Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
334. Nachturlaub im Heimatgebiet
Oberkommando der Wehrmacht vom 29.07.1941
Nr. 4477/41 AWA/W Allgemein IIa.
Zur einheitlichen Regelung des Nachturlaubs im Heimatgebiet wird für die Dauer des Krieges folgendes bestimmt:
1a) Mannschaften der Jahrgänge 1914 und jünger mit weniger als 2 Dienstjahren als Soldaten sind dem Zapfenstreich unterworfen.
Die Kommandeure selbständiger Verbände sind befugt, während des kurzen Ausbildungsdienstes und zur Aufrechterhaltung der Disziplin den Nachturlaub einheitlich auf einen Zeitpunkt vor dem Zapfenstreich festzulegen.
1b) Mannschaften der Jahrgänge 1913 und älter sowie mit mehr als 2 Dienstjahren können bis 24.00 Uhr ausbleiben; ebenso alle Gefreiten, Obergefreiten, Hauptgefreiten, Stabsgefreiten, die Unteroffizierdiensttuer sind, auch wenn sie dem Jahrgang 1914 oder jüngeren Jahrgängen angehören. Diesen Mannschaften ist eine auf den Namen ausgestellte Nachturlaubskarte auszuhändigen, die jeweils auf einen Monat zu befristen ist.
2.) Unteroffiziere (einschließlich Unterfeldwebel) haben Urlaub bis 24.00 Uhr
3.) Portepeeträger haben Urlaub bis zum Wecken.
4.) Die Disziplinarvorgesetzten dürfen den in 1 und 2 bezeichneten Soldaten Nachturlaube von längerer Dauer oder bis zum Wecken gewähren.
Verheiratete Soldaten, deren Familien im gleichen Standort wohnt, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Der Beurlaubte muss im Besitz eines entsprechenden Nachtausweises sein.
5.) Die vorstehende Bestimmungen gelten auch für die dauernd oder vorübergehend im Heimatgebiet untergebrachten Einheiten der Feldwehrmacht.
Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass Disziplinarvorgesetzte von der in 4 gegebenen Möglichkeit längerer Beurlaubung für ihre Einheiten in stärkerem Maße gebrauch machen.
Grundsätzlich sind jedoch alle Beurlaubten, die über den ihrem Dienstgrad zustehenden Nachturlaub hinaus beurlaubt werden, mit dem entsprechenden Nachtausweis zu versehen.
6. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind für die Dauer des Krieges aufgehoben.
Das Recht eines Disziplinarvorgesetzten, die Bewegungsfreiheit aus Gründen des Dienstes, der soldatischen Zucht und Ordnung zeitlich oder örtlich einzuschränken, bleibt unberührt.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Regelung des Nachturlaubs im Heimatgebiet treten mit sofortiger Wirkung für alle Truppenteile und Dienststellen, die sich im Heimatgebiet befinden, in Kraft.
Quelle: VBL WSS 1941
Gruß
Antje