Kraftwagenfahrer für die Wehrmacht - nicht Militärpersonal

  • Hallo Allerseits,


    899. Kriegsgefangene als Kraftwagenführer


    Das Führen von Kraftfahrzeugen der Wehrmacht durch Kriegsgefangene wird grundsätzlich verboten, da die Erteilung eines Wehrmacht-Führerscheins untunlich ist und der Flucht von Kriegsgefangenen Vorschub geleistet werden würde.


    Der Erlass des Reichsverkehrsministers, wonach Kriegsgefangene landwirtschaftliche Schlepper vom Hof bis zur Arbeitsstelle führen dürfen, wird hierdurch nicht berührt.


    (AMA/MWehr. Ik. B. Nr. 16045 vom 06.12.1940)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo,


    das ist fast nicht zu glauben!

    Wer hat denn Kriegsgefangene als Kraftfahrer von Wehrmachtsfahrzeugen zugelassen?

    So etwas habe ich noch nie gehört oder gelesen! Man lernt nicht aus!


    Gruß

    Horst

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    88. Führen von Wehrmacht-Kraftfahrzeugen im besetzten Gebiet


    Der Mangel an Kraftfahrern im besetzten Gebiet bringt es mit sich, dass außer deutschen Zivilisten mit deutschen Zivil-Führerscheinen auch ausländische Zivilfahrer in Ausnahmefällen Wehrmacht-Kraftfahrzeuge führen müssen.


    Es gelten nachstehende Richtlinien:


    1. Ausländer:

    a) Die zum Führen von Wehrmacht-Fahrzeugen herangezogenen ausländischen Zivilfahrer müssen möglichst Berufsfahrer sein.


    Nachdem sich der Führer der Einheit, Dienststellenleiter oder Wehrmacht-Kraftfahr-Sachverständige durch eine gründliche Prüfung von der Fahrfertigkeit der Zivilfahrer überzeugt hat, ist ihnen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Aus dieser muss hervorgehen, dass der betreffende Zivilfahrer für eine befristete Zeit mit der Führung des Kraftfahrzeuges WM Nr. .... beauftragt wird.


    Daneben ist für jede Fahrt ein Fahrbefehl nach dem vorgeschriebenen Muster auszustellen. Ausländische Zivilfahrer sind nur in Begleitung eines Angehörigen der Wehrmacht zum Führen von Wehrmacht-Kraftfahrzeugen berechtigt.


    b) Für Kriegsgefangene gilt das im Marine-Verordnungsblatt 1940 Seite 950 Nr. 899 bekanntgegebene Verbot. Lässt sich im besetzten Gebiet in Einzelfällen die Heranziehung von Kriegsgefangenen zum Führen von Wehrmacht-Kraftfahrzeugen nicht umgehen, so ist Begleitung und scharfe Aufsicht erforderlich. Es gelten dann die Bestimmungen zu 1a).


    2. Deutsche:

    Deutsche Zivilpersonen, die den Zivil-Führerschein der betreffenden Klasse besitzen, dürfen in Ausnahmefällen Wehrmacht-Kraftfahrzeuge führen. Für sie gelten die Bestimmungen zu 1a).


    Diese Richtlinien gelten nur für die besetzten Gebiete.


    (AMA/MWehr. Ik. B. tr. 797 vom 17.01.1941)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
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    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Antje,


    das ist schon sehr bemerkenswert!

    Besonders die Ziffer 1b) ist für mich sehr erstaunlich. Wäre es da nicht einfacher gewesen, mehr deutsche Soldaten mit Führerschein zu nehmen bzw. dazu auszubilden?

    So mussten jeweils Begleitsoldaten dazu abgestellt werden.


    Gruß

    Horst

  • hallo zusammen,

    das ganze ist mal wieder typisch fürs Militär.

    Kraftfahrermangel zog sich ja durch die ganze Kriegszeit, vor allem nach den Verlusten zum Jahreswechsel 42/43 in der Sowjetunion und Nordafrika.

    Mein Großvater war vor seiner Einberufung Kraftfahrer bei der Braunkohle im Rheinland.

    Zur Neuaufstellung der 29.ID (mot) im Frühjahr 43 landete er in der 9./71 als Infanterist.

    Waren die Einberufungsstellen nicht in der Lage bzw Willens so etwas zu berücksichtigen? Damals gab es ja kaum jemanden, der im Zivilberuf Kraftfahrer war!

  • Hallo Heinz,


    ich denke nicht, dass bei der Musterung speziell darauf Rücksicht genommen wurde, deshalb gab es wohl ständig Aufrufe nach bestimmten Berufen in den Divisionen.


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    79. Kriegsgefangene als Kraftwagenführer


    Da sich der Mangel an Kraftfahrern inzwischen verstärkt hat, können französische und belgische Kriegsgefangene sowohl im Heimatkriegsgebiet als auch in den besetzten Gebieten als Kraftwagenführer verwendet werden.


    Das seinerzeit erlassene Verbot wird insoweit aufgehoben.


    (AMA/MWehr. Ik. Nr. 14633 vom 29.05.1942)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    ich habe einen Beitrag gefunden der wohl einen Befehl enthielt, dass weibliches Personal als Kraftfahrer angefordert werden sollten. Diesen Befehl konnte ich nicht finden, aber zumindest fand ich den Hinweis, dass dieser Befehl korrigiert wurde aber lest selbst…


    Abschrift und Bearbeitung!


    88. Freimachung von Soldaten durch zivile Arbeitskräfte


    Bezug: Stellvertretendes Generalkommando XI. Armee-Korps,

    Abt. I b3 (117/43 geh.), Nr. 757/43 geheim vom 20.2.1943.


    Auf Seite 3 der Bezugsverfügung ist in dem Absatz:


    „Ferner sind weitestgehend Pkw.-Fahrer durch Zivilkräfte, auch weibliche, zu ersetzen …“


    zu streichen: „auch weibliche"


    Statt weiblicher Kraftfahrer sind männliche beim zuständigen Arbeitsamt anzufordern.


    Abt, Ib 3.


    Quelle: Stellvertretendes Generalkommando XI. Armee-Korps; Hannover, den 10.03.1943


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
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    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: