Fliegerabwehr/Flugmeldedienst einer Division

  • Hallo zusammen,


    ich habe hier ein Schriftstück des Oberkommandos der Heeresgruppe Nord vom 19.11.1944 gefunden.

    In diesem Schriftstück wird die Einrichtung der Flugabwehr bzw. des Flugmeldedienstes innerhalb einer Division geschildert. Dies beinhaltet sowohl die einzelnen Punkte des Einrichtens, der Abläufe, als auch der Kommandos und eine schematische Darstellung des Flugmeldenetzes.


    Quelle: Nara T312/R634


    Horrido


    Daniel

  • Guten Abend zusammen,


    das folgende Merkblatt gilt der Fliegerabwehr aller Truppen mit M.G. und Gewehr.


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Merkblatt


    Fliegerabwehr aller Truppen

    mit M.G. und Gewehr


    vom 01.05.1944


    Das Merkblatt „Fliegerabwehr aller Truppen mit M.G. und Gewehr“ ist nach neuen Erfahrungen auf allen Kriegsschauplätzen und aus Vorschriften sowie Merkblättern zusammengestellt.


    In ihm wird nur die Fliegerabwehr mit Gewehr und Maschinen-Gewehr behandelt, auf Einsatz von FLA.-Einheiten oder Flakatillerie wird nicht eingegangen. Für MP. 44 gilt das Merkblatt sinngemäß.


    Sofern Widersprüche zu bisherigen Vorschriften und Merkblättern bestehen, werden deren Angaben aufgehoben.


    I. A.


    Zeitzler




    Gliederung



    A. Allgemeine Grundsätze


    B. Fliegerabwehr auf dem Marsch

    — I. Luftspäh- und Warndienst

    — II. Passive Abwehr

    — III. Aktive Abwehr


    C. Fliegerabwehr in Bereitstellungen


    D. Fliegerabwehr bei Ein- und Ausladungen von Eisenbahntransporten



    Siehe nächste Seite


  • A. Allgemeine Grundsätze



    1. Mit feindlichen Luftangriffen ist jederzeit, auch bei ungünstigem Wetter und bei Dunkelheit, zu rechnen. Technische Entwicklung und Stärke der feindlichen Luftwaffen lassen Angriffe auch im tiefen Hintergelände in verstärktem Ausmaß erwarten. Die Truppe muss daher noch mehr als bisher in jeder Lage zur Abwehr feindlicher Luftangriffe bereit sein und alle Mittel der aktiven und passiven Fliegerabwehr ausnutzen, um unnötige Verluste an Personal und Material zu vermeiden.


    2. Eigene Flakkräfte und Jagdflieger können im allgemeinen nur zum Schutz besonders wichtiger bedrohter Räume eingesetzt werden. Häufig muss sich die Truppe gegen feindliche Luftangriffe mit eigenen Mitteln schützen.


    3. Aufgabe der Führung ist es, besonders luftgefährdete Zonen durch Studium der Luftlage (Gewohnheiten der feindlichen Luftwaffe, z. B. bestimmte Einflugzeiten und -räume) sowie durch eingehende Geländebeurteilung frühzeitig zu erkennen, um entsprechende Maßnahmen vorausschauend treffen zu können, z. B. Marsch auf weniger gefährdeten Nebenwegen usw. Dies gilt insbesondere für Truppen, die neu in einem Raum zum Einsatz kommen oder ihn berühren. Bei Wegeerkundungen ist auf Tarnmöglichkeiten und Deckungen gegen Luftangriffe zu achten.


    4. Die Truppe ist mit ihren eigenen Waffen (Gewehr und MG.) in der Lage, feindliche Tiefangriffe bis zu 1000 m Schussweite *) wirksam zu bekämpfen. Oft wird kein unmittelbarer Abschuss erzielt werden, jedoch verursachen bereits geringfügige Beschädigungen bei den hochwertigen und modernen Maschinen lange Reparaturzeiten und Verluste unter der Besatzung. Die Erfahrung hat gezeigt, dass starkes, gut geleitetes Infanteriefeuer 20 bis 30 Prozent aller Verluste bei Schlachtflugzeugen verursacht. Wenn die Truppe von feindlichen Fliegern noch nicht erkannt ist, kann es zweckmäßig sein, die Feuereröffnung zu unterlassen.


    (* Als grober Anhalt für die Entfernung kann gelten, dass Hoheitszeichen ab 1200 m zu erkennen sind.)


    5. Voraussetzung für Erfolge ist der Bekämpfung feindlicher Tiefflieger und für die Vermeidung von eigenen Verlusten ist, dass bei allen aktiven und passiven Fliegerabwehrmaßnahmen die Truppe fest in der Hand ihrer Führer bleibt. Dieses Ziel ist nur durch drillmäßiges Üben und wiederholte eingehende Belehrung über Verhalten bei Fliegerangriffen zu erreichen. Besonders wichtig ist die Ausbildung in der Fliegerabwehr auf dem Marsch, da hier Angriffe oft überraschend kommen und besonders bei Tage die feindliche Beobachtungs- und Wirkungsmöglichkeit groß ist.


    6. Starke feindliche Luftüberlegenheit kann zum Verzicht auf Märsche, Bereitstellungen, Ein- und Ausladungen bei Tage und bei hellen Nächten zwingen. In diesem Falle ist vor Herausgabe eines entsprechenden Befehls zu prüfen, ob die taktische Lage ein Verlegen in der Nacht zulässt. Erfordert die Lage, dass die Truppe bei Tage oder in hellen Nächten marschiert, sich bereitstellt oder ein- und ausgeladen wird, dann ist stärkste Auflockerung erforderlich.


    7. Truppenteile mit geringer Ausstattung an MG. und Gewehren (Versorgungstruppen, Trosse usw.) sind bei feindlicher Luftüberlegenheit auf Truppenteile mit solchen Waffen auszustatten. Auch Anweisung auf „tropfenweisen“ Marsch kann in Frage kommen.


    8. Zwingen rollende Luftangriffe, starke Stauungen oder eingetretene Verluste zum vorübergehenden Einstellen des Marsches, der Verladung usw. , dann haben die Führer aller Grade die Truppe unverzüglich aufzulockern. Verkehrsstockungen sowie Ein- und Ausladungen sind Hauptziele feindlicher Luftangriffe. Mit der Wiederholung von Fliegerangriffen muss immer gerechnet werden.


    9. An allen Straßen, besonders Nachschubstraßen, in allen Unterkünften, Bereitstellungsräumen und auf Verladebahnhöfen usw. müssen Deckungsgräben und -löcher angelegt und beschildert werden (vgl. Ziffer 29 und 39). Bei Verladebahnhöfen, Unterkünften usw. hat sich Anlage von Plänen über vorhandene Panzer-Deckungslöcher nach Art der Minenpläne bewährt. Sie erleichtern bei Verschüttungen das Wiederauffinden.


    10. Verantwortlich für die gesamte Vorbereitung und Durchführung aller passiven und aktiven Fliegerabwehrmaßnahmen ist der Truppenführer. Er muss für die Durchführung gegebener Befehle sorgen. Falscher Schneid und neugieriges Herumstehen während Fliegerangriffen führt zu leichtfertigen Verlusten und ist mit allen Mitteln zu bekämpfen.



    Fortsetzung folgt



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Weiter geht es mit der Fortsetzung des Merkblattes, siehe oben.


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia



    B. Fliegerabwehr auf dem Marsch



    I. Luftspäh- und Warndienst


    11. Ein unerwarteter Überfall feindlicher Flieger auf eine unvorbereitete, auf den Marsch befindliche Truppe, kann schwere Folgen haben. Gute Organisation der Fliegerabwehr und rechtzeitiges Befehlen des Luftspäh- und Warndienstes vor Antritt des Marsches bieten den besten Schutz gegen überraschende Tiefangriffe.


