SS-Militärgerichtsbarkeit

  • Guten Tag zusammen,



    Hier habe ich im Verordnungsblatt zum 15. August 1940 , wie ich finde, ein paar sehr interessante Berichte über gerichtliche Bestrafungen der SS entdeckt.


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia



    152. Gerichtliche SS-Ehrenstrafen.


    Auf gerichtliche SS-Ehrenstrafen kann gegen jeden Angehörigen der Waffen-SS erkannt werden wegen Straftaten, die er nach Leistung des Fahneneides begangen hat.


    Vor der Vereidigung sind SS-Rekruten zu belehren, dass sie der SS-Gerichtsbarkeit unterliegen und dass die Militärstrafgesetze auf sie Anwendung finden. Hierbei sind sie auch ausdrücklich auf die gerichtlichen SS-Ehrenstrafen (Ausstoßung aus der SS, Ausschluss aus der SS, einfache Entlassung aus der SS) sowie auf deren schwerwiegende Folgen hinzuweisen.


    Hauptamt SS-Gericht.




    153. Belehrung der, der Sondergerichtsbarkeit der SS- und Polizei unterworfenen SS- und Polizeiangehörigen, über gerichtliche Bestrafungen usw.


    I. Strafrechtspflege; Belehrung.


    Nach dem Willen des Reichsführers-SS ist die Strafrechtspflege in der Sondergerichtsbarkeit streng, aber gerecht zu handhaben.


    Die Straffälligkeit wird erhöht durch Vertuschen strafbarer Handlungen, weil dadurch die Mannszucht untergraben wird, sie kann aber herabgemindert werden, einmal durch einwandfreie Erziehung der Untergebenen, dann aber auch durch eine nachdrücklich vorbeugende Belehrung, insbesondere durch die Auswertung vorgekommener Straffälle. Die Belehrung ist alle acht Wochen zu wiederholen. Außerdem muss jede gerichtliche Bestrafung eines Angehörigen der Einheit zum Anlass erneuter Belehrung von Fall zu Fall genommen werden.


    II. Kriegsgesetze; gerichtliche SS-Ehrenstrafen.


    Jeder Angehörige der SS und Polizei, für den die Gerichte der SS und Polizei zuständig sind, muss auch wissen, dass er der SS-und Polizeigerichtsbarkeit und damit dem Militärstrafrecht unterliegt. Ferner muss ihm klargemacht werden, dass auf ihn während des Krieges die Kriegsgesetze (Militärstrafgesetzbuch, Kriegssonderstrafrecht, Kriegsstrafverfahrensordnung) in all ihrer Härte Anwendung finden, ganz gleich, ob er sich in der Heimat oder an der Front befindet.


    SS und Polizei müssen in jeder Hinsicht untadelig und vorbildlich sein. Die besondere Ehre, in der SS oder Polizei dem Führer im jetzigen Lebenskampf des deutschen Volkes dienen zu dürfen, ist an erhöhte Pflichten geknüpft. Deshalb erfordern Pflichtverletzungen von SS- und Polizei-Angehörigen auch harte Sühne.


    Insbesondere müssen alle SS-Angehörigen darauf hingewiesen werden, dass die Gerichte der SS und Polizei neben Freiheitsstrafen auch auf gerichtliche SS-Ehrenstrafen (Ausstoßung, Ausschluss, Entlassung aus der SS) erkennen können. Das geschieht bei einem Verstoß gegen ein Grundgesetz der SS, sowie bei ehrenwidrigem Verhalten ausnahmslos. Die SS-Männer müssen auch darüber unterrichtet werden, welche Bedeutung eine derartige Ehrenstrafe für den Verurteilten im nationalsozialistischen Staat hat.


    Für die Polizei besonders wichtig ist der Hinweis auf § 53 des Deutschen Beamtengesetzes. Danach scheidet ein Beamter mit der Rechtskraft des Urteils aus dem Beamtenverhältnis aus, der zum Tode, zu Zuchthaus, wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer, oder wegen vorsätzlicher hoch- oder landesverräterischer Handlungen zu Gefängnis verurteilt ist. Dasselbe gilt bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter. Er verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung u.a.m.


    III. Bestrafung.


    Im Kriege können alle Straftaten gegen die Mannszucht oder das Gebot soldatischen Mutes - auch wenn sie sonst mit geringeren Strafen bedroht sind - mit dem Tode oder mit lebenslangem oder zeitigem Zuchthaus bestraft werden, wenn es die Aufrechterhaltung der Mannszucht oder die Sicherheit der Truppe erfordert.


    Dies gilt zum Beispiel für unerlaubte Entfernung, Feigheit, Gehorsamsverweigerung, Widersetzung, tätlichen Angriff auf Vorgesetzte, Meuterei und Aufruhr, Plünderung, Wachvergehen.


    Fahnenflucht wird stets mit dem Tode, mit lebenslangem oder zeitigem Zuchthaus bestraft.


    Unerlaubte Entfernung wird gerichtlich bestraft, wenn sie länger als 1 Tag dauert. Bei Abwesenheit von mehr als 3 Tagen ist die Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe.


    Zersetzung der Wehrkraft wird grundsätzlich mit dem Tode bestraft. Darunter fällt auch Selbstverstümmelung und alle Maßnahmen, die dazu dienen sollen, sich oder einen anderen ganz, teilweise oder zeitweise dem Wehrdienst zu entziehen.


