General z.b.V. IV - Dienstanweisung

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    OKH/GenStdH/Org.Abt. Nr. II/20974/43 geheim vom 30.09.1943


    Dienstanweisung für den


    General zur besonderen Verwendung (z.b.V.) IV beim Chef des Generalstabes des Heeres


    1.) Der General z.b.V. IV beim Chef des Generalstabes des Heeres untersteht dem Chef des Generalstabes des Heeres. Er ist dessen Berater und Sachbearbeiter für alle Fragen des Einsatzes der Überwachungs- und Betreuungseinheiten im Bereich des Feldheeres.


    2.)

    • Er bearbeitet deren Einsatz im Einvernehmen mit der Heerwesen-Abteilung, den Vorschlägen der Generale z.b.V. bei den Oberkommandos der Heeresgruppen (bzw. der selbständigen Armee-Oberkommandos) und im engen Einvernehmen mit Chef des Transportwesens und General-Quartier.
    • Er überwacht ihre zweckmässige Verwendung und bearbeitet ihre personellen und materiellen Angelegenheiten.
    • Er erlässt die fachlichen Weisungen für die Tätigkeit der Überwachungs- und Betreuungseinheiten und bearbeitet die Befehle des Chefs des Generalstabes des Heeres hinsichtlich der Ausbildung, Gliederung und Ausrüstung dieser Truppen.
    • Die verantwortliche Zuständigkeit des General z.b.V. beim OKH für alle Fragen der Disziplin und Manneszucht im Feldheer sowie für den Einsatz der Gruppen Heeres-Streifendienst z.b.V. wird durch diese Regelung nicht berührt.


    3.) Die dem OKH unmittelbar unterstellten Überwachungs- und Betreuungseinheiten unterstehen dem General z.b.V. IV in jeder Hinsicht. Bei Unterstellung von Einheiten unter Kommandobehörden des Feldheeres überwacht der General z.b.V. die truppendienstliche Betreuung dieser Heeres-Truppen.


    4.) General z.b.V. IV überprüft im Auftrage des Chefs des Generalstabes die Überwachungs- und Betreuungseinheiten und ihre Einrichtungen im Feldheer und stellt erforderlichenfalls sofort wesentliche Mängel unter gleichzeitiger Benachrichtigung der örtlichen vorgesetzten Dienststelle ab.


    5.) Er sorgt durch entsprechende Vorschläge an Generalstab des Heeres/Organisations-Abteilung für Anpassung der Stärke und Leistungsfähigkeit der Überwachungs- und Betreuungseinheiten an die Personal- und Materiallage.


    6.) Er prüft Überschneidungen auf den Überwachungs- und Betreuungsgebiet mit ähnlichen Einrichtungen anderer Dienststellen im Bereich des Feldheeres, einschließlich der Frontleitstellen, des DRK, der NSV usw. und macht Vorschläge zu ihrer Beseitigung an Generalstab des Heeres/Organisations-Abteilung.


    7.) General z.b.V. IV regelt im übrigen die Durchführung dieser Aufgaben sowie die Aufrechterhaltung der Verbindung der Außenstelle seines Stabes mit den anderen Dienststellen des Hauptquartiers, sowie mit seinem Stab beim Chef H Rüst u BdE/AHA selbständig.


    8.) Der General z.b.V. IV beim Generalstab des Heeres hat die Disziplinarbefugnisse eines Divisions-Kommandeurs gegenüber den Soldaten und Beamten des Heeres (Generalsrang ausgenommen) und gegenüber den Heeresgefolge nach den für die Führer von Heeres-Streifen gegebenen Bestimmungen.


    Quelle: Nara T-78 R-419


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: