Jagd und Fischerei

  • Hallo Allerseits,


    wir hatten im Bereich Lebensmittelversorgung der Wehrmacht das Thema wer bei der Wehrmacht auf Jagd gehen darf…


    Abschrift und Bearbeitung


    5. Jagdliche Betreuung von Wehrmachtangehörigen


    Reichsjägermeister hat angeordnet, dass, wie im Vorjahre,

    • Verwundeten,
    • Versehrten,
    • Genesenden oder
    • mit dem Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes oder
    • dem Deutschen Kreuz in Gold

    ausgezeichneten Soldaten (Offiziere, Beamte, Unteroffiziere und Mannschaften) die Möglichkeit geboten werden soll in Staats- oder Privatrevieren die Jagd auszuüben.


    Bedingung:

    • Mindestens 3 Jahres-Jagdscheine
    • Außerdem muss der Bewerber für seine Person die Gewähr bieten, ein waidgerechter Jäger zu sein.

    Die Dienststellen des Hauses melden Soldaten, auf die vorstehende Voraussetzungen zutreffen, unter Verwendung des nachstehenden Musters, erstmalig zum 15.04.1944, dann zum 15. jeden Monats an AMA/MWehr II.


    Bewerber, die nach der ersten Meldung keine Berücksichtigung gefunden haben, können erneut gemeldet werden. MWehr II gibt die Meldungen an den Reichsjägermeister weiter. Von hier aus werden dann im einzelnen die Jagdangelegenheiten in Form einer Einladung vergeben.


    Hiernach hat sich der Betreffende mit dem zuständigen Revierinhaber in Verbindung zu setzen, um:

    • Zeit,
    • genaue Revierlage,
    • Anfahrt und Unterbringungsmöglichkeit

    mit diesem festzulegen.


    (AMA/M Wehr IIf 705 vom 17.02.1944)


    Muster:

    Lfd. Nr.

    Name

    Art der Verwundung (Amputation usw.)

    Auszeichnungen

    Derzeitiger Aufenthaltsort.

    Dienststelle pp. und Anschrift bzw. Feldpost-Nr.

    Voraussichtlicher Verbleib am jetzigen Aufenthaltsort bis...

    Wünscht Gelegenheit zur Jagdausübung im Jagdkreis


    Quelle: Laufende Befehle; 25.02.1944; Blatt 13


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    II. Wehrmacht-Jagdschein und Wilddieberei

    (OKM MarWehr/Tr II vi Nr. 231 vom 22.01.1945)


    Wehrmacht-Jagdscheine berechtigen nicht zur Ausübung der Jagd im Reichsgebiet. Sie werden nur in bestimmten Gebieten außerhalb des Reichsgebiets ausgestellt und gelten nur in dem Bereich, für den sie ausgestellt worden sind.


    Durch Erteilung eines Wehrmacht-Jagdscheines werden keine Ansprüche auf Erhalt eines Reichs-Jagdscheines begründet.


    Da sich in letzter Zeit Klagen über Wilddiebereien und auch darüber häufen, dass nicht selten gepflegte Jagdreviere ausgeschossen werden, sind alle Wehrmachtangehörigen über die Berechtigung zur Ausübung der Jagd im Reichsgebiet zu belehren.


    (Qu P IIc)


    Quelle: Nordsee-Tagesbefehl; 08.02.1945; Nr. 15


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
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  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    VII. Ausstellung von Fischereischeinen an Soldaten in Lazaretten und beurlaubte Soldaten

    (Oberkommando Marine MarWehr/Tr. II f Az. II f 7 vom 29.12.1944)


    Gemäß Verfügung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft II B 14 - 1610 vom 14.11.1944 und II D 3 - 2944 vom 25.09.1940 dürfen die zuständigen Stellen Fischereischeine an Soldaten in Lazaretten und an beurlaubte Soldaten ohne die vorgeschriebenen Ermittlungen ausstellen, wenn die Soldaten ihre Fischer-Eigenschaft nachweisen können. Der Fischereischein ist jedoch auf die Dauer des Urlaubs und bestimmte Gewässer zu beschränken.


    (Qu III)


    Quelle: Nordsee-Tagesbefehl; 16.01.1945; Nr. 6


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo,

    nahm bisher immer an, dass die Ausstellung eines Fischereischeines ein Verwaltungsakt neueren Datums sei. Nun hat mir Antje ein Licht aufgesteckt. Allerdings wird es mit der Kontrolle im Frontbereich, ob ein Wehrmachtangehöriger Fische zu recht einem Gewässer entnimmt, nicht weit her gewesen sein. Der Landser war bei der Nahrungsbeschaffung in der Regel sehr erfinderisch. Eine Handgranate war rasch abgezogen und in ein Gewässer geworfen.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Höheres Kommando

    Marine-Dienstelle in Groß-Paris


    Ortsunterkunft, den 03.04.1944


    Befehl Nr. 3


    IX. Notsignal bei Ausübung der stillen Jagd


    Mit Rücksicht auf die Zunahme von Attentatsfällen gegen Wehrmachtsangehörige ist vom Militärbefehlshaber in Frankreich angeordnet worden, dass die Pirschjagd und der Ansitz in Zukunft nicht mehr allein ausgeübt werden darf.


