Lebensmittelversorgung in der Wehrmacht

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus einem Verordnungsblatt vom 26. Juni 1936


    Quelle: germandocsinrussia



    399. Festeingebaute Kartoffelspülbecken aus Beton für Truppenküchen


    (Oberkommando des Heeres vom 13.06.1936 Az. 63 o 12 V 2 IV c)


    Die unbedingte Notwendigkeit, anstelle von Holzbottichen Betonbecken zum Kartoffelspülen einzuführen, kann nicht anerkannt werden, da die nach GG II 34 lfd. Nr. 99 für die Truppenküchen zuständigen Zober (=Holzbottiche) mit etwa 60 l Inhalt sich auch zum Kartoffelwaschen eignen, wenn sie seitlich unten ein verschließbares Spundloch als Wasserablauf und eine zweckmäßige Form haben. Gefüllt werden die Bottiche im Kartoffelschälraum durch den für die Küche zustehenden Wasserschlauch aus dem Wasserzapfhahn (mit Schlauchverschraubung)




    Gruß Marga

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    511. Knochenanteil in frischem Fleisch


    Der Anteil der Knochen darf in frischem Fleisch betragen: bei

    • Rindfleisch höchstens 25 %
    • Schweinefleisch höchstens 20 %
    • Kalbfleisch höchstens 30 %
    • Hammelfleisch wird stets mit Knochen („wie gewachsen“) geliefert

    Beispiel:

    Es werden 100 kg Rindfleisch mit Knochen (eingewachsen oder beigelegt) geliefert. Ausgeschälte und beigelegte Knochen dürfen vor Zubereitung höchstens 25 kg wiegen.


    Beim Bezug von frischem Fleisch jeder Art ohne Knochen (schieres Fleisch) dürfen empfangen werden: höchstens

    • 200 g Fleisch ohne Knochen beim Portionssatz von 250 g,
    • 160 g Fleisch ohne Knochen beim Portionssatz von 200 g,
    • 150 g Fleisch ohne Knochen beim Portionssatz von 180 g,
    • 120 g Fleisch ohne Knochen beim Portionssatz von 150 g.

    (AMA/C. Ic. B. Nr. 18486 vom 11.07.1940)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 22.01.1937

    Quelle: germandocsinrussia



    53. Abgabe von Heeresschokolade (Schokakola) gegen Bezahlung


    Von der zu Weihnachten an die Truppen gegen Bezahlung abgegebenen Heeresschokolade in Dosen (Schokakola) ist noch ein beschränkter Restbestand beim Heeresverpflegungsamt Braunschweig vorhanden.


    Es handelt sich um eine gute, schmackhafte, halbbittere Essschokolade aus namhaften deutschen Schokoladenfabriken (Hildebrand, Sprengel, Maurion usw.). Jede Dose enthält 2 in Cellophan verpackte Rundtafeln a 50 g = 100 g netto.


    Die Schokolade kann auch an Offiziere, Beamte, Angestellte und Arbeiter der Heeresdienststellen gegen Bezahlung abgegeben werden.


    Der Preis stellt sich auf rund 45 Rpf je Dose. Die Truppenteile und Dienststellen reichen Bestellungen bis 20.02.1937 an die örtlichen Heeresverpflegungsämter bzw. Heeresstandortverwaltungen ein, die dem Heeresverpflegungshauptamt Braunschweig bis 23.02.1937 eine Sammelbestellung für den betr. Standort übersenden.


    Heeresverpflegungshauptamt Braunschweig bringt die Schokolade entsprechend diesen Sammelbestellungen an die Heeresverpflegungsämter bzw. Heeresstandortverwaltungen zum Versand und zieht die Kosten durch Buchausgleich ein.


    Die Heeresverpflegungsämter bzw. Heeresstandortverwaltungen veranlassen ihrerseits nach der Verteilung der Schokolade die Erstattung der anteiligen Kosten (einschließlich Versand) von den Truppenteilen und Dienststellen durch Umbuchung.


    Wehrkreisverwaltung XI. C 2




    Gruß Marga

  • Hallo,

    gehe mal davon aus, dass 1937 von dem Angebot des Heeresverpflegungshauptamtes Braunschweig entsprechender Gebrauch gemacht wurde. Stellt sich mir die Frage, ob es neben der stark koffeinhaltigen Zartbitter-Schokolade auch die Obst-Nuss-Variante bereits gab. Die koffeinhaltige Zartbitter-Schokolade war im II. WK auch als ,,Fliegerschokolade" bekannt, lt. Wiki, da sie zum Bestandteil der Verpflegung von Luftwaffenangehörigen gehörte. Bei besonders gefährlichen/schwierigen Unternehmungen durch die Dt. Wehrmacht kamen auch andere Angehörige der Wehrmacht in den Genuss, z. Bsp. U-Boot-Besatzungen.

    MfG Wirbelwind

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 17.07.1936

    Quelle: germandocsinrussia


    441. Reinigung der Essgeschirre und -bestecke der Mannschaften im Standort


    (O.K.H. vom 20.06.1936 1499/3. 63a 16 V IVc)

    Den Anträgen, die für die Speiseräume zuständigen Essbestecke an die Mannschaften zur Mitbenutzung auf den Stuben Aushändigen zu lassen, kann nicht stattgegeben werden.


    Aus hygienischen Gründen ist eine Trennung der Essgeräte für ihre Reinigung in Essgeschirre und Essbestecke nicht angängig. Dadurch, dass die reichseigenen Essgeräte von Zivilhilfskräften (Reinemachefrauen) in der Küche gereinigt werden, soll einwandfreie Sauberkeit gewährleistet werden. Essbestecke, die zur warmen Mittagskost benutzt werden, sind zudem viel schwieriger zu reinigen, als solche, mit denen z.B. kalte Speisen geschnitten werden. Sind aber Essbestecke nicht gründlich gereinigt, und haften ihnen Speisereste (Fett usw.) an, so entstehen daraus Zersetzungsvorgänge, die zu Gesundheitsstörungen führen. Einwandfreie Beschaffenheit des Essgeschirrs und der Essbestecke für die Hauptmahlzeit (Mittagsmahlzeit) ist aber nur dann gewährleistet, wenn es bei der Regelung nach H.V.Bl. 36 Nr. 24 Abschnitt A bleibt. Die Essbestecke, die zur Mittagsmahlzeit benötigt werden, dürfen daher nicht im Besitz des Mannes gelassen werden, um sie auf der Stube zu verwenden. Dort hat der Mann sein eigenes Essbesteck (s. Erl. v. 22.12.1933 Nr. 1771/33 V2 IVc Abschnitt A, Ziffer II) zu benutzen, dass er beim Ausrücken zu den Übungen (auf Übungsplatz usw.) mitzuführen hat. Bei den geringen Anschaffungskosten ist der Ankauf dieses Feldbestecks einfachster Art, wie es in den Kantinen vorrätig ist, ohne jede Schwierigkeit möglich. Gleiches wird auch für die Beschaffung eines einfachen Tellers (oder eine kleine Schale) — gleichzeitig zur Aufbewahrung von Fett- und Fleischwaren im Lebensmittelfach des Mannschaftsschrankes — gelten, wie dies schon mit Erlass vom 02.03.1933 48/2. 33 63 o 14 V2 ist. Jedoch könnte die Kompanie usw. diesen Teller und auch das Frühstücksbrettchen für den Mann zur Verbesserung der Stubenausstattung aus ihren Spar-Mitteln — z.B. des Kap. VIII A 7 Titel 12a — beschaffen.


    Die Sauberhaltung dieser Essgeräte zur Benutzung auf der Stube ist durch Erlass O.K.H om 23.03.1936 Nr. 446/3. 36 63 h 13 V Id gewährleistet. ( In dieser Hinsicht wäre die Stubenordnung noch weiter zu ergänzen.) Möglichkeiten, den Soldaten zur Sauberkeit zu erziehen, bieten sich auch bei dieser Regelung.




    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen.



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 10.11.1937

    Quelle: germandocsinrussia


    652. Krabbenverbrauch


    Nach Mitteilung der beteiligten Behörden konnte der Verbrauch an Krabben in den Truppenküchen trotz der Ausschreibungen im H.V.Bl.1937, Nr.497 und 1003, sowie in den H.M.1937, Nr.374, nicht wesentlich gefördert werden.


    Im volkswirtschaftlichen Interesse wird deshalb angeordnet, dass die Truppenküchen im Winterhalbjahr alle Monat einmal Krabben als Mittag- oder Abendkost zu verabreichen haben.


    Die Krabben sind von der „Deuko“ zu den in den Heeres-Verordnungsblatt 1937 Nr.374 bekanntgegebenen Preisen zu beziehen.


    Der Wehrkreisverwaltung XI ist bis zum 03.01.1938 zu melden, welche Krabbenmengen in den Monaten Oktober, November und Dezember — getrennt — verbraucht und in welcher Form (frisch oder konserviert) und Verpackung die Krabben angeliefert wurden.


    Genkdo.XI. IVa.




    Gruß Marga

  • Hallo Marga,


    es ist schon erstaunlich, wie weit sich die militärischen Verwaltungen um Politik und Volkswirtschaft gekümmert haben!

    Es fehlt nur noch die Anweisung, dass der Wehrkreisverwaltung die Verbrauchsmenge jedes einzelnen Soldaten namentlich zu melden ist!

    Weiterhin ist zu überlegen, ob gegen Soldaten, die nicht genügend Krabben gegessen haben, eine disziplinare Maßnahme zu prüfen ist!


    Ich denke da auch an meine eigene soldatische Vergangenheit? :/


    Gruß

    Horst

  • Guten Tag Horst,


    da kann ich nur schmunzeln. Die Ärmsten, die keine Krabben mochten. Zum Glück waren die Jungs damals noch nicht so verwöhnt wie heute. Da wurde gegessen was der Pott schafft. Allerdings, gingen die Anordnungen manchmal schon sehr weit.


    Ich muss dazu sagen, dass die Verordnungsblätter aus denen ich gerade schöpfe, von 1936 bis 1938 datieren und es handelt sich um Wehrkreise im Norden. Die Verwaltungen hatten wohl auch noch Zeit, die Fischerei, Landwirtschaft und viele andere Betriebe zu unterstützen.


    Herzlichen Gruß

    Marga

  • Hallo zusammen,


    hier ist dann noch eine Verordnung, nun ja , lest selbst… . Ich denke, ich darf das Thema „Bier“ hier ausnahmsweise unter „Lebensmittelversorgung“ mitzählen.


    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 15.06.1938

    Quelle: germandocsinrussia


    387. Bierkühlanlagen und Bierschankvorrichtungen


    O.K.H. vom 20.05.1938, 63h 12 B 2 1d Nr. 1129/4. 38.


    Die Übernahme bereits vorhandener, aus Mitteln von Truppenteilen, Offiziersheimen, Kantinenpächtern usw. beschaffter Bierkühlanlagen und Bierschankvorrichtungen ist im Erlass vom 17.02.1938 — H.V.Bl. (B) 1938 Nr. 55 — nicht vorgesehen und nicht beabsichtigt. Erstattung von Kosten für derartige Anlagen aus Reichsmitteln kommt nicht in Frage. Etwa eingehende Anträge sind abzulehnen.


    Wehrkr. Verw. XI, S. 3




    Im Verordnungsblatt zum 01.09.1938 heißt es dann:


    569. Bierkühlanlagen und Bierschankvorrichtungen


    O.K.H. vom 25.07.1938 63h 12 B 2 1d 1090/6.38


    Durch Erlass vom 20.05.1938 63h 12 B 2 1d Nr. 1129/4. 38 wurde die Übernahme von bereits vorhanden gewesenen, nicht aus Reichsmitteln beschafften Bierkühlanlagen und Bierschankvorrichtungen und die Erstattung der Kosten für derartige Anlagen aus Reichsmitteln grundsätzlich abgelehnt. Nach neueren Erwägungen wird dieser Erlass wie folgt geändert:


    1. Bierkühlanlagen und Bierschankvorrichtungen, die vor Bekanntwerden des Erlasses v. 17.02.1938 — H.V.Bl. (B) 1938 Nr. 55 — aus Mitteln von Truppenteilen, Offiziersheimgesellschaften und Pächtern beschafft waren, können aus Reichsmitteln übernommen werden, wenn


    — a) die Anlage nach dem 01.07.37. beschafft wurde oder


    — b) die Anlage im Zusammenhang mit einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bauvorhaben steht.


    2. Für Bierkühlanlagen usw., die nach 1. auf Reichsmittel übernommen werden, dürfen höchstens die im Erlass vom 17.02.39 — H.V.Bl. (B) 1938 Nr. 55 — angegebenen Beträge erstattet werden.


    3. Vor der Übernahme ist der Tag der Inbetriebnahme der Anlagen einwandfrei festzustellen. Vom 1. des Monats ab, in dem die Anlage in Betrieb genommen wurde, ist die Nutzungsgebühr nach Erlass vom 21.05.38 — H.V.Bl. (B) 1938 Nr. 190 — zu berechnen und für die rückliegende Zeit bei der Erstattung des Anlagekosten einzubehalten.


    Zusatz der Wehrkreisverwaltung XI :

    Der Erlass O.K.H. 63 h 12 V 2 Id Nr. 1129/4. 38 wurde im K.V.Bl. 38 unter Nr. 387 veröffentlicht.


    Wehrkr. Verw. XI, S. 3




    Gruß Marga



  • Guten Tag zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 15.10.38

    Quelle: germandocsinrussia


    640. Kunstdärme


    Die mit Erlass vom 24.08.1938 62 u 4614/38 V 3 VIII c erteilte Anweisung, die Truppenküchen anzuhalten, dass sie die Lieferanten von Wurstwaren nach Möglichkeit zur Verwendung einheimischer Kunstdärme verpflichten, bezieht sich bis 31.12.1939 auch auf braune Kreafitdärme.


    Wehrkreisverwaltung XI, E I (3).


    Gruß Marga

  • Hallo,

    muss in gewisser Weise schon über die Regelungswut der dt. Militärbürokratie staunen. Mit was für ..Problemen" sich da teilweise herum geschlagen wurde. Allein die Geschichte mit den ,,Bierkühlanlagen". Kann mir gut vorstellen, dass jedes größere Standortcasino in Friedenszeiten über dererlei verfügte. Schließlich wollten doch die Herren Offiziere ein entsprechendes ,temperiertes Pils genießen. Ob die Anschaffung immer zu Lasten des Pächters ging, ist mir nicht bekannt. Es wird auch da findige Köpfe gegeben haben. Das I-Pünktchen ist für mich, was Marga zu den Kunstdärmen ausgebuddelt hat. Nun ja, zu dem Zeitpunkt gab es ja noch keinen Krieg.

    Selbst hätte ich mir gewünscht, mal zu meiner Armeezeit Krabben essen zu dürfen. Pustekuchen. Nicht mal ,,Volksfisch" gab es in ausreichender Menge. Geschweige den Hering in Tomatensoße.

    MfG Wirbelwind

  • Guten Abend Wirbelwind,


    vielen Dank für deine erfrischende Reaktion. Ja, genau das wollte ich mal zeigen. Und es gibt noch viele andere Beispiele von unglaublichen Lappalien zu jedmöglichen Themen, mit denen sich die Militärverwaltung befasst hat und ihre Verordnungen dazu bestimmt hat. Da kann sich, denke ich, jeder mal wenigstens ein bisschen ein Bild formen wie es war, wenn man immer darauf bedacht sein musste, dass man nicht gegen irgendwelche Regelung verstieß.


    Herzliche Grüße

    Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 03.08.1937

    Quelle: germandocsinrussia


    425. Lastkraftwagen bei den Heeresverpflegungsdienststellen


    Zur Behebung von Zweifeln wird darauf hingewiesen, dass die bei den Heeres-Verpflegungsdienststellen befindlichen Lastkraftwagen und Zugmaschinen in erster Linie für den Wirtschaftsbetrieb der Verpflegungsdienststellen, insbesondere zum Abholen und Abtransport an Getreide, Rauhfutter, Konserven usw. zwischen Bahnhof und Amt verwendet werden müssen. Ferner dienen sie zur Anfuhr von angekauftem Getreide von Händlern und Genossenschaften aus der Nachbarschaft des Amtes. Außerdem haben die Kraftwagen Brot und Futter zu benachbarten zugeteilten Standorten zu befördern, wenn des Bahntransport nicht billiger oder zweckmäßiger ist.


    Soweit die Kraftwagen des Heeresverpflegungsdienststellen mit obigen Aufgaben nicht voll ausgelastet sind, was bei Ämtern, die mit Gleisanschluss oder Wasseranschluss versehen sind, vorübergehend der Fall sein kann, können sie weiterhin zur Anfuhr von Brot und Pferdefutter zur Truppe im Standort und zu Wirtschaftsfuhren für andere Heerdienststellen verwendet werden.


    Ein Anspruch der Truppe auf Zufuhr von Brot und Futter mit Lastkraftwagen der Verpflegungsdienststellen besteht nicht. Wo in Sonderfällen ausnahmsweise eine regelmäßige Zufuhr für die Truppe erforderlich ist, ist meine Entscheidung einzuholen; auch in solchem Falle ist Unterstützung der Truppe durch Zufuhr von Brot oder Futter mit Lastkraftfahrzeugen der Verpflegungseinrichtungen nur möglich, wenn der Verpflegungswirtschaftsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.


    Wehrkr. Verw. XI. E 3



    Gruß Marga

  • Guten Abend



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 11.12.1939

    Quelle: germandocsinrussia


    956. Butterpreise


    Bezug: Erlass O.K.W. vom 11.02.1939 — 62 u V 3 (VIII e)


    Die Wehrmachtsküchen beziehen Butter von ihren Lieferanten zu dem Preise, den die Großverteiler (Molkereien oder Großhändler) dem Kleinverteiler (Ladenkaufmann) bei Lieferung in Tonnen berechnen. Dabei ist es belanglos, ob die Küchen Butter von den Großverteilern oder Kleinverteilern beziehen.


    Zu diesen Bezugspreisen der Wehrmachtküchen treten gegebenenfalls folgende Zuschläge:


    1. bis zu 2,- RM je 50 kg bei Lieferung in Stücken von höchstens 500 g,


    2. bei besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen weitere Zuschläge, wie sie vertraglich abgemacht sind. Zur Zeit gelten für die Abgabe durch Großverteiler auch an die Wehrmachtküchen, folgende Mindestpreise für Butter in Tonnen zu 50 kg frei Empfangsstation:


    Markenbutter146 ,— RM
    Feine Molkereibutter143 ,— RM
    Molkereibutter139 ,— RM
    Landbutter128 ,— RM
    Kochbutter122 ,— RM



    Gruß Marga

  • Hallo zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 07.12.1940

    Quelle: germandocsinrussia


    1167. Kalte Kost


    Bezug: V. Bl. VIII. A.K. 1940 Nr. 925 und 965


    1.) Nach Nr. 13 der Heeresdruckvorschrift 86/1 gehören zur Beköstigungsportion — sowohl zur warmen als auch zur kalten Kost — Getränke. Soweit Zugbegleitkommandos aus dienstlichen oder örtlichen Gründen mit kalter Kost abgefunden werden, ist daher zu jeder Portion „kalte Kost“ eine Getränkepotion aus Kaffee-Ersatz-Mischung oder Tee-Ersatz mitzugeben.


    2.) Durch H.V.Bl. 1940 B Nr. 604 ist Ziffer 29 c) der Heeresdruckvorschrift 86/1 dahingehend ergänzt worden, dass bei Ausstattung von Einheiten bei Bahn- oder Kraftwagentransporten zu der kalten Kost auch die Getränkeportion gehört.


    3.) Der 2. Absatz der Ziffer 965 im V. Bl. VIII. A.K. 1940 ist zu streichen.




    Gruß Marga

  • Guten Abend,



    jetzt muss ich nochmal zur Kartoffel.


    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 26.10.1940

    Quelle: germandocsinrussia


    1025. Kartoffelkonservierungsmittel


    Bei den bisherigen Prüfungen von Kartoffelkonservierungsmitteln hat sich ergeben, dass die Verhütung größerer Einlagerungsverluste durch Behandlung der Kartoffeln mit einem Konservierungsmittel nicht sicher und in befriedigendem Umfange gewährleistet werden kann. Zur Vermeidung der Verluste ist es nach wie vor unerlässlich, die Kartoffeln bei der Einlagerung sorgfältig zu verlesen und den Lagerraum sauber, trocken und kühl zu halten. Durch zusätzliche Verwendung der Kartoffelkonservierungsmittel kann in manchen Fällen die Beschaffenheit des Lagergutes verbessert werden. Es hat sich jedoch gezeigt, dass dies ebenso durch das seit langem bekannte Einstreuen von Staubkalk (500 g auf 100 kg Kartoffeln) erreicht werden kann.




    Und dann das ……


    875. Verschleppung des Kartoffelkäfers


    O.K.H. teilt folgendes mit:


    Ein deutscher Soldat hat lebende Kartoffelkäfer in die Heimat geschickt. Durch diesen Leichtsinn wurde der Kartoffelanbau eines weiten deutschen Landstriches gefährdet:


    Die Gefahr einer Verschleppung des Kartoffelkäfers aus dem völlig verseuchten Frankreich nach Deutschland ist außerordentlich groß. Es ist daher strengstens darauf zu achten, dass alle Transporte, insbesondere von Futtermitteln, die über die Grenze gehen, auf anhaftende Kartoffelkäfer und ihrer roten Larven geprüft werden. Nach Möglichkeit sollen Truppen nicht in der Nähe von Kartoffelfeldern rasten oder Heeresgut lagern.




    Gruß Marga


  • Hallo,

    na. da haben wir es. Nicht die Amis, sondern die eigenen Leute waren es, die uns die Kartoffelkäferplagen bescherten. Dabei frage ich mich allerdings, wie die besagten Käfer den Transport überstanden. Nun, ja, die Post bzw. Feldpost war schneller als die heutige Post.

    MfG Wirbelwind

  • Guten Tag zusammen,



    Hier geht es um süße Sachen


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    897. Ausgabe von Süßwaren


    Das O.K.H. hat mit Erlass vom 07.09.1940 — Az. 62 n 50.69 VA/Ag V 3 (III, 1 e) Nr. 13830/40 bekannt gegeben:


    Betr. : Ausgabe von Süßwaren


    Unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher in gleicher Angelegenheit erlassenen Bestimmungen wird für die Ausgabe von Süßwaren nachstehende zusammenfassende Anordnung getroffen:


    I.

