Verordnungen der Wehrmacht zu Eheschließungen und (angehende) Verheiratete

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 30.März 1937

    Quelle: germandocsinrussia


    159. Verheiratete Unteroffiziere und Mannschaften in Kasernenquartieren


    OKH.v.2.III.1937 Az.59a B 1 VI 2 617/37


    Verheirateten Unteroffizieren und Mannschaften, die den Wohnungsgeldzuschuss für Verheiratete erhalten, aber für ihre Person ein Kasernenquartier benutzen, weil Kasernenwohnungen nicht frei sind, werden 40 v. H. des gekürzten Wohnungsgeldzuschusses für Ledige der Tarifklasse V, VI oder VII von der Besoldung einbehalten, je nachdem ein Quartier für einen Oberfeldwebel, Feldwebel, Unteroffizier oder Mann benutzt wird. (Heeresdruckvorschrift 320/3 Nr.42)


    Zur Ermittlung der Beträge, von denen 40 v. H. als Miete zu berechnen sind, kann die Einkommen-Übersicht Sold. I u. II benutzt werden. In den Beträgen nach der Einkommen-Übersicht Sold I ist die Zehrzulage enthalten und bei Berechnung der Mietbeiträge mit zu berücksichtigen.


    Beispiel:

    In der Ortsklasse A sind als Miete zu berechnen:


    a) Nach Einkommen-Übersicht der Sold. I :


    1. Tarifklasse V (Oberfeldwebel.-Feldwebel-Quartier)monatlicher Unterschiedsbetrag, davon

    40 v.H. — 16,63 R.M

    Oberfeldwebel 228,37 — 186,80 RM= 41.57 RM
    Feldwebel 223,70 — 182,13 RM= 41,57 RM


    2. Tarifklasse VI (Unteroffizier-Quartier)

    Unteroffizier 176,53 — 149,44 RM= 27,09 RM

    monatlicher Unterschiedsbetrag, davon

    40 v. H. — 10,84 RM


    3. Tarifklasse VII (Mannschafts-Quartier)

    Schütze106,86 — 89,46 RM= 17,40 RM

    monatlicher Unterschiedsbetrag, davon

    40 v. H. — 6,96 RM


    b) Nach Einkommen Übersicht der Sold. II :


    4. Tarifklasse VI (Unteroffizier-Quartier)

    Unteroffizier 146,54 — 118,70 RM= 27,84 RM

    monatlicher Unterschiedsbetrag, davon

    40 v. H. — 11,14 RM


    5. Tarifklasse VII (Mannschaftsquartier)

    Schütze81,80 — 65 RM= 16,80 RM

    monatlicher Unterschiedsbetrag, davon

    40 v. H. = 6,72 RM


    An Übungsmannschaften, denen nach Heeres- Verordnungsblatt 35 Nr. 399 und Heeres-Verordnungsblatt 36 Nr. 916 Selbsteinmietung genehmigt wird, ist als Entschädigung hierfür eine Geldvergütung in Höhe des örtlichen Wohnungsgeldzuschusses ihres Dienstgrades für Ledige aus Kapitel VIII A 7 Titel 16 zu gewähren. Diese Beiträge sind ohne Benutzung der Einkommen-Übersicht der Soldaten I u. II zu berechnen.


    Wehrkr. Verw. XI. A 2



    Gruß Marga

  • Guten Abend,



    Abschrift und Bearbeitung , Verordnungsblatt vom 30. September 1937


    Quelle: germandocsinrussia



    528. Umzuggenehmigung für verheiratete Offiziere, Beamte und Unteroffiziere für den Heeresaufbau 1937


    Für den mit Verfügung Generalkommando (W.K.XI. A.K.) Az. 11c Abt. Ib Nr. 800/37 geh. II Ang. v. 31.03.1937 wird die Umzugsgenehmigung für verheiratete Offiziere, Beamte und Unteroffiziere für alle Verbände, auch wenn sie vorübergehend als Zwischenunterkunft auf dem Truppenübungsplatz liegen, mit Ausnahme der nachstehend besonders aufgeführten, grundsätzlich nach dem endgültigen Standort genehmigt.


    Für das gesamte Infanterie-Regiment 93 ( Standorte Stendal und Salzwedel) wird ebenfalls Umzugsgenehmigung in diese Standorte erteilt. Sofern jedoch verheiratete Offiziere,Beamte und Unteroffiziere des Regimentes in oder in unmittelbarer Nähe des Truppenübungsplatzes Altengrabow Wohnung finden und diese zu beziehen wünschen, sind kurz begründete Sonderanträge dem Genkdo. vorzulegen.


    Für Pionier-Bataillon 51 wird Umzugsgenehmigung nur nach Rosslau erteilt, da der Zeitpunkt der Verlegung in den endgültigen Standort Rinteln noch unbestimmt ist.


    Für Beob. Abteilung 13 wird Umzugsgenehmigung in die Zwischenunterkunft Calbe/Saale erteilt. Sofern verheiratete Angehörige der Beob. Abt. 13 gleich in den Standort Aschersleben umzuziehen wünschen ( Wohnungsmangel in Calbe usw.), sind diesbezüglich Anträge dem Generalkommando vorzulegen.


    Genkdo. XI a/Ib



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 22.12.1937

    Quelle: germandocsinrussia


    774. Verheiratete Mannschaften im 1. Dienstjahr


    Nach § 28 (5) 2 k der W.Er’s.V. Vom 29.04.1937 — D 3/1 — dürfen Verheiratete nur als Ersatz im eigenen Wehrkreise Verwendung finden. Dies bezieht sich naturgemäß nur auf solche Mannschaften, die bereits im Aushebungstage verheiratet waren.


    Die hiernach in Frage kommenden Versetzungen sind mit den einzelnen Generalkommandos durchzuführen.


    pp.

    Berlin, der 06.Dezember 1937

    Oberkommando des Heeres 23b 12/14 AHA/H III a 9630/37

    Vorstehendes wird bekanntgegeben.


    Die hiernach zu Versetzenden sind dem Generalkommando zum 15.01. nach folgendem Muster zu melden:


    a) Dienstgrad,

    b) Name,

    c) Jetztiger Truppenteil (Kp. usw.),

    d) Wohnort der Familie,

    e) Neuer Wehrkreis,

    f) Erwünschter neuer Truppenteil


    Zu f) braucht nicht gemeldet zu werden.


    Bedingt Taugliche, deren Versetzung zu Ersatz-Einheiten befohlen ist, sind nicht namhaft zu machen.


    Stammrollenauszüge usw. sind nicht vorzulegen.


    Termin:

    bei Bataillon und Abteilung 30.12.

    bei Regiment 05.01.

    bei Division 10.01.


    Fehlanzeige erforderlich.

    Genkdo XI. IIb



    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 15.02.1938

    Quelle: germandocsinrussia


    100. Verheiratete Rekruten


    Gemäß Korps-Verordnungsblatt 1937, 774, waren nur solche Rekruten zur Versetzung in andere Wehrkreise namhaft zu machen, die bereits am Aushebungstage verheiratet waren. Das General-Kommando hat in mehreren Fällen festgestellt, dass die Verheiratung der namhaft gemachten Soldaten erst später erfolgt war. Um Nachprüfung und gegebenenfalls Meldung — soweit noch nicht schriftlich erfolgt — wird ersucht.


    Genkdo. XI. IIb



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 15.12.1938

    Quelle: germandocsinrussia



    769. Heiratserlaubnis für Beamte


    Vor kurzem ist von einer Dienststelle durch Fernschreiben die Heiratserlaubnis für einen Beamten erbeten worden, der bereits am Tage nach der Vorlage heiraten wollte. Die Heiratserlaubnis wurde ausnahmsweise erteilt, obwohl die notwendigen Unterlagen dem Oberkommando des Heeres noch nicht vorlagen.


    Aus diesem Anlass wird darauf hingewiesen, dass künftig auf telegrafische Anforderung hin eine Heiratserlaubnis vom Oberkommando des Heeres nicht mehr erteilt wird. Von jedem Antragsteller muss erwartet werden, dass er den Heiratsantrag bei den in Anlage 1 Spalte 2 der Heiratsordnung aufgeführten Vorgesetzten so rechtzeitig stellt, dass das Erlaubnisverfahren mit den etwa erforderlich werdenden Rückfragen ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Demgemäß kann das Aufgebot bei einem Standesbeamten erst beantragt werden, wenn der Antragsteller die Heiratserlaubnis des für ihre Erteilung zuständigen Vorgesetzten in Händen hat.


    Es wird gebeten, diesen Erlass allen Beamten unter Hinweis auf § 1315 BGB. (s.H.Dv. 3/6 S. 16) zur Kenntnis bringen.


    Zusatz der W.V.XI

    Vorstehender Erlass ist allen unverheirateten Beamten bekanntzugeben.


    Wehrkreisverwaltung, XI, P I.




    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Berlin, den 30.10.1937

    Der Reichskriegsminister und

    Oberbefehlshaber der Wehrmacht

    Nr.2656/37 geh. J Ia


    Geheim !


    An

    das Oberkommando des Heeres,

    das Oberkommando der Kriegsmarine,

    das Reichsluftfahrtministerium


    Die wiederholt vorgelegten begründeten Heiratsgesuche vor Erreichung des Mindestalters ließen in den bisherigen Bestimmungen eine Härte erblicken. Die Verordnung über das Heiraten der Angehörigen der Wehrmacht vom 01.04.1936 wurde deshalb mit Verfügung Nr. 6885/37 J Ia vom 29. Oktober 1937 dahin ergänzt, dass in begründeten Ausnahmefällen durch die Kommandierende Generale (Admirale) Sondergenehmigungen für die Unteroffiziere und Mannschaften erteilt werden können. Aus bevölkerungspolitischen Erwägungen ist als begründeter Ausnahmefall auch die Geburt eines Kindes anzusehen. Aus naheliegenden Gründen ist diese Anordnung jedoch nur den Vorgesetzten bis einschließlich Bataillons- (Abteilungs- Kommandanturen) bekanntzugeben.


    gez. von Blomberg



    ——————————————————————————————


    Berlin, den 08.11.1937

    Oberkommando des Heeres

    Nr.6116/37 PA (2) Ib


    Abschrift


    Vorstehender Erlass des Herrn Reichskriegsministers und Oberbefehlshaber der Wehrmacht wird zur Kenntnis übersandt. Er ist den Bataillons- usw. Kommandeuren bekanntzugeben.


    Die Verfügung ist nicht zu veröffentlichen und auch nicht in den Verordnungsblättern abzudrucken.


    J. A.





    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    308. Heiratsordnung für den besonderen Einsatz der Wehrmacht


    Bezug: H.V.Bl. 1940


    Wie der Oberpräsident mitteilt, häufen sich in letzter Zeit die Fälle, in denen minderjährige Wehrmachtsangehörige mit dem Heiratserlaubnisschein versehen, auf Urlaub kommen und die Ehe schließen wollen, ohne dass ihre Volljährigkeit bzw. Ehemündigkeit ausgesprochen worden ist.


    Es wird daher auf Beachtung von anliegender Verfügung hingewiesen, wonach Heiratsangehörige zwischen 18 und 21 Jahren der Heratserlaubnisschein nur dann ausgehändigt werden darf, wenn das zuständige Amtsgericht neben der Volljährigkeit auch die Ehemündigkeit ausgesprochen hat.



    Gruß Marga

  • Guten Tag,


    Jetzt geht es nochmal zurück ins Jahr 1938


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    638. Heiratsgenehmigung für Wehrpflichtige vor Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und des Wehrdienstes.


    Zusatz zu § 2 der "Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 27. Juli 1938" Reichsgesetzblatt I Seite 923. Der Zusatz ist ein vorläufiger. Die endgültige Regelung wird im Wehrgesetz erfolgen.


    1. Zuständig für die Erhebung der Bedenken gegen die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit sind die für den dauernden Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen zuständigen Wehrbezirkskommandos.


    2. Für die Erhebung der Bedenken gelten die nachfolgenden Richtlinien:


    a) Bedenken sind grundsätzlich in der Regel immer zu erheben, wenn der betreffende Wehrpflichtige wehrfähig ist und für eine Einstellung in den Reichsarbeitsdienst und in die Wehrmacht in Frage kommt. Wehrpflichtige von Geburtsjahrgängen, die noch nicht zur Musterung herangezogen waren, müssen vorher auf ihre zukünftige Wehrfähigkeit auf Anordnung des Wehrbezirkskommandos untersucht werden.


    b) Bedenken brauchen nicht erhoben zu werden bei allen völlig untauglichen, sowie bei den Wehrunwürdigen und Juden.


    c) Von der Erhebung der Bedenken zu a) kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn die Ehe aus zwingenden Gründen geschlossen werden soll. In diesem Falle ist der Antragssteller ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Befreiung vom Arbeits- und Wehrdienst oder eine Verkürzung dieses Dienstes nicht erfolgen kann.


    3. Die für den Reichsarbeitsdienst geltenden Bestimmungen enthält das Verordnungsblatt für den Reichsarbeitsdienst vom 03.09.1938 Seite 373. Zur Herbeiführung einer einheitlichen Behandlung eingehender Anträge ist von dem zuständigen Wehrbezirkskommando vor Festlegung des eigenen Entscheids mit dem angeschlossenen Reichsarbeitsdienst-Meldeamt in Verbindung zu treten und seine Stellungnahme festzustellen. Stimmt diese mit der Auffassung des Wehrbezirkskommando nicht überein, so ist der Antrag der Wehrersatzinspektion vorzulegen, die nach Anhören der Auffassung des zuständigen Arbeitsgauführers für die Wehrmacht endgültig entscheidet.


    O.K.W., 16.09,38

    --- 12 i 12.10 --- AHA/E (VIa) ---


    Vorstehender Erlass wird hiermit bekanntgegeben.

    (B. Nr. 10545. MWehr. Iw. v. 26.09.38)




    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Hier ein Text zum Thema, den Antje schon vorbereitet hatte, vielen Dank an dieser Stelle.

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia



    33. Heiratsordnung für den besonderen Einsatz der Wehrmacht



    1. Die Verfügungen: O.K.W. J (Ic) 3680/39 vom 04.09.1939 und O.K.W. J (Ic) 36705/39 vom 09.09.1939 werden aufgehoben. Die durch die Wehrmachtteile herausgegebenen zusätzlichen Verfügungen sind auf Grund der nachstehenden neuen Richtlinien abzuändern bzw. zu ergänzen.


    2. Für die Dauer des besonderen Einsatzes der Wehrmacht ist die Heiratsgenehmigung unter der Voraussetzung der charakterlichen Reife zu erteilen:


    a) aktiven Offizieren, Musikmeistern und Offizieranwärtern nach Ablauf einer Dienstzeit von 4 Jahren oder mit Vollendung des 25. Lebensjahres;


    b) Offizieren des Beamtenstandes nach Vollendung des 21. Lebensjahres;


    c) aktiven Unteroffizieren nach Ablauf einer Dienstzeit von 4 Jahren oder mit Vollendung des 25. Lebensjahres.


    -- Ausnahmen sind zulässig für 4,5-jährig verpflichtete Unteroffiziere, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben;


    d) Unteroffizieren des Beamtenstandes nach Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn sie im aktiven Wehrdienst stehen;


    e) sämtlichen Mannschaften nach Vollendung des 21. Lebensjahres;


    f) Beamten unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen, und zwar:


    aa) der Ziffer 2a für aktive Wehrmachtbeamte,

    bb) der Ziffer 2b für Wehrmachtbeamte des Beamtenstandes


    Aktiven Wehrmachtbeamten kann die Heiratsgenehmigung unbeschadet einer noch nicht erreichten 4-jährigen Dienstzeit als Soldat oder Beamter erteilt werden, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.


    Beamte auf Kriegsdauer und wieder in den Dienst gestellte Ruhestandsbeamte unterliegen nicht den für die Wehrmacht geltenden Bestimmungen.


    Soldaten des Beurlaubtenstandes, die im Frieden Wehrmachtbeamte sind, wird die Heiratserlaubnis nach den für aktive Wehrmachtbeamte geltenden Bestimmungen erteilt.


