Lebensmittelversorgung in der Wehrmacht

  • Hallo Marga,

    da hast Du Dir aber eine Arbeit gemacht. Nun kann jeder User nachlesen, wie bestimmte Lebensmittel gelagert werden sollten und wann sie aufzubrauchen waren, gerade unter den Bedingungen des eisigen Nordens.

    Ob bestimmte Lebensmittel der einfache Soldat/Mannschaftsdienstgrade an der Eismeerfront je zu Gesicht bekam, ist zu bezweifeln. Es gab ja nicht mal immer ausreichend Brot, um satt zu werden, geschweige denn solche exotischen Dinge wie Tomaten, frische Gurken oder gar Weintrauben. Dazu waren die Transportkolonnen nicht in der Lage.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Wirbelwind,


    danke für deine berechtigten Einwände. Ich habe in den Akten auch schon so einiges über die wahren Zustände gefunden. Ich muss sie mir noch einmal in Ruhe nach diesem Beitrag durchlesen, bevor ich etwas davon einstelle. Hier folgt zunächst die Fortsetzung meines Berichtes.


    Schönes Wochenende und herzliche Grüße


    Marga

  • Hallo zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Fortsetzung:


    10. Speisezutaten und Gewürze


    Sojamehl

    Sojamehl ist trocken und kühl zu lagern. Gefriertemperaturen im Winter schaden nichts.


    Puddingpulver

    Puddingpulver ist absolut trocken aufzubewahren, soll möglichst nicht gefrieren.


    Salz

    Salz ist absolut trocken auf Lattenrosten zu lagern. Hohe Stapelung schadet im allgemeinen nichts. Lagerung 1/2 m und darüber über dem Fußboden ist erwünscht.


    Trockengewürze

    Trockengewürze sind in einem abgedichteten Abschlag getrennt von anderen Lebensmitteln trocken und abgedunkelt zu lagern. Anzustreben sind für die Gewürze besondere luftdicht abzuschließende Kanister. Gefriertemperaturen und starke Kälte schaden nichts.


    Flüssige Gewürze, Speisezutaten

    Flüssige Gewürze und Speisezutaten wie Tomatenmark, Hefeextrakt, Speiseöl, Essig, Speisewürze, dürfen mit Ausnahme von Tomatenmark nicht gefrieren.



    11. Genussmittel


    Rohkaffee

    Die Lagerung von Rohkaffee ist in sauberen, trockenen, gut gelüfteten und kühlen Räumen, getrennt von stark riechenden Lebensmitteln, zu lagern. Lagerzeit 2 bis 3 Jahre.


    Röstkaffee

    Die Lagerung von Röstkaffee muss in absolut abgedichteten Kammern oder abgedichteten großen Holzgefäßen erfolgen, damit Ausriechen verhindert wird. Gemahlener Kaffee in mit Isolierband verschlossenen Büchsen ist mehrere Monate ohne Geschmacksbeeinträchtigung haltbar. Im Winter soll gerösteter Kaffee sehr tiefen Temperaturen ausgesetzt werden, um so länger ist er haltbar.


    Tee

    Tee ist unter normalen Bedingungen und in Originalkartonagen 2 bis 3 Jahre haltbar. Tee ist empfindlich gegen Fremdgerüche.


    Tee-Ersatz

    Tee-Ersatz ist genau wie Tee zu behandeln.


    Kakao

    Kakao ist in Räumen mit gedämpftem Licht, die kühl und trocken sind, zu lagern. Die günstigste Lagertemperatur liegt zwischen 5 und 15 Grad .



    Fortsetzung folgt



    Gruß Marga

  • Fortsetzung


    12. Getränke


    Wein

    Wein ist in sauberen, gut gelüfteten, trockenen und frostfreien Kellerräumen zu lagern.


    Für Weißwein in Fässern beträgt die Lagertemperatur 3 bis 12 Grad, für Rotwein in Fässern 10 bis 17 Grad. Flaschenweine sind liegend aufzubewahren. Eingefrorene Flaschenweine werden in kühlen, frostfreien Räumen aufgetaut und zwar werden die Flaschen dazu senkrecht gestellt. Herausgedrückte Korken sind wieder einzutreiben. Auftauen von Weinen gelingt nur selten, weshalb sie vor Frost entsprechend zu schützen sind. Gefrorene Weine in Fässern sind langsam bei Temperaturen von plus 4 bis plus 8 Grad aufzutrauen.


    Rotweine sind ganz besonders vor Gefrieren zu schützen, da sie ihren edlen Geschmack verlieren.


    Bier

    Bier ist bei 6 bis 8 Grad zu lagern. Zu kaltes Bier darf keinesfalls ausgeschenkt werden, ebenso wie zu kalter Wein (Magenbeschädigungen).


    Gefrorenes Bier ist bei 4 bis 8 Grad langsam aufzutauen. Vor Genuss gefroren gewesenen Biers ist möglichst der Sanitäts-Offizier oder Veterinär-Offizier um Rat zu fragen.


    Fruchtsirup, Obstsäfte

    Fruchtsirup und Obstsäfte sind bei Temperaturen über 0 Grad zu lagern und dürfen Gefriertemperaturen nicht ausgesetzt werden.


    Ungesüßte Branntweine

    Branntwein, Kognak, Weinbrand, Rum und Rumverschnitt mit 33 % Alkohol gefrieren erst ab minus 15 Grad, mit 40 % Alkohol ab minus 20 Grad. Sie müssen in entsprechend temperierten Räumen gelagert werden. Gefrieren muss vermieden werden.


    Liköre

    Liköre mit einem Alkoholgehalt von 22 bis 40 Volumprozent gefrieren erst bei größeren Kältegraden als minus 15 Grad. Für die Aufbewahrung gilt das Gleiche wie für Branntweine.



    13. Tabakwaren


    Tabakwaren aller Art sollen bei kühlen Außentemperaturen in leicht angeheizten Baracken aufbewahrt werden. Unmittelbare Lagerung auf Stein- und Betonböden muss unterbleiben.


    Nicht zusammenlagern mit anderen geruchsempfindlichen Verpflegungsmitteln !


    Bei 5 bis 10 Grad Haltbarkeit mindestens 6 Monate. Tiefer Frost schadet nichts. Bei Tauwetter Lagerraum mehrere Tage anheizen und täglich 1 bis 2 Stunden lüften.



    Fortsetzung und Schluss nächste Seite

  • Zum Schluss


    Allgemeine Bemerkungen


    1.) Wenn in diesen Richtlinien verschiedene Temperaturen angegeben werden, gelten diese lediglich als Anhaltspunkte. Es ist vor allen Dingen darauf zu achten, dass bei den Erzeugnissen, die das Gefrieren nicht vertragen, auch tatsächlich der Lagerraum entsprechend temperiert ist. Für alle Erzeugnisse gilt grundsätzlich, dass Lagertemperaturen von plus 10 Grad C nicht überschritten werden sollen. Ferner gilt grundsätzlich, dass Erzeugnisse, die feucht gelagert werden müssen, nicht im gleichen Raum mit trockenen zusammengelegt werden sollen.


    2.) Die Lagerpflege bedarf besonderer Sorgfalt. Die verschiedenen Erzeugnisse müssen immer wieder durchgesehen werden, damit anfällige oder leichtschimmelige Waren sofort aussortiert werden. Z. B. müssen gesprungene Käse umgehend ausgegeben werden. Bombierte Konservendosen müssen rechtzeitig entfernt werden, damit nicht durch Eintritt von Bombagen die übrigen Dosen in Mitleidenschaft gezogen werden.


    3.) Die Lager so oft als möglich säubern ! Hierbei ist Staubaufwirbelung zu verhindern (leichte Wassersprengung). Regale usw. sind häufig mit feuchten Lappen abzuwischen, damit keine Staubbildung erfolgt.


    4.) Im Sommer sind bis Einbruch der Kälte in allen Lagern Fliegenfänger aufzuhängen.


    5.) Auf die Rattengefahr wird besonders hingewiesen.


    6.) Jedes Lager soll so angelegt werden, dass es des öfteren gut gelüftet werden kann.


    Jeder, der mit der Lagerhaltung betraut ist, soll sich stets dessen bewusst sein, dass er zum Wohle und zur Gesunderhaltung seiner Kameraden eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe zu erfüllen und demgemäß die Vorschriften genauestens zu beachten hat.


    Für die sachliche Richtigkeit


    gez. Dr. phil.habil. Schweigart.

    Intendanturrat.




    Gruß Marga

  • Liebe Marga,


    herzlichen Dank für diese Fleißarbeit! Es ist erstaunlich was ich noch so alles lerne! Am meisten hat mich gewundert, dass Grünkohl nicht gelagert werden kann.


    Da musste ich wirklich viel drüber nachdenken denn Grünkohl soll ja geschmacklich besser werden, wenn er mindestens einmal Frost bekommen hat. Aber ich kann mich erinnern, dass meine Mutter immer nur so viel Grünkohl geerntet hat wie sie für das Essen benötigte. Der Rest blieb bis zur nächsten Grünkohl-Kochaktion im Freien an seinem Stengel.


    Lg

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Liebe Marga.


    auch von mir ein ganz herzliches Danke für eine derartige Fleißarbeit.

    Vieles davon war mir gänzlich unbekannt, aber man lernt ja nie aus.

