Schutz- und Wachhunde

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia



    349. Schutz- und Wachhunde


    Der wachsende Bedarf an Schutz- und Wachhunden machen es notwendig, über Art, Einsatz und Beschaffung solcher Hunde folgende Klarstellung zu treffen:


    A. Schutzhunde


    a) Schutzhunde sind Hunde mit mindestens einer Schulterhöhe von 50 cm aufwärts, die in einem achtwöchigen Lehrgang abgerichtet sind und von ebenso lange ausgebildeten Schutzhundführern im Dienst geführt werden. Führerwechsel ist möglichst zu vermeiden.


    Hundeführer, die durch eigene Arbeit mit nicht angerichteten Hunden unter Anleitung durch vorgebildetes Personal den geforderten Leistungsstand erreichen und durch eine Schutzhundprüfung III gemäß Prüfungsordnung des Reichsverbandes für Hundewesen (R.H.) dies nachweisen, werden vorgenannter Stelle gleichgestellt.


    Schutzhundführer mit Hunden sind überall dort einzusetzen, wo ausgedehnte und zum Teil unübersichtliche Wehrmachtsanlagen (Zeugämter, Munitionsanstalten, Batterien, Werften, Flugzeughallen, Nachrichtenanlagen usw.) unter verschärfte Aufsicht und Sicherung vor Anschlägen von Agenten, Saboteuren usw. gestellt werden müssen.


    b) Leistungsanforderungen an Schutzhunde:

    a)Fährtenarbeit auf frischer Menschenfährte (bis zu 2 Stunden)
    b)


    Streifenarbeit zum Aufstöbern von Gelände nach Personen
    und Gegenständen sowie Stellen bzw. Verweisen von solchen,
    Durchsuchen von Gebäuden, Hallen usw.
    c)Einholen und Stellen Fliehender,
    d)Mannarbeit im Falle des Widerstandes Gestellter


    c) Ihre Verwendung ohne einen Führer mit entsprechender Fachausbildung muss wegen der damit verbundenen Gefahren für Dritte scharf abgelehnt werden.


    d) Schutzhunde sind von den Dienststellen der Kriegsmarine bei den stellvertretenden Generalkommandos der zuständigen Wehrstreife anzufordern, die die Zuweisung durch Hunde-Ersatzstaffeln veranlassen. Sie dürfen an Kriegsmarine-Dienststellen nur abgegeben werden, wenn gesichert ist, dass ausgebildete Schutzhundführer zur Führung der Hunde vorhanden sind. Wo nötig, muss die erforderliche Anzahl Schutzhundführer bei der betreffenden Staffel mit den Hunden zusammen ausgebildet werden.


    e) Die Abgabe erfolgt ohne Werterstattung.


    Das monatliche Futtergeld für den Schutzhund beträgt bei allen Festlandsdienststellen 20,- RM und auf den Inseln 25,- RM


    Die Dienststellen haben darauf zu achten, dass ein möglichst hoher Leistungsstand erhalten bleibt. Zu diesem Zweck ist anzustreben, alljährlich die Führer mit ihren Hunden an einer Prüfung gemäß Prüfungsvorschrift D 894 (Merkblatt für Verwendung von Schutzhunden bei der Wehrmacht) teilnehmen zu lassen.



    Zu den Wachhunden siehe nächste Seite




  • B. Wachhunde


    a) Wachhunde sind Hunde bis zu einer Schulterhöhe von 50 cm, die in Wachbereichen, z.B. geschlossene Höfe, einzelgelegene Grundstücke mit Umzäunung bei Pförtnersposten und dergleichen, entweder allein eingesetzt oder auch von jedem beliebigen Wachtmann bei Rundgängen mitgeführt werden.


    b) Sie haben lediglich den Zweck, durch Anschlagen und Bellen zu alarmieren und dadurch auffällige Vorgänge zu melden. Ein Einsatz gegen Menschen kommt nicht in Frage. Sie werden daher auch nicht besonders abgerichtet.


    c) Als Wachhunde eignen sich besonders:

    — a) Kreuzungshunde aller Art

    — b) Spitze

    — c) Schnauzer

    — d) Terrier

    — e) Pinscher

    Die Großrassen (Doggen, Bernhardiner usw.) sind als Wachhunde für militärische Dienststellen ungeeignet und daher nicht einzustellen.


    d) Die Beschaffung von Wachhunden erfolgt nicht über die Hundestaffeln, sondern entweder durch örtlichen Ankauf seitens der betreffenden Dienststelle selbst oder zweckmäßig unter Mitwirkung des jeweiligen Landesgruppen-Vorsitzers des Reichsverbandes für Hundewesen. Diese verfügen über die erforderlichen Unterlagen für eine schnelle Beschaffung geeigneter Hunde. Von einer Heranziehung anderer Organisationen bei dieser Beschaffung (z.B. Tierschutzvereine) ist abzusehen.


    Die Anschriften der Landesgruppen-Vorsitzer sind:

    Wehrkreis Name, Adresse
    I


    Bruno Schiffer
    Königsberg/Pr.
    Charlottenstraße 9a
    II

    Dr. Harms
    Malchin/ Mecklenburg
    III


    Alfred Seidel
    Berlin- Steglitz
    Horst-Kohl-Str. 17
    IV


    Nikolaus Kaiser
    Plauen i/Vogtland
    Adolf-Hitler-Str. 11
    V


    Franz Bazille
    Stuttgart-W.
    Rotenwaldstr. 83 a
    VI


    E.H. Stapelberg
    Aachen 18 Eils-
    Schornsteinstr. 27 b
    VII


    Josef Weichselgärtner
    München,
    Marsstraße 20
    VIII


    Friedrich Gabben
    Breslau
    Vorwerkstraße 41
    IX


    Franz Hafert
    Eisenach
    Straße der SA. 23
    X


    O. Große
    Hamburg 39
    Elebeken 16
    XI


    Dr. Roesebeck
    Hannover-Buchholz
    Fuchsrain19
    XII


    Anton Fetzner
    Frankfurt/M.
    Sternstraße 16
    XIIIwie Wehrkreis VII
    XVII


    Dr. E. Hauck
    Wien III, Landstr.
    Hauptstr. 109
    XVIII


    Andreas Hödl
    Graz
    Kartauerstr. 14
    XX


    Dr. Illmer
    Kephalides, Zoppot
    Gromschallee 7
    XXIwie Wehrkreis III


    e) Der Anlaufkreis für Wachhunde lässt sich nicht einheitlich festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu vereinbaren. Als oberer Richtpreis können etwa 50,- RM angenommen werden.


    Der tägliche Futtergeldsatz für einen Wachhund beträgt 0,50 RM.


    (C.IV.B.Nr.4133 v. 21.04.1940)



    Gruß Marga

  • Hallo Marga,


    vielen Dank für das Einstellen dieser Beiträge!

    Ich kenne mich mit Hunderassen einigermaßen gut aus, deswegen meine folgende Verständnisfrage: was prädestiniert den "Pinscher" zum Wachhund, zudem noch als Wachhund für militärische Zwecke?

    Klar, er ist klein bzw. sehr klein und bellt, aber das trifft auf viele Hunde zu, die zudem noch furchtlos sind.

    "Pinscher" verbinde ich mit anderen Eigenschaften!


    Gruß

    Horst

  • Hallo Horst,


    gute Frage. Habe ich mich auch gewundert. Mein Vater hatte Schäferhunde. Ich dachte immer, dass diese hervorragende Wachhunde sind. Oder vielleicht Dobermänner und Rottweiler. Spitze sind auf Schiffen beliebt. Aber Pinscher? Ich sehe dann immer so ein kleines zitterndes Kerlchen vor mir. Kreuzungen kann ich mir gut vorstellen und Terrier auch. Schnauzer kenne ich überhaupt nicht. Ich weiß nicht, was für einen Karakter die haben.


    Es kommt ja immer auf das Herrchen an. Bei mir reicht es eh nur zu gutmütigen Tieren, bin nicht konsequent genug. Außerdem muss man leider sagen, auch Hunde sind von der Mode abhängig. Zumindest hat sich das so entwickelt. Sehr schade.


    Danke für die nette Reaktion. Wünsche dir einen angenehmen Abend.


    Gruß Marga

  • Hallo zusammen,


    ein wirklich interessanter Beitrag, vielen Dank für die Aufarbeitung Marga.

    was prädestiniert den "Pinscher" zum Wachhund, zudem noch als Wachhund für militärische Zwecke?

    was diese Frage angeht, kann ich auch nur Vermutungen anstellen aber vielleicht war das verfügbare Material an Hunden bereits sehr ausgedünnt, dass man auch solche Arten aufnehmen mußte.


    Gruß

    Michael


    PS: Er scheint sich aber auf der anderen Seite als Wachhund einen Namen gemacht zu haben:


    https://www.diehundezeitung.co…cher-pinscher-hunderasse/

  • Guten Abend zusammen,


    hier habe ich in einem sehr alten Verordnungsblatt vom 18.07.1936 einen Bericht

    über "Meldehunde" gefunden.


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia



    503. Anlagen für Gehorsamkeitsübungen der Meldehunde


    (O.K.H. vom 04.06.1936 Nr. 1540.5.36 Az. 63h V2 Id.)


    In jedem Standort, der mit Infanterie oder Gebirgsjägern belegt ist, kann eine Anlage für die Gehorsamkeitsübungen der Meldehunde bestehend aus:


    2 Gräben von 1 bzw. 1,50 m Breite und je 2 m Länge, 1 Sprungwand aus Holz (2,80 m hoch, Innenbreite 2,50 m) mit herausnehmbaren Brettern (20 cm x 4 cm), die zwischen Leisten an 14 x 14 cm starken Pfosten (4 cm lang, deren unterer Teil eingegraben) hochkant eingeschoben werden, --- für Rechnung der Unterkunftsmittel geschaffen werden.


    Ob die Anlage auf einem verfügbaren Teil des Kasernengrundstücks oder auf dem Standortübungsplatz errichtet werden soll, entscheidet der zuständige Truppenkommandeur eventuell im Einvernehmen mit den Standortältesten.


    Zusatz der Wehrkreisverwaltung III :


    Soweit nicht Neubaumittel in Anspruch genommen werden können, sind die Kosten aus den Heeresstandortverwaltungen bei Kap. VIII A 7 Titel 15 (Pauschalsumme B) zugewiesenen Mitteln zu bestreiten. Die Ausführung der Arbeiten obliegt den Heeresbaudienststellen.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Hier ein Fund vom 15. Mai 1936 über MSM Lösungen. Ich gehe davon aus, dass es sich um organischen Schwefel handelt. Vielleicht gibt es jemanden der hiervon mehr Ahnung hat.


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    239. M.S.M.- Lösung und Riechstoffe für Meldehunde


    Der I. G. Farbenindustrie A. G. Agfa Berlin S. O. 36, Lohmühlenstraße 65/67 ist unter dem 23.04.1936 vom Oberkommando des Heeres mit Auftrag Nr. 12618/36 die Lieferung von „M.S.M.-Lösung für Meldehunde und G.-Riechstofflösung für Spürhunde“ für die Zeit vom 01. April 1936 bis zum 31. März 1937 auf Abruf der Truppenteile übertragen worden. Der Preis beträgt frei Eisenbahnwagen des Herstellungsortes bzw. Postamt des Herstellungsortes Wolfen, ausschließlich Verpackung, 11,50 RM für 1 kg. Lieferfrist: 8 Tage nach Eingang des jeweiligen Auftrages. Empfänger sind die abrufenden Dienststellen des Reichsheeres. Bei Lieferung in 1kg Blechbehältern beträgt der Verpackungszuschlag 1,- RM . Dieser Betrag erhöht sich bei kleinerer und erniedrigt sich bei größerer Packungsart. Der Betrag wird auf Grund der Selbstkosten berechnet und darf mit dem Postporto dem Empfänger in Rechnung gestellt werden. Bei Abruf von 3 kg netto in einem Behälter sind nur 0,40 RM für jedes kg an Verpackungskosten in Rechnung zu stellen. Die Abnahme geschieht bei den Empfängern. Bezahlung erfolgt durch die Empfänger.




