Musiker und Musikinstrumente

  • Guten Tag zusammen,



    Wieder ein Thema, welches hoffentlich nicht nur mich sehr anspricht.


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia aus einem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1.Juni 1940



    Musiker


    Die Ersatz-Einheiten melden dem Kommando der Waffen-SS nach Beendigung der Waffenausbildung laufend die neu hinzugetretenen Berufsmusiker, soweit sie nicht dem Musik- bzw. Spielmannszug der eigenen Einheit zugeteilt werden können.


    Anforderungen von Musikern sind an die Inspektionen zu richten, die die Zuteilung an Hand der Meldungen veranlassen.


    Erstmalig ist zum 15.6.1940 zu melden, künftig jeweils bei Vorhandensein eines nicht unterzubringenden Berufsmusikers.


    Die Meldung hat für jeden Mann getrennt auf einem Blatt zu erfolgen mit folgenden Angaben:


    Name, Geburtstag, Dienstzeit, Diensttauglichkeit, behelfsmäßig Instrumente. Fachliche Angaben, kurzer Lebenslauf, dienstliche Beurteilung.


    Kommando der Waffen-SS IIb



    Gruß Marga

  • Hallo zusammen,



    Hier geht es weiter mit musikalischen Themen.

    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    31. Musikinstrumente.


    Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, dass über alle aus Reichsmitteln beschafften, zum Inventar eines Musik- oder Spielmannszuges gehörigen Musikinstrumentes das Kommandoamt der Waffen-SS Abteilung IIb, verfügt.


    Veränderungen im Bestand infolge Übernahme oder Übergabe, Ver- oder Entleihung und Tausch bedürfen der Genehmigung.


    Kommandoamt der Waffen-SS/IIb





    109. Verlust von Instrumenten und Noten


    In der Zeit vom 25.11.41 bis 3.12.41 gingen während eines mittels Lkw. durchgeführten Transportes vom Truppenwirtschaftslager Riga nach Krakau zwei dem ehemaligen M. Z./4 SS- Infanterie-Regiment (mot) gehörige Kisten mit Musikinstrumenten und Noten verloren.


    Größe der Kiste: 65x40x30

    Äußere Kennzeichen: braungebeizt, Handgriff

    Inhalt: Oboe mit Zubehör und 4 Fanfare

    Signum der Instrumente: "SS-O.A.N. = O."

    Die andere Kiste (Feldkiste) enthielt Noten und Instrumentenzubehör.


    Sachdienstliche Mitteilungen an Kommandoamt der Waffen-SS, Abteilung IIb


    Kommandoamt der Waffen-SS/IIb



    Herzliche Grüße


    Marga


  • Hallo zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    133. Musikinstrumente und Zubehör.


    1.) Heeres-Verordnungsblatt 9, Teil C Nr. 206 vom 25.3.42 findet bei der Waffen-SS sinngemäß Anwendung, wonach zur Unterhaltung der Musikinstrumente, der Noten und des Zubehörs von planmäßigen Musikkorps für das Rechnungsjahr 1942 in Anspruch genommen werden dürfen:

    a) in Stärke von 1/60 - 1 800,- RM
    b) in Stärke von 1/47 - 1 500,- RM
    c) in Stärke von 1/37 - 1 200,- RM
    d) in Stärke von 1/27 - 900 ,- RM

    Die verausgabten Beträge sind bei Kap. 21 Tit. 7 b zu verbuchen. Für im Laufe des Rechnungsjahr 1942 neuaufgestellte Musikkorps wird der in Anspruch zu nehmende Betrag von Fall zu Fall festgesetzt.


    2. Die Verfügung über die zur Unterhaltung der Musikinstrumente usw. zugewiesenen Mittel hat jeweils der Truppenteil, dem der Musikkorps angehört. Mit der anderweitigen Verwendung (Versetzung) des Musikkorps geht auch die Verfügungsberechtigung über die Mittel auf den neuen Truppenteil über. Der alte Truppenteil übersendet zu diesem Zweck eine Abschrift der zu führenden Kontrolle, aus der der im laufenden Rechnungsjahr nicht verbrauchte Verfügungsnummern-Restbetrag ersichtlich ist. Die im laufenden Rechnungsjahr nicht in Anspruch genommenen Beträge sind mit Ablauf des Rechnungsjahres verfallen. Rechnungsbeiträge für im alten Rechnungsjahr entstandenen Ausgaben dürfen im neuen Rechnungsjahr nicht für die Rechnung der Verfügungssumme des Vorjahres verausgabt werden.


    SS-Führungshauptamt/Amt IV



    Grüße Marga

  • Guten Abend,



    Hier zum Thema Musik ein Bericht aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15. August 1942


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    292. Musikinstrumente.


    Angesichts der Rohstofflage und des Ausfalles von Arbeitskräften kann in Zukunft mit der Neubeschaffung von Musikinstrumenten und Geräten nicht mehr gerechnet werden. Die planvolle Auswertung und Verteilung der innerhalb der Waffen-SS vorhandenen gebrauchten Bestände setzt die sorgsamste Pflege jedes einzelnen Instrumentes und Gerätes seitens der Musik- und Spielmannszüge voraus.


    Bei der Anforderung von Musikinstrumenten und Geräten aus den vorhandenen Beständen ist hinsichtlich der unbedingten Notwendigkeit der strengste Maßstab anzulegen.


    Die Reparaturkosten für, durch das SS-Führungshauptamt zugeteilte, wesentlich ausbesserungsbedürftige Instrumente und Geräte sind aus den für das jeweilige Rechnungsjahr zur Unterhaltung der Musikinstrumente zugewiesenen Mitteln zu bestreiten. Bei restlosem Verbrauch dieser Mittel können in Ausnahmefällen weitere Unkosten auf Reichsmittel übernommen werden, sofern ein entsprechend begründeter Antrag gestellt wird. Dem Antrag muss jedoch die sofortige - in die mit jeder Zuweisung befohlene Vollzugsmeldung aufzunehmende - Meldung über Art und Umfang der an den übernommenen Instrumenten festgestellten Schäden vorausgegangen sein.


    Aus gegebener Veranlassung wird erneut auf Ziffer 205/42 im Verordnungsblatt der Waffen-SS hingewiesen, nach der während der Dauer des Krieges sämtliche Anträge auf Beschaffung von MZ.- und SZ. -Gerät, sowie Zubehör, dem SS-Führungshauptamt, Abteilung IIb, zur Genehmigung einzureichen sind.


    Kommandoamt der Waffen-SS/IIb



    Herzliche Grüße


    Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia

    VB der Waffen-SS vom 1.Okober 1942



    344. Musikangelegenheiten.


    Es liegt Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, dass


    1. verwundete Musiker nach Lazarettentlassung durch ihren zuständigen Ersatztruppenteil dem SS-Führungshauptamt, Abteilung IIb, zur weiteren Verwendung zu melden sind.


    ( SS-Führungshauptamt/Kommandoamt der Waffen-SS, Abteilung IIb, Aktenzeichen: B 19a v. 23.8.41 Ziffer 3)


    2. von jedem durchgeführten Konzert der Musikzüge der Waffen-SS, dem SS-Führungshauptamt, Abteilung IIb, eine Programmabschrift einzureichen ist.


    (SS-Führungshauptamt/Kommandoamt der Waffen-SS, Abteilung IIb, Aktenzeichen: B 19a v. 23.8.41 Ziffer 3)


    Kommandoamt der Waffen-SS/ IIb



    Herzliche Grüße


    Marga

  • Guten Abend,



    Hier habe ich noch etwas zum Thema gefunden, was sowohl die Wehrmacht als auch die Waffen-SS angeht.


    Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15. Oktober 1941

    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    393. Musikalische Tätigkeit von Wehrmachtangehörigen.



    1. Zwischen der Reichsmusikkammer und dem Oberkommando der Wehrmacht ist nachstehende Vereinbarung abgeschlossen worden:


    Vereinbarung zwischen


    dem Oberkommando der Wehrmacht und der Reichsmusikkammer


    über die außerdienstliche nachschaffende musikalische Tätigkeit von Wehrmachtsangehörigen.


    § 1 Berufssoldaten


    1.) Der Wehrmacht als Berufssoldaten (das sind Soldaten mit 12- und mehrjähriger Dienstverpflichtung) angehörende Musiker werden von der Verpflichtung, die Mitgliedschaft zur Reichsmusikkammer zu erwerben, auf Grund des § 9 der I. Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. I S.797) befreit.


    2.) Berufssoldaten, die vor der Ableistung des aktiven Wehrdienstes der Reichsmusikkammer angehört haben, werden nach Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst auf Antrag ohne erneutes Aufnahmeverfahren mit der alten Mitgliedsnummer wieder in die Reichsmusikkammer aufgenommen, wenn sie sich hauptberuflich als Musiker betätigen wollen.


    3.) Berufssoldaten die unter Absatz (1) und (2) fallen, erhalten auf Antrag vom Präsidenten der Reichsmusikkammer einen Befreiungsschein, der Gebührenfrei erteilt wird. Dieser Befreiungsschein ist bei der Reichsmusikkammer oder deren örtlichen Dienststellen zu beantragen.


    § 2 Soldaten, die nicht Berufssoldaten sind.


    Für Soldaten die nicht Berufssoldaten sind, gelten folgende Bestimmungen:

    a) Soweit sie als Berufsmusiker die Mitgliedschaft zur Reichsmusikkammer besitzen, behalten sie diese Mitgliedschaft während der Ableistung ihrer Wehrpflicht oder bei Einberufung zu besonderem Einsatz. Zur Zahlung von Beiträgen sind sie jedoch nur dann verpflichtet, wenn sie sich außerdem musikalisch betätigen. Die Höhe ihres Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der Höhe der außerdienstlichen Musiktätigkeit erzielten Einnahmen.


    b) 1. Soweit sie die Mitgliedschaft zur Reichsmusikkammer nicht besitzen, werden sie im Falle außerdienstlicher Musikausübung von der Verpflichtung der Reichsmusikkammer anzugehören, auf Grund der im § 1 (1) angeführten Verordnung befreit. Sie müssen jedoch im Besitz eines Befreiungsscheines der Reichsmusikkammer sein.


    2. Dieser jeweils auf ein Kalenderjahr befristete Befreiungsschein ist durch den Soldaten bei der örtlichen Dienststelle der Reichsmusikkammer zu beantragen; er wird vom Präsidenten der Reichsmusikkammer gegen eine Verwaltungsgebühr von RM. 6,- ausgestellt.


    3. Haben Soldaten, die unter (1) fallen vor dem Eintritt in die Wehrmacht bereits einen zur zivilen musikalischen Betätigung berechtigenden Befreiungsschein für das laufende Kalenderjahr erworben, so wird die für diesen entrichtete Gebühr auf die Verwaltungsgebühr für den Befreiungsschein nach Absatz (2) angerechnet.


    § 3 Zahlungen


    Die unter die Voraussetzungen des § 2 a) und b) fallenden Musiker haben die Bezahlung der Beitragsgebühr bzw. Verwaltungsgebühr unmittelbar mit der Reichsmusikkammer oder deren örtlichen Dienststellen zu regeln.


    § 4 Ausweise und Genehmigungen


    1. Zur Ausübung außerdienstlicher musikalischer Tätigkeit bedürfen Soldaten


    a) einer von der zuständigen Wehrmacht-Dienststelle erteilten schriftlichen Genehmigung.


    b) eines vom Präsidenten der Reichsmusikkammer ausgestellten Ausweises (Mitgliedkarte oder Befreiungsschein)


    2. Der Ausweis der Reichsmusikkammer und der Genehmigungsbescheid der zuständigen Wehrmacht-Dienststelle sind bei jeder außerdienstlichen musikalischen Tätigkeit mitzuführen und auf Verlangen dem vom Präsidenten der Reichsmusikkammer Beauftragten vorzulegen.


    3. Wegen etwaiger Beanstandungen treten die örtlichen Dienststellen der Reichsmusikkammer mit den unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten des betreffenden Musikmeisters in Verbindung.


    § 5

    Unter musikalischer Tätigkeit im Sinne dieser Vereinbarung ist die nachschaffende zu verstehen.


    § 6

    1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft.


    Berlin, den 20. August 1941

    Oberkommando der Wehrmacht

    in Vertretung gez. Reinecke


    Der Präsident

    der Reichsmusikkammer

    Im Auftrag

    gez. Wachenfeld


    2. Die vorstehende Vereinbarung ist vom 1, Oktober 1941 ab bindend für alle Wehrmachtsangehörigen, die außerdienstlich eine nachschaffende musikalische Tätigkeit ausüben.


    3. Der Begriff "außerdienstlich" richtet sich nach H. Dv. 32.


    4. Die Beiträge für Soldaten nach § 2 a) werden durch die Reichsmusikkammer auf Grund der eigenen Angaben des Musikausübenden berechnet. Diese legt dabei die aus nachbeschaffender musikalischer Tätigkeit im Vormonat erzielten Einnahmen zu Grunde. Sind diese unter RM. 50,- geblieben, so erfolgt für den betr. Monat keine Heranziehung zur Beitragszahlung.

    OKW Nr. 3623/41 AWA/ Allg (IIb)


    Die Vereinbarung findet auch auf das Musikwesen der Waffen-SS Anwendung.


    Kommandoamt der Waffen-SS/IIb



    Herzliche Grüße

    Marga

  • Hallo Marga,


    bei Recherchen heimatgeschichtlicher Natur bin ich über einen 88-jährigen Zeitzeugen daraufgestoßen, dass in der Lazarettstadt Wildbad im Schwarzwald, heute Bad Wildbad, in den Jahren des Zweiten Weltkriegs ein Kurorchester bestand, für das anscheinend vor allem aus dem badischen Karlsruher und württembergischen Stuttgarter Staatstheater Musiker vom Kriegsdienst freigestellt waren. Dieses Orchester wurde vom ebenfalls dafür freigestellten Willi Wende dirigiert, der von 1939 bis 1942 im Kriegseinsatz war. Die Kapelle umfasste bis zu 56 Musiker. Mit ein Hintergrund für deren Freistellung war wohl, dass Wildbad auch Erholungsort für viele Größen jener Zeit und Verhandlungsort war.


    Der namhafte Dirigent hatte zunächst eine eigene Kapelle, wurde dann bis Kriegsbeginn Kapellmeister des Orchesters des Reichssenders Stuttgart, um dann von 1942 bis 1952 das Wildbader Kurorchester zu leiten. Die Musiker konnten sich während der Kriegsjahre nicht einfach nur ihrer Kunst widmen. Sie mussten damals nebenbei in einer Fabrik im Nachbarort Calmbach arbeiten, die kriegswichtige Güter herstellte. Das folgende Bild zeigt den Kapellmeister in der Mitte stehend 1943 mit dem damaligen Orchester oder einem Teil davon. Zu sehen ist der spätere Kapellmeister im Forum auch als Husar in der Bukowina unter der Rubrik "Pferdescheine".


    Grüße

    Hansch



    HWW, Vater 1943 als Ltr. Kurorch. Wildbad_autoscaled.jpg

  • Hallo Hansch,


    Ein wunderschönes Bild. Und so ein fescher Kapellmeister. Vielen Dank für das Einstellen.


    Ja, beim abschreiben dieser Texte wurde mir bewusst, wie sehr Vollblutsmusiker oder überhaupt Künstler in der damaligen Zeit oft gelitten haben müssen. Ich versuche mich dann mal in jemanden hineinzuversetzen, der nur seine Musik im Kopf hat. Schrecklich muss das für denjenigen gewesen sein .


    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Hier habe ich noch zwei Beiträge im Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1.Okober 1940 gefunden.

    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia



    238. Musikinstrumente.


    Es wurde festgestellt, dass Handharmonikas und Radiogeräte vollkommen unsachgemäß behandelt werden. Es ist darauf zu achten, dass Handharmonikas nur solchen Männern ausgeliefert werden, die diese wertvollen Instrumente auch tatsächlich spielen können.


    Die Sachbearbeiter in den Kompanien sind dem WE.-Führer dafür verantwortlich, dass die aufgestellten Radiogeräte pfleglich behandelt werden. Die Regimentskommandeure sind für die Betreuung dieser wertvollen Truppenbetreuungsmittel zu interessieren.


    Kommandoamt der Waffen-SS WE.



    239. Radioapparate


    Es ist an das SS-Führungshauptamt Kommando der Waffen-SS, Abtl. WE. , von jedem Regiment und von allen selbstständigen Einheiten zu melden:


    1. Wieviel Radioapparate sind im Besitz der Einheiten. (Mit Angabe des Modells und der Fabriknummer, ob Kofferapparat mit oder ohne Koffer, Gleich-, Wechsel- oder Allstromgerät).


    2. Woher und durch wen sind die Apparate und Koffer beschafft.


    KommandoamtderWaffen-SS WE.



    Herzliche Grüße


    Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Ein kurzer Bericht aus dem Verordnungsblatt vom 1.November 1941

    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    421. Dienstreise der Musikschule der Waffen-SS.


    Heeres-Verordnungsblatt 1941, Teil B, Nr. 590, vom 27. 8. 1941 findet auf die Musikschule der Waffen-SS sinngemäß Verwendung.


    Danach sind die Musikschüler der Waffen-SS für die Dauer des Krieges bei Dienstreisen nach Reiseverordnung für die Wehrmacht abzufinden. Sie gehören zur Reisekostenstufe V. An Stelle von Tage- und Übernachtungsgeldern ist Verpflegung und Unterkunft in Natur zu gewähren.


    Kommandoamt der Waffen-SS/ IV a



    Gruß Marga

  • Guten Abend,


    Hier noch ein Bericht aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1. September 1943.

    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    329. Musikinstrumente.


    In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen beim Musikinstrumentenlager der SS-Standortverwaltung Dachau Musikinstrumente und -geräte zur Reparatur eingeliefert werden, deren Beschädigungen von unsachgemäßer Behandlung herrühren.


    Da Musikinstrumente und -geräte zur Zeit unersetzlich sind, werden ab sofort die verantwortlichen Musikführer für alle durch mangelnde Aufsicht und Pflege verursachten Schäden an Musikinstrumenten und -geräten persönlich zur Rechenschaft gezogen.


    Führungshauptamt/Amt V/ IIb


    Grüße Marga

  • Guten Abend zusammen,


    Hier habe ich noch einen Beitrag über die bestandene Aufnahmeprüfung an der Hochschule für Musik in Berlin gefunden, Er steht im H.V.Bl. vom 15. März 1941 und geht somit dem Post # 6 , datiert 15. Oktober 41, voraus. (Siehe oben.)


    Da die meisten Anordnungen und Bestimmungen sowohl Wehrmacht und Waffen-SS angehen, eröffne ich für die Liste jetzt kein neues Thema bei der Wehrmacht, sondern trage sie hier zum Thema "Musiker - und Musikinstrumente" dazu.


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    219. Anwärter für die Musikmeisterlaufbahn.

    - H.V.Bl. 1940 Teil C S. 504 Nr. 1206 -



    I.


    1. Die nachstehend aufgeführten Musiker- (Trompeter-) Unteroffiziere haben die musikalische Aufnahmeprüfung an der Staatlichen akademischen Hochschule für Musik in Berlin bestanden. Sie werden, soweit ihre Versetzung nicht bereits auf Grund des Bezugserlasses durch den Feldtruppenteil erfolgt ist, mit sofortiger Wirkung zu ihrem zuständigen Ersatztruppenteil und mit Wirkung vom 15.4.1941 zur Stabsabteilung Ch H Rüst u. BdE kommandiert.



    a. Feldheer
    Nr.DienstgradNameDienststelle FPN
    1Tromp.
    Unt. Wachtm.Fischer03 927
    2Mus. Uffz.Hildebrandt16 028
    3Mus. Uffz.Focker17 614
    4Mus. Uffz.Schlüter28 158
    5Mus. Uffz.Letsch06 614
    6Mus. Uffz.Baumann36 246
    7Mus. Uffz.Goldbeck18 385
    8Mus. Wachtm.Büttner28 081
    9Mus. Uffz.Stein26 184
    10Mus. Uffz.Glas24 206
    11Mus. Uffz.Grenz06 297
    12Mus. Uffz.Ortmann19 139
    13Mus. Uffz.Hesseler24 602
    14Mus. Uffz.Grosse27 629
    15Mus. Unt. Feldw.Zingelmann06 916
    16Mus. Uffz.Müller13 391
    17Mus. Uffz.Kundmüller20 872
    18Mus. Ob. Feldw.Osinski12 505
    19Mus. Uffz. Kehr11 556
    20Mus. Uffz.Kirsch II29 740
    21Mus. Feldw.Leuschner10 846
    22Mus. Feldw.Zimmermann04 494
    23Mus. Uffz.Juckenack30 346
    24Mus. Feldw.Schlegl06 024
    25Mus. Unt. Feldw.Pevestorf11 451
    26Tromp.
    Ob. WachtmMeyer01 350
    b. Ersatzheer
    27Mus. Feldw.KleineInf. Ers. Btl. 31
    28Mus. Unt. Feldw.EngelInf. Ers. Btl. 30
    29Mus. Feldw.KotheInf. Ers. Rgt. 52
    30Mus. Uffz.HunoldWachtbtl. Kopenhagen
    31Tromp. Wachtm.KappermannKav. Ers. Abt. 6
    32Mus. Feldw.UlbrichInf. Ers. Rgt. 462
    33

    Mus. Stabs-
    feldw.
    Linke

    Inf. Ers. btl. 455


    2. Sämtliche Musiker- (Trompeter-) Unteroffiziere sind Selbstmieter und werden von der Truppenverpflegung befreit. Bis 30.4.1941 sind sie von den Ersatztruppenteilen mit Gebührnissen entsprechend abzufinden. Ab 1.5.1941 werden die Gebührnisse von der Stabsabteilung Ch H Rüst u. BdE gezahlt.


    3. Die Musiker- (Trompeter-) Unteroffiziere sind durch die Ersatztruppenteile mit Bekleidung, Ausrüstung und Waffen auszustatten --- siehe hierzu H. Dv. 32 Nr. 29 (7) a und c.


    4. Die Personalunterlagen werden der Stabsabteilung Ch H Rüst u. BdE übersandt. Soweit bei den Personalunterlagen die Verpflichtungserklärungen nach H. Dv. 32 Nr. 29b (3) e und H.V.Bl. 1938 Teil A S. 35 Nr, 53, Ausführungsbestimmungen des Chefs O.K.W. Nr. 7b) in Verbindung mit H.V.Bl. 1941 Teil A S. 1 Nr. 1 fehlen, sind die in Frage kommenden Musiker (Trompeter-) Unteroffiziere durch Stabsabteilung Ch H Rüst u. BdE zu verpflichten und die Verpflichtungserklärungen den Personalunterlagen beizunehmen.

  • Nachtrag


    II.


    Die hier aufgeführten Musiker- (Trompeter-) Unteroffiziere haben die musikalische Aufnahmeprüfung gleichfalls bestanden. Ihre Kommandierung zur Ausbildung zum Musikmeister ist jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen. Die unter a genannten Musiker- (Trompeter-) Unteroffiziere sind bis dahin ihrem Feldtruppenteil wieder zuzuführen.


    a. Feldheer
    Nr.DienstgradNameDienststelle FPN
    1Mus. Uffz.Link18 127
    2Mus. Ob. Jäg.Willecke29 812
    3Mus. Uffz.Fritsch11 021
    4Mus. Uffz.Derkum18 390
    5Mus. Uffz.Gugler19 488
    6Mus. Unt. Feldw.Welzel18 385
    7Mus. Unt. Feldw.Weiner07 850
    8Mus. Unt.Wachtm.Kupfahl24 913
    9Mus. Uffz.Becker11 159
    10Mus. Uffz.Berndt15 429
    11Mus. Wachtm.Walinski15 159
    12Tromp. Uffz.Vangerow18 866
    13Mus. Feldw.Herguth21 296
    14Mus. Unt. Feldw.Bauer17 456
    15Mus. Feldw.Elsner11 158
    16Mus. Uffz.Herzberg25 546
    17Mus. Uffz.Huth21 584
    18Mus. Unt. Feldw.Steuernagel03 477
    19Mus. Uffz.Hinz24 431
    20Mus. Uffz.Elsner37 642
    21Mus. Uffz.Kühlechner32 770
    22Tromp. Uffz.Schütz26 147
    23Tromp. Uffz.Hutzel17 060
    b. Ersatzheer
    24Mus. Uffz.SchillingWachtbtl. Berlin
    25Mus. Uffz.UrnerInf. Ers. Rgt. 22
    26Mus. Uffz.BaranowskiInf. Ers. Btl. 73
    27Mus. Uffz.WegnerInf. Ers. Btl 170



    III.


    Die unter I. und II. nicht aufgeführten, nach H.V.Bl. 1940 Teil C S. 504 Nr. 1206 zur Aufnahmeprüfung kommandierten Musiker- (Trompeter-) Unteroffiziere haben diese nicht bestanden. Sie sind, soweit sie dem Feldheer angehören, sofort ihrem Feldtruppenteil wieder zuzuführen.


    O.K.H. (Ch H Rüst u. BdE) 12.3.31



    Gruß Marga