    Trotzdem werden sich diese bei der hohen Geschwindigkeit moderner Flugzeuge, besonders bei motorisierten Truppen, die Flugzeuggeräusche erst spät wahr nehmen, nicht immer vermeiden lassen.


    12. Die Luftspäher überwachen den ihnen zugewiesenen Luftraum, beobachten feindliche Flugzeuge und warnen den Einheitsführer, wenn ein Angriff (vor allem Tiefangriff) zu erwarten ist.


    Bei nicht motorisierten Einheiten sind im allgemeinen 2 Luftspäher je Einheit, bei motorisierten Einheiten mindestens 2 je Zug erforderlich. Bei starker feindlicher Luftüberlegenheit muss die Zahl der Luftspäher entsprechend erhöht werden, gegebenenfalls je Kraftfahrzeug ein Mann auf Kotflügel oder Trittbrett.


    Die Luftspäher müssen sich in unmittelbarer Nähe des Einheitsführers, bei motorisierten Truppen in dessen Kraftfahrzeug befinden. Es sind hierzu nur erfahrene Soldaten mit gutem Seh- und Hörvermögen einzuteilen, die den Flugzeugerkennungsdienst beherrschen (möglichst Unterführer).


    Ausrüstung: Fernglas, Sonnenbrille, Leuchtpistole, Signalgerät; sie tragen grundsätzlich Mütze.


    Ablösung: Nach 1 bis 2 Stunden Marsch.


    13. In offenem Gelände ist Beobachtung nach allen Richtungen erforderlich, in bedecktem Gelände genügt im allgemeinen Beobachtung nach vorn und hinten. Besonders wichtig ist Beobachtung in Richtung der Sonne, da Anflüge mit Sonne im Rücken für angreifende Flugzeuge am günstigsten sind.


    Ein Vorausfahren von Luftspähern an Engen und Brücken ist bei Vorhandensein guter Beobachtungspunkte zweckmäßig. Durch gut eingespielte Verbindung zum Einheitsführer muss rechtzeitig Alarmierung der anrückenden Truppe sichergestellt sein (Leucht- und Signalmittel, Funk).


    Ein Absetzen der Luftspäher seitlich der Vormarschstraße verspricht wenig Erfolg.


    14. Setzen feindliche Flugzeuge zum Angriff auf eine Marschkolonne an, so wird sie auf Befehl des Einheitsführers alarmiert:


    — Bei nicht motorisierten Kolonnen durch Signal oder den Befehl „Fliegeralarm“.


    — Bei motorisierten Kolonnen durch Leuchtzeichen oder auffälliges Betätigen der Hupe.


    Bei der meist schnellen und überraschenden Durchführung von Tieffliegerangriffen können Befehle und Anordnungen zur Fliegerabwehr nicht mehr gegeben werden. Sie kommen immer zu spät. Alle erforderlichen Abwehrmaßnahmen müssen deshalb durch den Befehl „Fliegeralarm“ sofort selbsttätig ausgelöst werden (siehe Abschnitt B.II und III).


    Jede unnötige Alarmierung führt zur Beunruhigung der Truppe, stumpft ab und gefährdet die Stetigkeit des Marsches.




    Fortsetzung folgt



    Gruß Marga

  • Fortsetzung


    II. Passive Abwehr


    15. zur Sicherung gegen Angriffe aus der Luft dienen beim Marsch folgende Maßnahmen:


    a) Zerlegen nach der Tiefe durch Einnehmen der Fliegermarschtiefe oder Zerlegung der Marschkolonne in kleine Einzelgruppen mit je nach Lage verschiedenen Abständen (dabei Fahrzeuge in Gruppen zu 2 bis 3, „tropfenweiser“ Marsch);


    b) Zerlegen nach der Breite (Entfaltung) nur in Ausnahmefällen und für begrenzte Zeit. Dabei ermüdet die Truppe schnell, die Marschgeschwindigkeit sinkt herab.


    Einzelheiten zu a) und b) sind vor Antritt des Marsches zu befehlen.


    c) Soweit Lage und Gelände es ermöglichen:


    — Ausnutzung von bedecktem Gelände und baumbestandenen Wegen,


    — Vermeidung von Staubentwicklung und Wegen mit hellem Untergrund,


    — Ausnutzung von Dunkelheit und schlechtem Flugwetter,


    — Vermeidung großer Ortschaften,


    — Vorausschauende Maßnahmen an besonders gefährdeten Abschnitten, z. B. Engen aller Art,


    — Nachtmarsch ohne Licht oder geringstem Licht (nur erstes und letztes Fahrzeug); Beleuchtungsstufe befehlen,


    — Sogfältige Tarnung und Auflockerung bei Rasten und Halten.


    Bei feindlicher Luftüberlegenheit sind diese Maßnahmen auch in Zeiten geringer feindlicher Fliegertätigkeit durchzuführen.


    Bei Auflockerung in die Tiefe ist auf Unregelmäßigkeit der Abstände zu achten (Vermeiden scharfer Umrisse, keine Bildung regelmäßiger Marschblocks).


    Nicht motorisierte Truppen


    16. Bei Fliegermarschtiefe verteilt sich jede Einheit auf das Doppelte ihrer normalen Marschlänge, Mannschaften marschieren im allgemeinen zugweise in Doppelreihe, Fahrzeuge zu 2 bis 3 zusammen.


    17. Bei Fliegeralarm gehen die Mannschaften im Laufschritt in unmittelbarer Nähe der Straße (im allgemeinen im Straßengraben) so in Deckung, dass sie das Feuer nach B. III aufnehmen können. Fahrzeuge fahren von der Straße möglichst strahlenförmig auseinander in die nächste Deckung, Reiter und Fahrer sitzen ab, Pferde sind am kurzen Zügel zu halten. Können Fahrzeuge nicht von der Straße herunter, dann halten sie unter Freilassen einer Fahrbahnhälfte auf der Straße; Bremsen sind anzuziehen !


    18. In hellen Nächten kann der Einheitsführer das vorübergehende Einstellen des Marsches befehlen, wenn sich feindliche Flugzeuge in Beobachtungsnähe befinden. Bei Abwurf von Leuchtbomben in unmittelbarer Nähe hat jede Bewegung automatisch zu erstarren. Deckung ist aber erst bei erkanntem Angriff zu nehmen. Feuereröffnung siehe Abschnitt B. III.


    Motorisierte Truppen


    19. Bei Fliegermarschtiefe fahren alle Fahrzeuge mit doppeltem Tachometerabstand. Abstände zwischen den Einheiten und Verbänden dürfen jedoch nicht größer werden. Bei Nachtmärschen, besonders im Sommer, wird meist auf Fliegermarschtiefe verzichtet werden, um die wenigen Stunden der Dunkelheit voll auszunutzen.


    20. Bei „Fliegeralarm“ wird sofort gehalten. Mannschaften sitzen schleunigst ab und gehen in unmittelbarer Nähe der Straße so in Deckung, dass sie das Feuer nach B. III aufnehmen können. Im übrigen siehe Ziffer 17 . Bei Halt auf der Straße Mindestabstand 20 Meter.


    Gepanzerte Kraftfahrzeuge setzen im allgemeinen den Marsch ohne Unterbrechung fort.


    21. Bei Nacht unterbrechen motorisierte Kolonnen ihren Marsch nur bei starken anhaltenden Angriffen auf Befehl ihrer Führer.


    22. Das Verdeck von Kfz. ist bei allen Fahrten am Tage grundsätzlich zu öffnen. Bei reger feindlicher Fliegertätigkeit kann es auch für einzeln fahrende Kraftfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau zweckmäßig sein, den Beifahrer als Luftspäher auf dem Kotflügel oder Trittbrett fahren zu lassen. Bei offenem Lkw. können Luftspäher auf der Ladefläche sitzen.