    An den zur Teilnahme an der Truppenverpflegung verpflichteten Personenkreis dürfen ausgegeben werden:


    1.) Unentgeltlich:


    a) bis zu 8 mal monatlich (1. und 2. Monatsdrittel je 3 mal, 3. Monatsdrittel 2 mal) je 30 g Drops oder andere Zuckerwaren an das Feld- und Ersatzheer sowie die entsprechenden Teile der Kriegsmarine und Luftwaffe gem. Abschn. 1 der Anl. 1 der H.Dv. 86/1 (E.W.Verpfl. V. Neufassung vom 20.06.40),


    b) je Kopf und Tag 100 g Schokolade oder Zuckerwaren bei Erfüllung der in Ziffer 18 der Heeresdruckvorschrift 86/1 vorgesehenen Voraussetzungen,


    c) monatlich 100 g (1. Monatsdrittel 2 mal je 25 g, 2. und 3. Monatsdrittel je 25 g) kakaopulverhaltige Mischungen an das Feld- und Ersatzheer sowie die entsprechenden Teile der Luftwaffe.


    2. Gegen Bezahlung


    a) Die nach O.K.H. (Chef H.Rüst. u. B.d.E.) 62 n 5069 VA/Ag V III/V 3 (III, 1 e) vom 15.06.1940 auf die Dauer von 2 Monaten in gleicher Höhe zulässige Ausgabe von Zuckerwaren als Marketenderware in Höhe von 300 g je Kopf und Monat an das Feld- und Ersatzheer sowie die entsprechenden Teile der Luftwaffe, ist auf die Dauer von weiteren 2 Monaten in gleicher Höhe zulässig.


    b) 100 g Schokolade je Kopf und Monat an Feld- und Ersatzheer sowie die entsprechenden Teile der Luftwaffe.


    II.


    An die Helferinnen im Flugmeldedienst gegen Bezahlung 30 g Zuckerwaren (Drops) und 50 g Schokolade je Kopf und Nacht.


    Zusatz der Wehrkreisverwaltung VIII :


    Soweit die vorstehend genannten Süßwaren bei den einzelnen Verpflegungsdienststellen nicht vorrätig sind, ist die erforderliche Menge beim Ersatz-Verpflegungs-Magazin Breslau anzufordern.


    Die gegen Bezahlung abzugebenden Zuckerwaren als Marketenderware von 300 g je Kopf und Monat sind für die Monate September und Oktober 1940 auszugeben.


    ——————————————————————————————————


    1135. Verausgabung von V.- Drops (Süßwaren mit Vitamin C- Zusatz).


    Ab 01.12.1940 sind gemäß O.K.H.- Erl. v. 11.10.1940 Az. 62 n. 50.69 VA/Ag VIII/V 3 (III, 1 e) Nr. 14792/40 bis auf weiteres an die im Operations- und Heimatkriegsgebiet stehenden Einheiten des Heeres und der Luftwaffe V.- Drops (Süßwaren mit Vitamin C-Zusatz) auszugeben.


    Die Portion beträgt je Kopf und Woche 50 g V-Drops in Beuteln. Sie ist nur für Teilnehmer an der Truppenverpflegung zuständig und tritt anstelle- einer der nach Abschnitt 1 der Anlage 1 der Heeresdruckvorschrift 86/1 zustehenden wöchentlichen Gebühr von 2 Portionen zu je 30 g Drops oder anderer Zuckerwaren.


    Die Einheiten empfangen die V.- Drops bei den nächstgelegenen Heeresverpflegungsdienststellen, die ihren Bedarf rechtzeitig bei dem Ersatz-Verpflegungskosten-Magazin Breslau bzw. bei den Zweigstellen Oppeln oder Bunzlau gem. Verfügung der Wehrmacht Befehlshaber VIII vom 25.09.1940 Az. 214 — C II, 1 — anfordern.




    Gruß Marga

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Kommandant rückwärtige Gebiete 532

    Tagesbefehl Nr. 30

    Stabsquartier, den 16.07.1943


    22. Eiserne Portion Bohnenkaffee


    Für die eiserne Portion kann Bohnenkaffee nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Als Ersatz für Bohnenkaffee werden für eine eiserne Portion 25 g Kaffee-Ersatzmischung festgesetzt


    Für die Richtigkeit


    Budnick

    Hauptmann und Adjutant


    Im Entwurf gezeichnet

    Für den Korück 532

    Chef des Stabes


    von Bogen

    Oberst im Generalstab


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: