Guten Abend zusammen,
Aus Mitteilungen für die Truppe, vom Dezember 1941
Abschrift und Bearbeitung
Quelle: germandocsinrussia
Wehrmachtfürsorgeoffizier (W.F.O.) und Wehrmachtführsorge
Der Staat, der von dem Soldaten Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit, ja seines Lebens fordert, gibt ihm dafür auch jede denkbare Fürsorge. Er legt nicht nur jedem Vorgesetzten die Pflicht auf, für das geistige und leibliche Wohl des ihm unterstellten Soldaten zu sorgen, sondern er hat darüber hinaus die Wehrmachtfürsorge-Dienststellen geschaffen, denen die Fürsorge für die Soldaten ausschließlich obliegt, und zwar auf den Gebieten, auf denen sie der Truppenvorgesetzte nicht ausreichend übernehmen kann.
Die wichtigsten und gesetzlich eingehend geregelten Gebiete sind die der Dienstzeitfürsorge, der Beschädigtenfürsorge und (für den Fall des Todes des Soldaten) der Hinterbliebenenfürsorge.
Die Dienststellen, an denen sich der Soldat bzw. seine Hinterbliebenen in Fällen, in denen solche Fürsorge einzusetzen, wenden, ist der W.F.O. Seine Dienststelle, die sich im allgemeinen am Sitze eines Wehrbezirkskommandos befinden wird, ist bei jeder anderen Dienststelle zu erfahren.
Der WFO steht außer auf den genannten Gebieten, über die noch zu reden ist, jedem aktiven Wehrmachtangehörigen während seines Wehrdienstes wie nach seiner Entlassung zur Beratung in allen Angelegenheiten zur Verfügung, die mit seiner Einberufung in irgendeinem Zusammenhang stehen, oder in denen der Soldat deshalb Hilfe in Anspruch nehmen will, weil er wegen seiner Einberufung diese Dinge nicht ohne Hilfe oder Unterstützung selbst besorgen kann. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der WFO dabei auch den Angehörigen der Soldaten mit Rat und Tat helfend zur Seite tritt.
Es ist selbstverständlich, dass der WFO nicht alle solche Angelegenheiten für den Soldaten erledigen kann. Er kann nicht für ihn Prozesse führen, Streitigkeiten schlichten, Wohnungen beschaffen, Erbschaften regeln und dergleichen, kann auch nicht in Angelegenheiten eingreifen, die ausschließlich der Truppe oder dem Truppenarzt vorbehalten sind wie Beförderungen, Verletzungen, Urlaub, Auszeichnungen, UK-Stellungen, Dienst bei der Truppe, oder Rücksichtnahme dabei auf den Gesundheitszustand usw.; aber er wird auch in solchen Angelegenheiten helfen den richtigen Weg einzuschlagen und sich an die zuständige Stelle zu wenden, wo der Soldat seine berechtigten Anliegen vorbringen oder durchsetzen kann.
Jedenfalls kann der Soldat in allen Sorgen und Nöten gewiss sein, in dem WFO eine militärische Dienststelle zu finden, bei der „helfen“ groß geschrieben ist, die ihn selbstlos beraten und sich für ihn einsetzen wird, wo er der Hilfe bedürftig ist.
Nach der Einberufung des Soldaten werden für ihn häufig zunächst wirtschaftliche Fragen im Vordergrund stehen, die ihn bedrücken. Da gilt es in erster Linie den Unterhalt der Familie während seiner Abwesenheit sicher zustellen. Wenn auch der Familienunterhalt den Angehörigen der einberufenen Soldaten nicht von der Wehrmacht, sondern von zivilen Dienststellen, dem Bürgermeister oder (in ländlichen Gemeinden) vom Landrat festgestellt wird, so wird der WFO doch bei Bedarf bei der Antragstellung oder der Prüfung der Bescheide behilflich sein, die Antragsteller über die Grundsätze und Voraussetzungen des Familienunterhaltes oder in Frage kommender Wirtschaftsbeihilfe aufklären, ihre berechtigten Wünsche bei der Behörde vertreten und sie vor zwecklosen Eingaben und Beschwerden bewahren.
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