Tierhaltung bei der Wehrmacht

  • Hallo zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung


    Quelle: germandocsinrussia



    714. Tierhaltung auf Wehrmachtgrundstücken


    Die Bestimmungen in Wehrmachtsverwaltung V.II 70 bis 74 erhalten folgende neue Fassung:


    70. Kleintiere (Schafe, Schweine, Ziegen, Kaninchen, Geflügel) dürfen auf Wehrmachtsgrundstücken außerhalb der Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen oder in denen Vorräte der Verpflegungswirtschaft lagern, von Truppen in beschränkter Anzahl für den eigenen Bedarf, nicht zu Handels- oder Zuchtzwecken, gehalten werden.


    71. Kleintierställe für die Truppen können im Bedarfsfalle in allen Kasernen aus Reichsmitteln errichtet werden, sie müssen mit umzäunten Auslaufplätzen versehen sein, um zu verhindern, dass die Tiere auf den Grundstücken frei umherlaufen. Zum Bauplan sind außer dem Bauamt und der Standortverwaltung der Standortarzt und der zuständige Veterinäroffizier zu hören.


    72. Das Halten von Kleintieren durch Wehrmachtangehörige in Kasernen usw. ist im allgemeinen nicht erwünscht. In Ausnahmefällen kann die Genehmigung hierzu für Bewohner von Kasernen vom Truppenkommandeur, für Inhaber von Wohnungen in Lazaretten vom Chefarzt und für Bewohner von Verwaltungsgrundstücken vom zuständigen Verwaltungsvorgesetzten (Vorsteher der Standortverwaltung usw.) erteilt werden. Die Kleintierställe einschließlich der nach 71 vorgesehenen Umzäunung der Auslaufplätze müssen die Wehrmachtangehörigen aus eigenen Mitteln errichten, die unentgeltliche Hergabe von altem Baugut aus Wehrmachtbeständen für diese Zwecke ist verboten.


    Das Halten von Tauben auf Grundstücken der Verpflegungswirtschaft ist nicht gestattet.


    73. Die Genehmigung nach 72 kann versagt oder — worauf bei Genehmigung besonders hinzuweisen ist — widerrufen werden, wenn gesundheitliche, wirtschaftliche oder militärische Gründe es erfordern. Bei Widerruf sind die Wehrmachtangehörigen verpflichtet, die Ställe auf eigene Kosten zu beseitigen.


    Die genehmigenden Vorgesetzten haben darüber zu wachen, dass bei der Tierhaltung nicht Missbrauch mit reichseigenen Verpflegungs- und Futtermitteln getrieben wird.


    74. Für Wohnungen von Wehrmachtangehörigen auf Truppenübungsplätzen usw. und an anderen abseits gelegenen Orten können Kleintierställe im Bedarfsfalle aus Reichsmitteln errichtet werden.


    Deckblätter werden demnächst herausgegeben Laufende Nummer 98 der Beilage C — neu — zur Generalgouvernement I. ändert sich entsprechend. Ergänzung bleibt vorbehalten.


    Es wird ersucht, hiernach entsprechend zu verfahren. Anträge auf Tierhaltung auf Wehrmachtgrundstücken, die bei der Intendantur vorliegen, dem Oberkommando der Kriegsmarine jedoch zur Entscheidung noch nicht vorgelegt sind, finden hierdurch ebenfalls Erledigung.


    (B.Nr. 20456. C. IV.v. 04.12.1936



    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    O.U., den 06.01.1944


    Der Oberbefehlshaber

    der 2. Armee

    O.Qu. / IVa


    Betr.: Viehhaltung bei den Truppen


    Die Ernährungslage zwingt uns dazu, die eigenen Viehbestände bei der Truppe in engsten Grenzen zu halten.


    Die durch die Bezugsverfügungen erteilte Erlaubnis zur Haltung von bis zu 2 Stück Nutzvieh je Einheit schränke ich dahingehend ein, dass ab sofort für jede Einheit bis zu 150 Köpfen nur noch eine Kuh zur Milchgewinnung zugestanden wird. Alles über diese Grenzen hinaus im Besitz der Truppen befindliche Vieh (ausgenommen Geflügel) ist an die Schlächterei-Kompanien zur geregelten Verwertung für die Versorgung der Truppe abzuliefern.


    Selbstschlachtungen durch die Truppe sind nach wie vor ausnahmslos verboten.


    Für die im zuständigen Rahmen gehaltenen Milchkühe dürfen zusätzliche Arbeitskräfte nicht gehalten werden; Futter für sie darf weder bei den Verpflegungsdienststellen empfangen, noch von den Kreislandwirten zugewiesen werden.


    Allen Kommandeuren, Einheitsführern und Dienststellenleitern mache ich es zur besonderen Pflicht, jede eigenmächtige Überschreitung der festgelegten Zahl, die einen schweren Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Ernährung von Volk und Wehrmacht bedeutet, zu unterbinden.


    Zum 16.01.1944 ist der Armee Art und Zahl des nach Vorstehendem abgelieferten und der Versorgung der Truppe zugeführten Viehs zu melden.


    Die Meldungen sind abzugeben durch:


    a) die Gen.Kdos. für die unterstellten Divisionen einschließlich der Armee-,Heeres, Sicherungs- und sonstigen Truppen,


    b) Kdt. r. A.G. für alle unterstellten Divisionen, Verbände und Einheiten,


    c) Qu.L. für alle Einheiten,


    d) die Kommandeure und Fachvorgesetzten für alle unterstellten Versorgungstruppen der Armee.



    gez. Weiß




    Gruß Marga

  • Hallo zusammen,


    danke für den Beitrag!

    Mann, ich dachte es wäre um diese Zeit ein erbitterter Krieg mit deutscher Beteiligung gelaufen!

    Aber scheinbar gab es immer noch genügend Zeit für bürokratischen Schwachsinn. Sollte sich ein OB einer Armee nicht besser darum kümmern, dass die Soldaten genügend Munition und Material haben, anstatt Kühe zu zählen. Wenn natürlich die Verpflegung nicht mehr gesichert ist ... naja, dann helfen solche Befehle auch nicht!


    Gruß

    Horst

  • Hallo zusammen,


    ergänzend möchte ich gerne noch auf dieses Thema verweisen:



    Gruß

    Michael

  • Guten Tag zusammen,



    Teilabschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Aus den besonderen Verordnungen für die Versorgung der 112. Inf. Div. vom 12.11.1943


    2. Viehhaltung der Truppe


    Wegen Haltung von Großvieh seitens der Truppe s. Bes. Anordnungen f. d. Truppe Vers. Nr. 23 III/Ziffer 1 v.31.10.43


    Kleinvieh und Schweine dürfen nur gehalten werden, wenn Fütterung mit Küchenabfällen möglich ist.


    Um Erkrankungen an Trichinose bei der Truppe auszuschließen, dürfen Schweine nur unter Aufsicht eines Veterinäroffiziers geschlachtet und das Fleisch erst nach durchgeführter Fleischbeschau zum Verzehr freigegebenen werden. Der Veterinäroffizier gibt der Truppe eine Schlachtbescheinigung in doppelter Ausfertigung, auf der das Ergebnis der von ihm durchgeführten Fleischbeschau angegeben ist. Sollte ein Veterinäroffizier nicht zu erreichen sein, so unterschreibt der Einheitsführer die Schlachtbescheinigung mit dem Vermerk, dass ein Veterinäroffizier nicht erreichbar war. In diesem Falle ist das Fleisch in 4 cm große Stücke zu zerschneiden und völlig gar zu kochen, da durch Braten des Fleisches Trichinen nicht abgetötet werden.


    Von dem Schlachtgewicht sind 85 % ausschließlich der Innereien auf die zuständigen Verpflegungsportionen anzurechnen. Die Urschrift der Schlachtbescheinigung des Veterinäroffiziers, ist vom Führer der Einheit mit dem Vermerk zu versehen, dass diese Anrechnung erfolgt ist und sodann der Verpflegungsabrechnung beizufügen. Die Durchschrift der Schlachtbescheinigung ist mit dem gleichen Vermerk zu versehen und zu den Akten der Einheit zu legen.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Teilabschrift und Bearbeitung

    Marineverordnungsblatt vom 01.09.1939

    Quelle: germandocsinrussia


    Anlage von

    665. Ausstattung einer Luftschutzgemeinschaft mit Selbstschutzgerät


    Selbstschutzgerät der Stalleigentümer für Pferde, Rinder und Schweine


    I. Für Pferde, Rinder oder mehr als 10 Schweine:


    — ein Luftschutzveterinärkasten..


    II. Bei insgesamt mehr als 20 Tieren (Pferde, Rinder oder Schweine):


    — ein zweiter Luftschutzveterinärkasten,


    bei insgesamt mehr als 40 Tieren:


    — ein dritter Luftschutzveterinärkasten usw.


