Guten Tag,
Abschrift und Bearbeitung aus dem
Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15. Dezember 1940
Quelle: germandocsinrussia
437. Vollstreckung von Stubenarrest.
Der Reichsführer-SS hat für die Vollstreckung von Stubenarrest innerhalb der SS folgende Anweisungen erteilt:
1. Falls die Stubenarreststrafe nicht höher als 14 Tage ist, ist sie in einzelnen aufeinanderfolgenden Abschnitten jeweils am Sonnabend und Sonntag zu vollstrecken. Ist die Stubenarreststrafe höher als 14 Tage, so ist sie hintereinander zu vollstrecken.
2. Der Bestrafte hat täglich 10 Stunden zu arbeiten. Das Arbeitsgebiet hat militärische, politische, wissenschaftliche oder sprachliche Arbeiten zu umfassen. Der Vorgesetzte hat für die entsprechende Arbeitszuweisung zu sorgen.
3. Mit dieser Arbeit ist während des Stubenarrestes früh um 8.00 Uhr zu beginnen. Der Arbeitsbeginn ist zu kontrollieren.
Diese Anordnung des Reichsführers-SS ist in Zukunft von allen Disziplinarvorgesetzen zu beachten.
Kommandoamt der Waffen-SS III
Gruß Marga