Untergebenen-Mißhandlung

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Der Oberbefehlshaber des Heeres

    B 14 g 10 AHA/Allg H II a

    Nr. 2238/36 geheim

    Berlin W 35, den 01.08.1936


    Der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht

    Nr. 798/36 WR V

    Berlin W 35, den 04.07.1936


    Bekämpfung der Mißhandlung Untergebener


    Ich habe Veranlassung, an meine wiederholten Weisungen zu erinnern, der Mißhandlung von Untergebenen mit aller Schärfe entgegenzutreten.


    Ebenso wie es die militärischen Vorgesetzten, vor allem die verantwortlichen Disziplinarvorgesetzten, schon von sich aus als ihre besondere Pflicht betrachten werden, die ordnungsgemäße Behandlung ihrer Untergebenen zu überwachen und sicherzustellen, ist es Aufgabe aller an der Strafrechtspflege der Wehrmacht beteiligten Stellen, da, wo trotzdem Verfehlungen vorgekommen sind, rasch und ohne Rücksicht auf Person und Stellung des Schuldigen durchzugreifen.


    Jede Mißhandlung erschüttert nicht nur das soldatische Ehrgefühl und die Dienstwilligkeit des unmittelbar Betroffenen selbst, sondern gefährdet darüber hinaus die Wehrfreudigkeit überhaupt. Diese aber ist die tragende innere Grundlage jeder allgemeinen Wehrpflicht.


    Es läßt sich kaum ein vernichtenderes Urteil denken, als wenn in einem mir in letzter Zeit bekannt gewordenen Fall fast alle Angehörigen einer Korporalschaft, die sich trotz ihres vorgerückten Alters (von 30 bis 45 Jahren) zu freiwilligem Wehrdienst gemeldet hatten, übereinstimmend erklärten, dass sie schon kurze Zeit nach ihrem Einrücken infolge der ihnen durch den betreffenden Vorgesetzten zuteil gewordenen Behandlung keinen anderen Wunsch mehr hätten als den, möglichst bald vom Militär nichts mehr zu hören und zu sehen.


    Auf der anderen Seite muss es aber auch ausgeschlossen sein, dass ein Gericht der Wehrmacht in der Meldung eines Untergebenen, der von einem Vorgesetzten in das Gesäß getreten war, nur den Ausdruck eines “überspitzten zivilistischen Ehrgefühls" sehen zu können glaubt.


    Ein Vorgesetzter, der trotz der ständigen Belehrungen und Hinweise durch alle militärischen Stellen einen Untergebenen mißhandelt, bekundet damit über die Mißhandlung als solche hinaus nicht nur seine eigene Mißachtung des Dienstbefehls, sondern erschüttert auch in seinem Untergebenen die Achtung vor diesem Befehl. Denn sein Verhalten kann und muss in den Untergebenen den Eindruck erwecken, als ob Befehle nicht von allen Soldaten gleichheitlich zu beachten seien. Daneben ist es ein Zeichen einer durchaus unmännlichen und unsoldatischen Gesinnung, die Gebundenheit des Untergebenen zu einer Mißhandlung auszunützen.


    Es ist mir daher nicht verständlich, wenn in einem Fall, in dem ein Vorgesetzter durch lange Zeit seine Untergebenen mißhandelt hatte, entgegen dem Antrag des Vertreters der Anklage statt auf Gefängnis nur Festungshaft erkannt wurde und dieses Urteil unangefochten blieb. Für Vorgesetzte, die überlegt ihre Leute "schinden", gibt es nur eine Strafe: Gefängnis in ausreichender Höhe!


    Besondere Bedenken erregt auch die zum Teil hervortretende Neigung von Gerichten, die Grenzen der Mißhandlung von Untergebenen auf der einen Seite und der von bloß vorschriftswidriger Behandlung oder tätlicher Beleidigung auf der anderen zugunsten dieser letzteren Tatbestände zu verwischen.


    Es ist rechtlich wie militärisch gleich unhaltbar, wenn ein Gericht zwar feststellt, dass ein Vorgesetzter durch teils kräftige, teils schwächere Ohrfeigen seine Untergebenen habe “züchtigen" wollen, ihn aber gleichwohl nicht der Mißhandlung von Untergebenen, sondern nur ihrer tätlichen Beleidigung schuldig spricht und deswegen noch dazu nur auf gelinden Arrest erkennt.


    Ebenso unmöglich ist es, wenn ein anderes Gericht einen Vorgesetzten, der durch Monate hindurch fast alle Rekruten seiner Korporalschaft mißhandelt hatte, nur zu gelindem Arrest verurteilt und dies u. a. damit zu begründen versucht hat, dass die Untergebenen diese Ohrfeigen usw. nicht als Beleidigung, geschweige denn als Mißhandlung, sondern nur als Aufmunterung und zum Teil sogar als verdient wegen ihrer Unwissenheit und Unaufmerksamkeit empfunden hätten.


    Die angegebenen schweren Schädigungen verpflichten jedes Gericht, besonders sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich ein minder schwerer Fall angenommen werden kann. Es muss daher grundsätzlich ausgeschlossen sein, Mißhandlungen von Untergebenen im Weg der Strafverfügung abzuurteilen. Ebenso ist zu fordern, dass die Urteilsgründe ersehen lassen, ob das Gericht sich mit der Frage der als Nebenstrafe auszusprechenden Dienstentlassung überhaupt befasst hat.


    Macht es eine wirksame Strafrechtspflege schon allgemein notwendig, der Tat möglichst rasch das Urteil und diesem wieder möglichst rasch die Verbüßung der Strafe folgen zu lassen, so ist eine solche Beschleunigung gerade in den hier in Frage stehenden Fällen in erhöhtem Maß schon aus militärischen Gründen geboten.


    Es ist mir daher auch nicht verständlich, wenn die Strafvollstreckung mit der Begründung aufgeschoben werden konnte, dass die Verbüßung der vom Gericht erkannten Freiheitsstrafe während der Feiertage für den Verurteilten “eine zusätzliche Härte" bedeuten würde, - dies noch dazu in einem Fall, in dem der betreffende Vorgesetzte selbst jedes Verständnis und jede Rücksicht auf das Wohlbefinden seiner Untergebenen hatte vermissen lassen.


    Ich mache es daher erneut allen militärischen Vorgesetzten und allen an der Strafrechtspflege der Wehrmacht beteiligten Stellen zur Pflicht, rücksichtslos gegen jede Mißhandlung von Untergebenen einzuschreiten.


    Von den Vertretern der Anklage muss ich verlangen, dass sie in allen Fällen Strafen beantragen, die nach Art und Maß sowohl dem Ehrgefühl usw. des Verletzten wie den Notwendigkeiten der Wehrmacht selbst ausreichend Rechnung tragen.


    Von den Gerichtsherren erwarte ich, dass sie, soweit gesetzlich möglich, durch Anrufung eines höheren Gerichts da entsprechende Bestrafung zu erreichen suchen, wo das Urteil des Vordergerichts offensichtlich den obigen Gesichtspunkten nicht genügend Rechnung getragen hat.


    Ich bitte, zu veranlassen, dass dieser Erlass zum Gegenstand der Belehrung durch alle Disziplinarvorgesetzten gemacht und allen Gerichten der Wehrmacht bekannt gegeben wird.


    von Blomberg



    Auf den letzten Absatz vorstehenden Erlasses wird besonders hingewiesen.


    Verteilung der Nebenabdrucke hat unter "Geheim" nur bis zu den Bataillonen usw. einschließlich und an die Gerichte zu erfolgen.


    I.A.


    Heinrici


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje


    P.S In diesem Forum gibt es im Bereich der SS das gleiche Thema.

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Oberkommando des Heeres

    Heeres-Personalamt Nr. 5700/43 geheim

    Ag P 2/Chefgruppe


    Führer-Hauptquartier, den 27.04.1943


    6. Mißhandlung Untergebener


    Ein Offizier hat als stellvertretender Batterie-Führer April 1942 in Rußland gegen mehrere Kanoniere wegen geringfügiger dienstlicher Verfehlungen 3 Stunden Strafexerzieren verhängt.


    Eine Stunde davon wurde in seiner Gegenwart mit unzulässigen Erschwerungen (Hinlegen, Kehrtwendungen auf Koppelschloss auf versumpftem Boden) durchgeführt.


    Er befahl nach einer Stunde Meldung mit sauberem Anzug und gereinigten Waffen. Einer der Bestraften erschoss sich daraufhin. Zu letzterem Vorgang meldete der Offizier wahrheitswidrig dem Gericht, dass es sich um einen Unglücksfall handelte und keine Anhaltspunkte für einen Selbstmord vorlägen.


    Er wurde wegen Untergebenenmißhandlung, Ungehorsams und wegen falscher Meldung zu 2 Jahren 6 Monaten Gefängnis und zu Rangverlust verurteilt; Teilvollstreckung wurde angeordnet.


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo,

    es scheint mir so, dass es latent ständig zu Misshandlungen von Untergebenen in der Wehrmacht gekommen zu sein scheint. Das Oberkommando des Heeres weist bereits 1936 eindringlich daraufhin. Nun mag es sein, dass mit der raschen Vergrößerung des Heeres durch die Wiedereinführung der Wehrpflicht März 1935 auch Offiziere bzw. Mannschaftsdienstgrade Befehlsgewalt bekamen, die sich nicht zur Menschenführung eigneten. Doch das Problem scheint meiner Meinung tiefer zu liegen. Wenn sich schon die Militärgerichtsbarkeit aus falsch verstandenem Solidaritäts-oder Ehrgefühl außerstande sah, die Betreffenden entsprechend zu verurteilen, nahmen solche Vergehen zu. Der im letzten Post geschilderte Selbstmord beruht nach meiner Meinung nicht auf einem einmaligen Vergehen des betreffenden Offiziers. Da muss schon mehr zusammen gekommen sein. In zahlreichen dieser Fälle spielte auch Alkohol eine unheilvolle Rolle. Nicht selten wurde der Suff dann strafmindernd gewertet.

    MfG Wirbelwind

  • Es ist aber schon verwunderlich,

    das man im April 42 an der Ostfront Soldaten mit so einem "Blödsinn" bestrafen will.

    Da wäre es schon interessant zu erfahren, welche Einheit und wo in Rußland. Der erste Winter in Rußland mit seinen hohen Verlusten ist gerade rum und schon machen einige Herren einen auf preussiche Zucht und Ordnung wegen Bagatellen.

  • Hallo Heinz,


    leider war dem Schreiben keine Weitere Informationen hingehend der Einheit angegeben.


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine


    Berlin W 35, den 29.10.1942

    Tirpitzufer 72/76


    KVVd Nr. 20 8 0 7/42


    Aufgaben der mit der Menschenführung beauftragten Vorgesetzten bei den Dienststellen und Betrieben der Kriegsmarine

    (zu B-Nr. N Wa IV 24349/42)


    Richtige Führung der unterstellten Gefolgschaftsmitglieder ist unter den gegenwärtigen Verhältnissen von besonderer Wichtigkeit. Sie ist nicht nur Aufgabe der Dienststellenleiter als Gefolgschaftsführer, sondern obliegt auch allen Vorgesetzten in Büro und Betrieb (Abteilungsleiter, Werkmeister, Vorarbeiter). Diese dürfen sich nicht auf die Erfüllung ihrer sachlichen Dienstobliegenheiten, wie z. B. die Erteilung dienstlicher Anordnungen und die Überwachung ihrer Durchführung beschränken, sondern müssen stets auch zu erkennen geben, dass sie in dem unterstellten Personal den deutschen Volksgenossen sehen, der an seiner Stelle sich voll einsetzt für die Erringung des Sieges und dem sie in seinen Sorgen gern zu helfen bereit sind.


    Diese Hilfeleistung ist nicht nur notwendig, wenn es sich um die Beseitigung von Schwierigkeiten handelt, die bei Erledigung der zugewiesenen Arbeitern oder sonst im Dienst entstehen oder entstanden sind, sie muss in kameradschaftlicher Weise auch bei allen außerhalb des Dienstes liegenden Angelegenheiten gewährt werden. Gerade die sorgfältige und unermüdliche kameradschaftliche Betreuung der Gefolgschaftsmitglieder bei ihren außerdienstlichen Sorgen durch ihre unmittelbaren Vorgesetzten soll dem deutschen Arbeiter das Interesse des Vorgesetzten für seine Person und seine Familie zeigen und ist eine wichtige Voraussetzung zur Erzielung der höchsten Einsatzbereitschaft.


    Die Möglichkeit, kameradschaftliche Hilfe zu gewähren, ist davon abhängig, dass es dem Vorgesetzten durch richtige Einstellung gelingt, sich das Vertrauen seiner Gefolgschaftsmitglieder zu erwerben. Hierzu ist taktvolles Vorgehen erforderlich, allein durch Außerachtlassung des Abstandes wird nichts erreicht, sondern lediglich die notwendige Autorität untergraben.


    Bei der Betreuung der Ausländer liegen grundsätzlich andere Verhältnisse vor. Die Fürsorge für die Ausländer gilt nicht ihrer Person sondern ihrer Arbeit für die deutsche Rüstung. Damit sind die Notwendigkeit und Grenzen dieser Fürsorge gegeben. Im dienstlichen Verkehr Ausländern gegenüber muss sich jeder deutsche Vorarbeiter, Werkführer und sonstige Unterführer als Angehöriger des deutschen Volkstums fühlen. Jeder persönliche Verkehr ist nach Möglichkeit zu vermeiden, vor allem gegenüber Angehörigen von Feindstaaten, denen gegenüber jeder deutsche Arbeiter besonders auf die Wahrung seines und des deutschen Volkes Ansehen zu achten hat. Die NSDAP wird bei ihrer aufklärenden Schulung im kommenden Winter die Führung von Gefolgschaftsmitgliedern fremden Volkstums besonders berücksichtigen. Die Durchführung dieser Vorträge ist von den Gefolgschaftsführern in jeder Weise zu fördern.


    Für einen richtigen Arbeitseinsatz ist es ferner allgemein erforderlich, dass der Einsatz der Unterführer laufend überprüft wird und dass jeder betriebliche Unterführer immer wieder prüft, ob die ihm unterstellten Gefolgschaftsmitglieder richtig nach ihren Kenntnissen und Leistungen eingesetzt sind. Sobald dies z. B. infolge der wechselnden Anforderungen des Krieges an die Werften usw. nicht mehr gewährleistet ist, sind sofort Vorschläge für einen entsprechenden Ausgleich bzw. für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes zu machen. Nur wenn jeder Vorgesetzte verantwortungsbewusst ständig auf richtigen Einsatz der ihm unterstellten Gefolgschaftsmitglieder hinwirkt, wird die notwendige Höchstleistung des Gesamtbetriebes stets erreicht werden.


    Für einen richtigen Arbeitseinsatz ist es aber auch ferner notwendig, dass jeder betriebliche Unterführer das Recht und die Pflicht hat, jedes Gefolgschaftsmitglied bei lässiger Arbeitsausführung zu erhöhter Arbeitsleistung anzuhalten und ihm notfalls Anweisungen zu geben, gleichgültig, ob ihm dieses Gefolgschaftsmitglied dienstlich untersteht oder nicht. Es kann also nicht geduldet werden, dass ein Gefolgschaftsmitglied, das von einem betrieblichen Unterführer einer anderen Dienststelle seines Betriebes bei lässiger Arbeitsweise zur Leistungssteigerung angehalten wird, der Aufforderung nicht nachkommt, weil dieser Unterführer nicht sein Vorgesetzter ist. Entsprechende Anordnungen sind, soweit noch erforderlich, umgehend zu erlassen. So- weit es zu diesem Zwecke notwendig ist, ist den betrieblichen Unterführern, die sämtlichen Gefolgschaftsmitgliedern des Betriebes Anweisung zu geben berechtigt sein sollen, ein besonderes Kennzeichen beizulegen, wie dies zum Teil schon geschehen ist.


    Diese Verfügung ist zum Gegenstand laufender eingehender Belehrung aller betrieblichen Unterführer zu machen, jedoch nicht zu veröffentlichen.


    gez.


    Raeder


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: