Musikmeister, Musiker und Musikinstrumente

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    aus dem Marineverordnungsblatt vom 01.02.1939

    Quelle: germandocsinrussia


    66. Verbot des außerdienstlichen Spielens von Musikkorps bei Veranstaltungen konfessioneller Vereinigungen


    Die Teilnahme von Musikkorps an Veranstaltungen, Konzerten usw. konfessionell gebundener Verbände und Vereine hat mit Rücksicht auf die überkonfessionelle Stellung der Wehrmacht zu unterbleiben.


    (B.Nr.15121/38. MWehr.Ic.v.19.1.39.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. v. 01.08.1940

    Quelle: germandocsinrussia



    541. Vergütung für Aufführung von Werken der Tonkunst durch die Wehrmacht an die STAGMA


    Über die Vergütung für Aufführungen von Werken der Tonkunst auf Grund des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst“ (LUG.) durch die Wehrmacht wird zwischen dem Oberkommando der Wehrmacht und der „Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte“ (STAGMA) nachstehende Vereinbarung getroffen:


    1. Abgabefreie Aufführungen: Abgabefrei ist die Musiktätigkeit bei Veranstaltungen der Wehrmacht gemäß M. Dv. 241 Seite 11 und 12, Ziffer 32 a—e. Ausnahmen zu c und d dieser Ziffer siehe unter Ziffer 2 und 3.


    2. Aufführungen mit Sondertarif: Ein Sondertarif wird vereinbart für die Veranstaltungen nach M. Dv. 241 Seite 11 und 12, Ziffer 32 c und d,


    — a) falls Zivilpersonen teilnehmen und Eintritts-, Programmgelder oder sonstige Unkostenbeiträge von mehr als zusammen 0,30 RM erhoben werden,


    — b) falls Zivilpersonen teilnehmen und keine Eintritts-, Programmgelder oder sonstige Unkostenbeiträge erhoben werden, die Veranstaltung aber vergnügungssteuerpflichtig ist,


    — c) für dienstlich angeordnete Manöverbälle, auch wenn sie vergnügungssteuerfrei sind.


    3. Aufführungen mit Normaltarif: Wenn außerhalb der Wehrmacht stehenden Veranstaltern (Unternehmern) Wehrmachtmusiker aus Gründen nach M. Dv. 241 Seite 11 und 12, Ziffer 32 c oder d dienstlich zugewiesen werden, besteht Anspruch der STAGMA nur gegen Veranstalter (Unternehmer). Das gleiche gilt bei außerdienstlicher Musikausübung von Wehrmachtmusikern im Rahmen einer gebührenpflichtigen Veranstaltung.


    4. Programmlieferungen: Spielfolgen von sämtlichen unter Sonder- und Normaltarif fallenden Veranstaltungen sind durch den Veranstalter (Unternehmer) unmittelbar an die Bezirksleiter der STAGMA zu senden.


    5. Ansprüche der STAGMA gegen dritte Personen werden durch diesen Vertrag nicht berührt, der nur die Ansprüche gegen das Reich (Wehrmachtfiskus) und die Angehörigen der Wehrmacht, auch in einer Gesamtheit (z.B. Musikkorps, Kompanie usw.), regelt.


    6. Dieser Vertrag tritt mit dem 1. März 1940 in Kraft. Die STAGMA verpflichtet sich, alle vor Inkrafttreten dieses Vertrages bereit geltend gemachten Ansprüche für Musikveranstaltungen der Wehrmacht auch schon nach dem Tarif dieses Vertrages und nicht nach dem bisherigen höheren Tarif zu berechnen. Ansprüche für Musikveranstaltungen der Wehrmacht aus der Zeit vor dem 1.2.1940, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben worden sind, werden von der STAGMA nicht mehr geltend gemacht. Die Rückvergütung bereits gezahlter Gebühren ist ausgeschlossen.


    7. Dieser Vertrag wird auf die Dauer eines Jahres geschlossen. Falls nicht eine der beiden Vertragsparteien ihn 3 Monate vor Ablauf kündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.


    8. Die Urkundensteuer dieses Vertrages tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte.



    Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht


    Im Auftrage

    Reinecke



    Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte


    ( STAGMA )

    Ritter



    Zusätze nächste Seite

  • Fortsetzung


    Vorstehendes wird mit folgenden Zusätzen bekanntgegeben:


    1. Nach der Vereinbarung ist grundsätzlich nur der Veranstalter (Unternehmer) gebührenpflichtig.


    Beispiele:


    die Kompanie,

    a) bei Veranstaltung einer Kompanie usw.


    das Musikkorps,

    b) bei Konzerten eines Musikkorps auf eigene Rechnung,


    der Gastwirt,

    c) bei Manöverbällen, die ein Gastwirt veranstaltet,


    die Kompanie usw.,

    d) bei Manöverbällen, die eine Kompanie usw. veranstaltet,


    (mit dem Gastwirt kann die Erstattung dieser Gebühren an die Kompanie usw. vor der Veranstaltung vereinbart werden. Der Anspruch der STAGMA an die Kompanie wird hierdurch nicht berührt),


    der Saalbesitzer,

    e) bei Konzerten eines Saalbesitzers,


    der Reiterverein,

    f) bei Veranstaltungen eines Reitervereins.


    2. Gebührenpflichtige Veranstaltungen der Wehrmacht sind zur Vermeidung zeitraubender Feststellungen und Rückfragen vom Veranstalter (Kompanie, Musikkorps usw.) möglichst 14 Tage vor Stattfinden unter Angabe von Zeit, Ort usw. der zuständigen Bezirksleitung der STAGMA mitzuteilen. Bezirksleitungen der STAGMA befinden sich in :


    BezirkAdresse
    Berlin-Brandenburg Berlin W 50, Passauer Str. 1
    BayernMünchen, Prannerstraße 11
    SachsenLeipzig C 1, Dittrichring 21
    NordmarkHamburg, Valentinskamp 90
    Ostpreußen

    Königsberg Pr.
    Norder-Rossgarten 18
    Hannover Hannover, Andreasstraße 13
    Westmark Mannheim, 07, 28/1
    Rheinland-Westfalen

    Köln/Rh., Hansaring,
    Hochhaus Zimmer 90/94
    MitteErfurt, Anger 10
    Schlesien Breslau, Straße der SA 32
    SüdwestStuttgart, Königsstraße 78
    HessenKassel, Obere Königsstraße 30
    Pommern Stettin, Augustastraße 44
    SudetenlandReichenberg, Adolf-Hitler-Platz 4
    DonaulandWien, Adolf-Kirchl-Straße 8
    SüdmarkGraz, Pestalozzistraße 1
    Alpenland

    Geschäftsstelle Tirol,
    Innsbruck, Coling 9
    Alpenland

    Geschäftsstelle Salzburg,
    Salzburg, Mayburgerlai 26
    Alpenland

    Geschäftsstelle Voralberg,
    Bregenz, Anton-Walsergasse 1



    3. Die Musikmeister usw. haben bei gebührenpflichtigen Veranstaltungen den Veranstalter (Unternehmer) — s. Ziff. 1 — unter Vorlage dieser Verfügung über die Gebührenpflicht für Aufführungen urheberrechtlich geschützten Werke der Tonkunst aufmerksam zu machen.


    4. In M. Dv. 241 Seite 15 Ziffer 47 ist auf die vorliegende Verfügung hinzuweisen. Ein Abdruck der Verfügung ist der M. Dv. 241 als Anlage 2a zu Ziffer 47 Seite 15 beizufügen.


    (AMA/M Wehr. Ic. B.Nr. 8415 v. 25.7.40.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 01.05.1942

    Quelle: germandocsinrussia


    351. Musikerzieherische Tätigkeit von Wehrmachtangehörigen



    1. Zwischen der Reichsmusikkammer und dem Oberkommando der Wehrmacht ist nachstehende Vereinbarung abgeschlossen worden:


    Vereinbarung zwischen dem Oberkommando der Wehrmacht und der Reichsmusikkammer über die außerdienstliche Tätigkeit von Wehrmachtangehörigen.


    — § 1 —

    Die Vereinbarung zwischen dem Oberkommando der Wehrmacht und der Reichsmusikkammer über die außerdienstliche nachschaffende musikalische Tätigkeit von Wehrmachtangehörigen vom 20. August 1941 (Erlass O.K.W. Nr. 3623/41 AWA/W Allg (IIb) vom 13.9.1941 — „Amtliche Mitteilungen der Reichsmusikkammer“ 1941 — S. 31) findet auf die außerdienstliche musikerzieherische Tätigkeit von Wehrmachtangehörigen entsprechende Anwendung, sofern sie den Voraussetzungen des § 2 der vorliegenden Vereinbarung genügen.


    — § 2 —

    (1) Wehrmachtangehörige, die außerdienstlich Musikunterricht erteilen wollen, haben die vom Präsidenten der Reichsmusikkammer aufgestellten Mindestanforderungen für Musikerzieher zu erfüllen und gegebenenfalls durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Hierüber erhält der Wehrmachtangehörige eine Bescheinigung der Reichsmusikkammer.


    (2) Nur auf Grund dieser Bescheinigung kann die zuständige Wehrmachtdienststelle die Genehmigung zur Ausübung einer außerdienstlichen musikerzieherischen Tätigkeit erteilen.


    — § 3 —

    Für die Unterrichtserteilung gelten die von der Reichsmusikkammer erlassenen Unterrichtsbedingungen.


    — § 4 —

    Die Vereinbarung tritt am 1. März 1942 in Kraft.


    Berlin, am 2. März 1942


    Der Präsident der Reichsmusikkammer

    Dr. Peter Raabe


    Oberkommando der Wehrmacht

    I. A.

    Linde,

    Oberst und Chef des Stabes des Allgemeinen Wehrmachtamtes im Oberkommando der Wehrmacht.



    2. Die vorstehende Vereinbarung ist vom 1. März 1942 ab bindend für alle Wehrmachtangehörigen, die außerdienstlich eine musikerzieherische Tätigkeit ausüben.



    3. Der Begriff „außerdienstlich“ richtet sich nach Heeresdruckvorschrift 32.



    4. Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung zwischen dem Oberkommando der Wehrmacht und der Reichsmusikkammer über die außerdienstliche musikerzieherische Tätigkeit von Wehrmachtangehörigen.


    — § 1 —

    Der Wehrmachtangehörige legt ein Doppel jedes Unterrichtsvertrages seinem Disziplinarvorgesetzten vor.


    — § 2 —

    Der Disziplinarvorgesetzte befristet seine Genehmigung zur außerdienstlichen musikerzieherischen Tätigkeit auf ein Jahr und stellt hierüber eine schriftliche Genehmigung aus.


    — § 3 —

    Ist der Wehrmachtangehörige aus dienstlichen oder sonstigen Gründen (z. B. Krankheit) gezwungen, Stunden ausfallen zu lassen, die nicht nachgegeben werden können, so tritt entsprechende Honorarermäßigung ein (Ermäßigung des Monatshonorars oder der wöchentlichen Unterrichtsstunden).


    — § 4 —

    Unterrichtswesen (Agenten) darf der Wehrmachtangehörige unter keinen Umständen heranziehen.


    Berlin, am 2. März 1942


    Der Präsident der Reichsmusikkammer

    Dr. Peter Raabe


    Oberkommando der Wehrmacht

    I. A.

    Linde

    Oberst und Chef des Stabes des Allgemeinen Wehrmachtamtes im Oberkommando der Wehrmacht


    O.K.W. 9.3.42.

    Nr. 1610/42 AWA/W Allg (IIb).



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 01.08.1942

    Quelle: germandocsinrussia


    629. Kriegsmusikmeister


    Die „Bestimmungen für die Auswahl und Beförderung von Unteroffizieren zu Offizieren während des Krieges“, M.V.Bl. 1942 Seite 629 Nr. 525, gelten sinngemäß auch für die Beförderung zum Kriegsmusikmeister.


    Insbesondere sind auch die zur Beförderung zum Kriegsmusikmeister ausgewählten Oberfeldwebel gemäß Ziffer 7 offiziermäßig auszurichten und die Kriegsmusikmeisteranwärter gemäß Ziffer 11 den Offiziermessen bzw. -heimen zuzuteilen.


    Im einzelnen wird folgendes bestimmt:


    1. Eine Beförderung zum Obermusikmeister entsprechend Ziffer 3 Absatz 2 nach halbjährigem Dienst als Musikmeister kommt nicht in Frage.


