Unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Oberbefehlshaber Südost

    (Oberkommando Heeresgruppe F)

    Gruppe Ic/AO (Abwehr)

    Ortsunterkunft, den 01.12.1943


    Meldeweg bei unerlaubter Entfernung und Fahnenflucht


    A. Deutsche Heeresangehörige und Angehörige unterstellter deutscher Luftwaffenverbände


    1. Meldung ist von der Einheit nach Muster (Jahresverfügung 1941/42, S. 78) zu erstatten:

    a) auf dem Dienstwege an die zuständige Division (zur Weiterleitung an das General-Kommando),

    b) an die deutsche Orts- oder Standortkommandantur (soweit in der Nähe des Einsatzortes vorhanden),

    c) an die Ortspolizeibehörde des letzten Wohnortes It. Wehrpass (Heimatort), (keine offene Truppenbezeichnung),

    d) an das Reichskriminalpolizeiamt,

    e) die zuständige GFP-Gruppe (Fahndungsstelle). Zuständigkeit wird durch das AOK geregelt und bekannt gegeben.

    f) unmittelbar an das AOK, Ic/AO (Abwehr III) in einfacher Ausfertigung. Bei Luftwaffenangehörigen ist auch das zuständige Luftgaukommando zu verständigen.


    2. Fahndungsmaßnahmen:

    a) Die Truppe veranlasst die nach Lage der Sache gebotenen Fahndungsmaßnahmen (z. B. Verfolgung des Täters).

    b) Die Division schaltet die eigene Feldgendarmerie ein, ferner, soweit vorhanden, das GFP-Kommando und den Truppen-Streifendienst.

    c) Das General-Kommando benachrichtigt Nachbar-Divisionen, Nachbar-Korps (auch soweit zur Nachbar-Armee gehörig) und schaltet eigene Fahndungsorgane, Feldgendarmerie und zugeteilte GFP-Kommandos ein. Das gleiche geschieht im Bereich der Nachbar-Divisionen und Nachbar-Korps.

    d) Aufgrund der zu A/1 zu erstattenden Meldung wird durch die zuständige GFP-Gruppe (Fahndungsstelle) benachrichtigt

    • der Leitende Polizeidirektor beim O.B. Südost,
    • der Heeres-Streifendienst des AOK.
    • der Kommandeur des Heeres-Streifendienstes für Reiseverkehr Südost.
    • die Feldgendarmerie-Abteilung des AOK,
    • der Kommandant rückwärtiges Armeegebiet,
    • die Frontleitstellen,
    • der zuständige Militärische Befehlshaber (siehe E. Ziffer 5) mit der Bitte um Einschaltung der unterstellten Fahndungsorgane (Feldgendarmerie, Sicherheitsdienst und Zollgrenzschutz).

    B. Kroatische Angehörige der Legions-Divisionen


    1. Meldung ist von der Einheit nach Muster (wie A 1) zu erstatten:

    a) auf dem Dienstweg an die zuständige Division (zur Weiterleitung an das General-Kommando,

    b) an den Standortältesten

    c) die zuständige GFP-Gruppe (Fahndungsstelle),

    d) unmittelbar an das AOK, Ic/AO (Abwehr III) in einfacher Ausfertigung.

    Wichtig ist die genaue Bezeichnung der Heimatanschrift (Gespannschaft usw.).


    2. Fahndungsmaßnahmen:

    a) Die Truppe veranlaßt die nach Lage der Sache gebotenen Fahndungsmaßnahmen (z. B. Verfolgung des Täters).

    b) Die Division schaltet die eigene Feldgendarmerie ein, ferner, soweit vorhanden, das GFP-Kommando und den Truppen-Streifendienst.

    c) Aufgrund der zu B/1 zu erstattenden Meldung wird durch die zuständige GFP-Gruppe (Fahndungsstelle) in jedem Falle benachrichtigt:

    • der Leitende Feldpolizeidirektor beim O.B. Südost,
    • der Heeresstreifendienst des AOK,
    • der Kommandeur des Heeres-Streifendienstes für Reiseverkehr Südost.
    • die Feldgendarmerie-Abteilung des AOK,
    • der Kommandant rückwärtiges Armeegebiet,
    • die Frontleitstellen,
    • der zuständige Militärische Befehlshaber (siehe E, Ziffer 5),
    • die Heimatbehörde (keine offene Truppenbezeichnung!).

    C. Angehörige (russischer) landeseigener Verbände


    1. Meldung ist von der Einheit nach Muster (wie A 1) zu erstatten:

    a) auf dem Dienstwege an die zuständige Division (zur Weiterleitung an das General-Kommando),

    b) an die deutsche Orts- oder Standortkommandantur (soweit in der Nähe des Einsatzortes vorhanden),

    c) die zuständige GFP-Gruppe (Fahndungsstelle),

    d) unmittelbar an AOK, Ic/AO (Abwehr III) in einfacher Ausfertigung,

    Bei Angabe der Heimatorte nach Möglichkeit Rayon und Gebiet angeben.


    2. Fahndungsmaßnahmen:

    a) Die Truppe veranlasst nach Lage der Sache gebotenen Fahndungsmaßnahmen (z. B. Verfolgung des Täters).

    b) Die Division schaltet die eigene Feldgendarmerie ein, ferner, soweit vorhanden, das GFP-Kommando und den Truppen-Streifendienst.

    c) Aufgrund der zu C/1 zu erstattenden Meldung wird durch die zuständige GFP-Gruppe (Fahndungsstelle) in jedem Falle benachrichtigt:

    • der Leitender Feldpolizeidirektor beim O.B. Südost,
    • der Heeres-Streifendienst des AOK.
    • der Kommandeur des Heeres-Streifendienstes für Reiseverkehr Südost.
    • die Feldgendarmerie-Abteilung des AOK,
    • der Kommandant rückwärtiges Armeegebiet,
    • die Frontleitstellen,
    • der zuständige Militärische Befehlshaber (siehe E, Ziffer 5).

    d) Die Verständigung der in Frage kommenden Fahndungsstellen in Rußland führt Leitender Feldpolizeidirektor durch (Fahndungszentrale).


    3. Einreichung des Tatberichts wie bei unerlaubter Entfernung deutscher Wehrmachtsangehöriger.

    Im Falle der Festnahme anschließende kriegsgerichtliche Aburteilung, gegebenenfalls Standgericht gemäß Verfügung Oberbefehlshaber des Heeres


    General der Ost-Truppen bei Chef Generalstab des Heeres Justiz-Abteilung Abz. 478 Ju Abt. Nr. 1050/43 geheim vom 26.09.1943 (wird auszugsweise durch die AOK bekanntgegeben).


    4. In jedem Falle durch die Truppe nachträgliche ausführliche Meldung auf dem Dienstwege an das AOK, die folgende Punkte berücksichtigen muss:

    a) Gründe der Flucht?

    b) ist Einfluß Dritter zu vermuten?

    c) Genügende Ausübung der Dienstaufsicht?

    d) Konnte die Flucht verhindert werden?


    D. Russische und italienische Hilfswillige.


    1. Meldung, Fahndungsmaßnahmen und ausführliche nachträgliche Meldung wie bei Angehörige von Osteinheiten.


    2. Die Verständigung der in Frage kommenden Fahndungsstellen in Rußland und Italien führt Leitender Feldpolizeidirektor durch (Fahndungszentrale).


    3. Behandlung flüchtiger Hilfswilliger wie fahnenflüchtige Wehrmachtsangehörige bei russischen Hilfswilligen evtl. Standgericht (C, Ziffer 3).


    E. Bemerkungen zu A - D:


    1. Bei Verdacht des Hoch- oder Landesverrats (Flucht ins Ausland) Sofortmeldung, wenn möglich durch Fernschreiben oder Fernsprecher an den Ic/AO des AOK. Als Ausland gilt hier nicht:

    • Serbien,
    • Kroatien,
    • Montenegro,
    • Albanien,
    • Griechenland, Kreta.

    2. Meldungen einzelner Fahnenfluchtsfälle sind Heeresgruppe F nicht zu erstatten. Ebenso können bis auf weiteres monatliche Zusammenstellungen für Heeresgruppe F unterbleiben.


    3. Andere Meldungen, als die in Buchtstaben A - D bezeichneten sind nicht vorgesehen.


    4. Es entfallen demnach direkte Meldungen an den Leitenden Feldpolizeidirektor beim O.B. Südost und an die Abwehrstellen.


    5. Von der zuständigen GFP-Gruppe wird grundsätzlich der territorial zuständige Militärische Befehlshaber benachrichtigt, mit der Bitte um Einschaltung der diesem unterstellten Fahndungsorgane (Feldgendarmerie, Sicherheitsdienst, Zollgrenzschutz und Wehrmacht-/Heeres-Streifendienst Südost).


    6. Wichtig ist, dass bei Festnahme oder Wiedereintreffen von Soldaten, die wegen Fahnenflucht oder unerlaubter Entfernung gemeldet waren, alle Stellen, die diese Meldung erhalten haben, umgehend von der Erledigung des Fahndungsersuchens Mitteilung erhalten.


    7. Die Verfügung Wehrmachtsbefehlshaber Südost / AOK 12/lc / AO Nr. 748/42 geheim vom 11.03.1942 wird für die Dienststellen und Einheiten des Feldheeres aufgehoben.


    8. Die im Vorstehenden für AOK getroffene Regelung gilt auch für Heeresgruppe E.


    Oberbefehlshaber Südost

    (Oberkommando Heeresgruppe F)

    Gruppe Ic/AO (Abwehr III)


    Verteiler: bis Bataillon


    Anhang: Schematische Darstellung


    Quelle: germandocsinrussia Findbuch 12469, Akte 29


    Ich möchte in diesem Zusammenhang auf das Thema Abwehrdienst hinweisen.


    Gruß

    Antje

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    DIV. Gef. St., den 12. September 1943

    28. Jäger - Division

    Abteilung 1c


    Betr. : Unerlaubte Entfernung eines Hilfswilligen


    1.) Am 18.09.1943 hat sich ein Hilfswilliger einer Einheit der Division aus Woitolowo unerlaubt entfernt, um seinen Heimatort in der Ukraine zu erreichen. Er wurde am 20.08. in Pokrowka, 22 km südlich Ssiwerskaja, festgenommen.


    2.) Zur Flucht wird festgestellt:

    In den frühen Nachmittagsstunden des 18.08. ging der Hilfswillige in Richtung Ssablino. Er hielt einen Lkw. an. zeigte sein Kennbuch und bat, nach Tossno mitgenommen zu werden. Weitere Lkw.- Fahrer ließen den Hilfswilligen nach Wyrizza und Ssiwerskaja mitfahren.


    3.) Die Flucht dieses Hilfswilligen wurde durch die Unachtsamkeit und Sorglosigkeit von Wehrmachtsangehörigen erleichtert. Die Lkw.- Fahrer hätten die Pflicht gehabt, die Ausweise des Hilfswilligen zu verlangen und sie eingehend zu prüfen. Die Nachlässigkeit führte dazu, dass der Hilfswillige in einigen Stunden bis Ssi werskaja kam.


    Alle Fahrer von Kraftfahrzeugen sind über den vorstehenden Fall zu belehren. Auf den Befehl 28. Jäg. Div. Ic Nr. 522/43 geh. wird nachdrücklichst hingewiesen.


    Für das Divisionskommando

    Der erste Generalstabsoffizier


    …………………………………………….



    Gruß Marga

  • Hallo zusammen,



    Ein weiterer Text zum Thema, vom 09.09.1943

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Auszugsweise Abschrift


    Betr. : Beaufsichtigung der Hilfswilligen


    In den letzten Wochen haben sich Hilfswillige in größerer Zahl als bisher unerlaubt entfernt. Fahnenflucht begangen oder Straftaten anderer Art ausgeführt.


    Diese Fälle zeigen, dass die Beaufsichtigung von Hilfswilligen vernachlässigt worden ist. Insbesondere wird den Hilfswilligen unerlaubte Entfernung und Zusammenarbeit mit Banditen erleichtert, wenn Hilfswillige längere Zeit ihre Unterkunft verlassen und durch Gebrauch von Fahrrädern größere Entfernungen in kurzer Zeit zurücklegen können.


    Allen Einheitsführern wird daher zur Pflicht gemacht, auf strenge Beaufsichtigung der Hilfswilligen hinzuwirken. Gerechte und wohlwollende Behandlung der Hilfswilligen braucht hierunter nicht zu leiden.


