Guten Tag zusammen,
Abschrift und Bearbeitung
aus dem Marineverordnungsblatt vom 01.02.1939
Quelle: germandocsinrussia
66. Verbot des außerdienstlichen Spielens von Musikkorps bei Veranstaltungen konfessioneller Vereinigungen
Die Teilnahme von Musikkorps an Veranstaltungen, Konzerten usw. konfessionell gebundener Verbände und Vereine hat mit Rücksicht auf die überkonfessionelle Stellung der Wehrmacht zu unterbleiben.
(B.Nr.15121/38. MWehr.Ic.v.19.1.39.)
Gruß Marga