Prostitution und Bordelle

  • Hallo zusammen,


    anbei ein Zufallsfund zum Thema Bordelle, aus dem Datenbestand der 6. Armee. Zusätzlich ein sehr informativer und umfangreicher Wikipedia-Eintrag, zu diesem Thema:


    https://de.wikipedia.org/wiki/Wehrmachtsbordell


    Quelle: Nara T-312 R-1448


    Gruß

    Michael

  • Guten Abend zusammen,



    Ein Fund im russischen Archiv,

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia



    H.-Qu., 01.07.1944

    Oberkommando

    der Heeresgruppe Südukraine


    Geheim !


    Betr. Bordelle


    Ich verbiete allen Soldaten und Wehrmachtsangehörigen das Betreten der ausländischen öffentlichen oder geheimen Bordelle.


    Innerhalb des Heeresgruppenbereichs überwachen die Kommandanturen die Durchführung dieses Befehls.


    Die Truppe ist in regelmäßiger Wiederholung durch Truppenführer und Truppenarzt hierüber und über die Bedeutung der Geschlechtskrankheiten für den Mann, seine Familie und unser Volk zu belehren. Dabei ist der Hinweis notwendig, dass praktisch sämtliche Prostituierte im Lande geschlechtskrank sind, einschließlich aller Frauen und Mädchen, die sich mehr als einem Mann hingeben.


    Wer sich mit solchen Dirnen einlässt, begibt sich bewusst in Gefahr der Ansteckung und gefährdet fahrlässig seine Gesundheit und Dienstfähigkeit (Sanierungspflicht).


    Stolz und Ehre des deutschen Soldaten verbieten den Geschlechtsverkehr mit feilen Dirnen. Mit Verachtung muss der bestraft werden, der um des tierhaften Rausches eines Augenblicks Verrat an sich selbst, an seiner Familie, an seinem Volk begeht !


    Enthaltsamkeit schädigt die Gesundheit nicht.



    Schörner


    Generaloberst




    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    noch ein Fund zum Thema

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia



    Geheim !


    H. Qu. OKH, den 29.07.1940


    Oberkommando des Heeres

    Generalstab des Heeres

    Generalquartiermeister

    Az.: 265 — IVb

    Nr.: 11244 / / 40 geh.


    Betr.: Prostitution und Bordellwesen in Belgien und im besetzten Gebiet Frankreichs


    Die heimliche, von den Gesundheitsbehörden nicht überwachte Prostitution ist in Frankreich und Belgien weit verbreitet. Ein großer Teil der nicht unter dauernder ärztlicher Kontrolle stehender Prostituierten ist geschlechtskrank. Eine gesundheitliche Überwachung ist nur bei den Insassen der Bordelle möglich. Um unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine wirksame Abwehr gegen die dem deutschen Soldaten drohende Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten zu gewährleisten, wird folgendes angeordnet:


    1.) Die Militärverwaltung in den besetzten Gebieten hat mit sofortiger Wirkung unter Zuhilfenahme der Organe der belgischen und französischen Polizei Maßnahmen zur Erfassung der Prostituierten durch die Gesundheitsbehörden der besetzten Gebiete unter deutscher Leitung sicherzustellen.


    2.) Jeder Aufenthalt von Prostituierten auf Straßen und Plätzen zum Zwecke der Werbung ist polizeilich zu verhindern.


    3.) In solchen größeren Städten bzw. Ortschaften, in denen in Friedenszeiten Bordelle bestanden haben bzw. in denen sie jetzt noch bestehen, sind unter diesen geeignete Häuser auszuwählen und für die Benutzung durch deutsche Soldaten freizugeben. Hinsichtlich der hygienischen Verhältnisse ist bei der Auswahl dieser Bordelle ein strenger Maßstab anzulegen. Die Benutzung der für deutsche Soldaten freigegebenen Häuser durch französische Zivilpersonen ist zu verbieten, das Verbot durch Schilder kenntlich zu machen.


    4.) Offizieren ist die Benutzung von Bordellen zu verbieten.


    5.) In Bordellen sind die Preise festzusetzen, um unliebsame Zwischenfälle zu vermeiden.


    6.) Das Betreten von solchen Bordellen, welche wegen ihrer minderwertigen hygienischen Verhältnisse für deutsche Soldaten nicht freigegeben werden, ist es zu verbieten, das Verbot außerdem durch Schilder am Eingangsbereich kenntlich zu machen.


    7.) Die gesundheitliche Kontrolle aller Prostituierten hat durch einheimische Ärzte zu erfolgen. Die dafür notwendigen laufenden Untersuchungen sind von deutschen Sanitäts-Offizieren zu überprüfen.


    8.) Geeignete Sanierungsstuben - für die Soldaten leicht erreichbar - sind im Bereich der Unterkünfte der Truppe einzurichten und dauernd besetzt zu halten.


    9.) Die bodenständigen Dienststellen der Militärverwaltung haben bei allen zu treffenden Maßnahmen eng mit den Führern und den San.-Offizieren der Truppe zusammenzuarbeiten.


