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Marineverordnungsblatt vom 01.03.1941
Abschrift und Bearbeitung
Quelle: germandocsinrussia
107. Grußpflicht zwischen deutscher und italienischer Wehrmacht
Das Kabinett des italienischen Kriegsministeriums hat verfügt, dass die in Italien bestehenden Grußpflichten zwischen Untergebenen und Vorgesetzten auch auf die in Italien eingesetzten deutschen Wehrmachtangehörigen in vollem Umfange anzuwenden sind.
In gleicher Weise sind von deutschen Wehrmachtangehörigen in Italien, und zwar von geschlossenen Abteilungen und Einzelnen, Ehrenbezeigungen bzw. Gruß, gemäß den innerhalb der deutschen Wehrmacht gültigen Bestimmungen, auch gegenüber Angehörigen der italienischen Wehrmacht zu erweisen.
Dementsprechend gelten für die in Italien eingesetzten Verbände die Nr. 161, 171, 179, 180, 245, 246, 247, 248, 256, 268 der Standortdienstvorschrift (H. Dv. 131, M.Dv. Nr.581, L.Dv. 131) sinngemäß auch gegenüber Angehörigen der italienischen Wehrmacht. Ehrenbezeigungen durch Präsentieren bzw. Exerziermarsch sind nur dann zu erweisen, wenn sie auch gegenüber deutschen Vorgesetzten in dieser Form erwiesen werden.
O.K.W. 12.2.41
Az. 14 a AMA/W Allg (IIa)
Nr. 808/41
Gruß Marga