Eheschließungen von Angehörigen der Waffen-SS

  • Guten Tag zusammen,



    Wissenswertes zu Eheschließungen von weiblichen und männlichen Mitgliedern der Waffen-SS

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: VBL der WSS 1943



    165. Eheschließung von Angehörigen der Waffen-SS

    Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, dass Truppenkommandeure auch außerhalb des Reichsgebietes nicht berechtigt sind, Amtshandlungen an Stelle eines Standesbeamten auszuüben. Truppenvorgesetzte sind nicht befugt, Eheschließungen vorzunehmen.


    In einem Gebiet, das nicht zum Deutschen Reich gehört oder in dem, obgleich es zum Deutschen Reich gehört, kein Standesbeamter vorhanden ist, wird die Ehe (in Anwesenheit der beiden Verlobten) vor dem richterlichen SS-Führer geschlossen.


    Der zuständige Truppenvorgesetzte ist aber berechtigt, die Eheschließungserklärung eines Truppenangehörigen entgegenzunehmen, wenn die Ehe in Abwesenheit des Truppenangehörigen vor dem Standesbeamten geschlossen werden soll. (Ferntrauung - vgl. V.Bl. der Waffen-SS 1941 Nr.416)



    438. Heiratsgenehmigung für weibliche SS-Gefolgschaftsmitglieder

    Laut nachstehendem Befehl des Reichsführers-SS vom 10.9.1943 haben die weiblichen Angestellten in Dienststellen des SS und Polizei die Genehmigung des Reichsführers-SS einzuholen. Die Anträge sind an das Rasse- und Siedlungshauptamt-SS zu richten und werden dem Reichsführer-SS zur persönlichen Entscheidung vorgelegt.


    Der Reichsführer-SS


    Feldkommandostelle, den 10.9.1943

    1.

    Verheiratungen von weiblichen Angestellten in Dienststellen der SS und Polizei bedürfen meiner
    Genehmigung.
    2.

    Die Ahnentafel bis zu den Großeltern sowie der Gesundheitsbogen und der Erbgesundheitsbogen
    der SS sind dabei vorzulegen.
    3.

    Die Vorlageist nicht notwendig wenn eine weibliche Angestellte einen SS-Angehörigen heiratet. Hier
    gelten die üblichen Bestimmungen.
    4. Verheiratete weibliche Angestellte legen lediglich die Ahnentafel der Männer vor.

    gez. H. Himmler



    Na dann herzliche Grüße


    Marga

  • Hallo zusammen,


    Hier habe ich noch mehr zum Thema zur Gattenwahl gefunden. Einen der Beiträge stelle ich hier mal ein. Es gibt auch welche, die sind mir zu schlimm zum abschreiben. Leset und seid froh, das war einmal.


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia, Findbuch 12493, Akte 27

    Aus den Unterlagen des SS-Hauptamtes



    Gattenwahl


    Jede Heirat eines Familienmitgliedes bedeutet Aufnahme eines neuen Erbgutes in den Sippenverband. Daher ist die Gattenwahl nicht nur für die unmittelbar Beteiligten von ausschlaggebender Bedeutung, sondern auch für deren Nachkommen.


    Die Wahl der Frau gibt dem Mann die einzige Möglichkeit im Leben, das Erbgut des kommenden Geschlechtes zu verbessern oder zu verderben. Gesundheit oder Krankheit, Begabung oder Unfähigkeit der Nachkommen werden durch die Gattenwahl entschieden. Bei diesem entscheidenden Schritt dürfen nicht Stellung und Reichtum, sondern allein die geistige und körperliche Tüchtigkeit den Ausschlag geben. Es ist klar, dass derjenige, der die Gewissheit hat, Träger unheilvoller Erbanlagen zu sein, entsagen muss. Die Gattenwahl ist der wichtigste Schritt innerhalb des Lebensablaufes und für die Weitergabe des Lebens. Deshalb ist es notwendig, dass alle lebensgesetzlichen Erkenntnisse bei dieser Entscheidung mit aller Schärfe beachtet werden.



    Herzliche Grüße


    Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Hier eine Abschrift und Bearbeitung zum Thema Ferntrauungen.