    Fortsetzung folgt



    Gruß Marga

  • Fortsetzung



    III. Aktive Abwehr


    23. Bei der Bekämpfung feindlicher Tiefflieger mit Infanteriewaffen hat Massenfeuer bis zur Entfernung von 1000 Meter große moralische und tatsächliche Wirkung (vgl. Ziffer 4).


    Entscheidend ist schnelle Feuereröffnung und lebhaftes Schießen bei straffer Feuerzucht.


    Grundsätzlich ist das Feuer frei, nachdem der Befehl „Fliegeralarm“ gegeben ist. Zunächst eröffnet jeder Soldat das Feuer auf das für ihn nächste Ziel aus unmittelbarer Nähe der Straße. Durch Eingreifen der Führer und Unterführer entsteht daraus das geleitete Feuer. Dabei kommt es darauf an, schnell möglichst viele Waffen auf ein Ziel zu lenken. Im Rahmen des Zuges wird zweckmäßig ein MG. als Leit-MG. bestimmt. Dessen Feuer weist den anderen Waffen das Ziel (Leuchtspurmunition).


    24. Gewehrschützen nehmen aus ihrer Deckung heraus in beliebiger Körperlage das Feuer auf. Für Einsatz von MG. gibt es folgende Möglichkeiten:


    a) Schießen vom Fliegerdreibein, vom Fliegeraufsatzstück oder aus der Halterung am Bügel des JF. 8 ,


    b) Schießen über Schulter des Schützen 2 (erfordert drillmäßige Ausbildung, hat aber den Vorteil schneller Feuerbereitschaft und große Wendigkeit),


    c) Schießen mit MG. auf Zwillingssockel oder Fliegerdrehstütze (beste Wirkung).


    Gepanzerte Kampffahrzeuge sind schnell feuerbereit und schützen die Besatzung vor Splitterwirkung.


    25. Wird der Marsch nicht unterbrochen, hat Abwehr mit MG. und Gewehr auch vom fahrenden Fahrzeug aus (z. B. SPW., Lkw. oder Zwillingssockel) Aussicht auf Erfolg. Feuereröffnung ist durch Befehl vor dem Marsch zu regeln.


    26. Zum Fliegerbeschuss ist im allgemeinen S.m.K.- oder S.m.K.L.-Munition, soweit es die Mun.-Lage erlaubt, zu verwenden. S.m.K.L.-Munition erleichtert, besonders bei trüben Wetter, die Feuerleitung, diese ist bei Waffen ohne Fliegervisier (Gewehr) von besonderer Bedeutung.


    27. In der Versammlung zum Marsch, bei Halten und Rasten oder bei Unterbrechung des Marsches übernehmen die MG.- Schützen 1 den Luftspäh- und Warndienst. Ihre Beobachtungsabschnitte sowie Sonderausrüstung (gemäß Ziffer 12) müssen befohlen werden.


    MG.-Feuerstellen müssen so liegen, dass sich die feindlichen Flugzeuge, die meist im Zuge der Straße angreifen, außerhalb des toten Trichters befinden (etwa 250 m abgesetzt von dem zu schützenden Objekt).



    Fortsetzung folgt



    Gruß Marga

  • Fortsetzung



    C. Fliegerabwehr in Bereitstellungen



    28. Bereitstellungen sind durch Luftangriffe besonders gefährdet. Dabei entstehen oft Verluste, die vermeidbar sind. Durch folgende Maßnahmen muss sich die Truppe schützen:


    Passiv — durch Auswahl und Ausbau solcher Bereitstellungsräume, die Auflockerung, Deckungsbau und Tarnung erleichtern;


    Aktiv — durch planmäßigen Aufbau ihrer Fliegerabwehrwaffen.


    29. Besten Schutz gegen Tiefangriffe mit Bomben und Bordwaffen, aber auch gegen „Bombenteppiche“ bieten Panzerdeckungslöcher. Sie sind nach den bekannten Richtlinien auszubauen. Ihre Anlage in genügender Anzahl hat nach Möglichkeit vorausschauend zu erfolgen. Zwischenräume etwa 10—15 m.


    30. War eine Vorbereitung von Deckungen nicht möglich, dann muss die Truppe diese sich sofort nach Erreichen des Bereitstellungsraumes selbst schaffen. Das Eingraben geht allen anderen Aufgaben und Maßnahmen vor. Bei einer stark ermüdeten Truppe muss die Spatenarbeit häufig von den Führern aller Grade erzwungen werden.


    31. Bei Bereitstellungen in Feindnähe schützen die Deckungen zugleich gegen die feindliche Feuerwirkung von der Erde aus. Bei Nacht ist besonders auf Lautlosigkeit und Vermeiden von Licht zu achten.


    Wenn es die Lage zulässt, insbesondere bei weiter rückwärts gelegenen Bereitstellungen (Reserven usw.), sind auch splittersichere Deckungen für Pferde und Fahrzeuge aller Art anzulegen. Jede Zusammenballung vermeiden. Befindet sich eine Truppe längerer Zeit in einem Bereitstellungsraum, dann sind die geschaffenen Deckungen laufend zu verbessern.


    32. Bei Fliegeralarm suchen alle Mannschaften sofort Deckungen auf. Auch bei größter Eile muss Haufenbildung in wenigen Deckungsgräben vermieden werden. Zur Fliegerabwehr nicht eingesetzte Waffen und Munition sind mit Deckung zu nehmen oder wenigstens zum Schutz gegen Erde und Sand mit Zeltbahnen, Decken usw. zu bedecken.


    Vorausschauend ist im einzelnen zu befehlen, wer bei Fliegeralarm auf seinem Posten bleiben muss (z. B. Fernsprecher, Funker, Bedienung der zur Fliegerabwehr eingesetzten Waffen usw.).


    33. Alle verfügbaren Maschinenwaffen sind zur Fliegerabwehr einzusetzen.


    — Feuerstellungen und Wechselstellungen dazu müssen frühzeitig erkundet und besetzt werden.


    — Je 3 MG. bilden die kleinste Feuereinheit. Sie sind unter einem Befehl zusammenzufassen.


    — Zur Luftabwehr eingesetzte MG. stehen meist außerhalb von Deckungen. Sie müssen sich gut tarnen, um die Bereitstellung der Truppe nicht zu verraten. (Luftspäh- und Warndienst siehe Ziffer 27).


    34. Sind Bereitstellungen erkannt und werden sie von feindlichen Tieffliegern angegriffen, dann eröffnen alle Waffen das Feuer. (Einzelheiten siehe Ziffer 23).


    35. Nach einem schweren Luftangriff auf eine Bereitstellung ergeben sich für die Führung folgende Aufgaben:


    — schnellste Befehlsübermittlung zur Truppe sicherstellen (zerstörte Fernsprechleitungen wiederherstellen, Einsatz von Meldern).


    — Verbände ordnen.


    — Verletzte bergen, Verschüttete ausgraben.


    — Brände löschen


    — Luftschutzmaßnahmen überprüfen und verbessern (Deckungen, Feuerstellungen).


    — Ausweichen in eine vorher erkundete Bereitstellung kann erforderlich werden.


    36. Durch Ausbau von Scheinanlagen kann die feindliche Luftwaffe wirksam getäuscht und die Wirkung von Bombenangriffen zersplittert werden. Bei Tage erfolgt die Täuschung durch Scheinanlagen (Scheinstellungen für Fliegerabwehr, Panzerspuren in Waldstücken, die unbesetzt sind, Einsatz von Panzerattrappen usw.). Bei Nacht ist sie durch Zeigen von Lichtquellen in abgelegenen freien Räumen wirkungsvoll.