    (Kasten für die erste Hilfeleistung des Tierhalters nach Luftangriffen, der eine Betriebsgenehmigung nach § 8 des Luftschutzgesetzes erhalten hat.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V. Bl. vom 01.09.1943

    Quelle: germandocsinrussia


    523. Landwirtschaftliche Erzeugung und Tierhaltung bei Einheiten und anderen Stellen aller Wehrmachtteile


    Die Ernährungslage erfordert jede mögliche Erweiterung und intensive Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Es ist daher eine restlose Erfassung der für landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung geeigneten, der Wehrmacht dienenden Flächen, soweit sie nicht ausschließlich unmittelbaren Truppenbelangen zu dienen haben, durchzuführen.


    Die bei der Wohnungsfürsorge bereitgestellten Nutzflächen sind ebenfalls der Volksernährung dienstbar zu machen.


    Die im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung bestehenden und etwa geplanten Tierhaltungen müssen auf das richtige Verhältnis zur vorhandenen wirtschaftseigenen Futtergrundlage abgestellt sein.


    Einheiten und andere Stellen der Wehrmacht sind jedoch vielfach zu Groß- und Kleintierhaltungen einschließlich Geflügel übergegangen, ohne über eine wirtschaftseigene Futtergrundlage und die für die Durchführung der Tierhaltung erforderlichen Fachkräfte zu verfügen.


    Hieraus müssen sich zwangsläufig Fälle ergeben, die im großen Ausmaß als unwirtschaftlich anzusprechen sind und sich unter Umständen auch den Kriegswirtschaftsbestimmungen entgegenstehend auswirken können.


    Um dieses zu vermeiden und zur Sicherung der Ernährungslage wird mit Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft für Kriegsdauer bestimmt, dass Tierhaltung nur im angemessenen Verhältnis zum Umfang der landwirtschaftlichen Betriebe und der gegebenen natürlichen wirtschaftseigenen Futtergrundlage zulässig sind. Im Zusammenhang hiermit wird folgendes angeordnet :


    1. Großviehhaltung ist nur auf landwirtschaftlichen Betrieben (Wehrmachtgütern, Remonteämtern, Fohlenaufzuchtämtern, Gestüten, landwirtschaftlichen Betrieben der Truppenübungsplätze und der Wehrmachtgefängnisse) zulässig.



    2. Schafhaltung wie zu 1. Ferner ist sie auf Flächen, deren Graswuchs zur Erfüllung von Truppenbelangen kurz gehalten werden muss oder die im militärischen Interesse von Zivilpersonen nicht betreten werden dürfen, mit der Maßgabe zulässig und nachdrücklichst zu fördern, dass auch die Sicherstellung des Winterfutters für die Schafe auf wirtschaftseigener Grundlage gewährleistet ist.


    3. Schweinehaltung wie zu 1. Ferner ist sie bei Einheiten und anderen Stellen zulässig, bei denen sie bereits zur Verwertung eigener Küchenabfälle besteht.


    Küchenabfälle sind im übrigen grundsätzlich der gewerblichen Schweinemast oder der Schweinemast in landwirtschaftlichen Betrieben zuzuführen. Die Wehrkreisverwaltungen, Luftgaukommandos, Marineoberkommandos — Oberverwaltungsstäbe — und das SS-Verwaltungs- und Wirtschaftshauptamt dürfen neue Schweinehaltungen im Verhältnis zur vorhandenen Futtergrundlage nach entsprechender Prüfung genehmigen, wenn außergewöhnliche örtliche Verhältnisse, Absatzschwierigkeiten für Küchenabfälle usw. dies angezeigt erscheinen lassen. Auf Erlass OKW. vom 11.7.1941 — 62 a V 3 (II,1) Nr. 1467/41 — wird hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten, dass die Ernährungsämter eine Hausschlachtungsgenehmigung nur erteilen dürfen, wenn das Tier mindestens drei Monate selbst gehalten und mit selbsterzeugten Futtermitteln — hierzu rechnen auch eigene Küchenabfälle — gefüttert worden ist.


    4. Angorakaninchenhaltung ist zur Deckung des Wollbedarfs der Wehrmacht überall dort durchzuführen und nachdrücklichst zu fördern, wo die Voraussetzungen der Haltung auf eigener ausreichender Futtergrundlage — wozu gegebenenfalls auch die teilweise Verwertung der Küchenabfällen gehört — gegeben sind.


    5. Geflügelhaltung wie zu 1., jedoch mit der Maßgabe, dass die Getreidefuttermittel infolge der gespannten Versorgungslage in erster Linie der Schweinemast und der Verfütterung an Großvieh für die Fleisch-, Fett- und Milcherzeugung zuzuführen sind.


    Einheiten und sonstigen Stellen der Wehrmacht wird für Kriegsdauer jegliche Geflügelhaltung, auch für Rechnung eigener Mittel (Kameradschaftsheime und Gefolgschaftsküchen) untersagt, es sei denn, dass diese Einrichtungen einem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar angeschlossen sind, der das Halten von Geflügel im Rahmen des anfallenden absoluten Geflügelfutters auf wirtschaftseigener Futtergrundlage ermöglicht. Durch diese Anordnung soll die verbotswidrige Verwendung von Getreide und Lebensmitteln für Futterzwecke unterbunden werden.


    Die Bestimmung in Nr. 70 WmVerwV. II, nach der Tierhaltungen auch durch Truppen in beschränkter Zahl für den eigenen Bedarf auf Wehrmachtgrundstücken zulässig sind, wird hiermit für Kriegsdauer insoweit aufgehoben.


    Aus der Tierhaltung und sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugung für Magazinverpflegung verwendete Erzeugnisse sind auf zustehende Verpflegungssätze (Anl. 1 EWVerpflV.) anzurechnen.


    Wegen der Tierhaltung durch Wehrmachtangehörige und sonstige Personen auf Wehrmachtgrundstücken wird auf Nr. 72 bis 76 WmVerwV. II verwiesen; hiernach sind Tierhaltungen im allgemeinen nicht erwünscht und nur in Ausnahmefällen zuzugestehen.


    Genehmigungen dürfen nur noch erteilt werden, wenn sie nach den allgemeinen kriegswirtschaftlichen Bestimmungen zulässig sind. Die Kriegswirtschaftsbestimmungen sind in jedem Falle einzuhalten. Die einzelnen Wehrmachtteile können zu den hier getroffenen Anordnungen Ausführungsanweisungen erlassen.


    Vorstehende Verfügung gilt für das Deutsche Reich einschließlich der eingegliederten Gebiete sowie Elsass, Lothringen, Luxemburg, ferner im Protektorat und Generalgouvernement. — in den übrigen besetzten Gebieten haben sich alle landwirtschaftlichen Maßnahmen mit den dort jeweils geltenden Bestimmungen im Einklang zu halten.


    OKW. 30.6.43.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    V.Bl. v. 22.01.1941

    Quelle : germandocsinrussia



    50. Erwerb von Strickgarn gegen abgelieferte Schafwolle und Angorakaninchenwolle


    (Chef H Rüst u. BdE B 52a/e VA/Ag. V II/V 6 VIII vom 3.1.41.)


    Nach der „Anordnung über den Erwerb von Strickgarn gegen abgelieferte inländische Schafwolle vom 24.5.1940“ kann ein Teil der abgegebenen Schafwolle in Strickgarn zurückgegeben werden.


    Der Schafhalter kann das Strickgarn ohne Anrechnung auf die Reichskleiderkarte für den persönlichen Gebrauch an die Gefolgschaftsmitglieder verkaufen.


    Sofern das Bezugsrecht auf Strickgarn bei Abgabe von reichseigener Schafwolle an die Reichswollverwertung ausgeübt wird, ist bei einem Verkauf des Strickgarns an die Gefolgschaftsmitglieder darauf zu achten, dass diese ihre eigene Schafhaltung trotz der reichseigenen Belieferung mit Strickgarn aus der reichseigenen Herde nicht vernachlässigen.


    Ebenso darf das Interesse an der eigenen Haltung von Angorakaninchen durch die Gefolgschaftsmitglieder nicht erlahmen, wenn sie Gelegenheit haben, rücklieferbares Angoramischgarn aus abgelieferter Wolle von reichseigenen Angorakaninchen zu kaufen.


    Sachgebiet. E. I.




    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Aus Merkblättern für die Truppen vom März 1940



    262. Inf. Division

    Abt. IVa/IVc


    Merkblatt für die Fütterung von Schweinen (Ferkelmast)


    1. Ferkel nach Eintreffen nicht überfüttern. Für entsprechende Ställe vorsorgen; beachten, dass Schweine weniger gegen Kälte als gegen Feuchtigkeit empfindlich sind. Ferkel brauchen zum Gedeihen auch Licht !


    2. Mit der Fütterung und Wartung Soldaten beauftragen, die damit vertraut sind, also vor allem Landwirte.


    3. Bei erheblichen Erkrankungen (Anzeichen : völlige Fressunlust, Fieber, Krämpfe) sofort den zuständigen Veterinäroffizier hinzuziehen. Nur dieser ist befugt, bei Erkrankungen Notschlachtung anzuordnen.


    Verteiler D III




    Gruß Marga