Guten Tag zusammen,
Hier habe ich im Verordnungsblatt zum 15. August 1940 , wie ich finde, ein paar sehr interessante Berichte über gerichtliche Bestrafungen der SS entdeckt.
Abschrift und Bearbeitung.
Quelle: germandocsinrussia
152. Gerichtliche SS-Ehrenstrafen.
Auf gerichtliche SS-Ehrenstrafen kann gegen jeden Angehörigen der Waffen-SS erkannt werden wegen Straftaten, die er nach Leistung des Fahneneides begangen hat.
Vor der Vereidigung sind SS-Rekruten zu belehren, dass sie der SS-Gerichtsbarkeit unterliegen und dass die Militärstrafgesetze auf sie Anwendung finden. Hierbei sind sie auch ausdrücklich auf die gerichtlichen SS-Ehrenstrafen (Ausstoßung aus der SS, Ausschluss aus der SS, einfache Entlassung aus der SS) sowie auf deren schwerwiegende Folgen hinzuweisen.
Hauptamt SS-Gericht.
153. Belehrung der, der Sondergerichtsbarkeit der SS- und Polizei unterworfenen SS- und Polizeiangehörigen, über gerichtliche Bestrafungen usw.
I. Strafrechtspflege; Belehrung.
Nach dem Willen des Reichsführers-SS ist die Strafrechtspflege in der Sondergerichtsbarkeit streng, aber gerecht zu handhaben.
Die Straffälligkeit wird erhöht durch Vertuschen strafbarer Handlungen, weil dadurch die Mannszucht untergraben wird, sie kann aber herabgemindert werden, einmal durch einwandfreie Erziehung der Untergebenen, dann aber auch durch eine nachdrücklich vorbeugende Belehrung, insbesondere durch die Auswertung vorgekommener Straffälle. Die Belehrung ist alle acht Wochen zu wiederholen. Außerdem muss jede gerichtliche Bestrafung eines Angehörigen der Einheit zum Anlass erneuter Belehrung von Fall zu Fall genommen werden.
II. Kriegsgesetze; gerichtliche SS-Ehrenstrafen.
Jeder Angehörige der SS und Polizei, für den die Gerichte der SS und Polizei zuständig sind, muss auch wissen, dass er der SS-und Polizeigerichtsbarkeit und damit dem Militärstrafrecht unterliegt. Ferner muss ihm klargemacht werden, dass auf ihn während des Krieges die Kriegsgesetze (Militärstrafgesetzbuch, Kriegssonderstrafrecht, Kriegsstrafverfahrensordnung) in all ihrer Härte Anwendung finden, ganz gleich, ob er sich in der Heimat oder an der Front befindet.
SS und Polizei müssen in jeder Hinsicht untadelig und vorbildlich sein. Die besondere Ehre, in der SS oder Polizei dem Führer im jetzigen Lebenskampf des deutschen Volkes dienen zu dürfen, ist an erhöhte Pflichten geknüpft. Deshalb erfordern Pflichtverletzungen von SS- und Polizei-Angehörigen auch harte Sühne.
Insbesondere müssen alle SS-Angehörigen darauf hingewiesen werden, dass die Gerichte der SS und Polizei neben Freiheitsstrafen auch auf gerichtliche SS-Ehrenstrafen (Ausstoßung, Ausschluss, Entlassung aus der SS) erkennen können. Das geschieht bei einem Verstoß gegen ein Grundgesetz der SS, sowie bei ehrenwidrigem Verhalten ausnahmslos. Die SS-Männer müssen auch darüber unterrichtet werden, welche Bedeutung eine derartige Ehrenstrafe für den Verurteilten im nationalsozialistischen Staat hat.
Für die Polizei besonders wichtig ist der Hinweis auf § 53 des Deutschen Beamtengesetzes. Danach scheidet ein Beamter mit der Rechtskraft des Urteils aus dem Beamtenverhältnis aus, der zum Tode, zu Zuchthaus, wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer, oder wegen vorsätzlicher hoch- oder landesverräterischer Handlungen zu Gefängnis verurteilt ist. Dasselbe gilt bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter. Er verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung u.a.m.
III. Bestrafung.
Im Kriege können alle Straftaten gegen die Mannszucht oder das Gebot soldatischen Mutes - auch wenn sie sonst mit geringeren Strafen bedroht sind - mit dem Tode oder mit lebenslangem oder zeitigem Zuchthaus bestraft werden, wenn es die Aufrechterhaltung der Mannszucht oder die Sicherheit der Truppe erfordert.
Dies gilt zum Beispiel für unerlaubte Entfernung, Feigheit, Gehorsamsverweigerung, Widersetzung, tätlichen Angriff auf Vorgesetzte, Meuterei und Aufruhr, Plünderung, Wachvergehen.
Fahnenflucht wird stets mit dem Tode, mit lebenslangem oder zeitigem Zuchthaus bestraft.
Unerlaubte Entfernung wird gerichtlich bestraft, wenn sie länger als 1 Tag dauert. Bei Abwesenheit von mehr als 3 Tagen ist die Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe.
Zersetzung der Wehrkraft wird grundsätzlich mit dem Tode bestraft. Darunter fällt auch Selbstverstümmelung und alle Maßnahmen, die dazu dienen sollen, sich oder einen anderen ganz, teilweise oder zeitweise dem Wehrdienst zu entziehen.
Mit besonderem Nachdruck ist darauf hinzuweisen, dass Plünderung unnachsichtig geahndet werden muss. Als Plünderung wird jede Wegnahme und jedes Abnötigen von Sachen der Einwohner und jede unbefugte Beitreibung bestraft. Zulässig ist die Aneignung oder Beitreibung von Gebrauchsgegenständen (Kleidungs- und Ausrüstungsstücken, Nahrungsmitteln usw.) nur dann, wenn sie für den Kriegsbedarf dringend gebraucht werden. Ordnungsmäßige Vereinnahmung durch die Truppe schützt vor unliebsamen Folgen.
Darüber hinaus ist es der Wille des Reichsführers-SS, dass die Heiligkeit des Eigentums in jeder Hinsicht unbedingt hochgehalten wird. Eigentumsdelikte werden mit hohen Freiheitsstrafen und mit Ehrenstrafen belegt, mag auch der Wert der gestohlenen Sache noch so gering sein. Bei Einbruchsdiebstahl ist die Mindeststrafe 1 Jahr Zuchthaus. Es kann für einen Angehörigen der SS und Polizei kaum Schimpflicheres geben, als einen Kameraden zu bestehlen.
Begeht ein Angehöriger der SS oder Polizei Rassenschande, Unzucht mit Männern oder Abtreibung, so vergeht er sich aufs Schwerste gegen die nationalistische Weltanschauung und hat die härteste Strafe zu erwarten.
Es muss jedes mal erneut eingeschärft werden, dass eine Verletzung der jedem Angehörigen der SS und Polizei obliegenden Verschwiegenheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten schwere strafrechtliche Folgen haben kann. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass sie mindestens als Ungehorsam strafbar ist, soweit nicht schwerwiegendere Strafbestimmungen (Landesverrat, Heimtückegesetz usw.) in Frage kommen.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Reichsführer-SS keine Ausschreitungen in religiöser Hinsicht duldet, weil durch diese dem Nationalsozialismus nur schaden zugefügt wird. Verstöße gegen die diesbezüglichen Befehle des Reichsführer-SS sind wegen Ungehorsams strafbar.
Auch Straftaten in der Trunkenheit verdienen schwere Strafe, da von einem Angehörigen der SS oder Polizei verlangt werden muss, dass er sich nicht sinnlos betrinkt und sich auch nicht unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Handlungen hinreißen lässt. Auch kann Bestrafung wegen Ungehorsams in Frage kommen, wenn gegen diesbezügliche dienstliche Befehle des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei oder sonstiger Vorgesetzter verstoßen worden ist.
Schließlich ist darauf aufmerksam zu machen, dass neben gerichtliche Bestrafung auch noch zivilrechtliche Haftung treten kann. Unter Umständen ist der entstandene Schaden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und sonstiger besonderen Bestimmungen für Soldaten bzw. Beamte zu ersetzen.
Fortsetzung folgt.
Herzliche Grüße
Marga