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Abschrift und Bearbeitung
M. V. Bl. vom 15.06.1940
Quelle: germandocsinrussia
397. Mietsätze und Bedingungen für Gestellung von Schlaf-, Speise- und Küchenwagen der Mitropa für Wehrmachtzwecke
Mit der Mitropa sind für Gestellung von Schlaf-, Speise- und Küchenwagen für Wehrmachtzwecke folgende Mietsätze und Bedingungen vereinbart worden:
„1. Es sind zu zahlen für:
- a) Schlafwagen und Speisewagen je Tag einheitlich, einschließlich Benutzung des Inventars — 100,- RM
- b) Küchenwagen und Packwagen mit Küche einschließlich Benutzung des Inventars — 50,- RM.
Das Mietverhältnis beginnt mit dem Augenblick, in dem die Wagen der Wehrmacht bzw. der Reichsbahn für Zwecke der Wehrmacht zur Verfügung gestellt werden.
2. Für jeden Wagen, der länger als 10 Tage in Anspruch genommen wird, wird vom ersten Tage seiner Inanspruchnahme ab, ein Abschlag von 20 v. H. auf den o.a. Mietpreis gewährt, sodass in solchem Falle folgende Preise gelten:
- a) für Schlafwagen und Speisewagen einschließlich Benutzung des Inventars je Tag — 80,- RM
- b) für Küchenwagen und Packwagen einschließlich Benutzung des Inventars — 40,- RM.
3. Unter „Tag“ ist der Zeitraum von 24 Stunden zu verstehen. Der Anfangstag zählt hierbei immer voll, der Endtag entfällt gänzlich.
4. Die Übernahme der Wagen einschließlich Inventar hat gegen beiderseitige unterschriftliche Zeichnung eines Bestandsverzeichnisses zu erfolgen, das in zweifacher Ausfertigung auszustellen ist, und von dem jeder Teil eine Ausfertigung erhält.
Die Rückgabe der Wagen und des übernommenen Inventars ist an Handes bei der Übernahme aufgestellten Bestandverzeichnisses vorzunehmen. Etwaige Mängel sind in beiden Ausfertigungen zu vermerken; diese Vermerke sind von der militärischen Dienststelle oder der Reichsbahndienststelle, die die Rückgabe der Wagen vornimmt, sowie von der zuständigen Übergabe-Mitropa-Stelle zu unterschreiben.
5. Für das von der Mitropa etwa zu stellende Personal gelten die bisherigen Sätze, und zwar für:
Personal | je Tag |
a) Oberkellner | 15,— RM |
b) Schlafwagenschaffner | 15,— RM |
c) Hilfskellner | 10,— RM |
d) Silberputzer | 8,— RM |
e) Koch | 14,— RM |
f) Küchengehilfen | 8,— RM |
Verpflegung und Unterbringung des Mitropa-Personals sowie Heizmaterialien gehen zu Lasten der Wehrmacht.
6. In den Mietpreisen sind die gewöhnlichen Unterhaltskosten der Wagen (Lauffähigkeit, Betriebssicherheit sowie normale Abnutzung) inbegriffen. Für andere Schäden, die aus dienstlicher Veranlassung oder Verschulden von Wehrmachtangehörigen entstanden sind, hat die Wehrmacht aufzukommen. Neben diesen Mietsätzen sind Beförderungskosten nicht zu zahlen.
Für Schäden durch Feindeinwirkung haftet die Wehrmacht nicht. Für Eisenbahnbetriebsunfälle haftet die Wehrmacht nicht, soweit die Mitropa Schadensersatzansprüche gegen die Reichsbahn stellen kann.
Bei vorgenommenen Veränderungen der Wagen (anderer Farbanstrich zwecks Tarnung, Einbau von Fernsprechleitungen oder anderer Einrichtungen irgendwelcher Art, Entfernung bzw. Einbau von Zwischenwänden usw.) ist nach Rückgabe der Wagen der ursprüngliche Zustand auf Anforderung der Mitropa wiederherzustellen.
Die Miete ist auch für diejenige Zeit nach Räumung oder Rückgabe zu zahlen, die zur Instandsetzung oder Beseitigung von Schäden oder Veränderungen bei normalen Verhältnissen erforderlich ist. Die erforderliche Zeit wird im gegenseitigen Benehmen festgestellt.
7. Die Mietpreise (f. Ziff. 1 und 2) gelten rückwirkend ab 24. August 1939, jedoch nur für solche Mitropa-Rechnungen, die bisher von der Wehrmacht noch nicht beglichen sind.
Die Mitropa wird den Dienststellen der Wehrmachtteile alsbald Rechnungen auf Grund der neuen Bedingungen übersenden, die im Zuge des üblichen Geschäftsverkehrs zu bezahlen sind.
8. Diese Vereinbarung bezieht sich auf die Anmietung von Wagen der Mitropa durch die Wehrmacht für Kriegszwecke und gilt für die Dauer des gegenwärtigen Krieges.“
Die Dienststellen der Wehrmacht, die Mitropa-Wagen bestellen, haben sich rechtzeitig mit der Mitropa ins Benehmen zu setzen, um zu erfragen, wann und wo die Übernahme der Wagen einschließlich Inventar zu erfolgen hat und an welche Dienststelle die Wagen nach Beendigung der Fahrt zurückzugeben sind.
Die von der Mitropa bisher ausgestellten, noch unbezahlten Rechnungen sind an diese zurückzugeben. Neue Rechnungen auf Grund der nunmehr getroffenen Vereinbarungen werden den in Frage kommenden Dienststellen von der Mitropa unmittelbar zugestellt. Die Rechnungen sind umgehend zu überprüfen, die sachliche Richtigkeit zu bescheinigen und von der Dienststelle, die die Leistung in Anspruch genommen hat, zu bezahlen und zu verrechnen.
O.K.W. 24.5.40
— 10 p 10 — Chef des Transportwesens der Wehrmacht (IVe). Nr. 3433.40.
Gruß Marga