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Quelle: germandocsinrussia
349. Schutz- und Wachhunde
Der wachsende Bedarf an Schutz- und Wachhunden machen es notwendig, über Art, Einsatz und Beschaffung solcher Hunde folgende Klarstellung zu treffen:
A. Schutzhunde
a) Schutzhunde sind Hunde mit mindestens einer Schulterhöhe von 50 cm aufwärts, die in einem achtwöchigen Lehrgang abgerichtet sind und von ebenso lange ausgebildeten Schutzhundführern im Dienst geführt werden. Führerwechsel ist möglichst zu vermeiden.
Hundeführer, die durch eigene Arbeit mit nicht angerichteten Hunden unter Anleitung durch vorgebildetes Personal den geforderten Leistungsstand erreichen und durch eine Schutzhundprüfung III gemäß Prüfungsordnung des Reichsverbandes für Hundewesen (R.H.) dies nachweisen, werden vorgenannter Stelle gleichgestellt.
Schutzhundführer mit Hunden sind überall dort einzusetzen, wo ausgedehnte und zum Teil unübersichtliche Wehrmachtsanlagen (Zeugämter, Munitionsanstalten, Batterien, Werften, Flugzeughallen, Nachrichtenanlagen usw.) unter verschärfte Aufsicht und Sicherung vor Anschlägen von Agenten, Saboteuren usw. gestellt werden müssen.
b) Leistungsanforderungen an Schutzhunde:
a) | Fährtenarbeit auf frischer Menschenfährte (bis zu 2 Stunden) |
b) | Streifenarbeit zum Aufstöbern von Gelände nach Personen und Gegenständen sowie Stellen bzw. Verweisen von solchen, Durchsuchen von Gebäuden, Hallen usw. |
c) | Einholen und Stellen Fliehender, |
d) | Mannarbeit im Falle des Widerstandes Gestellter |
c) Ihre Verwendung ohne einen Führer mit entsprechender Fachausbildung muss wegen der damit verbundenen Gefahren für Dritte scharf abgelehnt werden.
d) Schutzhunde sind von den Dienststellen der Kriegsmarine bei den stellvertretenden Generalkommandos der zuständigen Wehrstreife anzufordern, die die Zuweisung durch Hunde-Ersatzstaffeln veranlassen. Sie dürfen an Kriegsmarine-Dienststellen nur abgegeben werden, wenn gesichert ist, dass ausgebildete Schutzhundführer zur Führung der Hunde vorhanden sind. Wo nötig, muss die erforderliche Anzahl Schutzhundführer bei der betreffenden Staffel mit den Hunden zusammen ausgebildet werden.
e) Die Abgabe erfolgt ohne Werterstattung.
Das monatliche Futtergeld für den Schutzhund beträgt bei allen Festlandsdienststellen 20,- RM und auf den Inseln 25,- RM
Die Dienststellen haben darauf zu achten, dass ein möglichst hoher Leistungsstand erhalten bleibt. Zu diesem Zweck ist anzustreben, alljährlich die Führer mit ihren Hunden an einer Prüfung gemäß Prüfungsvorschrift D 894 (Merkblatt für Verwendung von Schutzhunden bei der Wehrmacht) teilnehmen zu lassen.
Zu den Wachhunden siehe nächste Seite