Blutspendewesen

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    426. Kräftigungszuschuss für Blutspender


    Unter Aufhebung von MVBI. 1939 Nr. 967, MVBl. 1941 Nr. 794, MVBI. 1943 Nr. 406 und in Abänderung vom Zusatz zur OKW.-Verfügung vom 02.07.1942 im MVBI. 1942 Nr. 650 wird nachstehendes angeordnet:


    1. Blutspenden von Wehrmachtangehörigen für andere Wehrmachtangehörige sind soldatische Pflichtleistungen der kameradschaftlichen Hilfe. Anordnungen eines Sanitätsoffiziers dazu sind Befehle in Dienstsachen.


    Blutspenden von Wehrmachtangehörigen für Zivilpersonen in Fällen der Nothilfe ist freiwillige Erfüllung einer selbstverständlichen Ehrenpflicht.


    In beiden Fällen wird keine Vergütung gezahlt. Es werden aber ein Kräftigungszuschuss von 5,- RM in bar für die Gesamtzeit von 20 Tagen gewährt und daneben die in Ziffer 2 genannten Stärkungsmittel unentgeltlich verabfolgt, wobei es gleichgültig ist, ob die Wehrmachtangehörigen Verpflegung in Natur erhalten oder Selbstverpfleger sind.


    Spender von mehr als 300 ccm Blut gelten als Doppelblutspender und erhalten einen Kräftigungszuschuss von 10,- RM in bar für die Gesamtzeit von 4 Wochen und daneben die doppelte Menge der in Ziffer 2 genannten Stärkungsmittel unentgeltlich.


    Andere Stärkungsmittel oder größere Mengen dürfen nicht verabfolgt werden.


    2. Stärkungsmittel für den Zeitraum von 2 Wochen:

    • 900 g Fleisch oder Fleischwaren,
    • 200 g Nährmittel,
    • 3,5l Vollmilch,
    • 4 Eier,
    • 0,5l Rotwein,
    • 2100 g Brot.

    3. Die Stärkungsmittel für Selbstverpfleger werden ebenso wie für die Wehrmachtangehörigen mit Verpflegung in Natur durch Wehrmachtdienststellen durch Bezugsschein oder Bezugsberechtigung beschafft oder aus Beständen der Wehrmacht entnommen und unentgeltlich ausgegeben.


    4. Buchungsstelle für die nach Ziffer 1 in bar auszuzahlenden Kräftigungszuschüsse ist Kriegshaushalt Kapitel VIII E 230 Titel M 12 Unterteil A Kennzeichen 12.


    5. Wehrmachtangehörige, die zur Blutspende für Zivilpersonen herangezogen werden und deren Blutspende in Zivilkrankenhäusern usw. erfolgt, sind nach Ausstellung einer Bescheinigung über die Höhe des gespendeten Blutes durch den Chefarzt des Zivilkrankenhauses usw. mit Stärkungsmitteln und dem Kräftigungszuschuss durch den zuständigen Marineteil in gleicher Höhe abzufinden.


    6. Kriegsgefangene als Blutspender (Ausnahme) erhalten Stärkungsmittel auf Grund marineärztlicher Bescheinigung in Natur. An bewirtschafteten Lebensmitteln dürfen bei einer Blutspende von mindestens 200 ccm wöchentlich bis 450 g Fleischwaren und 100g Nährmittel für jeweils 2 Wochen gewährt werden. Darüber hinaus dürfen markenfreie Lebensmittel und sonstige Kräftigungsmittel bewilligt werden. Der Gesamtwert der Stärkungsmittel soll aber 10;- RM nicht übersteigen.


    Die Beschaffung der Stärkungsmittel hat wie für Wehrmachtangehörige zu geschehen.


    7. Die Blutübertragung von Zivilpersonen (einschl. Gefolgschaftsmitglieder der Wehrmacht) kann auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Spenders vergütet werden.


    In diesem Falle werden bezahlt: für die ersten 100 ccm 10,- RM, für je weitere angefangene 100 ccm 5,- RM, mindestens jedoch 20,- RM. (Auch diese Vergütung gilt als Verpflegungszuschuss.)


    Nachweislich entstandene Unkosten (Fahrtauslagen, Verdienstausfall) können gleichfalls erstattet werden.


    Die Auszahlung erfolgt durch die Lazarettverwaltung auf Veranlassung des Leiters des Spendenbereiches. Buchung der Kosten bei Kapitel VIII E 230 Titel M 12 Unterteil A, Kennzeichen 12.


    Die für die Beschaffung der Stärkungsmittel erforderliche marineärztliche Bescheinigung ist den Blutspendern auszuhändigen. Diese Zuteilungen werden unabhängig von etwaigen anderen Lebensmittelzulagen (Zusatz- oder Zulagekarten) gewährt.


    Sie haben Anspruch auf Sonderzuteilungen von wöchentlich 450 g Fleisch oder Fleischwaren und 100 g Nährmittel für jeweils 2 Wochen bei einer Blutspende von mindestens 200 ccm.


    Diese Lebensmittel haben sich die Zivilpersonen aus dem zustehenden Geldbetrag selbst zu beschaffen.


    Die Abgabe aus Beständen der Wehrmacht ist unzulässig.


    Bezugscheine und Bezugsberechtigungen stellen die Ernährungsämter auf Grund der marineärztlichen Bescheinigung aus, die ihnen auszuhändigen ist.


    Zivilpersonen, die mehr als 300 ccm Blut spenden und somit als Doppelspender anzusehen sind, haben Anspruch auf die wöchentliche Sonderzuteilung auf die Dauer von 4 Wochen.


    Auf der marineärztlichen Bescheinigung ist in roter Tinte ,,Doppelspender von mehr als 300 ccm Blut" anzubringen.


    Der Höchstbetrag der zu zahlenden Vergütung für Doppelspender wird einheitlich auf 40,- RM festgesetzt.


    MVBI. 1939 Nr. 967, MVBl. 1941 Nr. 794, MVBI. 1943 Nr. 406 sind unter Hinweis hierauf zu streichen, MVBI. 1942 Nr. 650 ist mit Hinweis hierauf zu versehen.


    (Mar Wehr/GI. Verw. Nr. 5580 vom 12.08.1944)


    Quelle: Marine-Verordnungsblatt; Berlin, 01.09.1944; Heft 32


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    741. Kräftigungszuschuss für Blutspender


    Marine-Verordnungsblatt 1944 Nr. 426 ist wie folgt zu ergänzen:


    1.

    Ziffer 2 ist anzufügen:

    ,,Wenn Milch, Eier, Rotwein nicht gleichzeitig zu Verfügung stehen können ersetzt werden:

    3,5l Vollmilch durch 750g fettes Rindfleisch oder entsprechende Fleischwaren

    4 Eier durch 200 g fettes Rindfleisch oder entsprechende Fleischwaren

    0,5l Rotwein durch 100 g fettes Rindfleisch oder entsprechende Fleischwaren.“


    2.

    Ziffer 5 ist anzufügen:

    „Die für Zivilpersonen nach Ziffer 7 zu zahlenden Vergütungen - mindestens 20,- RM, höchstens 40,- RM - sind von den Zivilkrankenanstalten einzuziehen und im Geldabrechnungsnachweis bei VIII E 230 den Einnahmen zuzuführen."


    (MarWehr/G.I. Verw. Nr. 7985 vom 29.11.1944)


    Quelle: Marine-Verordnungsblatt; Berlin, 15.12.1944; Heft 52


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Fremde Leute tun oft mehr als Blutsfreunde.

    Wer den Menschen studieren und erkennen will, der unternimmt ein so schwieriges Werk wie einer, welcher Tinte anfassen möchte, ohne sich zu beschmutzen.

    Ulrich Zwingli 8 )

  • Hallo und Willkommen hier im Forum.

    Fremde Leute tun oft mehr als Blutsfreunde.

    anbei ein paar Hinweise für dich im Umgang mit diesem Forum:


    Verwende bitte bei jedem Beitrag eine Anrede und eine abschließende Grußformel. Zudem finde ich deinen ersten Beitrag sehr kurzgeraten. Sollen wir uns den Rest denken oder kommt da noch etwas ?


    Gruß

    Michael