Frauen im Zweiten Weltkrieg

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    V. Bl. vom 20.08.1941

    Quelle: germandocsinrussia



    464. Kleiderentschädigung für Regenschutzkleidung der Betriebs- und Hilfsbetriebsfürsorgerinnen (SB und SB-Helferinnen) in ländlichen Gegenden


    (Erlass des OKH.(Ch H Rüst u. BdE) vom 26.7.1941 — V 31 a 12 VA/Ag V I/V 8 ( IV 1) —.)


    Betriebsfürsorgerinnen und Hilfsbetriebsfürsorgerinnen (SB und SB-Helferinnen) bei Dienststellen des Heeres, die in ländlichen Gegenden bei Ausübung ihres Berufes, z. B. beim Aufsuchen abgelegener Zweigdienststellen und bei Familienbesuchen wegen Fehlens von Verkehrsmitteln oder Gelegenheiten zum Unterstellen den Unbilden der Witterung ausgesetzt sind und aus diesem Grunde schon bisher gezwungen waren, eigene, selbstbeschaffte Schutzbekleidung (Regenmäntel und Regenumhänge) zu tragen, kann für die Dauer des Krieges eine monatliche Abnutzungsentschädigung von 3.— RM durch die zuständige W. V. usw. gewährt werden. Buchung der Kosten bei Kapitel VIII E 230 As.4.


    Zusatz der Wehrkreis-Verwaltung XI.


    Ausführlich begründete Anträge sind der Wehrkreis-Verwaltung vorzulegen.


    Sachg. P II Fs,1



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Abschrift und Verarbeitung

    MVBL. vom 15.10.1944

    Quelle: germandocsinrussia



    566. Lösung des Arbeitsverhältnisses werdender Mütter


    Im Hinblick auf die Arbeitseinsatzlage und in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 1 der III. VO. über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 7.10.1942 — RGBl. I S. 577 — ist künftig den Anträgen werdender Mütter (Arbeiterinnen, Angestellte und Marinehelferinnen) auf Freigabe aus dem Arbeitsverhältnis nicht schon zu Beginn der Schwangerschaft, sondern erst vom 6. Monat an stattzugeben. Sollte die Zustimmung zu einer früheren Lösung des Arbeitsverhältnisses angezeigt erscheinen, weil Krankheit oder eine mit der Schwangerschaft zusammenhängende Gesundheitsstörung vorliegt, so kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag der werdenden Mutter bereits vor dem 6. Monat der Schwangerschaft gelöst werden. In Zweifelsfällen kann die Untersuchung durch einen Betriebs- oder Vertrauensarzt veranlasst werden.


    Da die bisherige Fassung des letzten Absatzes im MVBL. 1943 Seite 30 zu Unklarheiten geführt hat, sind an dieser Stelle die Worte „auf Grund des § 6 a.a.O.“ zu streichen. Der 1. Satz dieses Absatzes lautet nach Durchführung dieser Änderung und unter Berücksichtigung der Bestimmungen im vorstehenden Absatz 1: „Anträgen werdender Mütter auf Lösung des Arbeitsverhältnisses ist vom 6. Monat an regelmäßig stattzugeben.


    (MarWehr/D.IIb. Nr. 3467 II. v. 26.9.44.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen.



    Abschrift und Bearbeitung

    MVBL. vom 31.12.1944

    Quelle: germandocsinrussia


    774. Nähstuben des BdM. für Wehrmachtangehörige


    Der Bund deutscher Mädel hat für durchreisende Wehrmachtangehörige Nähstuben eingerichtet, um Uniformschäden, die dringendst der Abhilfe bedürfen, sofort beheben zu lassen.


    Diese Nähstuben sind in den Bahnhofsgebäuden oder in deren Nähe untergebracht und durch Plakate mit der Aufschrift:


    „Nähstuben des BdM. für Wehrmachtangehörige“


    gekennzeichnet.


    Von dieser Möglichkeit der Uniformausbesserung ist allen Soldaten Kenntnis zu geben.