    An dem ein oder anderen hege ich Zweifel, aber das hat nichts mit Deiner Arbeit zu tun.


    Insgesamt schließe ich mich dem Zweifel von Wirbelwind aber an. Auch ich glaube nicht, dass der einfache Landser im hohen Norden von diesen angepriesenen kulinarischen Genüssen je etwas zu sehen bekommen hat, geschweige denn diese gegessen hat.

    Aber die "Bürokraten" in ihren gewärmten Amtsstuben mussten ja ihre Daseinsberechtigung nachweisen!


    Liebe Marga, ich würde gerne mehr zu den von Dir angedeuteten Realitätsnachweisen erfahren! Vielleicht kannst Du die auch einstellen?!


    Viele Grüße

    Horst

  • Guten Tag zusammen,


    Vielen Dank für euer positives Feedback. Wie gesagt, ich bin dabei etwas zu den Umständen im Polargebiet heraus zu suchen. Möglicherweise ist es interessant dafür einen neuen Thread zu erstellen. Während der Abschreibung sind mir viele Bedenken gekommen. Aber ich habe auch wieder viel gelernt. Dabei habe ich das größte Kapitel zu den Kartoffeln sogar weggelassen.


    Ja Antje, dass mit dem Grünkohl hat mich auch gewundert. Ich werde darüber nochmal bei jemandem nachfragen, der Grünkohl immer im Garten hat.


    Ich wünsche euch allen ein schönes Wochenende


    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    inzwischen habe ich mich stets mehr vertieft in diverse Erfahrungsberichte im strengsten Winter. Wie gesagt, es ist ein Thema, das einen eigenen Thread verdient.

    Aber ich möchte mich zunächst noch mehr einlesen.


    In den diversen Mitteilungen und Berichten werden verschiedene Einheiten, Waffen und Gerät, Bekleidung, Ausrüstung, Unterkünfte, Kraftfahrzeuge, Pferde, Hunde, Schlitten, Skier usw. Je nach Lage beschrieben. Und natürlich werden die ausgesprochenen Bedenken von Wirbelwind und Horst, und unausgesprochene Bedenken zudem, bestätigt.


    in diesem Thread besprechen wir die Lebensmittelversorgung und darum habe ich dazu bezüglich in einem Erfahrungsbericht des SS Obersturmbannführer Ernst Deutsch zum Krieg im Polargebiet etwas gefunden. (Über General Dietl, Gebirgskorps Norwegen an der Eismeerfront.) Aus diesem Bericht werde ich ein paar Passagen herausschreiben.


    Erfahrungsbericht vom 10.03.1942 über den Polarwinter 1940/41 und den Winterkrieg im Polargebiet, in Finnland und an der Nordfront.


    Die Kämpfe an der Eismeerfront im Spätsommer, Herbst und Beginn des Winters 1941 zeigten die Unzweckmäßigkeit der Gliederung und Ausrüstung als mot. Infanterie. Die Motorisierung des Rgt. konnte nur insofern ausgenutzt werden, als die Möglichkeit der schnellen Heranführung der Truppe in die Versammlungs- und Bereitstellungsräume gegeben war. Im übrigen wurden die Gefechtskraffahrzeuge zurückgelassen und abgestellt. Bei den Besonderheiten des Kriegsschauplatzes am Eismeer in Bezug auf Nachschub und Versorgung konnten jedoch die Kraftfahrzeuge des Gebirgskorps Norwegen nutzbringend eingesetzt werden, für Zwecke des Nachschubs und Versorgung durch Zusammenstellung von Kolonnen. Sie waren hierbei zum Teil lebensnotwendig. Durch Mangel an Tragtieren und Pferden entstanden für die Kampfführung Schwierigkeiten, die bedingt herabgemindert wurden durch Zuteilung einer Tragtier- und Trägerkolonne von den Gebirgstruppen. Das Regiment half sich damals dadurch, dass ein Großteil der Kraftfahrer und die beim Tross befindlichen Truppenangehörigen als Trägerkolonnen eingesetzt waren.


    Diese Träger wurden aber der Kampfstärke der Kompanien entnommen.


    Es erscheint notwendig, im einzelnen hierzu die Erfahrungen von Fachmännern zu hören. Es war jedoch offensichtlich, dass auch hier entscheidend die Ausbildungsfrage war. Es gab Fahrer, deren Kraftfahrzeuge nie versagten, ebenso wie es Pferdepfleger gab, die ihre Pferde durch richtige Behandlung ohne Schäden durch die stärkste Kälte brachten. Man hatte den Eindruck, dass schlechte Wartung und Pflege mit ungeeigneten Mitteln sich bei beiden gleich nachteilig auswirken und vieles zu vermeiden gewesen wäre. Bei der Ausbildung für den Winterkrieg muss gefordert werden,dass Kraftfahrzeug und Pferd denselben Bedingungen hinsichtlich Unterkunft unterworfen werden, wie die Truppe selbst. Hinsichtlich der Kraftfahrzeuge kann auch gesagt werden, dass die Truppe immer voll über sie verfügte, wenn sie ausreichend und gut ausgebildete Instandsetzungsdienste wie Werkzeugzug, I. Staffeln und I. Trupps hatte.



    Gruß Marga

  • Guten Morgen zusammen,



    Hier habe ich in den "Besonderen Anordnungen für die Versorgung" vom 11.02.1943 etwas über die Jagdordnung gefunden. (Aus den Unterlagen der IB-Abt. 81.Inf.Div.)


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Jagdordnung für den Bereich des A.O.K. 18


    1. Die Jagd und Fischerei soll im Bereich des AOK 18 nach den in Deutschland gültigen Jagsanschauungen rrund Bestimmungen des Reichsjagdgesetzes ausgeübt werden. Sinnloses und unwaidmännisches Jagen ist mit allen Mitteln zu unterbinden. Verstöße gegen diesen Befehl sind als Ungehorsam zu bestrafen. Verboten ist Jagd Ausübung mit Pistole, M.P. und M.G., sowie das Fischen mit Handgranaten, Sprengkörpern pp.


    2. Berechtigt zur Ausübung der Jagd sind nur Jäger, die einen Jagderlaubnisschein oder gültigen Jahresjagsschein besitzen. Die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine erfolgt durch die Divisionen. Empfangsberechtigt sind nur Jäger, die Mitglieder der Deutschen Jägerschaft sind oder waren. Ist der Nachweis durch Vorlegen des Jahresjagdscheines nicht zu erbringen, so ist bei Ausstellung eine entsprechende Erklärung aufzunehmen.


    Ausstellung der Jagderlaubnisscheine an Jäger, die nicht Mitglied der deutschen Jägerschaft sind oder waren, ist nur in Ausnahmefällen gestattet, wenn die Gewähr einer waidgerechten Jagd Ausübung besteht.


    3. Jagdherr in den Korpsbereichen sind die Kommandierenden Generale, im r. A.G. der Kdt. r. A.G. Der Jagdherr kann die Rechte des Jagdherrn auf nachgeordnete Dienststellen übertragen (Divisions-Kommandeur, Ortskommandantur - Bereiche pp.). Die Korps und Kommandant r. A.G. bestimmen geeignete Jagdoffiziere für die Überwachung der Jagd Ausübung. Zur Ausbildung der Jagd ist, außer dem Jagderlaubnisschein bzw. gültigen Jahresjagsschein, die Genehmigung des für den betreffenden Bereich zuständigen Jagdherrn erforderlich.


    4. Die Angehörigen des Armee-Oberkommando-Stabes sind berechtigt, die Jagd im Bereiche des Kdt. r. A.G. auszuüben. Die zuständige Ortskommandantur ist möglichst vorher zu verständigen. Die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine für das Armee-Oberkommando erfolgt durch Ober-Quartiermeisterabteilung. Anträge sind bei IV. Wi einzureichen.


    5. Die von den Jagdherrn eingesetzten Jagdoffiziere nehmen Verbindungen mit den bei den Wirtschafts- Kommandos, Sondergruppe "Forst und Holz" tätigen Forstbeamten auf, unter dessen Betreuung die bisherige Forstverwaltung organisiert wird und bestimmen in Zusammenarbeit mit diesem, Art und Umfang einer pfleglichen Jagdausübung. Treib- und Drückjagden im Walde sind im Einvernehmen mit der deutschen forstlichen Dienststelle durchzuführen.


    6. Den russischen Forstbeamten ist, auch wenn sie aus Gründen des Selbst- bzw. Forst- und Jagdschutzes mit Genehmigung der Armee bewaffnet sein sollten, irgendeine Jagdausübung grundsätzlich nicht gestattet.


    Sie können nurnnach vorheriger Zustimmung der deutschen forstlichen Dienststelle bei den Wirtschafts-Kommndos zu Jagddiensten herangezogen werden.


    7. a) Schusszeiten im Bereiche des AOK 18

    Männliches Rehwild16.06. - 15.09.
    Hasen01.10. - 31.12.
    Auerhähne 01.04. - 31.05.
    Birkhähne16.04. - 15.06.
    Birk-,Hasel- und Schneehühner01.09. 31.12.
    Waldschnepfe01.09. - 15.05.
    Wildenten, Wildgänse, Sumpfschnepfen,
    Bekassinen und Brachvögel
    01.08. - 30.11.


    b) Das ganze Jahr zu schonen sind:

    Weibliches Elchwild und Elchkälber, weibliches Rehwild und Rehkälber, Rebhühner.


    c) Es dürfen mit besonderer schriftlichen Genehmigung des zuständigen Jagdherrn erlegt werden:

    Männliches Elchwild vom 01.09. - 31.10.
    Luchsvom 01.12. - 31.03.
    Bärvom 01.12. - 31.01.


    Berechtigt zum Erteilen dieser Genehmigung sind nur die Kommandierenden Generale und Kdt r. A.G.


    Wegen der Seltenheit von Elch, Luchs und Bär ist eine Übertragung dieser Berechtigung an nachgeordnete Dienststellen nicht gestattet.


    Der Abschuss dieser Wildarten ohne diese Sondergenehmigung des zuständigen Jagdherrn ist verboten.


    8. Der Abschuss wildernder Hunde und Katzen, von Raben-, Nebelkrähen und Eltern liegt im besonderen Interesse der Wildhege.


    9. Die Forstbeamten der Sondergruppe "Forst und Holz" des Wi.- Kdos. haben im ganzen Gebiet des AOK 18 Jagdberechtigung. Von der Abhaltung von Drückjagden und der beabsichtigten Erlegung der unter 7c genannten Wildarten haben sie den zuständigen Jagdherrn in Kenntnis zu setzen.



    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Hauptquartier OKH, 09.05.1940

    Oberkommando des Heeres

    Gen St d H/Gen Qu

    IVa Az. 246 (III.2)

    Nr. 10.677/40


    An

    pp. ……………


    Betr.: Feldkostzubereitung


    Stimmung und Schlagkraft der Truppe hängen wesentlich von der Verabreichung einer guten und schmackhaften Feldpost ab. Wenn auch in der Feldkostzubereitung teilweise erfreuliche Fortschritte erzielt wurden, ist trotzdem Abstellung mancher Mängel noch erforderlich.


    1. Die Lebensmittellage Deutschlands gestattet unter keinen Umständen die Vergeudung wirtschaftlicher Werte. Die restlose Ausnutzung aller der Truppe zur Verfügung gestellten und bei den Feldküchen verarbeiteten Lebensmittel ist daher ein zwingendes Gebot.


    2. Vor allem ist gründliche Ausbildung der Feldküchenköche notwendig. Vom OKH wird diese mit allen Mitteln gefördert, z. B. durch Abhaltung von Kochkursen für Felddküchenköche, Beratung und Unterrichtung durch Lehrstäbe, die den Armeen, Korps und Divisionen zur Verfügung gestellt werden, Ausgabe von Merkblättern an die Verwaltungsdienststellen und an die Truppenteile u.a.m.


    Daneben müssen aber auch die Armeen, Divisionen und selbstständigen Einheiten von sich aus jede Möglichkeit wahrnehmen, die Feldküchenköche und das für die Heranführung, Ausgabe und Zubereitung eingesetzte Personal (Verpflegungs-Offiziere und Unteroffiziere) planmäßig weiterzubilden.


    3. Jeder Kompanie- usw. Führer trägt die volle Verantwortung für die Verpflegung seiner Einheit. Ihm obliegt daher auch die Beaufsichtigung des gesamten Küchenbetriebes. Er hat soweit möglich Zubereitung und Ausgabe persönlich zu überprüfen und nur dann einen Vertreter damit zu beauftragen, wenn z. B. beim Einsatz seine persönliche Aufsicht nicht möglich ist.


    4. Während des Einsatzes obliegt die Beaufsichtigung des Küchenbetriebes im allgemeinen dem Hauptfeldwebel, er hat sich deshalb in Zeiten ruhender Kampftätigkeit mit dieser Aufgabe eingehend vertraut zu machen. Weisungen in kochtechnischen Dingen setzen persönliche Koch-Kenntnissen voraus.


    5. Unter Verantwortung und nach Weisung des Bataillons- usw. Führers haben auch die Verpflegungs-Offiziere bzw. Truppenzahlmeister die Wirtschaftlichkeit des Küchenbetriebes und die Zubereitung der Speisen bei den Einheiten an Ort und Stelle dauernd zu überprüfen und in jeder Weise beratend und helfend zu wirken.


    6. Das Gerät ( Feldküchen, große und kleine Kochkisten) bedarf besonders sorgfältiger Pflege. Da Ersatz für ausfallende Feldküchen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, muss alles geschehen, um die Feldverwendungsfähigkeit der Feldküchen zu erhalten. Auf die Außerbetriebsstellung der Feldküchen und Benutzung fester Kocheinrichtungen wird erneut hingewiesen.


    In regelmäßigen Zeiträumen sind alle Feldküchen durch die Waffenmeister überprüfen zu lassen. Es ist anzustreben, die Feldküchen nur mit Holz oder Briketts zu heizen, nicht mit Kohle oder gar Schmiedekohle. Zu starkes Feuer beim Ankochen des Essens beschädigt den Boden der Feldküche, zu starkes und plötzliches Anziehen der Verschlussschrauben führt zu Verbiegungen des Deckels.


    7. Durch Erziehung und laufende Überwachung muss für Reinlichkeit der Feldküchenköche und in den Küchen gesorgt werden.


    Rauchen der Feldküchenköche während der Arbeit, z. B. beim Zerkleinern von Speisen, ist zu untersagen.


    8. Als Feldküchenköche sind nur anstellige Soldaten zu bestimmen, andernfalls leidet die Zubereitung des Essens und hat unzulängliche Ausnutzung wertvollen Volksgutes zur Folge.


    9. Geschulte Feldküchenköche sollten nur mit Zustimmung der Division abgelöst werden.


    10. Bei allen Einheiten ist, soweit noch nicht geschehen, ein zweiter Koch als Hilfskoch auszubilden.


    11. Soweit aus disziplinären Gründen erforderlich, sind die Köche zu ihrer soldatischen Weiterbildung zum Truppendienst heranzuziehen. Jede darüber hinausgehende Inanspruchnahme beeinträchtigt aber ihre eigentliche Tätigkeit und hat daher zu unterbleiben.


    12. Um das Totkochen der Gerichte zu vermeiden, ist dem Koch der Zeitpunkt der Essensausgabe rechtzeitig mitzuteilen. In Zeiten ruhender Kampftätigkeit wird dies stets möglich sein.


    13. Das Fleisch ist möglichst nicht in die Speisen hineinzuschneiden, sondern in ganze Portionsstücke aufzuteilen, der Soldat will seine Fleischportion sehen.


    14. Die für den Koch einschlägigen Vorschriften, vor allem das Feldkochbuch und die für die Zubereitung der Speisen herausgegebenen Einzelmerkblätter gehören nicht in die Schreibstube sondern zur Feldküche.


    15. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass in der Verpflegung zwischen Offizier und Mann kein Unterschied besteht, die Kost für Offiziere und Beamte ist in der gleichen Weise und in der gleichen Kocheinrichtung zuzubereiten wie für Unteroffiziere und Mannschaften. Vergleiche den vom Oberbefehlshaber des Heeres herausgegebenen Befehl — 62 v 23 VA/AG V III (IV 3) — 530/40 — vom 10.02.1940 .


    16. Vorstehende Anordnungen sind allen Einheiten bekannt zu geben, etwa noch bestehende Mängel abzustellen.



    Der Generalquartiermeister

    gez. Unterschrift

    F.d.R.


    Händel

    Stabszahlmeister




    Gruß Marga

  • Hallo,

    mir ist nicht ganz klar, gerade auch beim Kochen an festen Punkten (nicht in der Feldküche), alle die gleiche Verpflegung bekamen. Selbst in der NVA gab es für Offiziere extra Verpflegung und natürlich gesonderte Räumlichkeiten, wo die Herren ihre Mahlzeiten einnahmen.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Wirbelwind,


    diese Anweisung besagt, dass alle, egal ob Mannschaften, Unteroffiziere oder Offiziere, die gleiche Verpflegung aus derselben Küche erhalten. Das betrifft auch feste Punkte. Der Ort der Verpflegungsausgabe mag an festen Punkten, also Kasernen oder Feldunterkünften, unterschiedlich sein. Mal Mannschaftsheim, Uffz-Kasino oder Offz-Kasino, das ändert aber nichts an der Verpflegung.

    Das ist auch in der Bundeswehr so!


    Gruß Horst

  • Hallo Horst,

    also da bin ich doch ein wenig erstaunt. Zwar kann ich keine genaue Quelle angeben, aber gerade auch im Zusammenhang mit Stalingrad ist es mir bspw. schwer vorstellbar, dass Paulus oder Schmidt auch nur 200 g Brot erhielten als Tagesration.

    Dazu kam noch bestenfalls eine Suppe, bei der im warmen Wasser ein paar Fasern Pferdefleisch schwammen. Ich denke schon, dass die höheren Offiziere meinetwegen die gleiche Ration erhielten, aber Möglichkeiten hatten, diese aufzubessern.

    Mfg Wirbelwind

  • Hallo Wirbelwind,


    darum ging es in meinem Beitrag doch garnicht.

    Ich habe nie bestritten oder behauptet, dass die Offiziere nicht die Möglichkeiten hatten, ihre Rationen aufzubessern. Sie haben genauso Pakete von ihren Lieben erhalten wie die Mannschaften. Sie hatten sogar bessere Möglichkeiten, sich ihre Verpflegung durch Zukauf oder anders zu verbessern.

    Aber die für sie zubereitete Verpflegung aus der Truppenküche war bzw. sollte keine andere gewesen sein, als die der Unteroffiziere und Mannschaften. Und nichts anderes habe ich geschrieben.


    Viele Grüße

    Horst

  • Hallo Horst,

    bestreite ja nicht, dass es wohl den formalen Befehl betreffs der gleichen Verpflegung gab. Trotzdem genossen gerade die höheren Ränge eine andere Versorgung als der einfache Landser. Ob nun durch Zukauf, Pakete (dies brauchte wohl ein Oberst/ General nicht unbedingt) oder Requirierung sei mal dahin gestellt. Sicher, auch ein Rommel aß Feldküchenkost beim Afrika-Korps. Andere Truppenoffiziere taten ihm es gleich. Selbst auf Kompanieebene wird es im Felde so gewesen sein.

    Ob allerdings im Hinterland auf Divisionsebene und höher es ebenso zutraf, hab ich so meine Zweifel. Gewiss, Offiziere konnten sich im bestimmten Rahmen ihre Verpflegung aufwerten. Dafür bekamen sie ja auch ein Teil ihres Soldes. Nur wurde dass in der Wehrmacht überall so strigent gehandhabt?

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Armee-Oberkommando 17

    Abteilung IIb Aktenzeichen 13z


    Armee-Hauptquartier, den 15.11.1942


    Armee-Tagesbefehl Nr. 22


    6. Konservenverpflegung


    Die Nachschublage an Konservenverpflegung, besonders an Fleischwurst, Fisch- und Gemüsekonserven zwingt zu sparsamsten Verbrauch.


    Konserven erhalten künftig nur mehr die General-Kommandos und Divisionen zur Ausgabe an die kämpfenden Truppen, die abseits der festen Nachschubwege und wegen der Art ihres Einsatzes keine Möglichkeit haben, sich frische Lebensmittel zuzubereiten.


    Die Verwendung von Konserven bei weiter rückwärts eingesetzten Stäben und Truppen, bei denen die Möglichkeit der Zubereitung warmer Kost besteht, wird verboten. Auch als Marschverpflegung ist die Ausgabe von Konserven auf unumgänglich notwendige Fälle zu beschränken.


    Dieser Befehl ist bis zu den Kompanien bekanntzugeben.


    Die Armee-Verpflegungslager (A.V.L) sind angewiesen, für alle rückwärtigen Teile Konserven nur für Zwecke der Marschverpflegung auszugeben.


    O.Qu./IVa


    Für das Armee-Oberkommando

    Der Chef des Generalstabes



    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Guten Morgen zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia



    O.U., den 24. Juni 1942

    Division Wiking/IVa


    Betr. : Brotbehandlung während der warmen Jahreszeit


    An alle Einheiten


    Anlässlich einer unvermuteten Prüfung der Brotbestände bei den Einheiten wurden folgende Mängel festgestellt:


    1. Unzweckmäßige Lagerung


    a) In unzulänglichen Räumen auf dem Fußboden ohne Strohbelag.


    b) Auf Lkw (Tag und Nacht im Freien) gleichfalls ohne Stroh.


    c) In den meisten Fällen frisches und angeschimmeltes Brot beieinander.


    2. Zeitlich unvernünftige Verwertung des Brotes


    Da das Brot mit Datumstempel (Eindruck) versehen ist, konnte einwandfrei festgestellt werden, dass das verschimmelte Brot vom 8. und 10. Juni war. Unmittelbar daneben lagen Brote vom 15., 16. und 18.06.42 . Dieses Brot war einwandfrei. Hätte man das Brot vom 8. und 10. Juni zeitgerecht zum Verzehr ausgegeben — die Bevorratung des Brotes von Seiten der Division erstreckt sich nicht über eine derart große Zeitspanne — wäre das Brot bestimmt nicht verdorben, wie die Brote vom 15., also 9 Tage alt, zeigen.


    Es ist unbedingt anzustreben:

    Zu 1. :

    Dass das Brot trocken und luftig gelagert wird. Es ist unmöglich Brot zu erhalten, das auf dem LKW im Freien, der Hitze des Tages und der feuchten Kälte der Nacht ausgesetzt ist.


    Die Furiere sind anzuweisen, dass sie täglich ihre Brotbestände kontrollieren, die geringste Schimmelbildung durch sofortiges abbürsten beseitigen und sofort ausgeben. Denn jedes kranke Brot steckt seine Nachbarschaft an. Es ist unbedingt notwendig, dass das Brot in Gestellen mit Holz oder Drahtrosten (Maschendraht) gelagert wird.


    Zu 2. :

    Selbstverständlich muss das Brot geschoben werden, d. h. das älteste Brot ist zuerst auszugeben.