    3. Bei Vorliegen von Notständen können die vorstehenden Begrenzungen fortfallen. Die Oberkommandos der Wehrmachtteile bestimmen die Dienststellen, die für die Genehmigung derartiger Anträge zuständig sind.


    4. Die erleichternden Bestimmungen wegen des Nachweises der deutschblütigen Abstammung und der Ehetauglichkeit gemäß der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes vom 30.08.1939 (eidesstattliche Erklärungen) sind anzuwenden.


    Ergeben spätere Feststellungen, dass die an Eidesstatt abgegebene Erklärung hinsichtlich Deutschblütigkeit und Ehegesundheitsgesetz nicht zutreffen, so hat dies neben anderen gesetzlichen Folgen das Ausscheiden als Berufssoldat aus der Wehrmacht bzw. die Beendigung des Wehrmacht Beamtenverhältnisses gemäß §§ 59, 72 DBG zur Folge.


    Zur Nachprüfung der deutschblütigen Abstammung der Braut sind jedoch die Abstammungsurkunden bis einschließlich Großeltern von allen Offizieren, Musikmeistern, Wehrmachtbeamten, Unteroffizieren und Offizieranwärtern nachträglich noch beizubringen. Die entsprechende Bescheinigung ist nach Vorlage zu den Akten zu nehmen.


    5. Die übrigen Bestimmungen der Heiratsordnung behalten ihre Gültigkeit.


    Es ist jedoch nur von Offizieren, Musikmeistern, Wehrmachtbeamten, Unteroffizieren, Offizieranwärtern und Mannschaften mit mehr als 2-jähriger freiwilliger Dienstverpflichtung nachzuweisen, dass


    a) die Braut einen einwandfreien Ruf genießt, selbst achtbar ist, zustimmend zum nationalsozialistischen Staat eingestellt ist und einer achtbaren, den nationalsozialistischen Staat bejahenden Familie entstammt,


    b) der Antragsteller und die Braut schuldenfrei sind,


    c) die Führung des Haushalts geldlich gesichert ist.


    Der Nachweis ist nicht zu verlangen von Unteroffizieren des Beamtenstandes und von Soldaten, die auf Grund des besonderen Einsatzes der Wehrmacht über die Dauer ihrer Dienstverpflichtung hinaus im aktiven Wehrdienst zurückbehalten worden sind.


    6. Machen die von dem Vorgesetzten einzuziehenden Erkundigungen einen Schriftverkehr notwendig, so ist dieser stets von Offizieren oder Wehrmachtbeamten im Offiziersrang persönlich zu führen.


    Die Erkundigungen sind - soweit erforderlich - einzuziehen:


    a) über Vorstrafen:

    • bei der zuständigen Staatsanwaltschaft,


    b) über die persönlichen Verhältnisse der Braut und ihrer Familie:

    • bei drei von der Braut oder dem Bräutigam namhaft zu machenden Bürgen.


    Es ist zweckmäßig, dass sich hierunter der für die Braut zuständige Hoheitsträger der Partei befindet. Grundsätzlich kommen für diese Auskünfte nur Einzelpersonen in Frage und nicht Dienststellen oder Ämter wie z. B. Pfarrämter;


    c) über die politische Einstellung der Braut und ihrer Familie:

    • bei der Geheimen Staatspolizei.


    Jedoch erübrigt sich die Einholung von Auskünften über die politische Einstellung, wenn es sich bei der Braut um die Tochter eines:

    • aktiven Wehrmachtangehörigen oder
    • im Dienst befindlichen Beamten oder
    • Führers im Reichsarbeitsdienst oder
    • politischen Leiters der NSDAP, oder
    • Führers in einer Gliederung der Partei und NS-Fliegerkorps, soweit er gleichzeitig Mitglied der NSDAP ist, handelt

    da in diesen Fällen die geforderte notwendige zustimmende Einstellung zum nationalsozialistischen Staat für sie und ihre Familie ohne weiteres anzunehmen ist.


