Mitteleuropäische Schlafwagen- und Speisewagen-AG

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M. V. Bl. vom 15.06.1940

    Quelle: germandocsinrussia



    397. Mietsätze und Bedingungen für Gestellung von Schlaf-, Speise- und Küchenwagen der Mitropa für Wehrmachtzwecke


    Mit der Mitropa sind für Gestellung von Schlaf-, Speise- und Küchenwagen für Wehrmachtzwecke folgende Mietsätze und Bedingungen vereinbart worden:


    „1. Es sind zu zahlen für:


    - a) Schlafwagen und Speisewagen je Tag einheitlich, einschließlich Benutzung des Inventars — 100,- RM


    - b) Küchenwagen und Packwagen mit Küche einschließlich Benutzung des Inventars — 50,- RM.


    Das Mietverhältnis beginnt mit dem Augenblick, in dem die Wagen der Wehrmacht bzw. der Reichsbahn für Zwecke der Wehrmacht zur Verfügung gestellt werden.


    2. Für jeden Wagen, der länger als 10 Tage in Anspruch genommen wird, wird vom ersten Tage seiner Inanspruchnahme ab, ein Abschlag von 20 v. H. auf den o.a. Mietpreis gewährt, sodass in solchem Falle folgende Preise gelten:


    - a) für Schlafwagen und Speisewagen einschließlich Benutzung des Inventars je Tag — 80,- RM


    - b) für Küchenwagen und Packwagen einschließlich Benutzung des Inventars — 40,- RM.


    3. Unter „Tag“ ist der Zeitraum von 24 Stunden zu verstehen. Der Anfangstag zählt hierbei immer voll, der Endtag entfällt gänzlich.


    4. Die Übernahme der Wagen einschließlich Inventar hat gegen beiderseitige unterschriftliche Zeichnung eines Bestandsverzeichnisses zu erfolgen, das in zweifacher Ausfertigung auszustellen ist, und von dem jeder Teil eine Ausfertigung erhält.


    Die Rückgabe der Wagen und des übernommenen Inventars ist an Handes bei der Übernahme aufgestellten Bestandverzeichnisses vorzunehmen. Etwaige Mängel sind in beiden Ausfertigungen zu vermerken; diese Vermerke sind von der militärischen Dienststelle oder der Reichsbahndienststelle, die die Rückgabe der Wagen vornimmt, sowie von der zuständigen Übergabe-Mitropa-Stelle zu unterschreiben.


    5. Für das von der Mitropa etwa zu stellende Personal gelten die bisherigen Sätze, und zwar für:


    Personal je Tag
    a) Oberkellner15,— RM
    b) Schlafwagenschaffner15,— RM
    c) Hilfskellner10,— RM
    d) Silberputzer8,— RM
    e) Koch14,— RM
    f) Küchengehilfen8,— RM


    Verpflegung und Unterbringung des Mitropa-Personals sowie Heizmaterialien gehen zu Lasten der Wehrmacht.


    6. In den Mietpreisen sind die gewöhnlichen Unterhaltskosten der Wagen (Lauffähigkeit, Betriebssicherheit sowie normale Abnutzung) inbegriffen. Für andere Schäden, die aus dienstlicher Veranlassung oder Verschulden von Wehrmachtangehörigen entstanden sind, hat die Wehrmacht aufzukommen. Neben diesen Mietsätzen sind Beförderungskosten nicht zu zahlen.


    Für Schäden durch Feindeinwirkung haftet die Wehrmacht nicht. Für Eisenbahnbetriebsunfälle haftet die Wehrmacht nicht, soweit die Mitropa Schadensersatzansprüche gegen die Reichsbahn stellen kann.


    Bei vorgenommenen Veränderungen der Wagen (anderer Farbanstrich zwecks Tarnung, Einbau von Fernsprechleitungen oder anderer Einrichtungen irgendwelcher Art, Entfernung bzw. Einbau von Zwischenwänden usw.) ist nach Rückgabe der Wagen der ursprüngliche Zustand auf Anforderung der Mitropa wiederherzustellen.


    Die Miete ist auch für diejenige Zeit nach Räumung oder Rückgabe zu zahlen, die zur Instandsetzung oder Beseitigung von Schäden oder Veränderungen bei normalen Verhältnissen erforderlich ist. Die erforderliche Zeit wird im gegenseitigen Benehmen festgestellt.


    7. Die Mietpreise (f. Ziff. 1 und 2) gelten rückwirkend ab 24. August 1939, jedoch nur für solche Mitropa-Rechnungen, die bisher von der Wehrmacht noch nicht beglichen sind.


    Die Mitropa wird den Dienststellen der Wehrmachtteile alsbald Rechnungen auf Grund der neuen Bedingungen übersenden, die im Zuge des üblichen Geschäftsverkehrs zu bezahlen sind.


    8. Diese Vereinbarung bezieht sich auf die Anmietung von Wagen der Mitropa durch die Wehrmacht für Kriegszwecke und gilt für die Dauer des gegenwärtigen Krieges.


    Die Dienststellen der Wehrmacht, die Mitropa-Wagen bestellen, haben sich rechtzeitig mit der Mitropa ins Benehmen zu setzen, um zu erfragen, wann und wo die Übernahme der Wagen einschließlich Inventar zu erfolgen hat und an welche Dienststelle die Wagen nach Beendigung der Fahrt zurückzugeben sind.


    Die von der Mitropa bisher ausgestellten, noch unbezahlten Rechnungen sind an diese zurückzugeben. Neue Rechnungen auf Grund der nunmehr getroffenen Vereinbarungen werden den in Frage kommenden Dienststellen von der Mitropa unmittelbar zugestellt. Die Rechnungen sind umgehend zu überprüfen, die sachliche Richtigkeit zu bescheinigen und von der Dienststelle, die die Leistung in Anspruch genommen hat, zu bezahlen und zu verrechnen.


    O.K.W. 24.5.40

    — 10 p 10 — Chef des Transportwesens der Wehrmacht (IVe). Nr. 3433.40.



    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 01.10.1940

    Quelle: germandocsinrussia



    710. Mietsätze und Bedingungen für Gestellung von Schlaf- und Speisewagen der Internationalen Schlafwagengesellschaft (ISG.) für Wehrmachtzwecke


    Die mit Verfügung O.K.W. vom 24.5.1940 Az. 10 p 10 — Chef des Transportwesens der Wehrmacht (IVe) — M.V.Bl. 1940 Seite 413 Nr. 397 bekanntgegebenen Mietsätze und Bedingungen für Gestellung von Schlaf- und Speisewagen der Mitropa für Wehrmachtzwecke finden auch Anwendung bei Gestellung solcher Wagen durch die Internationale Schlafwagengesellschaft (JSG.)


    Für das Vorhalten von Wäsche sind mit der JSG. folgende Sätze vereinbart worden:


    RM. 3,— je Speisewagen und Tag,

    RM. 5,— je Schlafwagen und Tag.


    O.K.W. 20.9.40. — 10 p 10 — Chef d. Trsp.Wesens der Wehrmacht (IVe).


    Bekanntgegeben.

    M.B.Bl. 1940 Seite 413 Nr. 397 ist mit Hinweis zu versehen.


    (AMA/C. IIf. B. Nr.26 416 v. 24.9.40.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Hier noch erweiterte Bedingungen der Mitropa für die Gestellung von Eisenbahn-Küchenwagen. Diese schreibe ich ab. Im Archiv befinden sich vergleichbare Mietsätze und Verhandlungen mit der Internationalen Schlafwagengesellschaft. Da sich diese sehr gleichen, halte ich mich nur an die der Mitropa.



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. V. 15.01.1942

    Quelle: germandocsinrussia


    34. Mietsätze und Bedingungen für die Gestellung von Eisenbahn-Küchenwagen der Mitropa für Wehrmachtzwecke


    — Zu M.V.Bl.1941 S. 341 Nr.299. —


    1. Gemäß M.V.Bl. 1941 Seite 341 Nr. 299 Ziffer 1 b war mit der Mitropa für die Gestellung von Eisenbahn-Küchenwagen für Wehrmachtzwecke ein Mietsatz von 27,— RM je Tag und Wagen vereinbart worden. Mit diesen Mietsatz waren abgegolten:


    a) die Miete für den Wagen,


    b) die Miete für die Benutzung der Kücheneinrichtung einschließlich des Inventars,


    c) die von der Mitropa an die Deutsche Reichsbahn zu zahlenden Beförderungsgebühren.


    2. Aufgrund erneuter Verhandlungen ist über die Abgeltung der Gebühren für die von der Mitropa für Wehrmachtzwecke bereitgestellten Eisenbahn-Küchenwagen folgendes vereinbart worden:


    a) An die Mitropa ist ab 1.8.1941 nur noch eine Inventarmiete von 8,— RM je Tag und Eisenbahn-Küchenwagen bar zu bezahlen. Mit diesem Betrag ist die Bereitstellung der Kücheneinrichtung in den Küchen- und Packwagen mit Küche einschließlich Benutzung des Inventars abgegolten.


    b) Wagenmiete bei Stillstand und Beförderungsgebühren bei Lauf der Wagen werden gestundet und an die Deutsche Reichsbahn im Wege der zentralen Abrechnung bezahlt.


    3. Im einzelnen gilt folgendes:


    a) Einstellung in Lazarett- und Leichtkrankenzüge:

    Bei Stillstand der Züge ist an die Mitropa nur Inventarmiete gemäß 2a, an die Deutsche Reichsbahn dagegen keinerlei Vergütung zu entrichten, da die Wagenmiete durch die an die Deutsche Reichsbahn zu zahlende Pauschale von 300,— RM je Zug und Stillstandstag bereits abgegolten ist.


    Bei Lauf der Züge ist an die Mitropa nur die Inventarmiete gemäß 2a bar zu bezahlen. Beförderungskosten werden wie zu 2b abgerechnet. Wagenmiete entfällt.


    b) e in sonstige Züge:

    Bei Stillstand der Züge ist an die Mitropa die Inventarmiete gemäß 2a bar zu bezahlen. An die Deutsche Reichsbahn wird ab 1.8.1941 im Wege der zentralen Abrechnung die gestundete Wagenmiete gemäß M.V.Bl. 1940 Seite 512 Nr. 553 mit 11,— RM für jeden 4achsigen Wagen vergütet aufgrund des Anerkenntnisses der Wehrmachtdienststelle, zu deren Gunsten die Leistung ausgeführt wurde (vgl. M.V.Bl. 1940 S. 512 Nr. 553 Ziff.B2).


    Bei Lauf der Züge gilt das zu 3a Gesagte.


    c) Für stationär eingesetzte, in Reserve stehende und in Urlauberzüge eingestellte Eisenbahn-Küchenwagen bestehen hinsichtlich der Wagenmiete und der Beförderungsgebühren Sonderregelungen.


    4. Beim Lauf der Züge (vgl. 3a und b) ist zur ordnungsgemäßen Abrechnung der gestundeten Beförderungsgebühren künftig auch die Achsenzahl der eingestellten Mitropa-Eisenbahn-Küchenwagen im großen Wehrmachtfahrschein einzutragen.


    5. Bezüglich Anforderung, Übernahme und Rückgabe der mit Mitropa-Kücheneinrichtung versehenen Eisenbahn-Küchenwagen bleibt es bei dem im M.V.Bl. 1941 Seite 341 Nr. 299 festgelegten Verfahren.


    (AMA/C. If. Nr. 40 156/41 v. 6.1.42.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. v. 15.08.1943

    Quelle: germandocsinrussia



    489. Mitropa-Schlaf-und Speisewagen


    (Vorg.: MVBl. 1941 S. 341 Nr. 299).)


    1. Mit der Mitropa ist vom 1.8.1943 ab eine Senkung des bisher geltenden Mietpreises für Gestellung von Schlaf- und Speisewagen der Mitropa für Wehrmachtzwecke von 65,— RM auf 61,— RM je Tag und Wagen vereinbart worden.


    2. Mit dem Reichsverkehrsminister ist vereinbart worden, dass für die in Wehrmachttransporten eingestellten Mitropa-Schlaf- und Speisewagen Beförderungsgebühren nach dem Achskilometersatz zu zahlen sind. In die Beförderungspapiere ist daher von der zuständigen Wehrmachtstelle künftig die Zahl der Achsen dieser Wagen einzutragen.


    (Ziffer 2 des Bezugserlasses wird aufgehoben.)


    OKW. 28.7.43

    — 10 p 10 Chef Trspw/Verk Abt (IV 3).



    Gruß Marga