    Mit besonderem Nachdruck ist darauf hinzuweisen, dass Plünderung unnachsichtig geahndet werden muss. Als Plünderung wird jede Wegnahme und jedes Abnötigen von Sachen der Einwohner und jede unbefugte Beitreibung bestraft. Zulässig ist die Aneignung oder Beitreibung von Gebrauchsgegenständen (Kleidungs- und Ausrüstungsstücken, Nahrungsmitteln usw.) nur dann, wenn sie für den Kriegsbedarf dringend gebraucht werden. Ordnungsmäßige Vereinnahmung durch die Truppe schützt vor unliebsamen Folgen.


    Darüber hinaus ist es der Wille des Reichsführers-SS, dass die Heiligkeit des Eigentums in jeder Hinsicht unbedingt hochgehalten wird. Eigentumsdelikte werden mit hohen Freiheitsstrafen und mit Ehrenstrafen belegt, mag auch der Wert der gestohlenen Sache noch so gering sein. Bei Einbruchsdiebstahl ist die Mindeststrafe 1 Jahr Zuchthaus. Es kann für einen Angehörigen der SS und Polizei kaum Schimpflicheres geben, als einen Kameraden zu bestehlen.


    Begeht ein Angehöriger der SS oder Polizei Rassenschande, Unzucht mit Männern oder Abtreibung, so vergeht er sich aufs Schwerste gegen die nationalistische Weltanschauung und hat die härteste Strafe zu erwarten.


    Es muss jedes mal erneut eingeschärft werden, dass eine Verletzung der jedem Angehörigen der SS und Polizei obliegenden Verschwiegenheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten schwere strafrechtliche Folgen haben kann. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass sie mindestens als Ungehorsam strafbar ist, soweit nicht schwerwiegendere Strafbestimmungen (Landesverrat, Heimtückegesetz usw.) in Frage kommen.


    Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Reichsführer-SS keine Ausschreitungen in religiöser Hinsicht duldet, weil durch diese dem Nationalsozialismus nur schaden zugefügt wird. Verstöße gegen die diesbezüglichen Befehle des Reichsführer-SS sind wegen Ungehorsams strafbar.


    Auch Straftaten in der Trunkenheit verdienen schwere Strafe, da von einem Angehörigen der SS oder Polizei verlangt werden muss, dass er sich nicht sinnlos betrinkt und sich auch nicht unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Handlungen hinreißen lässt. Auch kann Bestrafung wegen Ungehorsams in Frage kommen, wenn gegen diesbezügliche dienstliche Befehle des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei oder sonstiger Vorgesetzter verstoßen worden ist.


    Schließlich ist darauf aufmerksam zu machen, dass neben gerichtliche Bestrafung auch noch zivilrechtliche Haftung treten kann. Unter Umständen ist der entstandene Schaden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und sonstiger besonderen Bestimmungen für Soldaten bzw. Beamte zu ersetzen.




    Fortsetzung folgt.


    Herzliche Grüße

    Marga

  • Hallo Marga,

    durch Deinen letzten Post glaube ich nun etwas besser die Unterschiede zwischen der normalen Kriegsgerichtsbarkeit und der SS-Gerichtsbarkeit zu verstehen. Was sicherlich so gewollt, weil Auslegungssache, ist das erlaubte Plündern von Kleidung, Ausrüstungsgegenstände und Nahrung, sofern dies für den Kriegsbedarf benötigt wird. Stellt sich für mich die Frage, wer das festlegt, ob der Hunger oder die Kälte groß genug ist, damit der Zivilbevölkerung diese Sachen weggenommen werden durften, ohne mit Strafe rechnen zu müssen.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Wirbelwind,


    Genau das habe ich mich auch gefragt. Ich habe positive und schlimme Geschichten zu diesem Thema gehört und gelesen. Dazu könnte man auch einen Thread eröffnen.


    Mein Beitrag geht noch weiter. Auch über das Verhältnis von Wehrmachtsgerichtsbarkeit zur SS-Gerichtsbarkeit habe ich noch etwas gefunden. Das stelle ich danach noch ein. Ich muss meine Schreibarbeit immer gut dosieren. Wenn die Augen anfangen zu flimmern, aufhören zu schreiben, sonst stellen sich Tippfehler ein, die mir selbst beim nachlesen nicht auffallen. :wacko: Und ich hasse Fehler, zumindest wenn sie mir passieren.


    Nun gut, morgen geht's weiter. Wünsche dir noch einen schönen Abend.


    Herzliche Grüße

    Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Weiter geht es mit dem 153. Bericht "Belehrung der .......... Bestrafungen usw."



    IV. Verhalten strafbar gewordener Angehöriger der SS und Polizei.


    Wer gefehlt hat, soll männlich zu seiner Tat stehen und die gerechte Sühne auf sich nehmen. Wer sich herauszureden oder gar der Strafe durch die Flucht zu entziehen sucht, verschlimmert seine Verfehlung nur. Allein aufrechte Haltung nach der Tat kann zu einer milderen Beurteilung beitragen.


    V. Strafvollstreckung.


    Auch über die Strafvollstreckung im Kriege muss Belehrung erfolgen. Dabei ist auf folgendes hinzuweisen:


    Wer eine strafbare Handlung in der Absicht begeht, sich durch Verbüßung der Strafe vor der Gefahr zu drücken, hat sein Leben verwirkt.


    Strafaussetzung zum Zwecke der Rehabilitierung durch Bewährung an der Front wird nur ausnahmsweise bei den im Einsatz stehenden Einheiten gewährt. Es ist eine besondere Ehre, an der Front stehen zu dürfen, die demjenigen nicht zuteil werden soll, der gefehlt hat.


    Im übrigen entscheidet der Gerichtsherr darüber, ob:


    1. die Strafe bis zur Beendigung des Krieges ausgesetzt, oder


    2. die Strafe sofort vollstreckt, oder


    3. der Verurteilte unter Aussetzung der Strafe bis zur Beendigung des Kriegszustandes im Straflager der SS und Polizei in Dachau unter schwersten Bedingungen (bis 14-stündiger schwerer Arbeit täglich, verminderter Kost, keine künstliche Beleuchtung nach Dienstschluss usw.) verwahrt wird.


    Verwahrung im Straflager kommt insbesondere auch bei denjenigen Verurteilten in Frage, die im Weg einer gerichtlichen Ehrenstrafe aus der SS entfernt worden sind.


    Zu Zuchthaus Verurteilte werden bis zum Kriegsende in einem Straflager der allgemeinen Justiz im Emsland verwahrt.


    VI. Strafanzeigen, Strafanträge.


    Die Männer sind schließlich darauf hinzuweisen, dass sie Anzeigen über strafbare Handlungen unmittelbar und persönlich bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten (Kompanie-Chef usw.) anzubringen haben.


    Strafanträge (notwendig zur Verfolgung einzelner Straftaten wie Beleidigung usw.) - nicht zu verwechseln mit Strafanzeigen - sind unter Angehörigen der SS und Polizei grundsätzlich unerwünscht. Verfehlungen, bei denen Strafanträge in Frage kommen, können dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (Kompanie-Chef usw.) gemeldet werden, der das Erforderliche veranlasst (unter Umständen Erledigung im Disziplinarwege).


    Die Sonderbestimmungen über dienstliche Anzeigen der Polizeibeamten bleiben unberührt.


    VII. Sonderhinweise für Führer und Unterführer.


    Die Anzahl der Straffälle in einer Einheit kann für die Beurteilung ihres Geistes und ihrer Führung nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Allerdings begründen allzu häufige strafbare Handlungen die Vermutung einer falschen Erziehung. Diese kann aber auch in dem Unterlassen notwendiger und richtiger Bestrafungen bestehen.


    Die Mannszucht ist in jeder Einheit dann am besten gewährleistet, wenn sie in erster Linie von allen Führern und Unterführern selbst in vorbildlicher Weise gewahrt wird. Mannszucht wird also nicht nur bei den Männern, sondern vor allem bei den Vorgesetzten aller Dienstgrade erwartet. Deshalb sind auch Unterführer, namentlich bei gelegentlich auftretenden Verfehlungen, eindringlich zu belehren. Der Reichsführer-SS verurteilt unbarmherzig jede falsche Behandlung der Männer, da sie der nationalsozialistischen Auffassung des Verhältnisses von Führer und Gefolgschaft widerspricht. Gegen Misshandlungen, vorschriftswidrige Behandlung und Ehrverletzung Untergebener, sowie gegen sonstigen Missbrauch der Dienstgewalt muss ohne Ansehen der Person unnachsichtig eingeschritten werden, da der Geist der Mannschaft und das Vertrauensverhältnis durch nichts mehr geschädigt wird, als durch schikanösen Missbrauch der Vorgesetztenstellung. Auch ist jeder Versuch der Unterdrückung von Beschwerden, Meldungen und Anzeigen nicht nur strafbar, sondern auch im höchsten Grade unwürdig. Ebensowenig ist es eines Vorgesetzten würdig, einem Untergebenen eine Beschwerde in irgend einer Form nachzutragen. Beschwerden und Meldungen muss nachgegangen werden. Ergibt sich jedoch hierbei, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich oder fahrlässig unwahre Behauptungen aufgestellt hat, so ist er unbedingt und nachdrücklich zur Rechenschaft zu ziehen, um jedes Denunziantentum von vornherein auszuschalten.


    Besondere Aufsicht ist gegenüber denen am Platze, die mit der Besorgung von Geldangelegenheiten betraut sind. Die Verwaltungsführer der SS sind darauf aufmerksam zu machen, dass die schweren Strafandrohungen für Amtsdelikte (regelmäßig Zuchthaus) auf sie Anwendung finden.


    VIII. Überwachung der Belehrung.


    Die übergeordneten Kommandeure und Dienststellenleiter belehren die ihnen unterstellten Führer. Sie lassen sich ferner die Durchführung der Belehrung der Truppe, die alle acht Wochen zu erfolgen haben, durch die nachgeordneten Disziplinarvorgesetzten schriftlich melden. Nur so kann den Straffälligen nachgewiesen werden, dass regelmäßige Belehrungen stattgefunden haben. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Anordnung in die Hand jedes unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten gelangt, da sie die geeignete und ausreichende Grundlage für die erforderliche Belehrung bildet.


    Zur Vornahme der Belehrung kann erforderlichenfalls auch der Gerichtsoffizier herangezogen werden.


    Hauptamt SS-Gericht 15.7.1940




    Herzliche Grüße

    Marga

  • Guten Abend,


    Hier der vorab bereits angekündigte Bericht über das Verhältnis der Wehrmachtsgerichtsbarkeit zur SS-Gerichtsbarkeit aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1. Juli 1940


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia



    88. Verhältnis der Wehrmachtsgerichtsbarkeit zur SS-Gerichtsbarkeit.


    München, den 4. Juni 1940

    Der Reichsführer-SS

    Hauptamt SS-Gericht XXI (RA III)


    Nachvolgend wird eine Anordnung des Chefs des Oberkommando der Wehrmacht vom 28. Mai 1940 über das Verhältnis der Wehrmachtsgerichtsbarkeit zur Sondergerichtsbarkeit der SS und Polizei zur Beachtung übersandt.

    Der Chef des Hauptamt SS-Gericht

    Scharfe

    SS-Gruppenführer





    Berlin W 35, den 28. Mai 1940

    Tirpitzufer 72/76


    der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht 14 n 16 WR (I3) 1018/40


    Betrifft: Sondergerichtsbarkeit der SS.


    Über das Verhältnis der Sondergerichtsbarkeit der SS und Polizei zur Kriegsgerichtsbarkeit wird im Einvernehmen mit dem Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei gemäß § 10 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung und § 118 der Kriegsstrafverfahrensordnung bestimmt:


    1. Der Kriegsgerichtsbarkeit sind einzelne SS-oder Polizeiangehörige, die an sich zum Personenkreis des § 1 der Verordnung vom 17. Oktober 1939 (Reichs-Gesetz-Blatt (RGBL.) I S. 2107) gehören, unterworfen, wenn sie


    a) als Wehrpflichtige des Beurlaubtenstandes eine kriegsgerichtlich verfolgbare Straftat begehen (§ 2 Nr. 2 Kriegs-Straf-Verfahrens-Ordnung (KStVO) ),


    b) während ihrer Einberufung zum aktiven Wehrdienst als Soldaten straffällig werden (§ 7a Absatz 1a Nr. 1 und 4 Wehr-Gesetz),


    c) wenn sie zu einer Einheit der Wehrmacht kommandiert werden.


    2. Auf die Angehörigen der dem Heere unterstellten geschlossenen Verbände der SS oder Polizei (Divisionen, Standarten) findet Wehrmachtrecht unmittelbare Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.


    Für diese Einheiten werden besondere SS- bzw. SS- und Polizeifeldgerichte tätig. Sie bestehen aus einem SS-Richter als Vorsitzender und SS- oder Polizeiangehörigen als Beisitzern. § 7 Absatz 1 Satz 2 KStVO ist auf SS-Richter nicht anwendbar.


    Auf Angehörige der SS solcher Verbände finden an Stelle der besonderen soldatischen Ehrenstrafen Anwendung (§ 6 der Verordnung vom 17. Oktober 1939). Über die Bestätigung bzw. Aufhebung der SS-Ehrenstrafe entscheidet an Stelle der höheren Wehrmacht-Befehlshaber der Reichsführer-SS, der sich hierbei vertreten lassen kann.


    Sollten in einem Straffall weltanschauliche Fragen der SS berührt sein, die einen besonderen Einfluss auf Art und Maß der Strafe ausgeübt haben, so holt der zur Bestätigung oder Aufhebung zuständige Befehlshaber vor seiner Entscheidung die Stellungnahme des Reichsführers-SS ein. Hierzu ist erforderlich, dass der SS- bzw. Polizei-Kommandeur als Gerichtsherr bei Vorlage der Akten darauf hinweist, dass er diesen Fall und daher die Beteiligung des Reichsführers-SS für gegeben hält.


    3. Die der Sondergerichtsbarkeit der SS und Polizei Unterstehenden sollen grundsätzlich durch eigene Gerichte beurteilt werden, auch wenn ihre Einheiten dem Heer unterstellt sind. Deshalb finden §§ 13 und 13a KStVO mit der Maßgabe Anwendung, dass nur ein Gerichtsherr bzw. Kommandeur der SS bzw. Polizei für die Beurteilung strafbarer Handlungen solcher Angehöriger der SS und Polizei zuständig ist.


    4. Im übrigen ist der Personenkreis des § 1 der Verordnung vom 17. Oktober 1939 der Gerichtsbarkeit der Wehrmacht in keiner Weise unterworfen. Für ihn gelten daher weder § 2 Nr. 4 und § 12 Nr. 2 und 4 noch § 3 und § 3a der Kriegs-Straf-Verfahrens-Ordnung. Der § 2 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Oktober 1939, wonach die Zuständigkeit der Wehrmachtgerichte unberührt bleibt, bezieht sich nur auf die Fälle der Nr. 1 dieses Erlasses.


    Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht



    Keitel.



    Herzliche Grüße

    Marga

  • Hallo zusammen,


    Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1. Mai 1942

    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia



    150. Aburteilung Straffälliger an fremden Orten.


    Zwecks Vermeidung unnötiger Reisen von Straffälligen und deren Begleitpersonal wird im Einvernehmen mit dem Hauptamt SS-Gericht angeordnet:


    1. Werden straffällige Angehörige der Waffen-SS außerhalb des Bereiches des zuständigen Gerichts ihrer Einheit ergriffen, so sind sie der nächsten Einheit der Waffen-SS zuzuführen. Sie sollen in sinngemäßer Anwendung des § 13 der Kriegs-Straf-Verfahrens-Ordnung durch das für diese Einheit zuständige SS- und Polizeigericht abgeurteilt werden, wenn die Hauptverhandlung durch das Gericht ihrer bisherigen Einheit nicht unumgänglich ist.


    2. Wird das Verfahren durch das Gericht durchgeführt, in dessen Bereich der Täter ergriffen ist, so ist er zu der Einheit, der er zugeführt wurde, zu kommandieren. Gehört er einem Feldtruppenteil an, so ist er nach Abschluss des Verfahrens zum ständigen Ersatztruppenteil zu versetzen.


    3. Abgesehen vom § 19 der Kriegs-Straf-Verfahrens-Ordnung sind im übrigen Versetzungen Straffälliger unzulässig.


    Kommandoamt der Waffen-SS/III



    Gruß Marga

  • Guten Tag,


    Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1.Mai 1942 zur

    Vollstreckung von Disziplinarstrafen.

    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia



    151. Vollstreckung von Disziplinarstrafen.


    Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, dass Disziplinarstrafen unverzüglich, das heißt nach Ablauf einer Nacht seit der Bekanntgabe der Strafe, falls eine Beschwerde nicht eingelegt worden ist, andernfalls unmittelbar nach Entscheidung über die Beschwerde, zu vollstrecken ist. Die Disziplinarvorgesetzen sind hierfür verantwortlich und müssen damit rechnen, selbst disziplinar zur Rechenschaft gezogen zu werden, falls sie diesem Befehl nicht nachkommen. Wird ein Bestrafter vor Verbüßung seiner Strafe kommandiert oder versetzt, so sind die Gründe für den Aufschub der Vollstreckung im Strafbuchauszug niederzulegen. Der Disziplinarvorgesetze der neuen Einheit hat alsdann die Vollstreckung unverzüglich vorzunehmen, ohne dass es eines dahingehenden Antrages des früheren Disziplinarvorgesetzen bedarf.


    Kommandoamt der Waffen-SS/III


    Gruß Marga

  • Guten Tag,



    Zu diesem Thema habe ich viel gefunden. Ich werde die Berichte, die mir am interessantesten vorkommen, nach und nach abschreiben und hier einstellen


    Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15. Mai 1942

    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    163. Rehabilitierung von Bestraften nach Gelegenheit zur Bewährung.


    Zu dem Erlass des Führers über Gnadensachen vom 26.1.42 (veröffentlicht in den Allgemeinen Heeres Mitteilungen 9. Ausgabe vom 21.März 1942) ergehen für die Waffen-SS folgende Ausführungsbestimmungen:


    1. Die Einheitsführer schlagen gerichtlich bestrafte SS-Angehörige für eine Gnaden Maßnahme vor, wenn


    a) diese sich längere Zeit gut geführt und durch besonderen Mut und beispielhaften Einsatz hervorgetan haben,


    b) der Verurteilte schwerstverwundet, gefallen oder an den Folgen einer Verletzung verstorben ist.


    2. Die Anträge sind unter Beifügung eines Bewährungsberichtes an das für die Einheit zuständige SS- und Polizei-Gericht zu richten; dieses leitet die Anträge an das Hauptamt SS-Gericht weiter. Die Bewährungsberichte haben zu enthalten:


    a) Die bestandenen Gefechte, die besonderen Kampfhandlungen des Verurteilten und seinen sonstigen Einsatz vor dem Feinde, oder Beweise hervorragender Bewährung anderer Art.


    b) Eine zusammenfassende Beurteilung der erbrachten Führung und Bewährung.


    c) Bei Verwundeten Art der Verwundung und derzeitigen Aufenthaltsort.


    d) Bei Gefallenen Anschrift der nächsten Angehörigen.


    3. Die Voraussetzungen für einen Gnadenerweis bei gerichtlichen Strafen gelten sinngemäß auch für den Erlass und die vorzeitige Tilgung von Disziplinarstrafen.


    Kommandoamt der Waffen-SS/ III



    Herzliche Grüße

    Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1. Juli 1942


    Abschrift und Bearbeitung .

    Quelle: germandocsinrussia


    228. Beurteilung von Beschuldigten durch Dienstvorgesetzte.


    Die SS- und Polizeigerichte haben in den Strafzumessungsgründen zwecks richtiger Erfassung und Würdigung der Täterpersönlichkeit die Dienstleistungs-Zeugnisse der Angeklagten heranzuziehen.


    Bei Aufstellung von Beurteilungen für die SS- und Polizeigerichte, beurteilen Vorgesetzte häufig den Untergebenen unter dem Eindruck seiner Verfehlung. Solche Beurteilungen sind für das Gericht wertlos.


    Es kommt darauf an, dem Gericht ein Bild des Täters zu vermitteln, wie er sich bis zur Straftat gezeigt hat. Die Tat selbst und ihre Beweggründe werden von dem Gericht gewürdigt. Das muss bei Abfassung der Beurteilungen berücksichtigt werden.


    Hauptamt SS-Gericht.


    Grüße Marga

  • Hallo,


    Dieser Beitrag, ebenfalls aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1. Juli 1942, ist auch interessant und sollte darum nicht fehlen.


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    227. Anzug der Angehörigen der SS- und Polizei vor den SS- und Polizeigerichten.


    Vor den SS- und Polizeigerichten ist das Erscheinen von SS- und Polizei Angehörigen in Zivil grundsätzlich verboten.


    Vor den SS- und Polizeigerichte erscheinen


    a) SS- Führer, bzw. Polizeioffiziere und Polizeibeamte im Offiziersrang im kleinen Dienstanzug (Stiefelhose, umgeschnallt mit Mütze und kleiner Ordensschnalle)


    b) Unterführer und Mannschaften im Dienstanzug mit Schirm und Feldmütze.


    Ausnahmen sind im Operationsgebiet bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig.


    Hauptamt SS-Gericht.



    Herzliche Grüße


    Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Weiter geht es mit der Ahndung von leichteren Straftaten.

    Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15. Juli 1940

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    100. Disziplinare Ahndung von leichteren gerichtlich verfolgbaren Straftaten vor Meldung an den Gerichtsherrn.


    1. Bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit der SS und Polizei hat sich ebenso wie in der Wehrmacht im Kriege das Bedürfnis ergeben, Straftaten leichterer Art unverzüglich im Disziplinarwege zu ahnden. Durch die Schaffung dieser Möglichkeit wird erreicht, dass einerseits die Strafe der Tat unmittelbar auf dem Fuße folgt und damit erzieherisch am stärksten wirkt, und andererseits die Gerichte nicht durch die Bearbeitung von Bagatellen zu sehr belastet werden, vielmehr ihre Arbeitskraft vermehrt der Verfolgung schwerer Straftaten zuwenden können.


    2. Deshalb ermächtigte ich auf Grund der mir durch § 16a der Kriegs-Straf-Verfahrens-Ordnung erteilten Befugnis bis auf weiteres die Disziplinarvorgesetzten, Straftaten von Unterführern und Mannschaften (mit Ausnahme des Missbrauchs der Dienstgewalt, §§ 114 bis 125 MStGB.) im Rahmen ihrer Disziplinarstrafgewalt im Disziplinarwege zu ahnden, wenn der Sachverhalt genügend geklärt ist und nach der Schuld des Täters und den Folgen der Tat eine disziplinare Erledigung für ausreichend gehalten wird. Straftaten von Führern sind stets gerichtlich zu beurteilen.


    3. Diese Ermächtigung bezieht sich ausdrücklich nur auf Straftaten leichterer Art.


    Als Beispiele, die allerdings nicht erschöpfend sind, aber Anhaltspunkte geben, sind zu nennen:


    Verletzung der Verkehrsvorschriften,


    Strafbare Handlungen, die nach dem Reichsstrafgesetzbuch nur auf Antrag verfolgt werden (leichter Körperverletzung, Hausfriedensbruch usw.),


    Ungehorsam (§ 92 MStGB) in leichten Fällen.


    SS-Angehörige, die gröblich gegen ein Grundgesetz der SS verstoßen (z.B. Heiligkeit des Eigentums), verdienen gerichtliche Bestrafung. Auch im Kriege ist der auf dem Ordensgedanken beruhende Auslesegrundsatz durchzuführen, so dass ungeeignete Elemente durch gerichtliche SS-Ehrenstrafen (Ausstoßung, Ausschluss, einfache Entlassung) ausgeschieden werden müssen.


    Für Angehörige der Polizei, die der SS nicht angehören, muss deren Besonderheiten im Hinblick auf ihre derzeitigen Aufgaben und personelle Zusammensetzung Rechnung getragen werden; die besonders strengen Maßstäbe, die für die SS gelten, können deshalb hier regelmäßig nicht angewendet werden.


    4. Dadurch, dass die Disziplinarvorgesetzten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben, ob die Voraussetzung für eine disziplinare Ahndung im Rahmen der obrigen Ermächtigung gegeben ist, trifft sie eine große Verantwortung. Sie müssen sich stets vor Augen halten, dass es bei ihrer Entscheidung um die bedingungslose Wahrung der Mannszucht und damit der moralischen Schlagkraft der SS und Polizei geht. Keinesfalls darf der Zweck dieser neuen Regelung darin gesehen werden, den Täter einer verdienten gerichtlichen Bestrafung zu entziehen.


    5. Verhängt werden können wegen strafbarer Handlungen nach Maßgabe der geltenden Disziplinarbestimmungen die zulässigen Disziplinarstrafen bis auf diejenigen, die in einer Entfernung des Täters aus der SS bestehen. Sofern die Straftat nämlich den Täter für die SS untragbar macht, kann sie nicht mehr als eine solche leichtere Art gelten. Über die Entfernung aus der SS wird in diesem Falle im gerichtlichen Strafverfahren entschieden.


    Im übrigen muss bei Zumessung der Disziplinarstrafe berücksichtigt werden, dass nicht eine bloße Disziplinarverfehlung, sondern eine solche gegen ein Strafgesetz vorliegt, die bei gerichtlicher Aburteilung in den meisten Fällen durch Freiheitsentziehung geahndet werden müsste. Die in dem Strafgesetz enthaltene Strafandrohung wird dem Disziplinarvorgesetzten ein Anhaltspunkt für die Bemessung der Disziplinarstrafe sein.


    6. Die Einreichung eines Tatberichtes vor disziplinarer Ahndung ist nicht erforderlich. Dagegen bedarf es nach der disziplinaren Entscheidung der unverzüglichen Meldung über den Sachverhalt und die Art der disziplinaren Erledigung unmittelbar an den Gerichtsherrn. Der Meldung sind Strafbuchauszug, Dienstleistungszeugnis und Stammkartenabschrift beizufügen. Verstöße gegen diese Meldepflicht sind nach § 147 a MStGB. strafbar.


    Entspricht die disziplinare Erledigung nicht der Sach- und Rechtslage, so verfügt der Gerichtsherr die Anklage. Auf die gerichtliche Strafe wird eine verbüßte Disziplinarreststrafe angerechnet, im übrigen ist die verhängte Disziplinarstrafe durch den hierfür zuständigen Disziplinarvorgesetzten aufzuheben.


    Der Reichsführer der SS


    Scharfe

    SS- Gruppenführer


    Herzliche Grüße

    Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1. Dezember 1940


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    391. Entlassung von verurteilten SS- Angehörigen.


    SS- Angehörige, die zu Gefängnisstrafen verurteilt sind und so aus der Waffen-SS ausscheiden müssen, sind von den Feldeinheiten zwecks Durchführung der Entlassung unmittelbar zu den Ersatz-Einheiten in Marsch zu setzen.


    Einer neuen Verfügung bedarf es nicht. Es ist lediglich dem Ersatztruppenteil von der Versetzung zur Durchführung der Entlassung Mitteilung zu geben.


    Kommandoamt der Waffen-SS IIb


    Gruß Marga

  • Hallo,


    weiter geht es mit einer Verordnung aus dem Verordnungsblatt vom 1. November 1942


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    390. Unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht.


    I.

    Belehrungen über unerlaubte Entfernung und ihre Folgen müssen in allen Einheiten der Waffen-SS des öfteren wiederholt werden und allen verständlich, (notfalls durch Dolmetscher), auf das Eindringlichste durchgeführt werden.


    Bei Fällen von unerlaubter Entfernung bzw. Fahnenflucht innerhalb der Waffen-SS, müssen alle nur möglichen Maßnahmen zur Ergreifung der Flüchtigen angestellt werden.


    Zu diesem Zweck muss

    1. Die Fahndung bei erfolgter unerlaubter Entfernung auf breitester Grundlage durchgeführt werden,


    2. Nach erfolgter Festnahme des Flüchtigen für sichere Überführung und ausbruchsichere Unterbringung gesorgt werden.


    II.

    Um die Fahndung nach fahnenflüchtigen Angehörigen der Waffen-SS auf möglichst breite Grundlage zu stellen, wird in der heutigen Ausgabe des Verordnungsblattes der Waffen-SS ein Auszug aus der Fahndungsliste der Abtl.Ic veröffentlicht.


    Die Liste enthält die Namen und Personalien der flüchtigen Angehörigen der Waffen-SS gegen die zur Zeit noch das Fahndungsverfahren läuft. Die Liste wird monatlich einmal durch Veröffentlichung im Verordnungsblatt der Waffen-SS berichtigt und ergänzt.


    III.

    Die gemachten Erfahrungen zeigen, dass sich Flüchtige teilweise mit gefälschten bzw. gestohlenen Ausweispapieren bei SS- oder Wehrmachts-Dienststellen bzw. bei zivilen Verwaltungsstellen melden und Wehrsold, Verpflegungsgeld und Lebensmittelmarken erhalten. Es wurde weiter festgestellt, dass Verdächtige, infolge Unentschlossenheit von SS- Angehörigen, die Möglichkeit hatten, ihre Flucht fortzusetzen. In anderen Fällen wurden ohne gründliche Prüfung der vorgezeigten Unterlagen, neue Marschbefehle und Fahrausweise ausgefertigt. Es wird deshalb erneut darauf hingewiesen, dass alle Dienststellen, bevor sie für durchreisende SS-und Wehrmachts-Angehörige Reisepapiere erneuern, Soldbuch und sonstige Unterlagen genauestens prüfen. Gleichzeitig wird angeordnet, dass sich die für die Ausstellung von Marschpapieren zuständigen Sachbearbeiter mit den monatlichen bekanntgegebenen Auszügen aus der Fahndungsliste vertraut machen.


    IV.

    In allen Fällen sind die Einheiten genötigt, die Fahndung nach SS-Angehörigen einzuleiten, weil Dienststellen, zu denen diese vorübergehend kommandiert oder abgestellt waren, oder Lazarette, in welche die Gesuchten eingeliefert werden mussten, nicht rechtzeitig Meldung erstatteten. So sind z. B. von den Verfahren, betreffend unerlaubter Entfernung des Jahres 1941, 16,1 Prozent auf derartige Mängel zurückzuführen. Es bedeutet dies eine schwere Belastung der Fahndungs-Dienststellen, die bei sorgfältiger Bearbeitung durch die entsprechenden Sachbearbeiter zu vermeiden gewesen wäre. Im Interesse einer intensiven Fahndung nach den tatsächlich flüchtigen SS-Angehörigen muss diese unnötige Mehrarbeit der mit der Fahndung beauftragten Dienststellen künftig vermieden werden. Bei Eintreffen versetzter, kommandierter oder sonst vorübergehend abgestellter SS-Angehöriger sind deshalb die zuständigen Einheiten schnellstens zu benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn auf Marsch befindliche SS-Angehörige in Lazarette eingeliefert werden müssen.


    Nachstehend einige Beispiele:

    1. SS-Oberscharführer B. wurde wegen Krankheit in ein SS-Lazarett eingeliefert. Das Lazarett teilt dem zuständigen Truppenteil mit, dass B. am 27.6.42 aus dem Lazarett entlassen und zum Ersatz-Truppenteil in Marsch gesetzt wurde. Nachdem B. bis zum 6.7. bei der Ersatz-Einheit noch nicht eingetroffen war, leitete der Ersatztruppenteil die Fahndung ein. Die Nachforschungen der Abteilung Ic ergaben dann, dass B. zwar am 27.6.42 entlassen worden war, aber durch das Lazarett einen 14tägigen Heimaturlaub erhalten hatte und auch dementsprechend erst am 13.7. 42 bei der Einheit eintraf.


    2. SS-Pionier F. wurde von einer vorübergehend im Reich liegenden Feldeinheit in ein Reserve-Lazarett eingeliefert. Das Lazarett benachrichtige die Einheit, dass F. am 4.5.42 entlassen und zur Truppe in Marsch gesetzt wurde. Nachdem F. bis zum 13.6. bei der inzwischen wieder verlegten Einheit nicht eingetroffen war, wurde die Fahndung eingeleitet. Die Nachforschungen des Reichskriminal-Polizeiamtes ergaben dass F. entgegen der Mitteilungen, die zuständige Einheit zur Genesenden-Kompanie der Ersatz-Einheit in Marsch gesetzt worden war, wo er auch am 5.5.42 eingetroffen war.