    2. Geeignete Kriegsmusikmeister können als aktive Musikmeister übernommen werden. Die Entscheidung erfolgt zu gegebener Zeit bzw. nach Kriegsende. Etwaige besondere Bedingungen bezüglich Nachholung des Studiums an der Hochschule für Musik in Berlin werden zu gegebener Zeit bekanntgegeben werden.


    3. In Anlage 3 erhält der Text unter Gruppe 7 folgende Neufassung:


    Gruppe 7 — Kriegsmusikmeister-Anwärter

    Auswahl aus Oberfeldwebeln der Laufbahn XII.

    Die Ernennung der ausgewählten Oberfeldwebel zum Kriegsmusikmeister-Anwärter ist vom Bestehen einer Eignungsprüfung bei der Hochschule für Musik in Berlin abhängig zu machen — vgl. O.K.M. AMA/M Wehr Ic B. Nr. 1100 v. 29.1.42 —. Bei Nichtbestehen ist eine einmalige Wiederholung zulässig, jedoch nicht vor Ablauf eines halben Jahres.


    M.V.Bl. 1942 Heft 24 ist mit Hinweis zu versehen.


    ( AMA/M Wehr.Ic. Nr. 18369 v. 14.7.42.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 15.09.1942

    Quelle: germandocsinrussia


    742. Gestellung von Trauermusik


    In Standorten ohne Truppenbelegung und in Richtstandorten, in denen gemäß Verfügung O.K.W. Az. 29 k Nr. 2540/39 AWA/W Allg (IIa) vom 23.11.1939 die Gliederungen der Partei und des Reichskriegerbundes zur Beerdigung von Gefallenen oder an Kriegsverwundung Gestorbenen die Gestellung von Ehrenabordnungen übernommen haben, bestehen auch gegen die Heranziehung von Musikkapellen außerhalb der Wehrmacht stehender Verbände usw. keine Bedenken. Es dürfen hierdurch jedoch Kosten für die Reichskasse nicht entstehen.


    O.K.W. 17.8.42.

    Nr. 4154/42 AWA/W Allg.



    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    V.Bl. v. 31.03.1941

    Quelle : germandocsinrussia



    147. Meldung von Musikern


    Um eine ordnungsgemäße Ersatzgestellung durchzuführen und um alle Musiker zu erfassen, sind sämtliche einzelnen, bei den Einheiten befindlichen Musiker durch die Regimenter zum 1. jeden Monats — Frist bei den Divisionen 25. jeden Monats — dem stellvertretenden General-Kommado XI. A.K. nach folgendem Muster zu melden:


    Dienst-
    grad

    Name


    Jahr-
    gang

    Tauglich -
    meist grad

    Als Freiwilliger
    geworben von
    Einheit
    Instrumente



    Sind keine Musiker vorhanden, ist Fehlanzeige erforderlich. Die gemeldeten Musiker sind bis auf Widerruf dem stellv. Gen. Kdo. XI. A.K. zur Verfügung zu halten. Die Verfügung im KVBl. 1940, Nr. 454 und Nr. 868 (Meldung von Musikern) werden aufgehoben. Sie sind zu durchstreichen.


    Abt. II b.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 01.04.1944

    Quelle: germandocsinrussia


    136. Dienstbezeichnung „Musikmeisteranwärter“ und Laufbahnabzeichen


    Soldaten der Laufbahn XII (Portepee-Unteroffiziere), die zur Hochschulausbildung für die Musikmeisterlaufbahn kommandiert sind, erhalten künftig nach halbjähriger Bewährung die Dienstbezeichnung „Musikmeisteranwärter“, die neben dem Dienstgrad zu führen ist.


    Sie tragen als Laufbahnabzeichen in den Schulterklappen eine Lyra (wie die Musikmeister).


    Besiegelte Muster gehen den Marinebekleidungsämtern demnächst zu.


    In den MarBekABest. Kapitel 1 Nr. 2 Ziffer 7 füge als weitere Ausnahme ein:


    „Oberfeldwebel und Feldwebel der Musikmeisterlaufbahn als Musikmeisteranwärter: Eine Lyra (wie die Musikmeister).“


    (AMA/M Wehr. IIvk. Nr. 1185 v. 16.3.44.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 15.05.1944

    Quelle: germandocsinrussia


    205. Beschaffung von Musikinstrumenten aller Art für Wehrmachtzwecke


    Eine Beschaffung von Musikinstrumenten jeder Art für Wehrmachtzwecke ist für die Zukunft ausschließlich durch Bestellungen möglich, welche an das Oberkommando des betreffenden Wehrmachtteiles zu richten sind.


    Die Oberkommandos der Wehrmachtteile sind von OKW/NSF darüber unterrichtet, welche Instrumente in Zukunft für Wehrmachtzwecke noch gefertigt werden können und in welcher Stückzahl die einzelnen Instrumente noch zur Verfügung stehen.


    Die dabei in einzelnen Fällen notwendig gewordenen Kürzungen ergeben sich aus der zwingenden Notwendigkeit, an Arbeitkräften, Rohstoffen und Maschinen alles das für die Fronttruppe und ihren Kampf einzusetzen, was irgendwie dafür freigemacht werden kann. Auf der anderen Seite gewährleistet die zwischen Oberkommando der Wehrmacht und Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion vereinbarte Neuregelung, dass für die Zukunft in angemessenem Umfange Musikinstrumente für Wehrmachtzwecke zur Verfügung stehen.


    Bestellungen auf Musikinstrumente sind in Zukunft ausschließlich an die Oberkommandos der Wehrmachtteile zu richten. Jede andere Bestellung, wie auch z. B. an Industriefirmen, ist zwecklos, bleibt unbeantwortet und ist untersagt.


    OKW/NSF Innland Gr. W II i v. 15.3.44.



    Zusätzliche Anordnungen des OKM.


    1. innerhalb der Kriegsmarine sind für die Versorgung der Marineeinheiten mit Musikinstrumenten jeder Art für Wehrbetreuungszwecke allein das Marineoberkommando Ostsee und Marineoberkommando Nordsee zuständig.


    2. Es versorgen:


    Marineoberkommando Ostsee: den eigenen Bereich, das Marineoberkommando Norwegen, Marinegruppenkommando Nord und Flottenkommando, Marinegruppenkommando Süd, Kommandierender Admiral U-Boote.


    Marineoberkommando Nordsee: den eigenen Bereich, Marinegruppenkommando West, Deutsches Marinekommando Italien.


    3. Anforderungen für Musikinstrumente für Wehrbetreuungszwecke sind ausschließlich an das gemäß 2. zuständige Marineoberkommando zu richten und auf das unbedingt notwendige Mindesmaß zu beschränken. Verausgabte Instrumente müssen sorgfältig und pfleglich behandelt werden.


    4. Musikinstrumente für planmäßige Musikkorps sind unmittelbar bei OKM. M Wehr. I c (m) anzufordern.


    (AMA/NS Führerstab Z Nr. 2806 v. 13.4.44.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 15.07.1944

    Quelle: germandocsinrussia


    321. Beschaffung von Musikinstrumenten für Gefolgschaftsmitglieder der Kriegsmarine


    Die gemäß MVBl. 1944 Seite 428 Nr. 205 befohlene Regelung für die Beschaffung von Musikinstrumenten aller Art für Wehrmachtzwecke gilt mit folgenden Abweichungen auch für die Versorgung der Gefolgschaftsmitglieder mit Musikinstrumenten im Rahmen der Freizeitgestaltung:


    1. Versorgungsberechtigt sind nur diejenigen Gefolgschaftsmitglieder, die geschlossen in Gemeinschaftslagern untergebracht sind.


    2. Die Anfordernden auf Musikinstrumente für Gefolgschaftsmitglieder sind von Dienststellen unter Bezugnahme auf diese Verfügung dem OKM. MarWehr/D zum Vierteljahresersten zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Mit Rücksicht auf das zur Verfügung stehende geringe Kontingent ist ein strenger Maßstab anzulegen.


    3. Auslieferung der vom OKM. gemäß Ziffer 2 genehmigten Musikinstrumente erfolgt durch das Marineoberkommando Ostsee bzw. Nordsee im Rahmen des Kontingents für Gefolgschaftsmitglieder.


    (MarWehr/D. IId. Nr. 1802 II. v. 26.6.44.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung

    MVBL. vom 15.10.1944

    Quelle: germandocsinrussia


    567. Erhaltung, Instandsetzung bzw. Umtausch von Musikinstrumenten für Wehrbetreuungszwecke


    1. Schonende Behandlung der den Einheiten im Rahmen der Wehrbetreuung zugeteilten Musikinstrumente ist erforderlich. Beschädigungen müssen nach Möglichkeit verhütet, eingetretene Schäden sofort beseitigt werden, ehe sie zur völligen Unbrauchbarkeit der Instrumente führen.


    2. Grundsätzlich ist Voraussetzung für eine Ersatzlieferung die Rückgabe des alten schadhaften oder unbrauchbaren Instrumentes. In Ausnahmefällen (Totalverlust, schwierige Transportlage, Feindeinsatz oder dergleichen) entscheiden MOK. (Marineoberkommando) Ostsee-Wachboot Gerätelager, Kiel-Flemhude bzw. MOK. Nordsee-Wbt.-Gerätelager, Oberlind bei Sonneberg/Thür., ob Rückgabe der alten Instrumente unterbleiben kann.


    3. Schadhafte Musikinstrumente sind wie folgt zur Instandsetzung zu geben:


    — a) Unmittelbar bei ortsansässigen Firmen (auch in den besetzten Gebieten), sofern von diesen Firmen keine Rohstoffe aus dem Wehrmachtkontingent für die Reparatur gefordert werden.


    — b) Wenn keine Möglichkeit besteht, nach Ziffer 2 a) zu verfahren, und wenn es die Transportlage gestattet:


    Aus den Bereichen MOK. Ostsee, Norwegen, Marinegruppenkommando Süd, Flottenkommando und Kommandierenden Admiral U-Boote an MOK. Ostsee-Wbt.-Gerätelager, Kiel-Flemhude.


    Aus den Bereichen MOK. Nordsee, Marinegruppenkommando West und Deutsches Marinekommando Italien an MOK. Nordsee-Wbt.-Gerätelager, Oberlind bei Sonneberg/Thür.


    4. Unbrauchbar gewordene Instrumente sind nach Ziffer 3 b) an die MOKs. Ostsee bzw. Nordsee zur Altgutverwertung abzugeben.


    5. Für die gem. Ziffer 3 b) und 4 abgelieferten Instrumente werden nach Möglichkeit aus Lagerbeständen neue oder gebrauchte als Ersatz geliefert.


    6. Der Versand schadhafter oder unbrauchbarer Instrumente ist MOK. Ostsee bzw. Nordsee unter Angabe von Ursache und Umfang der Beschädigung und der genauen Versandanschrift für die Ersatzlieferung schriftlich anzuzeigen.


    7. Bei schuldhafter Beschädigung ist wegen Bestrafung und Haftpflicht nach den geltenden Bestimmungen zu verfahren.


    MVBL. 1944 Seite 428 Nr. 205 ist mit entsprechendem Hinweis zu versehen.


    (MarWehr/NS-Führstab IZ. Nr. 5643 v. 27.9.44.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Anschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Berlin, den 07.03.1941


    Der Reichsminister der Luftfahrt

    u. Oberbefehlshaber der Luftwaffe

    L Wehr

    Az. 24 a Ic Nr. 1117/41 g (1 IV)


    Geheim !


    Betr. : Musikmeister

    Vorg. : T.d.L.u.Ob.d.L. Az. 24 a lo - L.P.II (1c) Nr. 6958/38 g



    Aus einigen Sonderfällen — insbesondere bei außerhalb des Heimatgebietes eingesetzten Musikkorps — geht hervor, dass die Musikmeister zum Teil nicht die im Interesse des Musikmeisterstandes wünschenswerte dienstliche Förderung und außerdienstliche Betreuung durch die Kommandeure usw. finden.


    Auf die mit o. a. Erlass gegebenen diesbezüglichen Anordnungen wird daher erneut darauf hingewiesen. Der Erlass ist halbjährlich (zum 1.5. und 1.11. jeden Jahres) den Offizieren, Musikmeistern und Beamten in geeigneter Weise durch die Kommandeure mündlich bekanntzugeben.



