Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
General-Kommando XXXXI. Panzer-Korps
Abteilung Qu.
Nr. 650/42 geheim
Korps-Gefechtsstand, den 26.09.1942
Besondere Anordnungen für die Versorgung Nr. 44
A. Allgemeines
2. Mitnahme von Beutestücken bei Urlaubern
a) An den Grenzbahnhöfen wurde festgestellt, dass Urlauber in vermehrtem Umfange Beutestücke (Kosakensäbel, Doppelfernrohre usw.) mit nach Hause nehmen.
b) Beutegut aller Art muss aufgrund der Rohstofflage und der z.Zt. bestehenden Fertigungsschwierigkeiten wie deutsches Wehrmachtgut gewertet werden.
c) Waffen aller Art (auch Kosakensäbel und Seitengewehre), optische Instrumente (Doppelfernrohre, Zielfernrohre, Scherenfernrohre, Richtmittel für Geschütze), sowie Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke werden im zur Ausstattung landeseigener Verbände (Kosakenhundertschaften usw.) und für im deutschen Heer wieder eingesetzte Beutewaffen dringend benötigt.
d) Die Truppe ist eingehend zu belehren, dass Mitnehmen von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken aus Beute, soweit sie nicht von Truppenteilen ausgegeben und im Soldbuch eingetragen sind, zu unterbleiben hat.
Kontrollen sind beim Antritt des Urlaubs durchzuführen.
Quelle: Nara T314 R985
Gruß
Antje