• Hallo Allerseits,


    V. Behandlung von Beutegut


    Der völkerrechtliche Begriff der „Kriegsbeute" ist in der Verfügung des Oberkommandos der Wehrmacht vom 09.11.1939 Nr. 9517.39 Ausl. VI erläutert:


    Danach ist Beutegut im wesentlichen:


    a) das bewegliche Eigentum des feindlichen Staates einschließlich barem Geld, Wertbeständen, eintreibbaren Forderungen, Waffenniederlagen, Beförderungsmitteln, Vorratshäusern und Lebensmittelvorräten sowie überhaupt alles bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen. Dieses Beutegut wird auf Befehl der höheren Vorgesetzten beschlagnahmt.


    b) Ohne besonderen Befehl darf als Kriegsbeute weggenommen werden: die den Kriegsgefangenen und Gefallenen des Feindes zugehörigen Waffen, Pferde, militärischen Ausrüstungs- und Schriftstücke militärischen Inhalts.


    Das Privateigentum der feindlichen Staatsangehörigen ist grundsätzlich vor der Wegnahme geschützt, doch können alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe von Nachrichten und zur Beförderung von Personen und Sachen dienen sowie Waffenniederlagen, jede Art von Kriegsvorräten, auch wenn sie Privatpersonen gehören, mit Beschlag belegt werden. Ausgenommen sind die durch das Seerecht besonders geregelten Fälle, in welchen Beschlagnahmen von den dafür zuständigen Reichskommissaren der Prisenhöfe nach Prisenrecht erfolgen.


    Beutegut unter a und b ist nicht Eigentum des Beschlagnehmenden oder Beutebesitzers, sondern Reichseigentum. Eigenmächtiges Beutemachen und Unterschlagung von Beutegut wird nach § 128 Marine Straf-Gesetzbuch bestraft. Beutegut ist daher alsbald abzuliefern.


    Es ist in diesem Zusammenhang besonders hinzuweisen auf die Verfügungen des Oberkommandos der Marine vom 12.10.1940 AMA/CIk 24467 durch die nochmals ausdrücklich jede unentgeltliche Verfügung über Beutegut untersagt ist, und vom 28.11.1940 - AMA/C I c 32822 in der nochmals darauf hingewiesen ist, dass der Verkauf von Beutegut an Gefolgschaftsmitglieder und dergleichen nicht zulässig ist. Wegen der Verwertung des Beutegutes ist auf Oberkommando der Wehrmacht vom 12.09.1941 W.F.St./Abt. L (IV/Qu) 2042/42 geheim und soweit es sich um Beutegut auf dem Spinnstoff- und Ledergebiet handelt, auf Oberkommando der Marine AMA/C Ic 27646 vom 08.10.1940 hinzuweisen.


    Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass bei unberechtigter Verfügung über Beutegut nicht nur der Empfänger, sondern auch alle Personen, die bei der Verfügung mitwirken oder dieselbe dulden und fördern, sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen.


    37613 V


    Quelle: Ostsee-Tagesbefehl; Kiel, den 19.08.1942; Nr. 142


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo zusammen,


    ich möchte hierzu gerne nochmal auf dieses Thema aufmerksam machen:



    Gruß

    Michael

  • Nachtrag:


    anbei ein weiterer Querverweis, der ebenfalls passen würde:



    Gruß

    Michael

  • Nachtrag:


    anbei ein interessantes Schreiben aus dem Juli 1941. Hier wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Führer sein Vorbehalt für Beute-Kunstwerke räumlich ausgeweitet hat. Man beachte hier auch den Unterzeichner.


    Quelle: Nara


    Gruß

    Michael