    Verlassen der Ortsunterkunft ohne einen Ausweis ist Hilfswilligen verboten ! Ebenso die Benutzung von Dienstfahrrädern und Fahrrädern von Zivilisten durch Hilfswillige. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Vorliegen einer dringenden dienstlichen Notwendigkeit darf ein Hilfswilliger ein Fahrrad benutzen. Wird ein solcher ohne einen für die einzelne Fahrt ausgestellten, mit dem Dienstsiegel versehenen und von dem Einheitsführer selbst unterzeichneten Ausweis angetroffen, so wird er festgenommen und unter Einziehung des Fahrrades einem Sammellager zugeführt werden.


    Es wird ferner befohlen:


    1.) Hilfswillige sind nicht ohne Aufsicht einzusetzen.


    2.) Hilfswillige verlassen allein die Unterkunft nur auf Grund eine vom Sicherheitsführer ausgestellten Ausweises.


    3.) Hilfswillige dürfen Fahrräder nur bei dringender dienstlicher Notwendigkeit benutzen. Ausweis !


    Im Felde, den 09.09.1943

    Beschlagmeister Guder


    Gruß Marga

  • Guten Morgen zusammen,


    Ein weitere Eintrag aus der Akte

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    A. Gef. St., den 08.09.1943

    Armee-Oberkommando 18

    Abt. Ic/A.O. Nr. 5068/43 geh.


    Betr. : Hilfswillige


    1.) Am 31.08.1943 haben zwei Hilfswillige (Dolmetscher eines eingesetzten Lauschtrupps) in der Nacht das schlafende 4—köpfige Personal des Lauschtrupps im Unterstand ermordet und sind unter Mitnahme eines Lauschgerätes 41 zum Feinde übergelaufen. Anscheinend hat der deutsche Truppführer die Hilfswilligen alleine Dienst am Gerät machen lassen, während sich die deutschen Soldaten schlafen legten.


    Der Vorfall zeigt erneut, dass auch anscheinend zuverlässigen Hilfswilligen nur ein beschränktes Vertrauen geschenkt werden kann und dass vor allem dafür gesorgt werden muss, dass Hilfswillige ständig beaufsichtigt werden. Besonders da, wo sie im Besitz von Waffen sind oder schnell solche erlangen können, und da wo sie in der Nähe des Feindes verwandt werden, muss dafür gesorgt werden, dass sie niemals ihre Tätigkeit allein ohne Beisein eines deutschen Soldaten ausüben.


    2.) Alle Truppenteile sind entsprechend zu belehren. Die Zahl der Fälle von unerlaubter Entfernung und Fahnenflucht der Hilfswilligen ist von 6 Fällen im Januar 1943 gleichmäßig angestiegen zu 135 Fällen im August dieses Jahres. Dies zeigt deutlich, dass die Zuverlässigkeit der Hilfswilligen nicht mehr dieselbe ist wie früher. Die Gründe liegen z. T. in einem gewissen Schwinden des Vertrauens der Hilfswilligen an den deutschen Sieg, z. T. in zu wenig sorgfältiger Auswahl der Hilfswilligen. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Hilfswilligen ständig propagandistisch beeinflusst werden und ihnen gegenüber stets die unbedingte Siegeszuversicht des deutschen Soldaten zum Ausdruck kommt. Hilfswillige, an deren Zuverlässigkeit der geringste Zweifel auftritt, sind rechtzeitig wieder in den Stand der Kriegsgefangenen zurückzuversetzen und entsprechend abzuschieben.



    I. V.

    gez. Loch



    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Noch ein Beitrag aus derselben Akte vom Januar 1944


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Im Felde, den 04.01.1944

    12. (s) Batterie

    Artillerie Regiment 28

    Bezug: A.T.B. Nr. 117 Ziffer 3


    Betr.: Hilfswillige und Angehörige der Gruppe B


    Der


    IV. Abteilung


    Zu o. a. Bezug meldet die Batterie:


    1.) Die Disziplin der Hilfswilligen hat sich in letzter Zeit erfreulich gebessert. Mängel in der Grußdisziplin werden laufend abgestellt.


    2.) Die Hilfswilligen sind zu jeder Zeit dienstfreudig und fügen sich willig den Anordnungen der deutschen Vorgesetzten, deren gerechte Maßnahmen sie dankbar anerkennen.


    3.) Während von wirtschaftlichen Sorgen bisher auf Grund der günstigen Besoldung und Beköstigung überhaupt noch nicht die Rede war, ist oft eine gedrückte Stimmung zu bemerken, wenn sich die Hilfswilligen über ihre Heimat und die geringe Aussicht, in nächster Zeit die Angehörigen wiedersehen zu können, unterhalten. Dies dürfte die einzige seelische Not sein.


    4.) Allgemein haben sich die Hilfswilligen auf Grund gerechter Behandlung schnell in das Leben der Truppe eingewöhnt, und es kann durchaus schon von einer bemerkenswerten Verbundenheit mit „ihrer“ Batterie gesprochen werden.


    5.) Zur Förderung der allgemeinen Haltung wurden besonders energische und gute Unteroffiziere eingesetzt, die aber auch jederzeit die Belange der Hilfswilligen vertraten. Für gute Leistungen erhielten die Hilfswilligen zusätzlich Marketenderwaren und freie Nachmittage. Belohnung durch Verschicken ins Divisions- Erholungsheim fand nicht allzu großen Anklang, da Unterbringungs-, Verpflegungs- und Unterhaltungsmöglichkeiten bei der Truppe angeblich bedeutend besser seien. Täglich zweimal werden Nachrichten des Senders Weichsel in russischer Sprache von den Hilfswilligen mit besonderer Aufgeschlossenheit abgehört. Politische Belehrungen konnten infolge Mangels an geeigneten Dolmetschern leider nur selten abgehalten werden; ihre Durchführung mindestens einmal wöchentlich wird aber für sehr notwendig gehalten, um Zuversicht und Vertrauen zur deutschen Führung zu stärken.



    ……………………………..


    Oberleutnant u. Batterie-Chef




    Gruß Marga

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Bestrafung der Fahnenflucht

    (ObdM AMA/MR. Nr. 6783 vom 27.04.1943)


    Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine hat unter dem 27.04.1943 folgenden Erlass herausgegeben:


    Erlass

    Fahnenflucht ist eines der schimpflichsten soldatischen Verbrechen, ein Treubruch gegenüber dem Führer, den Kameraden und der Heimat.


    Wer die Fahne verlässt, schwächt die deutsche Kampfkraft und unterstützt den Feind.


    Fahnenflucht trägt den Keim zu weiteren Straftaten notwendig in sich. Auf ehrliche Weise kann ein Fahnenflüchtiger seinen Lebensbedarf nicht beschaffen.


    Mit Recht wird die Fahnenflucht daher scharf bestraft.


    Aus den mir vorgelegten Urteilen habe ich festgestellt, wie gering oft der Anlass zu einer Fahnenflucht mit ihren schwerwiegenden Folgen ist:

    • Heimweh,
    • Liebeskummer,
    • mangelnde Einordnungsbereitschaft,
    • ungeschickte Behandlung,
    • Furcht vor disziplinarer oder gerichtlicher Strafe.

    Keiner dieser oder ähnlicher Gründe rechtfertigt ein Weglaufen von der Truppe. Fahnenflucht, kann den beklagten Zustand nicht beseitigen, sondern nu verschlimmern. Darüber ist sich anscheinend nicht jeder Fahnenflüchtige klar.


    Ich befehle daher:

    1. Alle Angehörigen der Kriegsmarine (einschließlich des Gefolges) sind durch die Disziplinarvorgesetzten vierteljährlich auf Grund dieses Erlasses über die Bedeutung der Fahnenflucht und ihrer Folgen eingehend zu belehren. Jeder einzelne muss genau wissen: Fahnenflucht kostet den Kopf. Nur sofortige freiwillige Rückmeldung innerhalb einer Woche nach der Tat ermöglicht eine mildere Beurteilung.


    2. Wer dennoch Fahnenflucht begeht, ist unerbittlich hart zu verfolgen. Ich erwarte, dass die Kriegsgerichte das Versagen solcher treulosen Schwächlinge allein an der bis zum Tode getreuen Einsatzbereitschaft aller anständigen Soldaten messen.


    Ich selbst werde in diesen Fällen jeden Gnadenerweis für einen Fahnenflüchtigen ablehnen.


    Berlin, den 27.04.1943


    Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine


    Dönitz.


    (MI Md 7927, 01.06.1943)


    Quelle: Laufende Befehle - OKM; Berlin, den 07.06.1943 Blatt 43


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: