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Abschrift und Bearbeitung
Quelle: germandocsinrussia
714. Tierhaltung auf Wehrmachtgrundstücken
Die Bestimmungen in Wehrmachtsverwaltung V.II 70 bis 74 erhalten folgende neue Fassung:
70. Kleintiere (Schafe, Schweine, Ziegen, Kaninchen, Geflügel) dürfen auf Wehrmachtsgrundstücken außerhalb der Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen oder in denen Vorräte der Verpflegungswirtschaft lagern, von Truppen in beschränkter Anzahl für den eigenen Bedarf, nicht zu Handels- oder Zuchtzwecken, gehalten werden.
71. Kleintierställe für die Truppen können im Bedarfsfalle in allen Kasernen aus Reichsmitteln errichtet werden, sie müssen mit umzäunten Auslaufplätzen versehen sein, um zu verhindern, dass die Tiere auf den Grundstücken frei umherlaufen. Zum Bauplan sind außer dem Bauamt und der Standortverwaltung der Standortarzt und der zuständige Veterinäroffizier zu hören.
72. Das Halten von Kleintieren durch Wehrmachtangehörige in Kasernen usw. ist im allgemeinen nicht erwünscht. In Ausnahmefällen kann die Genehmigung hierzu für Bewohner von Kasernen vom Truppenkommandeur, für Inhaber von Wohnungen in Lazaretten vom Chefarzt und für Bewohner von Verwaltungsgrundstücken vom zuständigen Verwaltungsvorgesetzten (Vorsteher der Standortverwaltung usw.) erteilt werden. Die Kleintierställe einschließlich der nach 71 vorgesehenen Umzäunung der Auslaufplätze müssen die Wehrmachtangehörigen aus eigenen Mitteln errichten, die unentgeltliche Hergabe von altem Baugut aus Wehrmachtbeständen für diese Zwecke ist verboten.
Das Halten von Tauben auf Grundstücken der Verpflegungswirtschaft ist nicht gestattet.
73. Die Genehmigung nach 72 kann versagt oder — worauf bei Genehmigung besonders hinzuweisen ist — widerrufen werden, wenn gesundheitliche, wirtschaftliche oder militärische Gründe es erfordern. Bei Widerruf sind die Wehrmachtangehörigen verpflichtet, die Ställe auf eigene Kosten zu beseitigen.
Die genehmigenden Vorgesetzten haben darüber zu wachen, dass bei der Tierhaltung nicht Missbrauch mit reichseigenen Verpflegungs- und Futtermitteln getrieben wird.
74. Für Wohnungen von Wehrmachtangehörigen auf Truppenübungsplätzen usw. und an anderen abseits gelegenen Orten können Kleintierställe im Bedarfsfalle aus Reichsmitteln errichtet werden.
Deckblätter werden demnächst herausgegeben Laufende Nummer 98 der Beilage C — neu — zur Generalgouvernement I. ändert sich entsprechend. Ergänzung bleibt vorbehalten.
Es wird ersucht, hiernach entsprechend zu verfahren. Anträge auf Tierhaltung auf Wehrmachtgrundstücken, die bei der Intendantur vorliegen, dem Oberkommando der Kriegsmarine jedoch zur Entscheidung noch nicht vorgelegt sind, finden hierdurch ebenfalls Erledigung.
(B.Nr. 20456. C. IV.v. 04.12.1936
Gruß Marga