Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
50. Feststellung der Makelfreiheit bei ehemaligen französischen Fremdenlegionären
Die Wiederverwendung im Rahm der Wehrmacht soll den deutschstämmigen ehemaligen Fremdenlegionären die Möglichkeit geben, nach Bewährung vor dem Feinde in die deutsche Volksgemeinschaft als vollwertig wieder eingegliedert zu werden.
Um festzustellen und kenntlich zu machen, dass dieses Ziel erreicht ist, wird bestimmt:
I.
a) Beförderung oder Auszeichnung wegen Tapferkeit oder
b) mindestens 6-monatige Zugehörigkeit zur fechtenden Truppe.
Befindet sich der ehemalige Fremdenlegionär zeitweise nicht in der fechtenden Truppe, so ist für die an 6 Monaten fehlende Zeit, die doppelte Dienstzeit in einer Versorgungs- usw. Truppe oder im Ersatzheer abzuleisten.
Durch Krankheit (nicht Versehrtheit) bedingter Lazarettaufenthalt von länger als einmonatiger Dauer ist nicht anrechnungsfähig.
Muss ein ehemaliger französischer Fremdenlegionär wegen Verwundung oder sonstiger Wehrdienstbeschädigung vorzeitig aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, so kann die Makelfreiheit auch vor Ablauf der vorerwähnten Dienstdauer durch den Vorgesetzten nach Ziffer 2 anerkannt werden.
Erfolgt die vorzeitige Entlassung infolge Krankheit, die keine Anerkennung der Wehrbeschädigung zur Folge hat, so ist dies jedoch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
Ehemalige französische Fremdenlegionäre sollen grundsätzlich in der fechtenden Truppe verwendet werden. Daraus folgt, dass durch ausschließliche Verwendung in einer Versorgungstruppe oder im Ersatzheer die Makelfreiheit nicht erworben werden kann.
c) In jedem Fall gute Führung und bekundete Einsatzbereitschaft.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der entscheidende Vorgesetzte nach Ziffer 2 nach eigenem Pflichtermessen Ausnahmen zugunsten des ehemaligen Fremdenlegionärs zulassen.
2. Wird eine der Voraussetzungen nach 1a) oder 1b) und die nach 1c) als erfüllt angesehen, so ist die Anerkennung der Makelfreiheit mit kurzer Begründung beim zuständigen Vorgesetzten mit der Disziplinarbefugnis eines Regimentskommandeurs zu beantragen.
Wird Makelfreiheit von diesem anerkannt, so ist im Wehrpass Feld 26 (Nachträge) ggf. unter Hinweis auf Beförderung bzw. Auszeichnung nach 1a) folgender Vermerk einzutragen:
„X hat sich vom ........ bis ……. vor dem Feinde bewährt.
(OKW / Wehrersatzamt / Abt. E (Ib) Nr. 32694/43 vom 30. 9./20.10.1943)
>…………..
(Unterschrift des Kompanie- usw. Chefs)
Dienststempel
……………
(Dienstgrad und Dienststellung)"
In Feld 17 ist bei der Eintragung über die frühere Zugehörigkeit zur Fremdenlegion ein Hinweis auf Feld 26 einzutragen.
3. Die Anerkennung der Makelfreiheit ist dem ehemaligen Fremdenlegionär schriftlich bekanntzugeben.
4. Von der erfolgten Eintragung ist die zuständige Wehrersatzdienststelle zu benachrichtigen.
Sie hat daraufhin unverzüglich die Eintragung im Wehrstammbuch unter Nachträge Seite 45 ff. (Neudruck 1943 Feld 26) vorzunehmen.
II.
1. Auf ehemalige Fremdenlegionären, bei denen Makelfreiheit nach Zitler I anerkannt ist, finden die Bestimmungen über Vergünstigung für Familien mit 5 und mehr im Wehrdienst stehenden Söhnen und über Zurückziehung von Soldaten aus der kämpfenden Truppe aus besonderem Anlass volle Anwendung.
2. Die Anerkennung der Makelfreiheit ist auf gefallene ehemalige Fremdenlegionäre in jedem Fall ohne weiteres auszudehnen. Ihre Angehörigen sind durch die Wehrersatzdienststellen zu unterrichten.
3. Bei ehemaligen Fremdenlegionären, die unter ehrenvollen Umständen in Gefangenschaft geraten sind, ist das Verfahren so vorzubereiten, dass es nach ihrer Rückkehr ohne weiteres abgeschlossen werden kann.
III.
1. Die Feststellung der wiedererlangten Makelfreiheit soll dem ehemaligen Fremdenlegionär auch für sein Leben nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst zugute kommen.
Die Wehrersatzdienststellen haben daher den zuständigen Staatspolizei-(leit-)stellen unter Angabe des letzten Wohnsitzes des ehemaligen Fremdenlegionärs vor der Einziehung zum Wehrdienst den Inhalt der vorgenommenen Eintragung mitzuteilen.
2. Die Staatspoilzei-(leit-)stellen prüfen daraufhin ob der ehemalige Fremdenlegionär von den Auflagen, soweit sie überhaupt erteilt sind, entbunden werden kann.
Bejahendenfalls eröffnen sie dies dem ehemaligen Fremdenlegionär zu Protokoll oder teilen es dem zuständigen Wehrbezirkskommando zur Bekanntgabe an den ehemaligen Fremdenlegionär mit, wenn dieser sich im aktiven Wehrdienst befindet.
3. Gleichzeitig entscheiden die Staatspolizei-(leit-)stellen, ob der ehemalige Fremdenlegionär künftig für Vertrauensposten freigegeben werden kann. Das Veranlasste wird dem Reichssicherheitshauptamt und dem Wehrbezirkskommandeur mitgeteilt, letzterem aber nur bei zugunsten des ehemaligen Fremdenlegionärs entschiedenen Fällen.
4. Bei Ablehnung der Entpflichtung oder bei weiterer ungünstiger Beurteilung wird seitens der Staatspolizei-(leit-)stellen dem Reichssicherheitsamt eingehend berichtet, dass sich dann mit dem Oberkommando der Wehrmacht in Verbindung setzt zwecks Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung, die durch das Reichssicherheitshauptamt den Staatspolizei-(leit-)stellen und durch das Oberkommando der Wehrmacht der zuständigen Wehrersatzdienststelle zur weiteren Bekanntgabe mitgeteilt wird.
OKW., 30.09./20.10.1943; WEA/Abt. E (Ib) Nr. 32694/43
Für Angehörige der Kriegsmarine wird die Makelfreiheit ehemaliger Fremdenlegionäre im Wehrstammbuch und Wehrpass durch den Stammarineteil ins Führungsbuch unter „Bemerkungen und Hinweise usw." durch den Truppenteil eingetragen.
(AMA/MWehr. Tr. ae. Nr. 1016 v. 24.01.1944)
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje