Nachturlaub im Heimatgebiet

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    334. Nachturlaub im Heimatgebiet


    Oberkommando der Wehrmacht vom 29.07.1941

    Nr. 4477/41 AWA/W Allgemein IIa.


    Zur einheitlichen Regelung des Nachturlaubs im Heimatgebiet wird für die Dauer des Krieges folgendes bestimmt:


    1a) Mannschaften der Jahrgänge 1914 und jünger mit weniger als 2 Dienstjahren als Soldaten sind dem Zapfenstreich unterworfen.


    Die Kommandeure selbständiger Verbände sind befugt, während des kurzen Ausbildungsdienstes und zur Aufrechterhaltung der Disziplin den Nachturlaub einheitlich auf einen Zeitpunkt vor dem Zapfenstreich festzulegen.


    1b) Mannschaften der Jahrgänge 1913 und älter sowie mit mehr als 2 Dienstjahren können bis 24.00 Uhr ausbleiben; ebenso alle Gefreiten, Obergefreiten, Hauptgefreiten, Stabsgefreiten, die Unteroffizierdiensttuer sind, auch wenn sie dem Jahrgang 1914 oder jüngeren Jahrgängen angehören. Diesen Mannschaften ist eine auf den Namen ausgestellte Nachturlaubskarte auszuhändigen, die jeweils auf einen Monat zu befristen ist.


    2.) Unteroffiziere (einschließlich Unterfeldwebel) haben Urlaub bis 24.00 Uhr


    3.) Portepeeträger haben Urlaub bis zum Wecken.


    4.) Die Disziplinarvorgesetzten dürfen den in 1 und 2 bezeichneten Soldaten Nachturlaube von längerer Dauer oder bis zum Wecken gewähren.


    Verheiratete Soldaten, deren Familien im gleichen Standort wohnt, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Der Beurlaubte muss im Besitz eines entsprechenden Nachtausweises sein.


    5.) Die vorstehende Bestimmungen gelten auch für die dauernd oder vorübergehend im Heimatgebiet untergebrachten Einheiten der Feldwehrmacht.


    Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass Disziplinarvorgesetzte von der in 4 gegebenen Möglichkeit längerer Beurlaubung für ihre Einheiten in stärkerem Maße gebrauch machen.


    Grundsätzlich sind jedoch alle Beurlaubten, die über den ihrem Dienstgrad zustehenden Nachturlaub hinaus beurlaubt werden, mit dem entsprechenden Nachtausweis zu versehen.


    6. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind für die Dauer des Krieges aufgehoben.


    Das Recht eines Disziplinarvorgesetzten, die Bewegungsfreiheit aus Gründen des Dienstes, der soldatischen Zucht und Ordnung zeitlich oder örtlich einzuschränken, bleibt unberührt.


    Die vorstehenden Bestimmungen über die Regelung des Nachturlaubs im Heimatgebiet treten mit sofortiger Wirkung für alle Truppenteile und Dienststellen, die sich im Heimatgebiet befinden, in Kraft.


    Quelle: VBL WSS 1941


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Guten Tag zusammen,



    Zu diesem Thema habe ich noch etwas im Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15. Oktober 1940 gefunden.


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    251. Nachturlaub.


    Für die Unterführer und Mannschaften der Waffen-SS wird für die Dauer des Krieges der Nachturlaub mit sofortiger Wirkung geregelt:


    1. Mannschaften bis Rottenführer einschließlich, erhalten Urlaub bis zum Zapfenstreich (Winterhalbjahr 22 Uhr, Sommerhalbjahr 23 Uhr), Unterscharführer bis 24 Uhr.


    2. Unterführer-Dienstgrade vom Scharführer an aufwärts haben Urlaub bis zum Wecken.


    3. Für die unter Ziffer 1 Genannten, kann Nachturlaub von längerer Dauer oder bis zum Wecken gewährt werden. In diesem Falle ist ein entsprechender Nachturlaubschein auszustellen.


    Angehörige der Waffen-SS, die im Besitze eines Kriegsurlaubscheines sind, haben jeweils Urlaub bis zum Wecken.



    Kommandoamt der Waffen-SS Ia.



    Herzliche Grüße


    Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Verordnungsblatt, Wehrkreis XI, vom 20.06.1943

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    326. Nachturlaubskarten


    Zur einheitlichen Regelung über Ausgabe von Nachturlaubskarten wird folgendes bestimmt:


    Nachturlaubskarten müssen auf jeden Fall den Namen des Inhabers tragen. Nur so wird mißbräuchlicher Benutzung und Übertragung der Karten vorgebeugt und eine ausreichende Kontrolle ermöglicht.


    Zur Ersparnis von Papier und Schreibarbeit sind in Zukunft Dauernachturlaubskarten nach Muster (siehe Seite 100) zu verwenden. Die Karten sind nach jeweiliger Genehmigung des Nachturlaubs auf dem Geschäftszimmers zu empfangen und beim U.v.D. (Unteroffizier vom Dienst) nach Beendigung des Nachturlaubs abzugeben.


    Nach Abgang des Soldaten von der Einheit ist die Streichung seines Namens auf der Dauernachturlaubskarte durch den Einheitsführer zu beglaubigen und die Karte auf den Namen eines Soldaten aus Zugang zur Einheit umzuschreiben. Auf diese Weise wird bezweckt, dass die Karte für noch 7 Soldaten nacheinander benutzt werden kann.


    Abt. II b 6



    IMG_0024.jpeg


    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. v. 01.11.1940

    Quelle: germandocsinrussia


    782. Nachturlaub


    Soldaten der Kriegsmarine, die mit Kriegsurlaubschein in die Heimat beurlaubt worden sind, haben Nachturlaub bis zum Wecken. Sie haben ihren Kriegsurlaubschein ständig als Ausweis bei sich zu führen.


    Urlauber sowie sämtliche im Heeresstreifendienst verwendete Soldaten sind hierüber zu belehren. In den Standortbefehlen, die den Urlaubern bei ihrer Meldung im Urlaubsort bekanntzugeben sind, ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.


    Auf die Rückseite des Kriegsurlaubscheins ist die entsprechende Ziffer, und zwar:


    - Kriegsurlaubschein — weiß mit grünem Längsstrich — Ziffer 3,


    - Kriegsurlaubschein — weiß ohne Farbstrich — Ziffer 4


    vor Aushändigung an den Urlauber zu streichen.


    Die im Standort allgemein gültigen Bestimmungen über Nachturlaub an Truppenangehörige des Standortes werden durch vorstehende Regelung nicht berührt.


    (AMA/M Wehr.IIf. B.Nr.8652 v. 23.10.40.)




    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen


    Abschrift und Bearbeitung

    V.Bl. v. 21.02.1941

    Quelle: germandocsinrussia



    94. Zapfenstreich und Nachturlaub


    Für die Dauer des Krieges ermächtige ich die Kommandanten (St.) und Standortältesten, den Zapfenstreich und Nachturlaub für ihre Bereiche der Luftlage entsprechend abweichend von H.Dv. 131, Ziffer 322 und 324 und H.Dv. 17, Ziffer 7 (Nachturlaub) festsetzen.


    Dieser festgesetzte Zapfenstreich gilt für alle im Standortbereich untergebrachten Angehörigen der drei Wehrmachtteile einschließlich der Einheiten des Feldheeres und Neuaufstellungen. Die Disziplinarvorgesetzten dürfen fallweise Nachturlaub von längerer Dauer oder bis zum Wecken gewähren. Der Beurlaubte muss im Besitz eines Urlaubsausweises sein. Dauerurlaubskarten dürfen nicht ausgestellt werden. Die Bestimmungen über Nachturlaub für Inhaber von Kriegsurlaubscheinen in Allgemeinen Heeresmitteilungen 1940, Ziffer 620 werden von dieser Regelung nicht betroffen.


    Die Standortältesten händigen eine Abschrift dieses Befehls den jeweils in ihrem Bereich untergebrachten Feld- und neuaufgestellten Einheiten und Dienststellen aus.


    Der stellvertretende kommandierende General

    und Befehlshaber im Wehrkreis XI


    Muff

    General der Infanterie


    Abt. II b 1.



    Gruß Marga .