Guten Abend zusammen,
Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1.April 1941
Abschrift und Bearbeitung.
Quelle: germandocsinrussia
163. Grundbesitzverzeichnis der Waffen-SS.
Auf Grund einer von dem Herrn Reichsminister der Finanzen sowie dem Rechnungshof des Deutschen Reiches getroffenen Anordnung ist von der Waffen-SS ein Grundbesitzverzeichnis aufzustellen.
Die Grundbesitzverzeichnisse sollen eine ständige und möglichst genaue Übersicht über die im Besitz der Waffen-SS, d. h. im Besitz des Reiches, befindlichen Grundstücke geben.
In das Verzeichnis sind sämtliche im Besitz der Waffen-SS befindlichen Grundstücke aufzunehmen. Dabei sind zu trennen die im Eigentum des Deutschen Reiches für Zwecke der Waffen-SS gemietet, gepachtet, beschlagnahmt oder sonst irgendwie dem Reiche zur Benutzung überlassen wurden. Das Verzeichnis erstreckt sich nicht nur auf solche Grundstücke, die von Einheiten oder Dienststellen der Waffen-SS allein benutzt werden, sondern auch auf Grundstücke, in denen neben der Waffen-SS andere Dienststellen oder Mieter Räume innehaben.
Das Grundbesitzverzeichnis muss die Eigentumsverhältnisse, die Lage, die Größe, die bauliche Gestaltung und die Art der Ausnutzung der von den Dienststellen verwalteten oder benutzten Grundstücke wiedergeben. Zur Aufstellung dieses Grundbesitzverzeichnisses haben alle SS-Einheiten uns SS-Dienststellen der Waffen-SS, die ein Grundbesitzverzeichnis noch nicht aufgestellt bzw. eingereicht haben, dem Verwaltungsamt-SS, Hauptabteilung V 6, Berlin-Lichterfelde-West, Unter den Eichen 127, sofort ein solches Verzeichnis vorzulegen.
Da die Grundbesitzverzeichnisse immer auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen, sind die Grundbesitzverzeichnisse zweimal im Jahre, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, fortzuschreiben, d. h. zu berichtigen. Alle Änderungen sind in dem Grundbesitzverzeichnis nachzutragen.
Die SS-Diensttellen, die Grundbesitzverzeichnisse nach dem Stande vom 31.3.1940 dem Verwaltungsamt-SS bereits vorgelegt haben, melden sofort alle Neuzugänge, Abgänge bzw. Änderungen in ihrem Grundbesitz. Nach erfolgter Meldung werden den einzelnen SS-Dienststellen von der hiesigen Verwaltung die notwendigen Unterlagen bzw. Richtlinien zur Fortschreibung der Grundbesitzverzeichnisse zugestellt.
In Anbetracht der Dringlichkeit müssen die neu aufzustellenden Grundbesitzverzeichnisse sowie auch die Veränderungsanzeigen dem Verwaltungsamt-SS bis spätestens 31.7.1941 vorliegen. Der Termin ist unter allen Umständen einzuhalten.
Verordnungsamt V/6 3. 41.
Herzliche Grüße
Marga