    (MarWehr/Tr. IIvk. v. 13.12.44.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Hier geht es um „Luftwaffenhelferinnen im April 1945. Im ebenfalls in der Akte enthaltenen Entwurf, wurden sie noch Flakhelferinnen benannt. Dies wurde umgeschrieben in „Luftwaffenhelferinnen“.


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Gef.-Std., den 19.04.1945

    Der Örtliche Führer der Lw.

    Festung Breslau

    — Kommandeur —




    Sonderbefehl


    Den Einheiten sind bereits einige Wehrmachtshelferinnen als Luftwaffenhelferinnen zugewiesen werden, es ist jedoch damit zu rechnen, dass weitere Luftwaffenhelferinnen zur Einstellung kommen. Für den Einsatz dieser Luftwaffenhelferinnen befehle ich:


    1. Luftwaffenhelferinnen werden eingestellt, um Soldaten der Jahrgänge 1905 und jünger für die kämpfende Front freizumachen. Sie haben daher alle Funktonen von Soldaten zu übernehmen und sind besonders dafür ausersehen, die den Batterien und Dienststelle bisher verbliebenen jüngeren Jahrgänge unter den Spezialisten ebenfalls herauszulösen. Ich erwarte daher von jedem Kommandeur und Einheitsführer, dass er unter diesem Gesichtspunkt die Ausbildung und den Einsatz der Luftwaffenhelferinnen betreibt, um dadurch der kämpfenden Front die Reserven abzustellen, die für die erfolgreiche Verteidigung der Festung brennend notwendig sind. In der erfolgreichen Verteidigung der Festung liegt nicht nur unsere Aufgabe, sondern auch unser Schicksal.


    2. Die Luftwaffenhelferinnen sind entsprechend ihren Aufgaben gemäß Ziffer 1. daher von vornherein darauf aufmerksam zu machen, dass die Härte des Festungskampfes leider bedingt, dass sie als Vollsoldaten eingesetzt werden müssen und daher in Kürze nicht wie sonst üblich ein Gelöbnis ablegen, sondern voll vereidigt werden. Sie sind damit den gleichen Regeln und der gleichen Disziplin wie Soldaten unterworfen.


    3. Die Luftwaffenhelferinnen sind ordnungsgemäß einzukleiden, wobei Extravaganzen im Anzug zu vermeiden sind. Ihre Unterbringung hat ordentlich und unter bester Fürsorge zu erfolgen, jedoch ist den Gefechtsbedingungen der Truppe unbedingt Sorge zu tragen.


    4. Die Luftwaffenhelferinnen nehmen an der Truppenverpflegung teil. Ihre Gebührnisse sind im Kommandanturbefehl Nr. 50 geregelt.


    5. Die Ausbildung muss den Belangen der Festung entsprechend eine Schnellausbildung sein. Bei dieser Ausbildung aber ist Wert auf soldatische Haltung, Disziplin, richtige Anrede der Vorgesetzten, Kenntnisse der Pflichten des Soldaten ebenso zu legen, wie auf die exakte Durchführung der einzelnen Funktionsaufgaben. Schon zur Abwechslung mit dem reinen Exerzierdienst an Geschützen und Geräten muss daher auch eine Kurzausbildung im Außendienst vorgenommen werden, die sich dabei auf Einnahme gerader Haltung, Antreteübungen, Wendungen und Formveränderungen in der Bewegung und Ehrenbezeigungen zu beschränken hat. Von vornherein ist Wert darauf zu legen, dass die Luftwaffenhelferinnen nicht mit „Fräulein“, sondern mit „Helferin“ angeredet werden. Von ihr selbst sind die Vorgesetzten mit „Herr Unteroffizier, Herr Wachtmeister“ usw. anzusprechen. Selbstverständlich ist es, dass die Vorgesetzten den Helferinnen gegenüber eine inner und äußere Haltung einnehmen, dass diese Anredeform auch wirklich von ihnen bejaht werden kann.