    10.) Im Einzelnen ist nach der vom „Heeresarzt im Kommando des Heeres, Gen.St.d.H./Gen.Qu., Az.265, Nr. 17150/40, v.16.07.40“, herausgegebenen Verfügung, die im Abdruck beigefügt ist und gleichzeitig verteilt wird, zu verfahren.



    Der Generalquartiermeister


    gez. Mueller

  • Guten Abend zusammen,



    Hier die beigelegte Verfügung:

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Geheim !

    Abschrift


    Nur für Offiziere


    H.Qu., den .. August 1940

    Oberkommando des Heeres

    Generalstab des Heeres

    Generalquartiermeister

    Nr. 11 672 / 40 g


    In Ergänzung der Verfügung Oberkommando des Heeres, Generalstab des Heeres, Generalquartiermeister IV b,

    Az. 265 Nr. 11 244/40 geh. vom 29.07.1940 wird angeordnet:


    Für die Benutzung durch Offiziere sind gegebenenfalls „Absteighotels für durchreisende Offiziere“ vorzusehen. Vermietung von Zimmern für Tag bzw. Stunden. Solche Absteighotels sollen nicht in der Nähe von Bordellen liegen, ebenso nicht in der Nähe der Unterkunft der Truppe.


    Betreten und Benutzung der Absteighotels durch Unteroffiziere und Mannschaften ist durch eine Tafel mit der Aufschrift „Nur zur Unterkunft für durchreisende Offiziere“ zu unterbinden. Hinsichtlich Sperrung der Absteighotels für die Benutzung durch französische Zivilpersonen ist in gleicher Weise zu verfahren wie bei den für Unteroffizieren und Mannschaften freigegebenen Häusern. Auch in Absteighotels empfiehlt sich die Festsetzung von Preisen.


    Es ist nicht die Bedingung zu stellen, dass die Mädchen in diesen Absteighotels wohnen; ihre laufende Kontrolle muss jedoch genau so gesichert sein, wie es für Insassen von Bordellen angeordnet ist. Auf jeden Fall ist zu verhindern, dass im Absteighotel nicht bekannte oder nicht zugelassene Mädchen Einlass finden.


    Der Inhalt dieser Verfügung ist von den Truppenkommandeuren in geeigneter Form zum Gegenstand mündlicher Unterrichtung und Belehrung der Offiziere zu machen.


    Der Generalquartiermeister


    gez. Mueller




    Gruß Marga

  • Hallo Marga,


    vielen Dank für diese "Fundstücke"!


    Für mich besonders interessant war wieder einmal der vollkommen lebensferne, kriegsferne und vor allem ideologisch verbrämte Unsinn des Generaloberst Schörner bezüglich des Themas. Vor allem der Ansatz "Stolz und Ehre des deutschen Soldaten verbieten den Geschlechtsverkehr mit feilen Dirnen" zeigt, dass dieser Mann überhaupt keine Ahnung hat, was den Landser im Felde tatsächlich bewegt.

    In Schörners Welt ist der Begriff "Geschlechtsverkehr" offensichtlich anders belegt, als bei "normalen" Männern.

    Belehrungen hinsichtlich "Stolz und Mannesehre" sind absolut überflüssig und Verbote bewirken nichts!


    Viele Grüße

    Horst

  • Hallo zusammen,


    ergänzend möchte ich gerne noch auf diesen Bereich verweisen:



    Gruß

    Michael

  • Guten Tag zusammen,



    in derselben Akte noch ein Herr mit einem Erlass …


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Abschrift

    Nur für Offiziere


    Geheim


    H.Qu., den 07.08.1940


    Der Oberbefehlshaber des Heeres

    Gen Qu — Gen St d H

    Nr. 11 671/40 g


    Bezug: Der Oberbefehlshaber des Heeres / Gen Qu / St d H

    Nr. 18 497/40 vom 31.07.1940



    In meinem Erlass Nr. 18 497/40 vom 31.07.1940 habe ich die Forderung ausgesprochen, dass der deutsche Soldat in den besetzten Gebieten auch auf geschlechtlichem Gebiet Selbstzucht und Zurückhaltung übt. Ganz besonders gilt dies für den Offizier. Die Rücksicht auf die Uniform und das Ansehen des deutschen Offizierkorps legen ihm besondere Verpflichtungen auf und verlangen von ihm auch in dieser Beziehung einwandfreie Auffassungen und vorbildliches Verhalten. Ich erwarte, dass der Offizier in der Auswahl und in den Formen seines außerdienstlichen persönlichen Verkehrs die ihm gebotenen Grenzen niemals verlässt.


    Der Aufenthalt in minderwertigen und zweifelhaften Lokalen ist dem Offizier untersagt.


    Das Betreten der für Unteroffiziere und Mannschaften freigegebenen Bordelle verbietet sich für den Offizier aus Gründen der Disziplin und Manneszucht ganz von selbst.


    Dieser Erlass ist sämtlichen Offizieren bekanntzugeben.



    gez. von Brauchitsch




    Gruß Marga

  • Hallo zusammen,


    ich habe zu diesem Thema noch eine Doku gefunden, die ich aber selbst noch nicht gesehen habe:


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    Gruß

    Michael