    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 15.02.1938

    Quelle: germandocsinrussia


    118. Abgabe eines Hundes


    Die Heeres- Nebenmunitionsanstalt Lehrte hat einen überzähligen Hund abzugeben, der gegebenenfalls als Wachhund auf einem Schießstand Verwendung finden kann. Die Abgabe erfolgt kostenlos und in unmittelbarem Benehmen mit der Heeres- Nebenmunitionsanstalt Lehrte.


    Wehrkr. Verw. XI. D II, 3



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 15.02,1938

    Quelle: germandocsinrussia



    106. Untersuchung und Behandlung der Wach- und Schutzhunde der Luftwaffe


    Gemäß O.K.H. 51n AHA/V In IIIa vom 29.01.1938 und der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe Az. 49758/37 vom 29.12.1937 wird angeordnet:


    1.) Die für die Luftwaffe befohlenen halbjährlichen Untersuchungen der Wach- und Schutzhunde erfolgen


    - a) durch Veterinäroffiziere, die durch die zuständigen Standortveterinäre zu bestimmen sind, oder gegebenenfalls durch ständige Vertragstierärzte in allen Standorten, in denen diese vorhanden sind,


    - b) vom nächsten Tierarzt in sonstigen Standorten.


    2.) Bei Erkrankungen sind die Hunde von (gem. Abs. 1a) zuständigen Vertragsärzten, gegebenenfalls (s. 1 b) dem nächsten Tierarzt zu behandeln.


    3.) Die Kosten fallen dem Kapitel XVI A 7 Titel 16 zur Last und sind durch die örtlichen Dienststellen (Luft) gegebenenfalls über die Kommandantur Schießplatz Kummersdorf zu verrechnen.


    Genkdo. XI. IV c.



    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 15.03.1938

    Quelle: germandocsinrussia



    184. Hundezwinger


    O.K.H. v. 21.02.1938, 63h 35 V 2 Ib Nr. 981/12.37.


    Die durch den Fortfall der Meldehunde entbehrlich gewordenen Hundezwinger sind möglichst zweckbringend zu verwerten. Dafür kommen u.a. in Frage:


    a) Abgabe als Hundezwinger an andere Dienststellen, z.B an die Reichszollverwaltung für die Unterbringung der an der Zollgrenze zu haltenden Zollhunde;


    b) zur Lagerung kleinerer Mengen von Verbrauchsmitteln u.a. mit Einverständnis der Truppenkommandeure;


    c) zum Halten von Kleintieren durch Truppen oder Wehrmachtsangehörige, für letztere mit Genehmigung der Truppenkommandeure gegen eine von den Wehrkreisverwaltungen festzusetzende, angemessene Entschädigung pp.


    Wehrkr. Verw. XI, S. 3



    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Hier ein Bericht zum Thema vom 31.12.1941

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    23. Schutzhunde


    I. Feldheer

    Allgemeines


    1. Die bisher an das Feldheer aus dem Ersatzheer überwiesenen Schutzhundführer mit Schutzhunden gelten als auf freie Planstellen versetzt.


    2. Ab Februar 1942 steht Personal des Ersatzheeres für die Ausbildung von Schutzhundführern nicht mehr zur Verfügung. Von diesem Zeitpunkt an müssen Dienststellen und Einheiten des Feldheeres, die Schutzhunde benötigen, die Hundeführer stellen. Die als Hundeführer vorgesehenen Unteroffiziere und Mannschaften werden auf Lehrgängen bei den Hunde- Ersatz- Staffeln ausgebildet.


    3. Die Ausbildung von Schutzhunden und Schutzhundführern erfordert Zeit und Mühe. Im allgemeinen finden sich für diese Ausbildung nur wenig geeignete Soldaten. Ruhe und Tierliebe sind neben den allgemeinen soldatischen Tugenden hierfür Voraussetzung. Die Abgabe von Schutzhunden an die Truppe ist nur möglich, wenn hierzu ausgebildete Führer vorhanden sind.


    Schutzhunde sollen nur eingesetzt werden, wenn es unbedingt notwendig ist. Im allgemeinen wird sich daher der Einsatz von Schutzhunden nur lohnen, wo diese zu mehreren Rotten zusammengezogen bei Sachaktionen und Durchkämmen von Wäldern im Kampf gegen Partisanen verwendet werden können. Weiter kann der Einsatz von Schutzhunden zur Bewachung besonders wichtiger Anlagen ( Kriegsgefangenenlager) erfolgen. In den übrigen Fällen ist zu erwägen, ob „Wachhunde“ für diesen Zweck ausreichen.


    4. Jeder Schutzhund ist im Ausarbeiten frischer Fährten (Fährtenalter zwei Stunden) abgerichtet.


    Fährtenhunde sind Hunde mit besonderer Nasenveranlagung und im Verfolgen älterer Fährten abgeführt. Der Fährtenhundführer hat eine Sonderausbildung im Fährtendienst erhalten (näheres siehe D 894 „Merkblatt für die Verwendung von Schutzhunden bei der Wehrmacht“).


    Da die Veranlagung zum Fährtenhund selten ist, wird durchschnittlich auf je 10 Schutzhunde nur 1 Fährtenhund zugeteilt.


    5. Für die Ausstattung von Schutzhunden kommen zunächst die im Südost- und Ostraum sowie in Norwegen eingesetzten Sicherungsverbände in Betracht.


    6. Für die Behandlung der Hunde ist die D 894 „Merkblatt für die Verwendung von Schutzhunden bei der Wehrmacht“ maßgebend.


    Anforderung von Schutzhunden und Ausbildung von Unteroffizieren und Mannschaften des Feldheeres zu Hundeführern.


    7. Beginn und Dauer der Lehrgänge für Schutzhundführer sowie die Anmeldefristen werden jeweils zeitgerecht in den H. M. bekanntgegeben.


    8. Der Bedarf an Schutzhunden ist von den Dienststellen und Einheiten des Feldheeres über die unmittelbar vorgesetzte Kommandobehörde an Gen St d H/Chef HNW — unter gleichzeitiger Angabe der Namen der Unteroffiziere und Mannschaften, die als Hundeführer ausgebildet werden sollen — zu melden. Die Kommandierung dieses Personals zu den Lehrgängen bei den Hunde- Ersatz- Staffeln erfolgt nach Maßgabe der Ausbildungsmöglichkeit durch O.K.H. ( Ch H Rüst u. BdE) AHA/In 7 im Einvernehmen mit Gen St d H/Chef HNW.


    9. Nach Beendigung der Lehrgänge werden die Lehrgangsteilnehmer mit je einem Hund zu ihrem Truppenteilen in Marsch gesetzt. Jeder Hund wird von der Hunde- Ersatz- Staffel mit einem Satz Gerät für einen Heereshund (Anlage N 4501) und einem Satz Zusatzgerät für einen Schutzhund ( Anlage N 4523) und einer Dressurleine, .. lang (nach Anlage N 4526), ausgestattet. Ersatz für das mitgegebene Gerät ist bei Ch H Rüst u. BdE/AHA/Fz In anzufordern.


    Ersatzgestellung


    10. Hundeführer.

    Ersatzgestellung für ausgefallene Hundeführer ist nur durch Anmeldung zur Kommandierung eines Ersatzmannes aus der Truppe zum nächsten Lehrgang möglich. Dem Ersatzmann ist der Hund des ausgefallenen Hundeführers zum Lehrgang mitzugeben. In der Zwischenzeit ist der Hund von einem anderen Hundeführer mitzubetreuen.


    11. Hunde

    Ersatz für ausgefallene Hunde ist bei der Hunde- Ersatz- Staffel anzufordern, die den Hund gestellt hat. Zur Abholung des Hundes von der Hunde- Ersatz- Staffel ist der Hundeführer der Feldgruppe zu stellen.


    Spätestens 10 Tage nach der endgültigen Zuteilung des Hundes zu einer Einheit ist der Hunde- Ersatz- Staffel unmittelbar der Verbleib des Hundes nach nachstehendem Muster Anlage 1 zu melden. Weiter sind den Hunde. Ersatz- Staffeln laufend Veränderungen (längere Krankheit) zur Aufnahme in die Karteien von den Einheiten mitzuteilen. Soweit Hunde bereits zugewiesen worden sind, ist diese Meldung nachzuholen.


    12. Hundegerät

    Ersatz für Hundegerät ist beim Armee-Nachrichten-Park anzufordern.


    Einzelbestimmungen


    13. Sachbearbeiter für die im Befehlsbereich eingesetzten Schutzhunde sind die Nachrichtenführer der Kommandobehörden. Bei jedem Regiment, selbstständigem Bataillon usw. , welches über Schutzhunde verfügt, ist ein Feldwebel mit der Betreuung der Hunde zu beauftragen. Die Namen dieser Feldwebel sind durch die Nachrichtenführer zu erfassen. Einberufung der Feldwebel zu kurzen Lehrgängen an der Heeresschule für Hunde- und Brieftaubendienst bleibt vorbehalten.


    14. Falls die Verhältnisse und die Aufgaben der Verbände es erfordern, können die bei einem Verband vorhandenen Schutzhundführer und Schutzhunde auf dem Kommandowege zu einer Staffel vereinigt werden. (Für die Befehlshaber der rückwärtigen Heeresgebiete bereits befohlen). Als Führer der Schutzhundstaffel ist in diesem Fall ein Feldwebel gemäß Ziffer 13 zu bestimmen.



    II. Ersatzheer


    15. Dienststellen des Ersatzheeres, die Bedarf an Schutzhunden haben, melden Teilnehmer zu den Lehrgängen jeweils 4 Wochen vor Beginn a.d.D. bei Ch H Rüst u. BdE/Aha/In 7 an. Die Kommandierung erfolgt nach Maßgabe der Ausbildungsmöglichkeiten durch Ch H Rüst u. BdE/AHA/ In 7 .


    Die für das Feldheer gegebenen Bestimmungen gelten für das Ersatzheer sinngemäß.


    Ersatz für Hundegerät ist bei der Hunde- Ersatz- Staffel anzufordern, die den Hund gestellt hat.


    O.K.H. (Ch H Rüst u. BdE.), 31.12.41

    11 c 48

    12322/41 AHA/In 7 (Ia).


    Anlage 1


    Muster


    ……………………………………

    — Name der Einheit —


    O.U., den …………… 194.


    An


    Hunde-Ersatz-Staffel/Nachr.Ers.Abt.


    Folgende Schutz/Fährtenhunde wurden aus dem Ersatzheer zugewiesen:


    Des Hundes


    NameRasseStammrollen Nr.Verwendung als
    CäsarSchäferhund905Schutzhund





    Gruß Marga







  • Guten Tag Uwe,


    Vielen Dank für diesen wertvollen Tipp. Ich hatte bisher noch nie von diesem Generalmajor gehört. Habe mir das Buch mal auf meine Liste gespeichert. In meinem Bücherschrank liegt noch so viel, dass Vorrang hat.


    Herzliche Grüße

    Marga

  • Guten Morgen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Abschrift

    A.H.Qu., den 05. Mai 1944

    Armeeoberkommando 9

    Ia/NF/O.Qu/IVa/IVc


    Betr. : Erfassung von Hunden


    Da die Hundeersatzlage im Heimatkriegsgebiet äußerst schwierig ist, müssen nunmehr in den besetzten Gebieten alle geeignete Hunde erfasst werden.


    Für Bandenunternehmen, Stützpunkte usw. sind Wach-, Schutz- und Fährtenhunde wichtige Helfer.


    Nach der Verfügung Oberkommando Heeresgruppe Mitte Ia/NF Abt. IV Nr. 1172/44 geh. vom 16.02.44 sind Hundemusterungen durchzuführen, um wenigstens den eigenen Bedarf an geeigneten Hunden decken zu können. Diese Hunde werden dann in Lehrgängen als Wach-, Schutz- und Fährtenhunde ausgebildet.


    Die Erfassung erstreckt sich auf:

    a) Hunde der Zivilbevölkerung

    b) Hunde der Truppenangehörigen.

    (Es dürfen nur besonders wertvolle, eingetragene Jagdhunde mit Genehmigung der Kommandeure mit mindestens der Disziplinarstrafgewalt eines Regimentskommandeurs ausgenommen werden.)


    I. Durchführung:


    1.) Die Korps führen bei Divisionen und bei unmittelbar unterstellten Truppenteilen, Korück 532 bei unterstellten Truppenteilen der Zivilbevölkerung in den Rayons des rückwärtigen Armeegebiets Hundemusterungen durch.


    2.) Jeder Hund mit über 50 cm Schulterhöhe (Stockmaß) und einem Alter von 7 Monaten an aufwärts ist musterungspflichtig.


    3.) Entscheidung für die Annahme des Hundes ist die Untersuchung auf Körperverfassung, Gesundheitszustand und Seuchenfreiheit durch einen Veterinär Offizier.


    4. Für Ankaufspreise gelten folgende Richtsätze (BA für die Nachrichtenverbindungen Nr. 1 Obkdo.He.Gr.Mitte NaFü. Nr.2650/44 geh. vom 20.04.44)


    RasseRM von ... bis ...
    a)Wachhunde, kleine und mittlere------ bis - 70,-
    Wachhunde, große (Doggen usw.)------ bis - 120,-
    b)Gebrauchshunde, mittlere
    Mischlinge, nicht eingetragen-75,- bis -130,-
    Mischlinge, eingetragen200,- bis -300,-
    mit Abrichtekennzeichen250,- bis - 350,-
    Zuchttiere, eingetragen300,- bis - 500,-
    Zuchttiere, in Sonderfällen------ bis - 600,-
    c)Gebrauchshunde, große Doggen usw.)350,- bis - 450,-
    Zuchttiere, wie unter b)


    Es wird erwartet, dass diese hohen Preise nur bei guten Rasse- und Gebrauchshunden gezahlt werden. Sogenannte "Beutehunde" sind selbstverständlich ohne Bezahlung abzugeben.


    Die Verrechnung erfolgt bei Kap. VIII E 230 .


    5.) Die erfassten Hunde sind stammrollenmäßig unter dem Vorzeichen "P" zu vereinnahmen nach Muster:


    Lfd.
    Nr.
    Kennzeichen

    Rasse

    Alter

    früherer
    Besitzer
    Kaufpreis


    6.) Das Ergebnis der Musterungen ist zum 1. und 15. jeden Monats an AOK. 9 O.Qu./IVc zu melden.


    7.) Bei den Armeepferdelazaretten und Veterinär-Kompanien sind die Hunde zusammenzuziehen und zu versorgen, bis der Abruf durch A.Na.Fü. erfolgt. Verpflegungssätze sind den BAV 44 Nr. 14 vom 10.03.44 Anlage 1 zu entnehmen.


    Für das Armeeoberkommando

    Der Chef des Generalstabes

    i. v. gez. Ulms




    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Zu meinem vorigen Beitrag gibt es noch eine Stellungnahme.


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Abschrift


    St.Qu., den 12.Mai 1944

    Korück 532

    Ia/NF/Qu/IVa/IVc

    Az. 2 / 317 / 44


    Bezugsverfügung abschriftlich zur Kenntnis und weiteren Veranlassung.


    Hierzu wird befohlen:


    zu I, 1. :

    Die geforderten Hundemusterungen sind durchzuführen


    a) bei Hunden der Zivilbevölkerung durch die Feld- und Orts- Kommandanturen in ihren Bereichen bzw. Rayons,


    b) bei Hunden der Truppenangehörigen durch die Führungsstäbe bis einschließlich Bataillon-Stäben, bei selbstständigen Formationen (Nachrichten- , Pionier - Kompanien, Zügen usw.) durch die Chefs bzw. Einheitsführer.


    Bei den Feldkommandanturen und Ortskommandanturen sind hierzu unter Führung eines Offiziers und unter Hinzuziehung eines Veterinär-Offiziers Musterungskommissionen zu bilden, die sich von den Starosten und Gemeindeältesten die von diesen in ihren Bezirken vorher festgestellten, musterungspflichtigen Funde vorführen lassen, im Gebrauchsfall sofortigen Ankauf vornehmen und umgehende Einlieferung in die nächstgelegene Veterinär-Truppe veranlassen.


    Bei der Truppe ist sinngemäß zu verfahren. Für die Durchführung und vor allem restlose Erfassung und Einlieferung jedes geeigneten Hundes der Truppenangehörigen sind die Kommandeure bzw, Chefs sämtlicher Einheiten verantwortlich. Auf Korück BAV Nr. 23 (geh.) vom 27.04.44, Abschnitt III, Ziffer 2 „Einschränkung der Hundehaltung“ wird verwiesen.


    zu 5. :

    Im Muster der Stammrolle sind unter Spalte „früherer Besitzer“ außer Name, Vorname, Wohnort, bzw. genauer Truppenteil zu vermerken.


    zu 6. :

    Ergebnis der Musterungen ist zum 12. und 27. jeden Monats, erstmalig zum 27.05.44, jeweils unternEinsendung eines Auszuges aus der Stammrolle an Korück Qu/IVc zu melden. Hierbei ist anzugeben, wann und an welche Veterinär-Truppen die erfassten Hunde abgeliefert wurden.


    zu 7.

    Futtersätze für Heereshunde sind mit RAV Korück Nr.15 (geh.) vom 14.03.44 Anl. 1 bekanntzugeben.



    Für den Korück

    Der Chef des Stabes


    gez. Boltenstern

    Oberst i. G.





    ———————————————


    Gef.-Std., den 14.Mai 1944

    Stab Sich.- Regt.96


    Abschrift zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung. Das Ergebnis der Musterungen ist dem Regiment jeweils zum 10. und 25. jeden Monats, erstmalig zum 25.05.44 zu melden.


    A. B.


    ———————————————


    Hauptmann und Regt. - Adjutant




    Verteiler A.




    Gruß Marga




  • Guten Abend zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung, Verordnungsblatt v. 15.02.1941

    Quelle: germandocsinrussia


    144. Wach- und Schutzhunde


    Kdr. d. Nachr. Tr. Abt. IV


    Die Hunde-Ersatz-Staffel/Nachrichten-Ersatz- Abteilung 8, Breslau, verfügt über einige brauchbare Wach- und Schutzhunde (auch Fährtenhunde), die sich zur Bewachung wichtiger Objekte, wie Gefangenenlager, Munitionslager usw. besonders eignen.


    Wo ein dienstliches Interesse vorliegt, können von den Dienststellen Wach- und Schutzhunde mit entsprechender Begründung beim Wirtschaft-Kommando VIII, Kommandeur der Nachrichtentruppe, Abteilung IV, beantragt werden.


    Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass diese Hunde grundsätzlich ohne Hundeführer abgegeben werden müssen. Wenn bei den in Frage kommenden Dienststellen Hundeführer nicht vorhanden sind, können geeignete Leute zu der Hunde-Ersatz-Staffel/Nachr.Ers.Abt. 8 für kurze Zeit zur Ausbildung kommandiert werden.





    130. Streustroh für Heereshunde


    Das O.K.H. hat mit Verfügung vom 25.01.41 Az. 62 g 12 VA/Ag V 3 VII , ( Nr. 15 646/40 ) bekanntgegeben:


    Hiermit wird genehmigt, dass für die Heereshunde zum Schutz gegen Kälte Streustroh für Hundehütten ausgegeben werden kann. Für die Monate Februar bis April 1941 sind monatlich je Heereshund 30 kg Streustroh zuständig.


    Für das Winterhalbjahr 1941/42 folgt seiner Zeit besondere Regelung.




    Gruß Marga