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Abschrift und Bearbeitung
M.V.Bl.vom 01.07.1940
Quelle: germandocsinrussia
438. Deutsche Dienstpost Niederlande
Der Reichspostminister hat nachstehende Verfügung über die Einrichtung der Deutschen Dienstpost in den besetzten niederländischen Gebieten erlassen:
In den besetzten niederländischen Gebieten ist eine „Deutsche Dienstpost Niederlande“ eingerichtet worden, die vorläufig in beschränktem Umfange am 5.6.1940 ihren Dienst aufgenommen hat. Sie hat die Aufgabe, die Postversorgung der in den besetzten niederländischen Gebieten tätigen deutschen Behörden- und Parteidienststellen und ihrer Angehörigen durch zuverlässige deutsche Kräfte in ankommender und abgehender Richtung sicherzustellen.
Zunächst werden folgende Orte auf den Fahrten der Deutschen Dienstpost berührt:
Den Haag | Leeuwarden |
Amsterdam | Maastricht |
Arnheim | Middelburg |
Assen | Nijmegen |
Blerick | Roermond |
Breda | Roosendaal |
Eindhoven | Rotterdam |
Gorinchem | Tilburg |
Groningen | Utrecht |
Haarlem | Wieringen |
s‘Hertogenbosch | Zwolle |
Dienstpostsendungen nach anderen Orten der besetzten niederländischen Gebiete sind von der Beförderung nicht auszuschließen.
Erweiterungen des Liniennetzes werden von Fall zu Fall hier bekanntgegeben.
Die Benutzung der Deutschen Dienstpost ist beschränkt auf die deutschen Behörden- und Parteidienststellen und die bei diesen Behörden usw. beschäftigten reichsdeutschen Kräfte. Zur Versendung sind vorderhand zugelassen:
- a) im reinen Behördenverkehr: Postkarten, gewöhnliche Briefe bis zu 1000 g Höchstgewicht. Dienstpakete bis 5 kg.
Die Sendungen müssen den Vermerk „Frei durch Ablösung Reich“ und den Dienststempel der absendenden Behörde tragen.
Die Dienstpaketkarten sind mit deutschen Wertzeichen freizumachen; für die Gebührenberechnung sind die Leitorte Bentheim bzw. Emmerich zugrunde zu legen. Für Dienstpakete ist die Inlandpaketkarte zu verwenden. Sie unterliegen in Richtung Reich — Holland keiner Zollbehandlung, in Richtung Holland — Reich sind sie vorläufig nur unter der Voraussetzung des § 3 Ziffer 3 PZO. (Postzollordnung) gestellungsfrei;
- b) im Privatverkehr der Behördenangestellten usw.:
Postkarten, gewöhnliche Briefe bis zu 250 g Höchstgewicht,
Drucksachen bis 500 g.
Keine Pakete und Päckchen.
Die Privatpost und die Sendungen der Parteidienststellen sind mit deutschen Wertzeichen bzw. mit Wertzeichen der NSDAP nach Inlandsgebührensätzen freizumachen.
Die Dienstpostsendungen sind nicht den Auslandsbriefprüfstellen zuzuführen.
Äußere unerlässliche Kennzeichnung der Dienstpostsendungen: Über der Anschrift rot umrandeter Vermerk „Durch Deutsche Dienstpost Niederlande“, ferner ein über die ganze Aufschriftseite laufendes liegendes blaues Kreuz.“
(AMA/M Wehr. IIi B. Nr. 4892 v. 22.6.40.)
Gruß Marga