    Quelle: germandocsinrussia



    416 Ferntrauung


    Auf Grund von Anfragen werden nachstehend die vom Rasse- und Siedlungs-Hauptamt-SS zusammengefassten Bestimmungen über Ferntrauung (nach der 3. Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes vom 4. November 1939) bekanntgegeben:


    Die Verordnung bestimmt im § 13, dass Angehörige der Wehrmacht während des Kriegseinsatzes den Willen, die Ehe einzugehen, zur Niederschrift des Bataillon-Kommandeurs (Abteilung-Kommandeurs oder eines in gleicher Dienststellung befindlichen Vorgesetzten) bringen können. Die so abgegebene Erklärung ist unwiderruflich und verliert nach 2 Monaten ihre Kraft, wenn die Frau ihre Erklärung gleichfalls die Ehe schließen zu wollen, nicht innerhalb dieser Frist vor dem Standesbeamten abgegeben hat.


    Die von dem Bataillon-Kommandeur pp. zu fertigende Niederschrift über dei Erklärung des Mannes muss enthalten:

    a)

    Vorname, Familienname, militärischer Dienstgrad, Beruf, Wohnort,
    Ort und Tag der Geburt, Religionsbekenntis.
    b)

    Vorname, Familienname der Frau, deren Beruf, Wohnort,
    Ort und Tag der Geburt sowie deren religiöses Bekenntnis.
    c)

    Die eindeutige Erklärung, dass er mit der unter b) Genannten
    die Ehe eingehen will.
    d)

    Die Bekanntgabe desjenigen Standesbeamten, vor dem die Ehe
    geschlossen werden sollte.

    Ferner soll die Niederschrift des Mannes Auskunft über die Abstammung und die ehegesundlichen Verhältnisse geben. Zu diesem Zweck muss in der Niederschrift angegeben sein:

    a)

    Vor- und Familiennamen der Eltern, Geburtsname der Mutter, Beruf, Wohnort,
    Ort und Tag der Geburt und der Eheschließung sowie das religiöse Bekenntnis der Eltern.
    b) Rassistische Zugehörigkeit und Religion der Großeltern.
    c)



    Angabe darüber, ob der Mann an einer Geschlechtskrankheit oder an Tuberkulose leidet
    oder im letzten Jahr gelitten hat, ob er entmündigt ist, ob er an einer schweren Erbkrankheit
    oder schwerem Alkoholismus leidet oder gelitten hat, ob er sterilisiert worden ist, oder ob
    ihm das Ehefähigkeitszeugnis bereits früher einmal versagt worden ist.

    Die Richtigkeit dieser Angaben ist von dem Mann an Eides statt zu versichern.


    War der Mann schon einmal verheiratet, so muss der Niederschrift die Sterbeurkunde, das Scheidungs- Aufhebungs- oder Nichtigkeitsurteil, betreffend dieser Ehe, angefügt werden. Zulässig ist jedoch auch die Vorlage letztgenannter Urkunden durch die Braut beim Standesbeamten.


    Die so gefertigte Niederschrift hat die Truppe (Bataillon-Kommandeur oder ihm gleichgestellte) dem Standesbeamten zu übersenden. Eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift wird zu den Akten der Einheit (Bataillon pp.) genommen. Der Standesbeamte benachrichtigt dann möglichst unverzüglich die Braut.


    Die Ehe kommt zustande, wenn dann die Braut vor dem Standesbeamten ihren Willen erklärt, die Ehe mit dem betreffenden Mann einzugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswirksamkeit des Ehebeschlusses ist also die Abgabe der Erklärung der Frau.


    Ist der Mann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Frau die Erklärung abgibt, bereits verstorben, so berührt das die Gültigkeit der Ehe nicht. In diesem Falle gilt jedoch die Ehe als an dem Tag geschlossen, an dem der Mann zur Niederschrift des Bataillon-Kommandeurs den Willen erklärt hat, die Ehe schließen zu wollen.


    Die Eintragung des Eheschlusses im Familienbuch des Standesbeamten wird nur von der Ehefrau und den Trauzeugen sowie dem Standesbeamten unterschrieben. Die so gefertigte Heiratsurkunde hat der Standesbeamte dem Mann gebührenfrei zu übersenden. In der Heiratsurkunde wird jedoch nicht erkenntlich gemacht, dass die Ehe in Abwesenheit des Mannes geschlossen worden ist.


    Anfänglich war für dieses Verfahren eine Aufgebotsfrist von 6 Tagen eingesetzt. Diese ist jedoch nachträglich beseitigt worden, sodass zur Zeit bei Ferntrauungen ein Aufgebotsverfahren überhaupt nicht stattfindet.


    Von der Ferntrauung zu unterscheiden ist die Eheschließung vor dem richterlichen Militärjustizbeamten (Eheschluss vor einem Kriegsgericht). Vor einem Kriegsgericht können Ehen grundsätzlich nur in Anwesenheit beider Ehegatten und nur dann geschlossen werden, wenn es sich um eine Eheschließung in einem Gebiet handelt, das nicht zum deutschen Reich gehört oder, obgleich es zum deutschen Reich gehört, dennoch kein Standesbeamter vorhanden ist.


    Sollte jedoch der Fall eintreten, dass ein im Einsatz Befindlicher im Wege der Ferntrauung eine Frau heiraten will, die in den Gebieten lebt, in denen kein Standesbeamter vorhanden ist (Beispiel: ein im Einsatz befindlicher Wehrmachtsangehöriger beabsichtigt eine Dänin zu heiraten), so kann nach den oben geschilderten Regeln über die Ferntrauung mit der Abänderung verfahren werden, dass die Braut auch ihren Willen, die Ehe einzugehen, gegenüber dem nächsterreichbaren richterlichen Militärjustizbeamten erklären kann. Dieser muss jedoch ausdrücklich durch den Wehrmachtsangehörigen in der Niederschrift zur Entgegennahme der Willenserklärung der beiden Brautleute bestimmt worden sein.


    Vordrucke für die Erklärung der Eheschließung sind beim Kommandoamt der Waffen-SS, Abteilung IIb anzufordern (für Feldtruppenteile liegen die Vordrucke an).


    Kommandoamt der Waffen-SS/IIb (5)



    Herzliche Grüße


    Marga

  • Guten Abend zusammen,


    Hier noch eine kurze Mitteilung zum Thema.

    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: VBL WSS 1942


    268. Teilnahme SS-Angehöriger an kirchlichen Handlungen.


    Aus gegebener Veranlassung wird unter Bezugnahme auf den Reichsführer SS-Befehl vom 18.11.37 darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an kirchlichen Handlungen für sämtliche Angehörige der SS in Uniform verboten ist. Dieses gilt selbstverständlich auch für kirchliche Trauungen.


    Kommando der Waffen-SS/VI



    Herzliche Grüße


    Marga

  • Guten Abend zusammen,



    und noch eine kurze Mitteilung zum Thema,

    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: VBL WSS 1942


    416. Heiratserlaubnis für aus der SS ausgeschiedene Verurteilte.


    Sämtliche ehemalige SS-Angehörige, die durch SS- und polizeigerichtliches Urteil aus der Schutzstaffel ausgeschieden sind, und die sich im Straf- oder Strafvollzugslager der SS und der Polizei oder bei einer der Sondereinheiten der Waffen-SS zum Zwecke der Bewährung befinden, haben vor ihrer Verlobung und Heirat die schriftliche Genehmigung des Reichsführer-SS, Rasse- und Siedlungshauptamt-SS , einzuholen.


    Kommando der Wehrmacht-SS/III



    Herzliche Grüße


    Marga

  • Hallo zusammen,



    noch mehr zum Thema verliebt, verlobt, verheiratet.


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    190. Verlobungs- und Heiratsgenehmigung.


    Um eine möglichst schnelle Bearbeitung der Verlobungs- und Heiratsgesuche zu gewährleisten, sind eine Reihe neuer Pflegestellen im gesamten Reichsgebiet eröffnet worden. Die Antragsteller --- sowohl Waffen-SS als Allgemeine-SS haben die räumlich am nächsten erreichbare Pflegestelle zur Bearbeitung ihres VH-Gesuches aufzusuchen. Nur die SS-Angehörigen, die keine der angegebenen Pflegestellen erreichen können, reichen ihr Heiratsgesuch dem


    Rasse- und Siedlungshauptamt-SS

    - Heiratsamt-

    Burghof Kyffhäuser

    Post Roßla/Harz


    unmittelbar ein.


    Folgende Pflegestellen sind voll in Betrieb:

    -- Pflegestelle Adresse
    1.

    3

    Nürnberg II
    Ernst vom Rath-Allee 24
    2.

    6

    Berlin SW 68
    Hedemann-Straße 24
    3.

    11

    Wien XIII/89
    Hietzinger Hauptstraße 22
    4.

    13

    Stuttgart
    Etzel-Straße 7
    5.

    16

    Breslau
    Straße der SA 154
    6.

    18

    Königsberg
    Steindamm 7
    7.

    34

    München 27
    Maria-Theresia-Straße 17
    8.

    38

    Danzig
    Opitz-Straße 2
    9.

    47

    Weimar
    Sophien Straße 8/10
    10.

    Heiratsamt
    Kyffhäuser Burghof
    11.

    76

    Salzburg
    Kapitel-Platz 2
    12.

    78

    Wiesbaden
    Uhland-Straße 4/5
    13.

    87

    Innsbruck
    Gänsbacher Straße 4
    14.

    90

    Klagenfurt
    Aug.- Jaksch-Straße
    15.

    103

    Prag II
    Laznowsky-Ufer 60
    16.

    109

    Posen
    Schlossfreiheit 16/17
    17.

    116

    Bromberg
    Adolf-Hitler-Straße 58
    18.

    122

    Straßburg
    Twinger Straße 19
    19.


    151


    Serbisch-kroatischer Raum
    Pantschowa
    Feldpost-Nr. 35914 D
    20.

    152

    Den Haag
    Groenhovenstraat 22
    21.

    153

    Brüssel
    Schepenerstraat 82
    22.

    154

    Krakau
    Augustiner St.-Straße 1
    23.

    156

    III. (germ.) SS-Pz.Korps
    Korpsstab Abt. VI
    24.


    157


    Oslo
    HSSuPF f. d. bes. norw. Gebiete,
    RuS-Führer, Feldpost-Nr. 47 260 L

    Rasse- und Siedlungshauptamt-SS



    Herzliche Grüße

    Marga

  • Hallo Marga,

    bin zufällig auf diesen Thread gestoßen. Etliche für mich interessante Dokumente hast Du hier eingestellt. Das Himmler einen gewaltigen Spleen zwecks nordischer Rasse und speziell seiner SS hatte, kannte ich. Auch dass bestimmte Dinge seiner persönlicher Genehmigung bedurften. Das Heiratsamt auf dem Kyffhäuser war mir allerdings neu. Ebenfalls das Heiratsverfahren bei Angehörigen eines Straf- u. Bewährungsbataillons kannte ich so nicht. wieder was gelernt.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Wirbelwind,


    Vielen Dank für deine Reaktion. Ich habe noch so einiges mehr zu diesem Spleen von Himmler gelesen. Bei vielem davon bekomme ich ein mulmiges Gefühl und mag es gar nicht abschreiben.


    Ich wünsche gute Gesundheit und einen schönen Sonntag.


    Herzliche Grüße


    Marga

  • Hallo Marga,

    stelle es einfach in den Thread. Falls es da Bedenken der Mods oder Adis geben sollte, melden die sich schon. Außerdem gibt es ja die Möglichkeit, per PM Dinge mitzuteilen. Freue mich schon auf Deine nächsten Posts.

    MfG Wirbelwind

  • Guten Abend lieber Wirbelwind,


    Sobald ich die Texte wieder gefunden habe, werde ich sie nach Rücksprache mit dem Chef hier und dessen ausdrücklicher Erlaubnis, noch nachtragen. :)


    Herzliche Grüße


    Marga

  • Hallo Marga,


    zunächst auch einmal herzlichen Dank für die Einstellung dieser Themen!

    Auch ich würde es sehr begrüßen, wenn Du mehr von derartigen Spleens hier einstellen würdest.

    Wenn das aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht möglich ist, würde ich ebenfalls um Mitteilung per PM bitten.


    Viele Grüße

    Horst

  • Hallo Horst,


    Es freut mich immer sehr, wenn ein Thema nicht nur mir gefällt. Vielen Dank für deine Antwort. Im Moment bin ich auch mit verschiedenen anderen Themen beschäftigt. Ich melde mich diesbezüglich aber noch bei dir und Wirbelwind zurück, desnots per PN.


    Ich wünsche noch einen schönen Tag.


    Gruß Marga

  • Guten Tag,


    Hier habe ich noch etwas im Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15. Juni 1940 gefunden zum Thema gefunden.