    Im Anschluss an diesen Befehl wird angeordnet:


    Bei Ausübung der Pirsch- und Anstandsjagd sowie auf Drückjagden bei denen sich die Stände der einzelnen Schützen weit voneinander befinden, sind alle Teilnehmer der Jagd verpflichtet, eine Batteriepfeife bei sich zu führen. Die Teilnehmer einer Jagdgruppe dürfen sich bei Ausübung der Jagd nicht weiter voneinander entfernen als auf Batteriepfeifenreichweite.


    Als Notsignal gilt: - . . - (Notsignal der deutschen Bergwacht).


    Jeder Jäger der bei Ausübung der Jagd dies mit der Batteriepfeife gegebene Signal vernimmt, ist zur sofortigen Hilfeleistung verpflichtet.


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Armee Oberkommando 2

    Abteilung IIa


    Armee-Hauptquartier, den 25.10.1944


    Armee Tagesbefehl Nr. 303


    4) Jagdausübung


    Die Ausübung der Jagd auf deutschem Reichsgebiet (auch auf den zum Operationsgebiet gehörenden Teilen des Reiches) ist grundsätzlich nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gestattet:


    I) Die Jagderlaubnis des Jagdausübungsberechtigten (Grundbesitzer bei Eigenjagdbezirken, Pächter bei Pachtrevieren, Forst-Fiskus bei Staatsforsten),


    II) Ein gültiger Jahresjagdschein.


    Für das AOK 2 wird weiterhin befohlen:

    • Die Divisionen und Korps bestimmen für ihren Bereich je einen Jagdoffizier, der für die Innehaltung der Bestimmungen des Reichs-Jagdgesetzes verantwortlich ist.
    • Verbindungen mit den örtlichen Jagd- und Forstdienststellen aufzunehmen hat und an den Anträge auf Jagdausübung zu stellen sind.
    • Jegliche Jagdausübung ohne Wissen des zuständigen Jagdoffiziers ist verboten. (IIa)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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  • Hallo,

    Ordnung muss sein. Schließlich kann ja nicht jeder überall auf dt. Heide und dt. Wald auf Wild ballern. ^^ Ob sich die kämpfende Truppe stets daran gehalten hat, wage ich zu bezweifeln. Der Hunger sass doch vielen zu jener Zeit im Magen und den Gedärmen. Außerdem gab und gibt es ja lautlose Methoden, um an Wildbret heran zu kommen. Bspw. Schlingen. 8)

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Allerseits,


    ich habe hier noch etwas, das dem zustimmt was Wirbelwind in Post #8 geschrieben hat…


    Abschrift und Bearbeitung!


    Oberkommando der Heeresgruppe Mitte

    General z.b.V.

    Ia Az. I 22


    Ortsunterkunft, den 10.10.1944


    Jagdvergehen


    Nach vorliegenden Meldungen wird von Truppen, auch von den Osttruppen, in den zum Operationsgebiet gehörenden Teilen des Reiches gewildert.


    Es werden Jagdkanzeln aufgebrochen; die Jagd wird in erheblichem Umfang gestört, sodass die Jagdbesitzer nicht in der Lage sind, die geforderten Mengen Wild zur Volksernährung zu erlegen und abzuliefern.


    Jagdvergehen werden nach RSTGB § 292 schwer bestraft. Gleichzeitig können auch Vorgesetzte, die das Wildern ihrer Untergebenen dulden oder sie nicht genügend beaufsichtigen, wegen Verabsäumung der Dienstaufsicht, wegen Begünstigung oder Hehlerei kriegsgerichtlich verfolgt werden.


    Die Truppe ist hierüber sofort und künftig wöchentlich gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Verfügung OKH/Generalfeldmarschall Keitel Nr. 478/9 geheim vom 25.09.1944 durch Offiziere zu belehren.


    Für das Oberkommando der Heeresgruppe

    Der Chef des Generalstabes


    gez. Heidkämper


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
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    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Antje,

    das war erwartbar. Die Mägen der kämpfenden Truppe knurrten ständig und so gingen die Landser ihre eigenen Wege, um für genug Nahrung zu sorgen. Viele Jagdpächter befanden sich 1944 bei der Wehrmacht und manches Jagdrevier lag daher brach. Vorstellbar, dass da eine ganze Menge Wild vorhanden war, bevor es zu umfangreichen Kampfhandlungen kam und dann die Wilddichte natürlich rapide abnahm.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo zusammen,


    ich fand diese Doku damals sehr gut und ich glaube, sie passt auch zu diesem Thema aber schaut am besten selbst:


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    Gruß

    Michael