unterschiedsbetrag, davon
40 v. H. — 6,96 RM
b) Nach Einkommen Übersicht der Sold. II :
4. Tarifklasse VI (Unteroffizier-Quartier)
Unteroffizier | 146,54 — 118,70 RM | = 27,84 RM |
monatlicher Unterschiedsbetrag, davon
40 v. H. — 11,14 RM
5. Tarifklasse VII (Mannschaftsquartier)
Schütze | 81,80 — 65 RM | = 16,80 RM |
monatlicher Unterschiedsbetrag, davon
40 v. H. = 6,72 RM
An Übungsmannschaften, denen nach Heeres- Verordnungsblatt 35 Nr. 399 und Heeres-Verordnungsblatt 36 Nr. 916 Selbsteinmietung genehmigt wird, ist als Entschädigung hierfür eine Geldvergütung in Höhe des örtlichen Wohnungsgeldzuschusses ihres Dienstgrades für Ledige aus Kapitel VIII A 7 Titel 16 zu gewähren. Diese Beiträge sind ohne Benutzung der Einkommen-Übersicht der Soldaten I u. II zu berechnen.
Wehrkr. Verw. XI. A 2
Gruß Marga