    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia



    61. Heiratsgenehmigung.


    Der Chef des Sippenamtes im Rasse- und Siedlungshauptamt hat grundsätzlich folgendes entschieden:


    Angehörige der Waffen-SS (SA-Männer, Politische Leiter), die nach der Demobilmachung zu ihren alten Einheiten zurückkehren bzw. SS-Reservisten, die nachdem nicht in der SS verbleiben wollen, sind nicht verpflichtet, die Heiratserlaubnis der SS einzuholen. Diesen Männern der Waffen-SS, die nicht Angehörige der SS sind und es auch nicht nach Kriegsschluss werden wollen, ist zur Vorlage beim Standesamt vom zuständigen Kommandeur eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass für sie der § 13 des Ehegesetzes keine Gültigkeit hat, und dass sie nur für die Dauer des Krieges der SS angehören und nach der Demobilmachung aus der SS ausscheiden.


    Denjenigen Angehörigen der Waffen-SS, die nach Kriegsschluss ihre Aufnahme in die SS beantragen wollen, wird geraten, schon jetzt vor Eingehung der Ehe die Heiratserlaubnis einzuholen da diese eine der Voraussetzungen für die endgültige Aufnahme in die SS bildet.


    Kommandoamt der Waffen-SS IIb



    Herzliche Grüße


    Marga

  • hallo Marga,

    lässt sich denn aus den Dir vorliegenden Dokumenten entnehmen, wie es sich mit der Heiratserlaubnis bei den SS-Männern verhielt, die wegen ihren schweren Verwundungen aus der SS ausschieden?

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Wirbelwind,


    Leider nicht. Bis jetzt noch nicht. Ich wünschte, dem wäre so, aber ich lese alles was ich zum Thema finden kann Aber wer weiß, was mir noch begegnet. Den letzten Beitrag habe ich später gefunden, als die anderen. Ich bin noch nicht fertig mit diesem Stoff.


    Vor ein paar Jahren habe ich dieses Archiv nur für private Zwecke genutzt. Nun bin ich immer auf der Suche nach Themen, wovon ich denke, sie sind interessant für die Leser des Forums. Natürlich gehören die auch zu meinen eigenen Interessengebieten.


    Herzliche Grüße


    Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Und wieder ein Verbot. Gefunden im Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1. Dezember 1942 .


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    450. Verbot von Heiratsangeboten und Briefwechselgesuchen.


    Nach Ziffer 580 Heeres-Verordnungsblatt vom 25. September 1942 Teil C sind Heiratsangebote und Briefwechselgesuche von Wehrmachtsangehörigen untersagt. Diese Anordnung gilt auch für die Waffen-SS. Die Truppe ist entsprechend zu belehren.


    Kommandoamt der Waffen-SS/ III



    Grüße Marga

  • Hallo,

    so ganz erschließt sich mir der Sinn dieses Verbotes für Wehrmachtsangehörige bzw. für Angehörige der Waffen-SS nicht. Es ging doch darum, wie auch immer, ,,guten" Nachwuchs zu zeugen und die Landser bei Laune zu halten. Warum dann das Verbot, sich selbst eine Frau per Annonce zu suchen? Bei der SS kann ich dies noch ein stückweit nachvollziehen, da Himmler wohl seine Befürchtungen hatte, aber bei der Wehrmacht?:confused:


    MfG Wirbelwind

  • Guten Tag zusammen,



    da mir gerade zu diesem Thema recht viel Lesestoff während meines Besuches der Ausstellung in der Wewelsburg angeboten wurde, und Michael auch noch ein paar Texte für mich gefunden hat, möchte ich bevor ich hier weiterschreibe ein paar Links einstellen.


    Der Verlobungs- und Heiratsbefehl der SS wurde bereits am 31. Dezember 1931 bekanntgegeben.


    Zusammenfassung SS-Befehl – A – Nr. 65 [Verlobungs- und Heiratsbefehl der SS], 31. Dezember 1931 / Bayerische Staatsbibliothek (BSB, München) (1000dokumente.de)


    Heinrich Himmler: Befehl für die gesamte SS und Polizei (ns-archiv.de)


    GELSENZENTRUM Gelsenkirchen - Zeitgeist 1933-1945: Letzte Söhne


    Finja Marie Haehser. Uneheliche Kinder von SS-Männern (koerber-stiftung.de)


    Gruß Marga

  • Guten Abend,



    Aus den Mitteilungsblättern für die weltanschauliche Schulung der Ordnungspolizei vom Juni/Juli 1942 .


    Nur für den Gebrauch innerhalb der Ordnungspolizei.


    Quelle: Nara T-175 R-230


    Der Führer spricht:


    Der völkische Staat hat die Rasse in den Mittelpunkt des allgemeinen Lebens zu setzen. Er hat für ihre Reinerhaltung zu sorgen. Er hat das Kind zum kostbarsten Gut eines Volkes zu erklären. Er muss dafür Sorge tragen, dass, nur wer gesund ist, Kinder zeugt; dass es nur eine Schande gibt: bei eigener Krankheit und eigenen Mängeln dennoch Kinder in die Welt zu setzen, doch eine höchste Ehre: darauf zu verzichten. Umgekehrt aber muss es als verwerflich gelten: gesunde Kinder der Nation vorzuenthalten. Der Staat muss dabei als Wahrer einer tausendjährigen Zukunft auftreten, der gegenüber der Wunsch und die Eigensucht des einzelnen als nichts erscheinen und sich zu beugen haben.



    Den 31. Dezember 1941


    Verlobungs- und Heiratsbefehl.


    1. Die SS ist ein nach besonderen Gesichtspunkten ausgewählter Verband deutscher, nordisch-bestimmter Männer.


    2. Entsprechend der nationalsozialistischen Weltanschauung und in der Erkenntnis, dass die Zukunft unseres Volkes in der Auslese und Erhaltung des rassisch und erbgesundheitlich guten Blutes beruht, führe ich mit Wirkung vom 1. Januar 1932 für alle unverheirateten Angehörigen der SS die "Heiratsgenehmigung" ein.


    3. Das erstrebte Ziel ist die erbgesundheitlich wertvolle Sippe deutscher, nordisch- bestimmter Art.


    4. Die Heiratsgenehmigung wird einzig und allein nach rassischen und erbgesundheitlichen Gesichtspunkten erteilt oder verweigert.


    5. Jeder SS- Mann, der zu heiraten beabsichtigt, hat hierzu die Heiratsgenehmigung des Reichsführers-SS einzuholen.


    6. SS-Angehörige, die bei Verweigerung der Heiratsgenehmigung trotzdem heiraten, werden aus der SS gestrichen, der Austritt wird ihnen freigestellt.


    7. Die sachgemäße Bearbeitung der Heiratsgesuche ist Aufgabe des "Rassenamtes" der SS.


    8. Das Rassenamt der SS führt das "Sippenbuch" der SS, in das die Familien der SS-Angehörigen nach Erteilung der Heiratsgenehmigung oder Bejahung des Eintragungsgesuches eingetragen werden.


    9. Der Reichsführer-SS, der Leiter des Rassenamtes und die Referenten dieses Amtes sind ehrenwörtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.


    10. Die SS ist sich darüber klar, dass sie mit diesem Befehl einen Schritt von großer Bedeutung getan hat. Spott, Hohn und Missverstehen berühren uns nicht; die Zukunft gehört uns.


    Der Reichsführer-SS

    gez. Himmler



    Im Gegensatz zu den Soldatenbünden der Vergangenheit, die, weil der Blutstrom der Zucht und Tradition der Sippe fehlen, in ein Nichts versanken, ist die SS ein Orden nordisch- bestimmter Sippen. Es ist eines der größten und entscheidenden Verdienste des Reichsführers-SS, dass er schon zwei Jahre vor der Machtübernahme als erstes Gesetz von größter Bedeutung der Heirats- und Verlobungsbefehl erließ, der in der damaligen Zeit einen unbegreiflichen Eingriff in die persönliche Freiheit der SS-Männer bedeuten musste.


    In jeder neugegründeten Ehe verbindet sich der Blutstrom aus zwei Geschlechtern zu einem neuen. Der Reichsführer-SS hat in klarer Erkenntnis vom Werte des Blutes und der Auslese den Heiratsbefehl erlassen; denn es wäre unsinnig und schon nach kurzer Zeit wertlos, den Versuch zu unternehmen, eine männliche rassische Auslese zu sammeln, der nicht gleichzeitig die Auslese der Frau folgt. Die Heiratsgenehmigung wird allein nach rassischen und erbgesundheitlichen Gesichtspunkten mit dem Ziel einer erbgesundheitlich wertvollen Sippe genehmigt oder verweigert.


    Mit der Heirat ist die Frau des SS-Mannes in die Sippengemeinschaft der SS aufgenommen und unterwirft sich den Gesetzen und Bestimmungen unseres Ordens. Jede geschlossene Ehe wird im Sippenbuch der SS geführt. Über das Gesetz des Heiratsbefehles und die Erziehung zur Wahl einer artgemäßen Frau hinaus lehrt die SS ihren Männern, dass die Toten dieses und des letzten Krieges vergeblich wären, wenn nicht der Sieg des deutschen Geistes und der Sieg des deutschen Kindes folgen würden. Viele Kinder zu haben wird immer eine Frage, sowohl Idealismus als auch einer besonderen Gesundheit, sein. Diesen Anforderungen an die Gesundheit sowohl als auch an die charakterliche Haltung muss auch der Angehörige der Ordnungspolizei sowie auch seine Frau in vollem Maße entsprechen.



    Herzliche Grüße

    Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Ebenfalls aus den obengenannten Merkblättern vom Juni/Juli 1942 der folgende Text, der nur für den Gebrauch innerhalb der Ordnungspolizei bestimmt ist.


    Quelle: Nara: T-175 R-230


    Eheschließungen in der Ordnungspolizei.


    Der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei gibt unter Ober-Kommando II P I (Jg.) 71/42 IV vom 5.5 1942 bekannt:


    Im Runderlass des Reichsministerium des Innern (RMdJ) vom 3.3. 42 -- Polizei Ober-Kommando II P I (Jg.) 71/42 -- (Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung (MBliV.) Seite 504) ist bestimmt, dass Polizeivollzugsbeamte der Ordnungspolizei, die beabsichtigen, die Ehe mit einer Angehörigen einer fremden Volksgruppe einzugehen, zur Eheschließung der Genehmigung des Reichsministers des Innern bedürfen. Die auf Grund dieses Erlasses eingehenden Gesuche werden von mir dem Rasse- und Siedlungshauptamt SS zur Bearbeitung nach den für die SS geltenden Grundsätzen weitergeleitet.


    Im Zusammenhang mit der fortschreitenden Verschmelzung von SS und Polizei ist beabsichtigt, später sämtliche Polizeivollzugsbeamten und Polizeiverwaltungsbeamten der Ordnungspolizei auch bei der Heirat mit deutschen Volksgenossinnen dem für die SS geltenden Heiratsbefehl zu unterwerfen. Abgesehen von dem oben angegebenen Erlass können daher Angehörige der Ordnungspolizei sich jetzt schon freiwillig dem Heiratsbefehl der SS unterwerfen und die Heiratsgenehmigung des Reichsführers SS über die örtlich zuständige SS-Standarte einholen. Die Angehörigen der Ordnungspolizei werden dadurch davor bewahrt, eine Verbindung mit einer in rassischer oder erbgesundheitlicher Hinsicht ungeeigneten Frau einzugehen und infolge einer solchen Heirat nicht in die SS aufgenommen werden zu können.


    Denn nach dem "Sieg der Waffen" muss der "Sieg des Kindes" folgen. Eine wesentliche, vielleicht sogar die entscheidendste Voraussetzung für den künftigen nationalsozialistischen Aufbau ist die Neuordnung der deutschen Familie. Das Ziel der nationalsozialistischen Familienpolitik ist die Schaffung und Förderung der rassisch hochwertigen, tüchtigen, kinderreichen und erbgesunden Familie. Menschen mit wertvollem Erbgut aus allen Ständen unseres Volkes müssen sich in Zukunft stärker fortpflanzen als Träger minderen Erbgutes. Dem Sippenorden der SS, der nach des Führers Willen eine Auslese von Männern und Frauen besten deutschen Erbgutes umfassen soll, fällt bei dieser Aufartungsarbeit unseres Volkes eine besondere verantwortungsvolle Aufgabe zu. Jeder SS-Mann muss durch richtige Gattenwahl und durch selbstverständliche freudige Bejahung des Kinderreichtums zeigen, dass er im Aufbau seiner eigenen Familie mit der echten Tat und nicht nur mit dem Lippenbekenntnis ein wertvoller Mithelfer am Aufbauwerk der Zukunft ist.


    In kommender Zeit wird nur der auf die vollen Ehrenrechte eines Deutschen Anspruch erheben können, der auch durch die Gründung einer wertvollen Familie gezeigt hat, dass wirklich nationalsozialistisches Denken in ihm lebendig ist.



    Fortsetzung folgt.



    Gruß Marga