    37. Vorstehende Richtlinien gelten sinngemäß für alle Lagen, in denen die Truppe gezwungen ist, sich auf verhältnismäßig engem Raum zusammenzudrängen (bei Versammlungen aller Art, in der Unterkunft usw.).



    Fortsetzung nächste Seite

  • Fortsetzung


    D. Fliegerabwehr bei Ein- und Ausladungen von Eisenbahntransporten



    38. Ein- und Ausladungen sind lohnende Ziele für feindliche Flieger und erfordern besondere Luftschutzmaßnahmen. Die unter B. und C. aufgeführten Grundsätze gelten hierfür sinngemäß.


    39. Auf allen Verladebahnhöfen und in deren Umgebung muss die ein- und ausladende Truppe splittersichere Deckungen für Menschen, möglichst auch für Pferde und Fahrzeuge vorfinden. Wo natürliche Deckungen für Menschen nicht vorhanden sind, müssen künstliche geschaffen werden. Hierzu sind Kriegsgefangene und Zivilarbeitskräfte heranzuziehen.


    — Ausbau einer genügenden Zahl von Panzerdeckungslöchern in unmittelbarer Nähe der Laderampen -straßen hat sich besonders bewährt.


    — Für alle Fliegerdeckungen sind Hinweisschilder aufzustellen.


    — Der Bauzustand aller Fliegerdeckungen bedarf laufender Überwachung.


    Für Luftschutzmaßnahmen auf dem Bahnhofsgelände sind Eisenbahnluftschutzleiter eingeteilt. Transportführer sind über getroffene Luftschutzmaßnahmen auf dem Bahnhofsgelände einzuweisen.


    40. Das Verhalten der Truppe bei Fliegeralarm befiehlt der Transportführer. Seine Aufgaben sind:


    — sich frühzeitig bei dem Eisenbahnluftschutzleiter über Deckungsmöglichkeiten und eingesetzte Flakkräfte zu unterrichten.


    — geeignete Bereitstellungen für die Truppe in der Nähe der Verladerampe erkunden zu lassen.


    — Regelung der Fliegerabwehr mit den Waffen der Truppe (zugleich Luftspäh- und Warndienst (vgl. Ziffer 27).


    Bei elektrischer Oberleitung ist Fliegerabwehr von Eisenbahnwagen und auf dem Bahnkörper verboten. Feuerleitungen sind abseits der Gleise so zu wählen, dass die Oberleitung nicht gefährdet wird.


    41. Bei Ein- und Ausladungen von Eisenbahntransporten gelten folgende Grundsätze: Schnelligkeit beim Ein- und Ausladen setzt die Luftgefahr herab. Sorgfältige Vorbereitung, wohldurchdachte Organisation aller Tätigkeiten und Disziplin der Truppe sind dazu Voraussetzung.


    Jede Anhäufung von Menschen und Material auf den Laderampen und Ladestraßen vermeiden. Die Masse der zu verladenden Truppe wird abgesetzt und aufgelockert in Deckung bereitgestellt. Durch eingerichteten Meldedienst sind stets nur die Teile abzuberufen, die sofort verladen werden können.


    Bei der Ausladung ist sinngemäß zu verfahren. Dabei ist besonderer Wert zu legen auf schnelles Entfernen aller Pferde und Fahrzeuge, vor allem der gepanzerten Kampffahrzeuge und Geschütze aus dem Bereich des Bahnhofgeländes.



    Ende



    Gruß Marga

  • Hallo Marga,


    vielen Dank für die riesige Fleissarbeit, die Du da wieder betrieben hast!


    Das Thema ist und war in allen Kriegsgebieten enorm bedeutend für die Sicherheit und das Überleben der Truppe.

    Leider wurde es immer wieder sträflich vernachlässigt und teilweise, zum Schluss des Krieges auf dem Reichsgebiet, auch gänzlich unterlassen.


    Gruß

    Horst