    Es wird bei dieser Gelegenheit erneut auf die ernste Verpflegungslage der Heimat hingewiesen und es darf keinesfalls mehr vorkommen, dass Verpflegungsmittel durch unsachgemäße Lagerung bei der Truppe verloren gehen. Lebensmittel, die af diese Art ausfallen, werden in unverantwortlicher Weise der Heimat entzogen, wo sie dringend gebraucht werden.


    Für Ausfälle an Lebensmitteln, verursacht durch unsachgemäße Lagerung und Behandlung, wird in Zukunft in keinem Falle mehr Ersatz geliefert; die Schuldigen werden vielmehr zur Verantwortung gezogen und rücksichtslos bestraft werden.


    Die V.O., Küchenunterführer und Furiere sind entsprechend zu belehren. Das Schlagwort „Kampf dem Verderb“ muss in vorbildlicher Weise auch von der Truppe befolgt werden !


    Für das Divisonskommando

    Der Divisionsintendant

    i. V.


    ……………………………………

    SS-Hauptsturmführer




    Gruß Marga

  • Hallo,

    bei der angespannten Transportlage im Krieg sind verdorbene Lebensmittel, hier Brot, ein großes Ärgernis. Es geht aus dem Dokument, was Marga dankenderweise in den Thread gestellt hat, nicht hervor, wie viel BrotMehl aus der Heimat geliefert wurde. Ging davon aus, dass die Feldbäckereien die Brotversorgung zu einem sehr hohem Maße übernahmen. Macht wegen den Transportkapazitäten aus dem Reich auch in meinen Augen Sinn.

    Das verdorbenes Brot bzw. Lebensmittel nicht ersetzt werden sollten, kneift natürlich wieder die Mannschaften, denn das bedeutete Rationskürzung. Kein taugliches Rezept, denn der ,,Endverbraucher" hatte in der Regel wenig Einfluss darauf, wie Brot gelagert und ausgegeben wurde.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    VI. Getränkeportion für Fang- und Sicherungsboote der Untersee-Flottillen


    Gemäß OKM AMA/CIc 4792 geheim vom 04.09.1942 wird mit sofortiger Wirkung den Fang- und Sicherungsbooten der U.-Flottillen für die Seetage eine 2. Getränkeportion von 5g gerösteten Bohnenkaffee bewilligt.


    (Int. B.-Nr. VI,1 G 6503 vom 14.09.1942)


    33562 V


    VII. Schokolade für Lazarette


    Mit AMA/CIc 17098 vom 26.05.1942 ist die Ausgabe von 100 g Schokolade gegen Bezahlung für die Monate Juni, Juli und August genehmigt worden.


    Die Marine-Lazarette können auch über diesen Zeitpunkt hinaus mit Schokolade gegen Bezahlung beliefert werden.


    100 g Schokolade für den Kopf und Monat dürfen aber vom 01.09.1942 ab in Marine-

    Lazaretten gegen Bezahlung nur ausgegeben werden an:


    1. alle durch Kriegseinwirkung verwundeten Soldaten der 3 Wehrmachtteile,

    2. alle Tuberkulösen,

    3. alle chronisch kranken Soldaten, die länger als 8 Wochen in Lazarett-Behandlung sind und bei denen hinsichtlich der Ernährung keine ärztlichen Bedenken diätischer Natur bestehen.


    Ausgenommen sind Geschlechtskranke.


    (Int. B.-Nr. VI¹ vom 09.09.1942)


    43814 V


    VIII. Verbrauch von Dosenmilch


    OKM gibt durch AMA/CIcC 24645 vom 28.08.1942 bekannt:


    Die schwimmenden Einheiten können anstelle von entrahmter Frischmilch für den Kopf und die Woche 450 g Dosenmilch verbrauchen. Das Beiheft 1 zur Schiffs-Verpflegungs-Verordnung wird in Kürze auf Seite 9 unter Abschnitt k entsprechend ergänzt werden.


    (Int. B.-Nr. VI¹ 1543 vom 12.09.1942)


    44016 V


    —-


    V. Verbrauch von Dosenmilch für schwimmende Einheiten.


    Das OKM gibt mit AMA/CIcC 27574 vom 17.10.1942 bekannt:


    Mit Rücksicht auf die Bestandslage und Beschaffungsmöglichkeit wird die Verfügung vom 28.08.1942 AMA/CIc 24645 dahin geändert, dass die schwimmenden Einheiten anstelle von entrahmter Frischmilch für den Kopf und die Woche höchstens 225 g Dosenmilch verbrauchen dürfen.


    Das Beiheft 1 zur Schiffs-Verpflegungs-Verordnung ist auf Seite 9 mit Hinweis zu versehen (f. AMA/CIc 21196 vom 08.09.1942 Ziffer 7).


    Quellen: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: