Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
Oberbefehlshaber Südost
(Oberkommando Heeresgruppe F)
Gruppe Ic/AO (Abwehr)
Ortsunterkunft, den 01.12.1943
Meldeweg bei unerlaubter Entfernung und Fahnenflucht
A. Deutsche Heeresangehörige und Angehörige unterstellter deutscher Luftwaffenverbände
1. Meldung ist von der Einheit nach Muster (Jahresverfügung 1941/42, S. 78) zu erstatten:
a) auf dem Dienstwege an die zuständige Division (zur Weiterleitung an das General-Kommando),
b) an die deutsche Orts- oder Standortkommandantur (soweit in der Nähe des Einsatzortes vorhanden),
c) an die Ortspolizeibehörde des letzten Wohnortes It. Wehrpass (Heimatort), (keine offene Truppenbezeichnung),
d) an das Reichskriminalpolizeiamt,
e) die zuständige GFP-Gruppe (Fahndungsstelle). Zuständigkeit wird durch das AOK geregelt und bekannt gegeben.
f) unmittelbar an das AOK, Ic/AO (Abwehr III) in einfacher Ausfertigung. Bei Luftwaffenangehörigen ist auch das zuständige Luftgaukommando zu verständigen.
2. Fahndungsmaßnahmen:
a) Die Truppe veranlasst die nach Lage der Sache gebotenen Fahndungsmaßnahmen (z. B. Verfolgung des Täters).
b) Die Division schaltet die eigene Feldgendarmerie ein, ferner, soweit vorhanden, das GFP-Kommando und den Truppen-Streifendienst.
c) Das General-Kommando benachrichtigt Nachbar-Divisionen, Nachbar-Korps (auch soweit zur Nachbar-Armee gehörig) und schaltet eigene Fahndungsorgane, Feldgendarmerie und zugeteilte GFP-Kommandos ein. Das gleiche geschieht im Bereich der Nachbar-Divisionen und Nachbar-Korps.
d) Aufgrund der zu A/1 zu erstattenden Meldung wird durch die zuständige GFP-Gruppe (Fahndungsstelle) benachrichtigt
- der Leitende Polizeidirektor beim O.B. Südost,
- der Heeres-Streifendienst des AOK.
- der Kommandeur des Heeres-Streifendienstes für Reiseverkehr Südost.
- die Feldgendarmerie-Abteilung des AOK,
- der Kommandant rückwärtiges Armeegebiet,
- die Frontleitstellen,
- der zuständige Militärische Befehlshaber (siehe E. Ziffer 5) mit der Bitte um Einschaltung der unterstellten Fahndungsorgane (Feldgendarmerie, Sicherheitsdienst und Zollgrenzschutz).
B. Kroatische Angehörige der Legions-Divisionen
1. Meldung ist von der Einheit nach Muster (wie A 1) zu erstatten:
a) auf dem Dienstweg an die zuständige Division (zur Weiterleitung an das General-Kommando,
b) an den Standortältesten
c) die zuständige GFP-Gruppe (Fahndungsstelle),
d) unmittelbar an das AOK, Ic/AO (Abwehr III) in einfacher Ausfertigung.
Wichtig ist die genaue Bezeichnung der Heimatanschrift (Gespannschaft usw.).
2. Fahndungsmaßnahmen:
a) Die Truppe veranlaßt die nach Lage der Sache gebotenen Fahndungsmaßnahmen (z. B. Verfolgung des Täters).
b) Die Division schaltet die eigene Feldgendarmerie ein, ferner, soweit vorhanden, das GFP-Kommando und den Truppen-Streifendienst.
c) Aufgrund der zu B/1 zu erstattenden Meldung wird durch die zuständige GFP-Gruppe (Fahndungsstelle) in jedem Falle benachrichtigt:
- der Leitende Feldpolizeidirektor beim O.B. Südost,
- der Heeresstreifendienst des AOK,
- der Kommandeur des Heeres-Streifendienstes für Reiseverkehr Südost.
- die Feldgendarmerie-Abteilung des AOK,
- der Kommandant rückwärtiges Armeegebiet,
- die Frontleitstellen,
- der zuständige Militärische Befehlshaber (siehe E, Ziffer 5),
- die Heimatbehörde (keine offene Truppenbezeichnung!).
C. Angehörige (russischer) landeseigener Verbände
1. Meldung ist von der Einheit nach Muster (wie A 1) zu erstatten:
a) auf dem Dienstwege an die zuständige Division (zur Weiterleitung an das General-Kommando),
b) an die deutsche Orts- oder Standortkommandantur (soweit in der Nähe des Einsatzortes vorhanden),
c) die zuständige GFP-Gruppe (Fahndungsstelle),
d) unmittelbar an AOK, Ic/AO (Abwehr III) in einfacher Ausfertigung,
Bei Angabe der Heimatorte nach Möglichkeit Rayon und Gebiet angeben.