    Unabhängig von der Ausbildung als Fernsprecherinnen, Schreibkräfte usw. sind sie vor allem am Geschütz und Kommandogerät auszubilden. Es ist hierbei vorzusehen, dass auch die Luftwaffenhelferinnen die Funktionen des K 1und K 2 versehen können, während für die Funktionen des K 3 ein kräftiger älterer Mann und des K 6 ein geistig entsprechend geschulter Mann vorzusehen sind. Am Kommandogerät verbleiben nur die E-Messer als Spezialisten, sämtliche anderen Funktionen müssen ebenfalls von Helferinnen übernommen werden.


    6. Ehrenbezeigungen sind allen Vorgesetzten innerhalb und außerhalb der Stellungen zu erweisen, wobei als Vorgesetzte innerhalb und außerhalb der Stellung alle Vorgesetzten der eigenen Einheit, sonst außerhalb der Stellung alle Dienstgrade vom Leutnant ab zu verstehen sind.


    7. Ich werde mich von dem Stand der Ausbildung in etwa 7 Tagen überzeugen und anlässlich dieser Besichtigung gleichzeitig die Vereidigung dieser Helferinnen vornehmen.


    8. Es ist den Helferinnen zu eröffnen, dass ihr Benehmen in der Einheit und in der Öffentlichkeit unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen hat, dass der Ernst des Festungskampfes ihren Einsatz als Soldaten erfordert. Es ist mit diesem Ernst unvereinbar, dass Helferinnen sich etwa im Arm eines Soldaten eingehängt bewegen.


    9. Die Helferinnen sind zu belehren, dass nur die Härte des Verteidigungskampfes einer Festung zu der Maßnahme zwingt, sie als vollgültige Soldaten zu betrachten, dass sonst dagegen der nationale Staat den Wehrdienst von Frauen selbstverständlich ablehnt.


    10. Sämtliche Helferinnen einer Einheit wählen aus ihrer Mitte eine Mannschaftsführerin, die das Recht hat, direkt dem Einheitsführer Wünsche, Beschwerden usw. der Helferinnen vorzutragen.


    11. Die Herren Kommandeure werden gebeten, allen Fragen, die sich aus dem Einsatz der Luftwaffenhelferinnen und ihrer Ausbildung ergeben, ihr vollstes Augenmerk zuzuwenden, in Sonderheit ist gegen ungeeignete Vorgesetzte der Luftwaffenhelferinnen mit allen Mitteln vorzugehen.



    Verteiler:

    Alle Abteilungen mit

    ….. Abzug für

    unterstellte Einheiten


    Der örtl. Führer der Luftw.

    Festung Breslau


    ………………………..

    Oberst




    Gruß Marga


    Leider konnte ich im Netz weder etwas zu den Luftwaffenhelferinnen in der Festung Breslau finden, noch den Namen des örtlichen Führers bzw. den Oberst der Luftwaffe.


    https://de.wikipedia.org/wiki/…sturmverb%C3%A4nde%20war.

  • Hallo Marga,


    vielen Dank für die Einstellung dieses Dokumentes!


    Dieser Befehl ist meines Erachtens ausgewogen und so formuliert, dass niemand ihn irgendwie bemängeln oder missverstehen kann kann.


    Gruß

    Horst

  • Guten Tag Michael,


    was für eine wunderbare Geschichte, was für eine Frau. Danke für diesen Beitrag. Ich hoffe, ich finde eine Biographie über Marija Wasiljewna Oktjabrskaja.



    Gruß Marga

  • Hallo zusammen,


    ich habe noch eine interessante Rotkreuzschwester gefunden, die sogar in Stalingrad eingesetzt war und mit der Kriegsverdienstmedaille ausgezeichnet wurde. Hierbei handelt es sich spannender Weise sogar um eine Britin mit dem Namen Ernestine Thren:


    https://de.wikipedia.org/wiki/Ernestine_Thren


    Gruß

    Michael