    7. Heiraten von aktiven Offizieren, Musikmeistern, Wehrmachtbeamten, Unteroffizieren und Offizieranwärtern, sowie von Offizieren und Wehrmachtbeamten des Beamtenstandes mit Ausländerinnen sind verboten. Bei Personen, die zwar eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, aber blutmäßig Volksdeutsche sind, kann die Heiratserlaubnis erteilt werden, wenn sich nach eingehender Prüfung der Verhältnisse ergibt, dass die Staatsangehörigkeit nur formellen Charakter hat, dass im übrigen die Verbindungen zum fremden Staat oder zu fremden Staatsangehörigen gelöst sind und dass somit unfreiwilliger oder bewusster Landesverrat ausgeschlossen ist.


    Bei Vorlage des Heiratsantrages ist zu melden, ob die Braut deutsche Staatsangehörige ist.


    8. Allen Soldaten ist ein Heiratserlaubnisschein auszustellen.


    9. Sonderführer unterliegen nicht den Bestimmungen der Heiratsordnung. Ihnen ist zur Vorlage beim Standesbeamten durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten diese Tatsache zu bescheinigen.


    O.K.W. 21.01.1940. Nr. 290/40 J (Ic).



    Alle dieser Heiratsordnung entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.


    Zu Iaufender Nr. 3:


    Die Befugnis zur Erteilung der vorzeitigen Heiratserlaubnis an Unteroffiziere und Mannschaften bei Vorliegen von Notständen wird erteilt:


    • In der Flotte den Befehlshabern, sowie dem Führer der Zerstörer
    • An Land den Küstenbefehlshabern, Inspekteuren, 2. Admiralen und den in entsprechender Dienststellung.

    (AMA/Marine Wehr. IIb B. Nr. 564 vom 26.01.1940



    Gruß Marga

  • Nachtrag:


    173. Ehemündigkeit bei Erteilung der Heiratserlaubnis


    Nach dem BGB § 1303 darf ein Mann nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit (Vollendung des 21. Lebensjahres) eine Ehe eingehen.


    Die “Heiratsordnung für den besonderen Einsatz der Wehrmacht" bestimmt daher für Soldaten ein Mindestlebensalter von 21 Jahren für die Erteilung der Heiratserlaubnis.


    Ausnahmen hiervon dürfen nur beim Vorliegen besonderer Notstände (Ziffer 3 a. a.D.) und unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass der die Erlaubnis zur Eheschließung beantragende Soldat vom zuständigen Vormundschaftsgericht für volljährig erklärt worden ist (BGB § 3). Für diesen Fall ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgeschrieben. Diese Verfügung ist den Soldaten bekannt zugeben.


    AMA/Marine Wehr. IIf. Verordnungs-Nr. 1537 vom 04.03.1940)



    Gruß Marga

  • Guten Tag,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    707. Erleichterung bei beschleunigter Eheschließung


    (B. Nr. 3445. M Wehr. II f. 06.09.1939)


    1. Die in der nachstehenden Zweiten Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes vom 30.08.1939 enthaltenen Bestimmungen wegen des Nachweises der deutschblütigen Abstammung und der Ehetauglichkeit haben bei beschleunigten Eheschließungen in besonderen Fällen auch für die Wehrmacht Gültigkeit.


    2. Aktive Soldaten (WG. § 7 (1) a) (2) und Wehrmachtbeamte bedürfen auch bei beschleunigter Eheschließung der Genehmigung ihres Disziplinarvorgesetzten.


    Für diese Soldaten und Wehrmachtbeamten behalten die sonstigen Bestimmungen, wie sie für Heiraten der Berufssoldaten usw. gegeben sind, auch bei beschleunigter Eheschließung ihre Gültigkeit.


    Ergeben spätere Feststellungen, dass die an Eides Statt abgegebene Erklärung hinsichtlich Deutschblütigkeit und Ehegesundheitsgesetz nicht zutreffen, so hat dieses neben anderen gesetzlichen Folgen das Ausscheiden als Berufssoldat bzw. aktiver Wehrmachtbeamter aus der Wehrmacht zur Folge.


    3. Die zum aktiven Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen bedürfen soweit sie den aktiven Wehrdienst noch nicht angetreten haben, keiner Genehmigung zur Heirat durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten.


    4. Angehörige des Beurlaubtenstandes, die den aktiven Wehrdienst bereits angetreten haben, bedürfen bei beschleunigter Eheschließung nur einer Bescheinigung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten, aus der hervorgeht, dass sie zur Wehrmacht einberufen sind.


    Eine Überprüfung gemäß Heiratsordnung hat nicht zu erfolgen. — Ausgenommen hiervon sind aber Offiziere d.B. und Offiziersanwärter d.B., die gemäß Ziffer 2 zu behandeln sind.


    5. Die Bestimmungen der Heiratsordnung M. Dv. Nr. 15, D.B. Heft 8, behalten im übrigen für alle Fälle ihre Gültigkeit. Jedoch ist es auch in diesen Fällen zulässig, die erleichternden Bestimmungen wegen des Nachweises der deutschblütigen Abstammung und der Ehetauglichkeit anzuwenden.




    Gruß Marga

  • Nachtrag aus der gleichen Akte


    Zweite Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes vom 30.August 1939


    Auf Grund des § 70 des Personenstandgesetzes vom 03.11.1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) wird verordnet:


    § 1.


    (1) Der Standesbeamte kann Befreiung vom Aufgebot erteilen, wenn ein Verlobter der Wehrmacht angehört oder nachweist, dass er zum Dienst in der Wehrmacht einberufen ist.


    (2) Die Befreiung darf nur erteilt werden, nachdem die Verlobten dem Standesbeamten glaubhaft gemacht haben, dass Ehehindernisse nicht vorliegen.


    (3) Zum Nachweise, dass kein Ehehindernis gemäß § 1 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) oder gemäß den §§ 2, 3, 4 und 6 der Ersten Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1334) vorliegt, haben die Verlobten an Eides Statt zu versichern, dass sie die Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, über ihre Eltern und über rassische Einordnung und Religion ihrer Großeltern nach bestem Wissen gemacht haben. Die Beibringung von Urkunden, die die Verlobten nicht schon im Besitz haben, darf nicht verlangt werden.


    (4) Zum Nachweis, dass kein Ehehindernis gemäß § 1 des Gesetzes zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz, vom 18. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1246) vorliegt, haben die Verlobten an Eides Statt zu versichern, dass ihnen das Ehetauglichkeitszeugnis bisher noch nicht versagt worden ist. Die Beibringung eines Ehetauglichkeitszeugnisses darf in solchen Fällen nicht verlangt werden.


    § 2.


    Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.


    Berlin, den 30. August 1939


    Der Reichsminister der Justiz

    Gürtner


    Der Reichsminister des Innern

    Frick



    Gruß Marga

  • Hallo Hermine,


    ich habe das mal abgeschrieben.


    Doppelhochzeit am km 87


    Kriegstrauung in den Wäldern Lapplands


    IPS... 12. Juli. (PK.)


    Die Panzer lagen links und recht der Vormarschstraße im Dickicht des lappischen Waldes. Aus den Sümpfen stiegen weiße Nebelschwaden. Es war jetzt fast vor der Mitternachtsstunde, so kalt, daß wir unsere Mäntel anziehen mussten und uns um das Lagerfeuer drängten. Vor einer Stunde noch lag dumpfe Wärme zwischen den Kiefern und Birken, surrten unzählige Mücken an den Rastplätzen an der Straße, die geradewegs auf die finnisch sowjetrussische Grenze zuführt. Die Soldaten hatten nasses Holz auf ihre Feuer gelegt, damit Qualm und Rauch die Plagegeister vertriebe.


    Wir sollten hier, unweit der Front, am Kilometer 87 einer Kriegstrauung beiwohnen. Es wäre weiter nicht viel darüber zu berichten, wenn es nicht gerade hier am Kilometer 87, 45 Kilometer über dem Polarkreis, stattfinden sollte, zu einer Stunde, da die Mitternachtssonne sich eben vom Rand des Horizonts erhob. Und es wäre weiter nichts zu erzählen, wenn hier, mitten im Urwalddickicht in Ost-Lapplands, nicht eine Doppelhochzeit gefeiert werden sollte, denn um zwölf Uhr nachts beim Licht der Mitternachtssonne, wollten zwei Männer unserer Panzerabteilung in den Stand der Ehe treten.


    Der Kommandeur und mit ihm seine Offiziere und Soldaten wollten ein kleines Fest „starten“. Man sprach schon am Nachmittag davon. Und als wir ankamen, stand alles bereit. Vor zwei Panzern war eine umgekehrte Holzkiste aufgebaut, die mit einer Hakenkreuzfahne überdeckt war. Die Küche hatte Anweisung bekommen, Butterbrote zu richten und der Tee kochte bereits im Kessel.


    In dem Augenblick, als die Männer der Abteilung links und rechts der beiden Panzer angetreten waren, als dem Kommandeur gemeldet wurde, daß alles zur Kriegstrauung bereit sei eilte ein Melder herbei und brachte den Befehl daß die Panzer noch in dieser Nacht weiter vor müßten. Einen Augenblick lang war es still.Irgendwie meinte einer der Soldaten: „Jetzt fehlt nur noch ein bißchen Fliegeralarm!" Dann gab der Major seine Befehle.


    So wurde nichts aus unserer Feier, aber dafür verspürten wir alle die wenigen Minuten, die wir nun zwischen den Panzern am Kilometer 87 im Osten Lapplands standen, um so stärker. Und wir werden sie genau so wenig vergessen wie der Feldwebel aus Breslau und der Unteroffizier aus Landshut in Bayern. Wie groß und unendlich dieses Land war! Da standen wir irgendwo an einer Vormarschstraße, und später, wenn unsere beiden Ehemänner ihren Frauen von dieser Stunde berichten werden, dann könnten sie nicht sagen: „Ich wurde bei dem Ort Sowieso getraut" sondern sie müßten einfach berichten: Da, wo wir getraut wurden, gab es keine Stadt mehr, da war eine Straße und ein Kilometerpfahl der die Nummer 87 trug.“


    Die beiden Männer traten vor den Major. Und jener Sprach von der Sonne die hier nicht untergeht, und daß sie auch in ihrer Ehe nicht untergehen solle. Und er sprach von der Erhabenheit der Landschaft, von dieser Stunde der letzten und schönsten Sammlung vor dem Einsatz. Hinter ihm floß der Kemijöjoki-Fluß ruhig dahin. Auf den Gipfeln der Bäume lag der Glanz der neuen Sonne, und vor der alten Fischerhütte boten ein morscher Kahn und ein Lappenschlitten ein nordisches Idyll.


    Und während wir da standen, ergriffen von dieser Stunde um Mitternacht, von der Erhabenheit der Landschaft brausten wenige Meter hinter uns die schweren Kolonnen über die Vormarschstraße, Staub wirbelte auf. Ein paar finnische Kameraden, die nach hinten fuhren lehnten sich neugierig über den Bretterzaun. Und daß selbst unser Landshuter Unteroffizier ergriffen war, beweist die Tatsache, daß er auf der Urkunde da unterschrieb, wo die Unterschrift des Kommandeurs hätte stehen müssen.


    Dann war unsere Feierstunde zu Ende. Dann brachen die ersten Panzer aus den Wäldern. Die beiden Ehemänner aber hatten kaum Zeit, die Glückwünsche ihrer Kameraden entgegenzunehmen, weil der Einsatz, den sie mit uns zusammen so sehnlichst erwartet hatten, sie rief.

    Kriegsberichter Hans H. Henne.


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Guten Abend zusammen,


    wenn nötig, werde ich gerne den Text abschreiben. Würde dann aber nächste Woche werden.


    Gruß Marga

    Liebe Marga,


    Vielen Dank für das Angebot, unsere Beiträge haben sich überschnitten. ;)


    Lg

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Antje,


    es muß dich wahnsinnig viel Zeit gekostet haben, diesen Text mit soviel Kuriositäten abzuschreiben.


    Vielen vielen Dank dafür!


    Auch dir liebe Marga möchte ich für dein Angebot, den Artikel ebenfalls abzutippen, danken.


    LG Hermine