2. Fahndungsmaßnahmen:
a) Die Truppe veranlasst nach Lage der Sache gebotenen Fahndungsmaßnahmen (z. B. Verfolgung des Täters).
b) Die Division schaltet die eigene Feldgendarmerie ein, ferner, soweit vorhanden, das GFP-Kommando und den Truppen-Streifendienst.
c) Aufgrund der zu C/1 zu erstattenden Meldung wird durch die zuständige GFP-Gruppe (Fahndungsstelle) in jedem Falle benachrichtigt:
- der Leitender Feldpolizeidirektor beim O.B. Südost,
- der Heeres-Streifendienst des AOK.
- der Kommandeur des Heeres-Streifendienstes für Reiseverkehr Südost.
- die Feldgendarmerie-Abteilung des AOK,
- der Kommandant rückwärtiges Armeegebiet,
- die Frontleitstellen,
- der zuständige Militärische Befehlshaber (siehe E, Ziffer 5).
d) Die Verständigung der in Frage kommenden Fahndungsstellen in Rußland führt Leitender Feldpolizeidirektor durch (Fahndungszentrale).
3. Einreichung des Tatberichts wie bei unerlaubter Entfernung deutscher Wehrmachtsangehöriger.
Im Falle der Festnahme anschließende kriegsgerichtliche Aburteilung, gegebenenfalls Standgericht gemäß Verfügung Oberbefehlshaber des Heeres
General der Ost-Truppen bei Chef Generalstab des Heeres Justiz-Abteilung Abz. 478 Ju Abt. Nr. 1050/43 geheim vom 26.09.1943 (wird auszugsweise durch die AOK bekanntgegeben).
4. In jedem Falle durch die Truppe nachträgliche ausführliche Meldung auf dem Dienstwege an das AOK, die folgende Punkte berücksichtigen muss:
a) Gründe der Flucht?
b) ist Einfluß Dritter zu vermuten?
c) Genügende Ausübung der Dienstaufsicht?
d) Konnte die Flucht verhindert werden?
D. Russische und italienische Hilfswillige.
1. Meldung, Fahndungsmaßnahmen und ausführliche nachträgliche Meldung wie bei Angehörige von Osteinheiten.
2. Die Verständigung der in Frage kommenden Fahndungsstellen in Rußland und Italien führt Leitender Feldpolizeidirektor durch (Fahndungszentrale).
3. Behandlung flüchtiger Hilfswilliger wie fahnenflüchtige Wehrmachtsangehörige bei russischen Hilfswilligen evtl. Standgericht (C, Ziffer 3).
E. Bemerkungen zu A - D:
1. Bei Verdacht des Hoch- oder Landesverrats (Flucht ins Ausland) Sofortmeldung, wenn möglich durch Fernschreiben oder Fernsprecher an den Ic/AO des AOK. Als Ausland gilt hier nicht:
- Serbien,
- Kroatien,
- Montenegro,
- Albanien,
- Griechenland, Kreta.
2. Meldungen einzelner Fahnenfluchtsfälle sind Heeresgruppe F nicht zu erstatten. Ebenso können bis auf weiteres monatliche Zusammenstellungen für Heeresgruppe F unterbleiben.
3. Andere Meldungen, als die in Buchtstaben A - D bezeichneten sind nicht vorgesehen.
4. Es entfallen demnach direkte Meldungen an den Leitenden Feldpolizeidirektor beim O.B. Südost und an die Abwehrstellen.
5. Von der zuständigen GFP-Gruppe wird grundsätzlich der territorial zuständige Militärische Befehlshaber benachrichtigt, mit der Bitte um Einschaltung der diesem unterstellten Fahndungsorgane (Feldgendarmerie, Sicherheitsdienst, Zollgrenzschutz und Wehrmacht-/Heeres-Streifendienst Südost).
6. Wichtig ist, dass bei Festnahme oder Wiedereintreffen von Soldaten, die wegen Fahnenflucht oder unerlaubter Entfernung gemeldet waren, alle Stellen, die diese Meldung erhalten haben, umgehend von der Erledigung des Fahndungsersuchens Mitteilung erhalten.
7. Die Verfügung Wehrmachtsbefehlshaber Südost / AOK 12/lc / AO Nr. 748/42 geheim vom 11.03.1942 wird für die Dienststellen und Einheiten des Feldheeres aufgehoben.
8. Die im Vorstehenden für AOK getroffene Regelung gilt auch für Heeresgruppe E.
Oberbefehlshaber Südost
(Oberkommando Heeresgruppe F)
Gruppe Ic/AO (Abwehr III)
Verteiler: bis Bataillon
Anhang: Schematische Darstellung
Quelle: germandocsinrussia Findbuch 12469, Akte 29
Ich möchte in diesem Zusammenhang auf das Thema Abwehrdienst hinweisen.
Gruß
Antje