    I.A.


    gez. Bonatz



    ————————————————ˋ


    Berlin-Dahlem, den 24. März 1941

    Kronprinzenallee 170/72

    TEL. 76 52 11 Hausanschluss: 1310


    Luftgaukommando III

    Az. 24 a 10 IIb/10

    Nr. 50808/41


    Vorgang: D.R.d.L.u.Ob.d.L. - L Wehr Az. 24a10 Nr. 1117/41 g (1IV)

    Betrifft: Musikmeister


    Geheim !!


    O. a. Vorgang wird in Abschrift übersandt, ebenso werden die darin herangezogenen Vorgangsverfügungen in Abschrift beigefügt. Die Fliegerkorps, Flakkorps und Luftgaukommandos, in deren Bereich Musikkorps aus dem Bereich L.G.Kdo.III verlegt worden sind, haben durch RLM. die erforderlichen Verfügungen zur weiteren Veranlassung direkt erhalten.


    Die mit o. a. Vorgang befohlenen Termine der mündlichen Bekanntgabe an die Offiziere, Musikmeister und Beamten in geeigneter Weise durch die Kommandeure sind wahrzunehmen.


    Anlagen: - 3 Abschriften -



    Verteiler:

    insgesamt: 75



    Für das Luftgaukommando

    Der Chef des Stabes


    Unterschrift



    Fortsetzung der drei Anlagen aus 1938 folgt.



    Gruß Marga

  • Hallo zusammen,



    Hier folgen die Anlagen:


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia



    Berlin-Dahlem, den 30.Juli 1938

    Luftgaukommando III

    Az. 24 a 1c IIb App. 1306

    Nr. 97/38 geh.


    Geheim !


    Betr. : Musikmeister


    1. Den Dienststellen des Verteilers geht Verfügung D.R.d.L.u.Ob.d.L. 24 a 1o - L.P.II (1c) Nr. 6958/38 geh. vom 16.7.1938 zur Kenntisnahme und weiteren Veranlassung zu.


    2. Da Musikmeister, Obermusikmeister und Stabsmusikmeister nunmehr den bestimmten Offizierdienstgraden entsprechen, muss auch bei der dienstlichen Einteilung zu Flaggenparaden, Wacheaufziehen pp. darauf Rücksicht genommen werden. Es geht also nicht an, dass ein Musikmeister beim Musikkorps eintritt, wenn der Offizier vom Horstdienst ein Feldwebel ist. Im übrigen muss zum restlosen Einleben in diese neuen Bestimmungen auch von den Musikmeistern erwartet werden, dass übertriebene Empfindlichkeit der Sache nicht dient. Sollten sich Schwierigkeiten ergeben, die nicht gelöst werden können, so ist entsprechend begründeter Antrag vorzulegen.


    Verteiler:

    pp.



    Für das Luftgaukommando

    Der Chef des Stabes

    gez. Schwabedissen




    Verfügungen nächste Seite


    Gruß Marga

  • Fortsetzung : Verfügungen



    Berlin, den 16. Juli 1938

    Der Reichsminister der Luftfahrt

    u. Oberbefehlshaber der Luftwaffe

    24 a 10 - L.P. II (1c)

    6953/38 g


    Geheim !


    Durch Verordnung des Obersten Befehlshabers der Wehrmacht vom 12.4.38 (L.V.Bl.38, Teil A, S. 81, Nr. 116) hat die Stellung der Musikinspizienten und Musikmeister eine grundlegende Änderung erfahren.


    Die Musikinspizienten sind aus dem Beamtenverhältnis in das Soldatenverhältnis überführt, die Musikmeister aus der Rangklasse der Unteroffiziere herausgenommen worden. Musikinspizienten und Musikmeister bilden zusammen eine besondere Ranggruppe, in der die einzelnen Dienstgrade bestimmten Offizierdienstgraden entsprechen.



    - I. - Die Gründe für die Neuregelung waren folgende:


    1. Die Musikmeister konnten bisher trotz 3jährigem Studium auf der Staatlichen akademischen Hochschule für Musik über eine Unteroffizier-Stellung nicht hinauskommen. Dies widersprach der grundsätzlichen Bewertung von Vorbildung und Leistung, wie sie in anderen militärischen Laufbahnen und in anderen Berufen selbstverständlich ist. Die Belassung im Uffz.-Verhältnis wurde daher von den Musikmeistern nicht zu Unrecht als unverdiente Zurücksetzung empfunden. Zur Erhaltung der Dienstfreudigkeit und Steigerung der Leistungen der Musikmeister musste daher eine Änderung erfolgen.


    2. Die Erfahrungen bei der Nachwuchsgewinnung für die Musiklaufbahn haben gezeigt, dass militärisch, musikalisch und geistig besonders gut veranlagte Bewerber es wegen der fehlenden Aufstiegsmöglichkeiten ablehnten, die Musikmeisterlaufbahn einzuschlagen. Es ist zu erwarten, dass — wie durch einige Fälle bereits bestätigt — die Nachwuchsfrage durch die Neuregelung günstig beeinflusst wird.



    - II. - Durch die Neuregelung sind für die Musikmeister veränderte Dienstverhältnisse geschaffen:


    Von den Musikmeistern sind erhöhtes Standesbewusstsein und echte Kameradschaft untereinander — selbstverständlich auch gegenüber den Musikmeistern anderer Wehrmachtteile — zu fordern.



    - III. -


    Auf Grund der Neuregelung fallen den Kommandeuren usw. besondere Aufgaben bzgl. Erziehung, Betreuung und Einfügung der Musikmeister in den dienstlichen und geselligen Rahmen des Truppenteils und Offizierkorps zu.


    1. Nach dem äußeren Anschluss an Offizierkorps und Beamtenschaft, der durch die Zugehörigkeit der Musikmeister zur Offizierheimgesellschaft geregelt ist, muss ein innerer bildungsmäßig bedingter Zusammenhang angestrebt werden. Es wird sich daher empfehlen, die Musikmeister in gewissem Ausmaß an Offizierbesprechungen, Vorträgen militärischer, weltanschaulicher oder allgemeiner Art teilnehmen zu lassen.


    2. Wenn vor dem Essen im Offizierheim Konzerte stattfinden, so haben diese selbstverständlich zu leiten. Mit der neuen Stellung der Musikmeister und ihrer Zugehörigkeit zur Offizierheimgesellschaft ist es jedoch nicht vereinbar, dass die Musikmeister die Leitung von Konzerten während des Essens übernehmen. Die eigentlichen Tischmusiken sind den Korpsführern zu übertragen. In Ausnahmefällen (z. B. Besuch des Generalfeldmarschalls oder höherer Vorgesetzter) können Kommandeure die Leitung der Tischmusiken durch Musikmeister anordnen.


    3. Bezüglich des persönlichen und außerdienstlichen Verkehrs ist vor allem den jungen Musikmeistern und Musikmeisteranwärtern gegenüber Betreuung notwendig. Persönliche Leistung und Haltung sind und bleiben letzten Endes die gesellschaftbildenden Kräfte. Dem haben auch die Musikmeister bei der Auswahl ihres persönlichen Umgangs Rechnung zu tragen.


    4. Die Auswahl des Musikmeisternachwuchses nach H.Dv. 32 (Mus.Best.) Nr. 29 hat künftighin unter persönlicher Verantwortung der Kommandeure usw. zu erfolgen.



    - IV. -


    Das Gesagte soll nicht eine Geringwertung und damit Kränkung des alten Musikmeisterstandes bedeuten. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass die Musikmeister der Luftwaffe im allgemeinen schon bisher den jetzt zu stellenden Anforderungen entsprochen und damit durch ihre Leistungen und ihr Verhalten mittelbar die neue Regelung vorbereitet haben.



    - V. -


    Die Kommandeure usw. haben persönlich an Hand dieser Verfügung die Musikmeister über vorstehendes in geeigneter Weise mündlich zu unterrichten. Ebenso ist diese Verfügung dem Offizierkorps, den Beamten und dem Ingenieurkorps durch die Kommandeure usw. bekanntzugeben.



    - VI. -


    Die Stellung der Musikleiter wird durch diese Verfügung nicht berührt.


    I. A.


    gez. v. Greim




    Gruß Marga