    Kommandoamt der Waffen-SS/Ic


    Herzliche Grüße


    Marga

  • Hallo,

    wie Marga in ihrem letzten Post mitteilte, wurden SS-Angehörige bei Genesung durch das Lazarett entsprechend in Marsch gesetzt, ohne in jedem Fall zu informieren, ob der Betreffende Heimaturlaub erhielt oder zu eine, r Genesungskompanie in Marsch gesetzt wurde. Für deutsche Verhältnisse eine ganz schöne Schlamperei, finde ich. Der Vorwurf Fahnenflucht oder unerlaubte Entfernung von der Truppe war ja für die Betreffenden ja nicht ganz ohne.

    MfG Wirbelwind

  • Guten Tag Wirbelwind,


    Ja, da hast du recht. Schlamperei, kann man das in meinen Augen auch nennen. Es hat mich verwundert. Irgend wie passt ja die Überschrift schon nicht richtig. Die Worte" irrtümlich verdächtigt " hätten mit darin enthalten sein dürfen.


    Herzliche Grüße


    Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1. September 1941


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia



    347. Bestrafung von SS- Führern im Sanitätsdienst.


    Von allen Strafverfügungen gegen Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ist jeweils sofort eine Abschrift an das SS-Führungshauptamt, SS-Sanitätsamt einzureichen.


    Zwecks Errechnung der Löschungsfrist ist der Zeitpunkt der Verbüßung von Stubenarrest oder der Aushändigung der Strafverfügung dem SS-Führungshauptamt, Sanitätsamt jeweils unaufgefordert zu melden.


    Kommandoamt der Waffen-SS III




    Anscheinend verlief, wie man nach knapp zwei Jahren lesen kann, auch diese Verordnung nicht dem Wunsch gemäß.





    Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1. Juni 1943.


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    212. Bestrafung von SS-Führern im Sanitätsdienst.


    Verschiedene Fälle geben Veranlassung darauf hinzuweisen, dass gemäß Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1.September 1941


    Nr. 347. Bestrafung von SS-Führern im Sanitätsdienst


    von allen Strafververfügungen gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, San. techn. Führer und Dentisten jeweils sofort eine Abschrift an das SS-Führungshauptamt, Amtsgruppe D, Sanitätswesen der Waffen-SS, Personalwesen; IIa, Berlin W 15, Knesebeckstr. 43/44, einzureichen ist.


    Zwecks Errechnung der Löschungsfrist ist der Zeitpunkt der Verbüßung von Stubenarrest oder der Aushändigung der Strafverfügung ebenfalls unaufgefordert zu melden.


    SS-Führungshauptamt/Amtsgruppe D



    Herzliche Grüße


    Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Hier habe ich denn mal eine Bestrafung der ganz besonderen Art gefunden.




    Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1. Januar 1942


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    7. Befehl des Reichsführers - SS über Kameradschaft.


    In einem Strafverfahren habe ich festgestellt, dass zwei ältere verheiratete Angehörige der Schutzpolizei, die gemeinsam ein Haus bewohnen, unter völliger Außerachtlassung des Gebotes der Kameradschaft aus nichtigen Gründen in Feindschaft miteinander leben. Bei einer Gelegenheit ist es sogar in Verfolg einer Auseinandersetzung über die Hühnerhaltung zu schweren Beschimpfungen und Tätlichkeiten zwischen ihnen gekommen.


    Ich habe beiden Polizeiangehörigen für die Dauer von 6 Wochen ein Zimmer als gemeinsame Wohnstube zur Verfügung gestellt und damit Gelegenheit gegeben, sich ausgiebig miteinander auszusprechen und gemeinsam über den Begriff Kameradschaft sowie die Pflichten deutscher Menschen im Kriege nachzudenken.


    Diese meine Maßnahme ist innerhalb der SS und Polizei bekanntzugeben.


    gez. Himmler


    Kommandoamt der Waffen-SS/III




    Grüße Marga

  • Hallo Marga,

    das ist wieder mal ein besonderes ,,Schmankerl" von Dir. Himmler als Schlichter/Mediator und um was sich der Mann alles sorgte, staune schon etwas. Interessant wäre natürlich zu erfahren, ob die beiden Delinquenten ihren ,,Hühnerstreit" beilegten oder der Reichsführer nochmals eingreifen musste.


    MfG Wirbelwind

  • Guten Abend Wirbelwind,


    Ja, ich bin auch immer wieder erstaunt, was dieser Herr sich alles hat einfallen lassen. Das er überhaupt Zeit hatte, sich um so eine Lappalie zu kümmern. Auch dieser Schreibstil, diese endlos langen Sätze mit wenigen Komma's prägt sich bei mir ein.


    Wie diese Angelegenheit ausgegangen ist, werden wir leider nie erfahren. Ich würde es auch zu gern wissen.


    Herzliche Grüße


    Marga

  • Hallo Marga,


    vielen Dank für dieses "Lehrstück (Leer...)"!

    Es ist wirklich erstaunlich, womit sich dieser "vielbeschäftigte" Reichsführer so alles beschäftigte!
    Aber diese Ereignisse sind natürlich immens "wichtig". Mich erinnern sie eher an Kindergartengezänk!

    Die Maßnahme hätte auch gut in den "Erlaß Erzieherische Maßnahmen" der Bundeswehr gepasst 8 )!


    Gruß

    Horst