Frauen im Zweiten Weltkrieg

  • Hallo zusammen,


    es handelt sich hier nicht um ein Truppenkennzeichen, sondern um das Ärmelabzeichen für Flakhelferinnen der Luftwaffe. Das Abzeichen wurde als Zugehörigkeitszeichen für Flakhelferinnen innerhalb der Helferinnenschaften der Luftwaffe am rechten Oberarm von Jacke, Mantel und Schutzanzug getragen. Das schildförmige Abzeichen aus blaugrauem Tuch lief unten spitz zu. Die Maschinenstickerei war weißgrau oder silberfarben. Bekannt sind auch in goldgelber Maschinenstickerei oder sogar handgestickte Versionen (wahrscheinlich für höhere Führerinnen).

    Die Version oben gab es demnach also nicht.


    Quelle: wikipedia


    Horrido


    Daniel


    P.S.: Ich finde es passt sehr gut hierein. Zumal das Thema weibliches Hilfspersonal sehr spartanisch untersucht worden ist. Selbst in der Fachliteratur steht wenig bis wird vermutet oder unbekannt in manchen Punkten dazu.

  • Guten Tag zusammen,



    Mitteilungen für die Truppe vom August 1944

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Frauen und Mädel als Flakwaffenhelferinnen


    Die Tatsache, dass deutsche Frauen neuerdings in der Heimatluftverteidigung, in der Flakartillerie, eingesetzt werden, hat unter den Soldaten manche Fragen aufgeworfen.


    „Flakwaffenhelferin“ — so heißt es in der Dienstordnung — „ sind die in ortsfesten Batterien der Flakartillerie im Heimatkriegsgebiet an den Waffen und Geräten — mit Ausnahme von Maschinen, Waffen und Geschützen — eingesetzten Luftwaffenhelferinnen. Ihre Verwendung ist zunächst in folgenden Tätigkeiten vorgesehen: Bedienung von Flakscheinwerfern (einschließlich der dazugehörigen Maschinensätze), Horchgeräten, Luftsperrgeräten, Kommandohilfsgeräten, Funkmessgeräten in Feuerleittrupps der schweren Batterien.“


    Wir sehen, Maschinen, Waffen und Geschütze sind ausdrücklich ausgenommen. Die Flakwaffenhelferin steht an Geräten der Flakartillerie und ersetzt hier voll einen Soldaten, der durch ihren Einsatz zum Entscheidungskampf an der Front frei sein wird. Sie übt keine unweibliche Tätigkeit aus, nicht einmal eine körperlich schwere oder gar ungesunde Arbeit.


    So ist die Flakwaffenhelferin kein Soldat im eigentlichen Sinne, sondern sie bleibt, bei aller Disziplin in genau geregeltem Dienst, doch in erster Linie Frau.


    In England, wo die Frauenhilfskorps bereits im Frieden gegründet wurden, werden seit 1940 auch die leichteren Geschütze von Frauen bedient; in Sowjetrussland gibt es als extremste Betätigung sogar weibliche Fallschirmregimenter. Bei uns ist das anders. Darum steht bei uns die Flakwaffenhelferin nicht am Geschütz, sondern ausschließlich am Hilfsgerät.


    Es ist nicht nur eine Pflicht, sondern mehr noch ein Recht der deutschen Frau, in der Stunde hoher Gefahr innerhalb der Grenze des Reichsgebiets die deutsche Heimat gegen Luftangriffe zu verteidigen. So wird der Einsatz von unseren Flakwaffenhelferinnen empfunden und beurteilt. Sie sind überall mit Passion dabei. Das müssen unsere Soldaten an der Front und in der Heimat wissen. Wir haben allen Grund, uns zu freuen, dass unsere Frauen auch in dieser neuen Aufgabe Leistungen vollbringen, die höchste Anerkennung verdienen.


    Es war mit tödlicher Sicherheit zu erwarten und ist auch eingetroffen, dass die feindliche Propaganda auch bei dieser Gelegenheit versuchen würde, Unrat zu sähen. Ihre seit Jahren laufenden Versuche, die Stabs- und Nachrichtenhelferinnen im Dienst der deutschen Wehrmacht anzupöbeln und zu verleumden, sind ja genugsam bekannt und fordern die Verachtung jedes Soldaten heraus.


    Seit Monaten stehen nun die Flakwaffenhelferinnen im Einsatz. Noch nirgends konnte festgestellt werden, dass die Ausübung einer Tätigkeit, die früher den Einsatz eines Soldaten erforderte, zu einer „Vermännlichung“ dieser Frauen geführt hat. Es wird auch besonderer Wert darauf gelegt, alles zu vermeiden, was zur Bildung eines unerwünschten, unfraulichen Typs führen könnte.


    So ist es völlig unrecht, wenn Soldaten, wie es vorgekommen ist, ihren Frauen oder Bräuten Vorwürfe machen, weil sie sich der Heimatluftverteidigung als Flakwaffenhelferin zur Verfügung gestellt haben. Der Schutz der Frauenehre dieser Frauen und Mädel ist gewährleistet; in sauberen, klaren, gesunden, dienstlichen und außerdienstlichen Verhältnissen leben sie.


    Es gibt bei den Flakwaffenhelferinnen den Aufgaben entsprechende Dienstgrade von der Flakwaffenhelferin bis zu Führerinnen in Stabsstellungen.


    Wir grüßen diese tapferen Frauen und Mädel als unsere guten Kameraden.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Über Umgangsformen

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Aus den Mitteilungen des Nationalistischen Führungsstabs der Kriegsmarine vom 14. Oktober 1944 , Nr. 3, Z. 2)


    2.) Die Frau in der Kriegsmarine


    hat Anspruch auf die ihr gebührende Behandlung. Ihr Einsatz und ihre Mitarbeit bestimmen das dienstlich-kameradschaftliche Verhältnis zwischen Soldat und Marinehelferin, zwischen Offizier und Marineführerin ebenso wie die Achtung, die der deutsche Mann der deutschen Frau auch sonst entgegenbringt. Diese Haltung findet ihren Niederschlag in den Umgangsformen, also auch im Gruß. Er wird nicht nur als Ausführung unserer Achtung vor der Frau schlechtweg erwiesen. Daher ist es selbstverständlich, dass beim gegenseitigen Gruß der Mann der Frau unter Berücksichtigung der Dienststellung zuvorkommt.


    gez. Matthies




    Aus den Mitteilungen des Nationalsozialistischen Führungsstabs der Kriegsmarine vom 20. November 1944 , Nr. 12 , Z. 5)


    5) Die Frau in der Kriegsmarine


    Die unter dieser Überschrift in den Mitteilungen Nr. 3 , Ziffer 2 gemachten Äußerungen haben zu einzelnen Missverständnissen geführt. Bezüglich der Grußpflicht der Marineführerinnen, Marineunterführerinnen und Marinehelferinnen gilt nach wie vor der Befehl AMA M Wehr Iah S 13247 vom 12.07.1943 . Jedoch bestimmt in Abänderung des o. a. Befehls die in Druck befindliche Dienstordnung für das kameradschaftliche Grußverhältnis: „Führerinnen und ihnen nicht unmittelbar vorgesetzte Offiziere der gleichen Einheit tauschen den kameradschaftlichen Gruß, wobei der Offizier, soweit er nicht wesentlich älter ist, der Sitte entsprechend mit dem Gruß zuvor kommt.“


    gez. Matthies




    Gruß Marga







  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    IV. Weltanschauliche Ausrichtung und sozialpolitische Betreuung der Marine-Helferinnen


    Nach Weisungen des O.K.M. für die weltanschauliche Ausrichtung und sozialpolitische Betreuung der Marine-Helferinnen wird während der Grundausrichtung der Marine-Helferinnen eine weltanschauliche Ausrichtung durch die N.S. Frauenschaft durchgeführt, die während der Fachausbildung und in den Einsatzorten durch die sogenannte Aufbauschulung fortgesetzt und ergänzt werden soll.


    Die Durchführung ist von dem Marine-Standortältesten bzw. dienstältesten Marineoffizier am Ort durch die örtliche Marine-Führerin bzw. Sachbearbeiterin beim zuständigen Befehlshaber mit der Orts- bzw. Kreisfrauenschaftleitung in Verbindung mit der zuständigen Frauen- oder Mädelwalterin der D.A.F. - Amt Kriegsmarine - zu regeln.


    Wenn eine weltanschauliche Schulung nicht durchführbar ist, wird besonders auf die Möglichkeit der Teilnahme oder besonderen Einrichtung von Kursen der N.S.-Frauenschaft und Arbeitsgemeinschaften des B.D.M.-Werks hingewiesen. Die jugendlichen Marine-Helferinnen sind den Arbeitsgemeinschaften (Sport, Singen, Werkarbeit, Kochen usw.), die übrigen den Hauswirtschafts-, Mütterschulungs- und Säuglingspflegekursen der N.S. Frauenschaft, mit denen jeweils eine weltanschauliche Ausrichtung verbunden ist, zuzuteilen.


    Für die außerhalb des Heimatkriegsgebiets eingesetzten Marine-Helferinnen folgt Sonderregelung.


    38016 PII a


    Quelle: Ostsee-Tagesbefehl; Marine Oberkommando Ostsee; Kiel, den 11.10.1943; Nr. 153


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    ich wollte euch die nachfolgende Kuriosität nicht vorenthalten….


    Gruß

    Antje


    Abschrift und Bearbeitung!


    VII. Teller für Marinehelferinnen


    Für Marinehelferinnen sind künftig an Stelle von Eßnäpfen, soweit vorrätig, Teller zu Verausgaben.


    Es soll hierdurch der Führerin die Möglichkeit gegeben werden, unter Wahrung der fraulichen Belange die Pflege der Tischsitten durchzuführen.


    Qu P II h/V III B


    (OKM MarWehr/C II e vom 02.01.1945)


    Quelle germandocsinrussia

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Guten Tag zusammen,



    Allgemeine Heeresmitteilungen vom 12.07.1942

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    580. Ehefrauen als Firmenvertreter


    Mit Rücksicht darauf, dass Frauen heute überall zur Übernahme männlicher Arbeiten herangezogen werden müssen, soll während des Krieges gegen ihre Zulassung als Vertreter von Firmen mit offener Fertigung grundsätzlich nichts eingewendet werden, vorausgesetzt, dass sie bei abwehrmäßiger Unbedenklichkeit die erforderliche fachliche Eignung, d. h. die gerätebauliche und stoffliche Fachkundigkeit des Herstellungsgebietes ihrer Firma, besitzen. Dabei ist unter einer Firmenvertretung die Wahrnehmung des Firmeninteresses in Abwicklung erteilter Aufträge zu verstehen.


    Als Handelsvertreter von Firmen, die geheimes Gerät fertigen, sind sie nur dann zuzulassen, wenn ihre abwehrmäßige Überprüfung die völlige Gewähr für ihre Zuverlässigkeit nach jeder Richtung hin bietet. Z. B. wären 50prozentige Mischlinge oder Ehefrauen früherer Logenangehöriger als Handelsvertreter geschützter Betriebe von vornherein ungeeignet.


    Die Übernahme der Handelsvertretung einer Firma durch die Ehefrau eines erkrankten oder sonst zeitweilig behinderten Firmenvertreters ist zulässig, wenn der Ehemann der Auftragsstelle die Erklärung abgegeben hat, dass ihre Einweisung in die Vertretergeschäfte durch ihn erfolgt ist und sie durch praktische Mitarbeit ein ausreichendes Maß von gerätebaulicher und stofflicher Fachkundigkeit auf dem vertretenden Gebiet angeeignet hat. Bei Handelsvertretern von Firmen mit geheimer Gerätefertigung ist außerdem Voraussetzung für die Vertretung des Ehemannes durch die Ehefrau, dass sie zuvor abwehrmäßig überprüft und zur Geheimhaltung verpflichtet worden war.


    Eine Betätigung von Frauen wie Ehefrauen als Vermittler, d. h. lediglich zur Anbahnung und Hereinholung von Wehrmachtaufträgen, ist in entsprechender Anwendung der für männliche Vermittler ergangenen Verfügungen ausgeschlossen.


    O.K.H., 25.6.42



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung, V.Bl. 10.06.1943

    Quelle: germandocsinrussia


    Unterbringung — Betreuung der Jugendlichen in Wohnlagern


    Bezug: Erlass OKH (Ch H Rüst u. BdE) vom 28.12.1942 B 31 a 11 V 8 (IV, 1)


    Auf die Bestimmungen des Bezugserlasses, insbesondere auf seine Durchführung bis zum 30.06.1943 wird hingewiesen.


    Mit der Betreuung der weiblichen Jugendlichen ist eine Mädelführerin (ggf. Hilfslagerführerin) in Zusammenarbeit mit den Organen der DAF — Amt Heer — zu beauftragen. Eine Personalvermehrung darf damit jedoch nicht verbunden sein.


    Bei auftretenden Schwierigkeiten ist die Wehrkreismädelwalterin der DAF — Amt Heer — im Wehrkreis XI über den Wehrkreisobmann beratend einzuschalten. Amtsruf: 2 94 39 oder über Vermittlung Stellvertretendes-Generalkommando XI. A.K. Apparat 2712 .


    Abt. IV a/I c



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    417. Versorgung der bei der Wehrmacht eingesetzten Helferinnen mit Marketenderwaren (Gebrauchsgegenständen)


    OKH (Ch H Rüst u. BdE) hat mit Erlass vom 16-07.1943 Az. 62m V 3 VII 2 d angeordnet:


    Soweit Stabs- und Nachrichtenhelferinnen des Heeres, Luftwaffenhelferinnen bei Truppenteilen im Heimatkriegsgebiet eingesetzt sind und dort Truppen- oder Gemeinschaftsverpflegung erhalten und gleichzeitig in Wohnheimen oder Lagern geschlossen untergebracht sind, werden sie mit Marketenderwaren (Gebrauchsgegenständen) seitens der Wehrmacht abgefunden. Sie erhalten diese Marketenderwaren (Gebrauchsgegenstände) nach den mit Erlass OKH v. 12.01.1943 Az. 62 m V 3 VII d Nr.56. 43 geh. ( bekanntgegeben nur an EVM. Halberstadt, Hannover, Hildesheim und Magdeburg I mit Verf. W.V.XI, Sachg. C I, 3, Az. 62 m Nr. 190/43 geh. v. 16.01.1943) festgesetzten Schlüsselsätzen und zwar:


    — Bleistifte,

    — Briefe,

    — Zahnbürsten,

    — Zahnreinigungsmittel,

    — Kämme,

    — Hautcreme,

    — Schuhcreme, (nach dem Satz für Offiziere) voll,


    die übrigen Artikel zur Hälfte, die für Frauen nicht erforderlichen Rasier- und Raucherartikel gar nicht. Außerdem erhalten sie auf eine Kopfstärke von je — 1000 :


    — 1000 Lockennadeln,

    — 1000 Haarnadeln,

    — 1000 Haarklemmen.


    Die Beschaffung weiterer für Frauen bestimmter Gebrauchsgegenstände ist in die Wege geleitet. Die Versorgung mit Damenbinden ist besonders geregelt.


    Soweit sich die Helferinnen bei im Heimatkriegsgebiet befindlichen Feldtruppenteilen oder dort eingesetzten Verbänden der Luftwaffe befinden, empfangen sie bei den EVM (Ersatz-Verpflegungs-Magazinen). Sie haben den EVM. beim Empfang die Stärke der nach vorstehendem zu versorgenden Helferinnen besonders anzugeben.


    Soweit die Helferinnen in Schulen, Ausbildungsabteilungen oder Einsatzstellen zusammengeschlossen sind, die überwiegend nur aus Frauen bestehen, empfangen sie Marketenderwaren ebenfalls aus den EVM. Die Wehrkreisverwaltungen haben diesen Stellen Ausweiskarten nach dem Erlass OKH (Ch H Rüst u. BdE) vom 26.01.42 Az. 62 m VA/Ag V III/V 3 VII d Nr. 15455.41 (an EVM. Halberstadt, Hannover, Hildesheim, Magdeburg I und II bekanntgegeben mit Verfügung W.V.XI, Sachg. C I, 3. Az. 62 m vom 05.02.1942) auszustellen.


    Soweit die Helferinnen zu Ersatzformationen gehören, müssen sie durch die Kantinen als große, mittlere oder kleine in den Versorgungskreis eingereiht werden, erhöht sich dabei um die Zahl der für den Empfang von Marketenderwaren in Betracht kommenden Helferinnen. Damit die Kantinen die für die Frauen vorgesehenen Sonderartikel erhalten, muss deren Kopfstärke besonders angegeben werden.


    Diese Regelung tritt mit dem 01.08.1943 in Kraft.


    Abt. IV a/Sachg. C II, 1.



    Gruß Marga

  • Hallo allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    XVI. Disziplinarmaßnahmen der Marine-Führerinnen

    (OKM MarWehr/Tr I b MHF vom 11.12.1944)


    In der neuen Dienstordnung für Marinehelferinnen sind folgende Disziplinarmaßnahmen, die von Marineführerinnen durchgeführt werden können, vorgesehen:


    “Durch Führerinnen oder Unterführerinnen in selbständigen Stellungen als Heimleiterinnen und Bereitschaftsführerinnen oder Abteilungsführerinnen (ohne besondere Erlaubnis des Disziplinarvorgesetzten):


    a) Einmaliges Vorzeigenlassen instandgesetzter vernachlässigter Bekleidungsstücke (zerrissene Kleider, schmutzige Schuhe) in der Freizeit,

    b) einmaliges Vorzeigenlassen des aufgeklarten Spindes, der aufgeklarten Stube in der Freizeit,

    c) einmaliges Vorzeigenlassen entsprechend angeordneter Körperpflege,

    d) Ausgangsverbot für einen Wochentag (nicht Sonntag), jedoch nicht öfter als höchstens zweimal im Monat,

    e) Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten in den Heimräumen, in den Diensträumen und im Unterkunftsgelände in der Freizeit.


    Durch den Disziplinarvorgesetzten:

    a) Stuben bzw. Wachdienst (z. B. Brandwache, H.v.D.) außer der Reihe,

    b) einmaliger Entzug von Vergünstigungen (z.B. Ausschluss von Wehrbetreuungs-Veranstaltungen),

    c) Ausgangsbeschränkung bis zu 14 Tagen, sofern nicht disziplinare Bestrafung nach der WDStO notwendig.


    Disziplinarmaßnahmen können sofort ausgesprochen werden."


    Nach diesen Bestimmungen kann bereits jetzt verfahren werden.


    (Qu/P II h)


    Quelle: Nordsee-Tagesbefehl; Wilhelmshaven, den 06.01.1945; Nr. 2


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Guten Tag zusammen,



    Im Marineverordnungsblatt vom 15.07.1939 liest man, dass es zum Thema Frauenarbeit noch andere Verordnungen gab als einige Jahre später.


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    524. Frauenschutz


    Frauenarbeit in Betrieben


    Die Beschäftigung von Frauen in den Betrieben der gewerblichen Wirtschaft unterliegt Beschränkungen, insbesondere ist die Bedienung bestimmter Arbeitsmaschinen durch Frauen auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften verboten. Ein Beschäftigungsverbot für Frauen besteht im großen Umfang z. B. für die Maschinen der Holzbearbeitungswerkstätten. Da bis zum Erlass der Unfallverhütungsvorschriften für die Betriebe der Kriegsmarine, die in nächster Zeit veröffentlicht werden sollen, die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften gelten, treffen die gleichen Verbote auch für die Betriebe der Kriegsmarine zu.


    (B. Nr.15028. BB. VIV.v.27.6.39.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Marineverordnungsblatt vom 01.03.1940

    Quelle: germandocsinrussia


    142. Abfindung der Krankenschwestern, Schwesternhelferinnen und Helferinnen im Sicherheitsrat- und Hilfsdienst


    Nachstehender Erlass des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe — D.Gen.d.Flakart.b.Ob.d.L. — Az.2a 1610 L. Jn.13./IIIB 1a Nr.10890/39 vom 8.2.1940 wird bekannt gegeben:


    Zur Behebung von Zweifeln bei der Anwendung der Dienstordnung für Krankenschwestern usw. der Wehrmacht bei besonderem Einsatz vom 26. August 1939 auf die zur Dienstleistung im Sicherheitsrat- und Hilfsdienst einberufenen Krankenschwestern usw. wird bestimmt:


    1. Auf die zur Dienstleistung im SHD (Sicherheits- und Hilfsdienst) einberufenen Krankenschwestern usw. die aus einem Beschäftigungsverhältnis des öffentlichen Dienstes herangezogen und einberufen sind, findet § 2 der Zweiten Ausführungsbestimmungen zu § 12 der I.DVO. zum LSchG. vom 21.Oktober 1939 Anwendung.


    Diese Krankenschwestern erhalten also von ihrer bisherigen Beschäftigungsstelle ihre bisherigen Bezüge in voller Höhe weiter. Daneben sind ihnen als Angehörigen des SHD. :


    a) freie Gemeinschaftsverpflegung — Erlass d.R.d.L. u. Ob.d.L. — L.Jn.13/Az.2a 1610 — L.Jn.13 IIIB 1a Nr.9711/39 II. vom 21.Oktober —, an deren Stelle bei Nichtgewährung aus dienstlichen Gründen der in § 8 der Dienstordnung festgesetzte Zuschuss für Selbstverpflegung tritt,


    b) die Entschädigung für Reinigung der Leibwäsche und Schutzbekleidung (§ 15 der Dienstordnung) zu gewähren.


    2. Die Dienstleistung der Krankenschwestern usw. im SHD. erfolgt in Erfüllung einer im Luftschutzgesetz vom 26. Juni 1935 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht. Diese Kräfte stehen in keinem einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnis. Die Bestimmungen der §§ 2,4,12,14,16 und 17 der Dienstordnung vom 26. August 1939 finden daher auf die zur Dienstleistung im SHD. einberufenen Krankenschwestern usw. keine Anwendung.


    3. Für die Auszahlung der Bezüge gilt nicht § 18 der Dienstordnung, sondern § 6 der Zweiten Ausführungsbestimmungen zu § 12 der I.DVO. zum LSchG. vom 21.Oktober 1939.


    4. Bei Beurlaubung anlässlich einer Herabsetzung des Bereitschaftgrades oder kurzfristiger Einberufung sind für die Abfindung der Krankenschwestern usw. die für die Kräfte des SHD. allgemein getroffenen Anordnungen maßgebend. Lediglich die Höhe der Abfindung richtet sich nach den Bestimmungen der Dienstordnung vom 26.August 1939 .


    5. Die Sozialversicherung der Krankenschwestern usw. im SHD. erfolgt nach der Verordnung über die Sozialversicherung der einberufenen Luftschutzdienstpflichtigen vom 11. November 1939 (RGBl. I S. 2181) und den hierzu erlassenen Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen.


    (K.V. Vd. B.Nr. 3021 v. 20.2.40.)



    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. 15.05.1940

    Quelle: germandocsinrussia


    306. Wehrkreisfrauenwalterinnen in der Kriegsmarine


    Das O.K.M. hat die bisherige Fürsorgerin der Kriegsmarinewerft Wilhelmshaven, Grete Wehring, und die bisherige Fürsorgerin der Kriegsmarine Kiel, Hildegard Hilgendorff, als Wehrkreisfrauenwalterinnen der DAF., Abt. Wehrmacht, für die Gebiete der Marinestation der Nordsee bzw. der Ostsee eingesetzt und freigestellt. Die Wehrkreisfrauenwalterinnen sind Trägerinnen eines politischen Amtes und gehören zum Stabe des Wehrkreisobmannes. Sie sind verantwortlich für die Betreuung der weiblichen Gefolgschaftsmitglieder in den marineeigenen Betrieben im Bereich ihrer Marinestationen. Zur Klärung grundsätzlicher Fragen sowie zur Besprechung notwendiger Maßnahmen, die sich aus der Betreuung der weiblichen Gefolgschaftsmitglieder ergeben, sind die Wehrkreisfrauenwalterinnen jeweils von allen Dienststellen laufend zu unterrichten und heranzuziehen. Sie haben das Recht und die Pflicht, Anregungen für die Betreuung der Frauen zu geben und an die zuständige Dienststelle heranzutragen. Da ein großer Teil der für die Kriegsmarine bestehenden Fürsorgeeinrichtungen von den beiden Kriegsmarinewerften verwaltet wird, ergibt sich zwischen den Wehrkreisfrauenwalterinnen und den auf den Werften diese Angelegenheiten bearbeitenden Dienststellen eine besonders enge Zusammenarbeit.


    (K.V. Vd. B.Nr.7666 v.27.4.40.)



    Gruß Marga

  • Hallo zusammen



    Bild Nr. 1

    das Grab der am 31.01.1942 “gefallenen“ (Ausgebreitete Bauchfellentzündung) Krankenschwester Paula Schröder des 2/591 auf dem Friedhof Smolensk Süd

    an der Kiewer Straße Im Hintergrund der Gebäudekomplex der Medizinischen Akademie.



    Bild Nr. 2+3

    Foto der Deutschen Krankenschwester

    Schwester, Paula Schröder *07.03.1911 +31.01.1942

    Krankenschwester 1941/42 im Kriegslazarett 2/591 Smolensk



    (Foto Entnommen aus dem Buch: Leiden u. Sterben in Kriegslazaretten, v. R. Busch)



    Gruß many

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. v. 15.07.1940

    Quelle: germandocsinrussia


    460. Einweisungen von Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung


    Die BDO. Marine (Besondere Dienstordnung) — vergl. Marineverordnungsblatt 1938 Nr. 384 — (ist auf Seite 268 zur Anlage 1) TO.A.) wie folgt zu ergänzen:


    Unter „In Vergütungsgruppe VII“ setze neu ein: „Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Diätküchenleiterinnen großer Zentralküchen für mehrere Angestellte oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in großen Diätküchen, die auf Grund ihrer langjährigen — mindestens 5jährigen — Tätigkeit als solche besondere Leistungen aufweisen.“


    Unter „In Vergütungsgruppe VIII“ setze neu ein: „Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung“ und streiche dafür: „Geprüfte Diätassistentinnen bei den Standortlazaretten“.


    (K.V. Vd. B.Nr.10761 v. 22.6.40.)




    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 01.04.1941

    Quelle: germandocsinrussia


    172. Beschäftigung weiblicher Gefolgschaftsmitglieder mit dem Tragen von Lasten


    In Anlehnung an den Erlass des Reichsarbeitsministers IIIa 23 995/40 vom 20.12.1940, veröffentlicht im Reichsarbeitsbl. 1941 Teil III Seite 2, wird für alle Betriebe und Dienststellen der Kriegsmarine folgendes angeordnet:


    Weibliche Gefolgschaftsmitglieder dürfen nicht ausschließlich mit Transportarbeiten schwerer Art beschäftigt werden. Für diese Arbeiten sind nach Möglichkeit männliche Arbeitskräfte heranzuziehen. Das Höchstgewicht der Lasten, die von weiblichen Gefolgschaftsmitgliedern überhaupt getragen werden dürfen, beträgt 15 kg.


    (K.V.Vd. B.Nr. 5443 v. 24.3.41.)



    Gruß Marga

  • Guten Morgen zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 15.06.1941

    Quelle: germandocsinrussia


    361. Teilnahme der Nachrichten- und Flugmeldehelferinnen an den Gebührenvergünstigungen im Feldpostverkehr


    Den Nachrichtenhelferinnen ist die Teilnahme an den Gebührenvergünstigungen im Feldpostverkehr gewährt worden, wenn sie durch ihren Einsatz von der Familie getrennt sind.


    Die gleiche Bestimmung gilt für die im Bereich der Kriegsmarine tätigen Flugmeldehelferinnen.


    (Skl.Qu. AII. Nr. 936 v. 5.5.41.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. v. 01.09.1941

    Quelle: germandocsinrussia


    593. DRK.-Helferinnen und DRK.-Schwesternhelferinnen


    Runderlass des Reichsminister des Innern vom 31.07.1941

    — II 3429/41 -7004 —


    Ich ersuche, dafür zu sorgen, dass Gesuche von DRK.-Helferinnen und DRK.-Schwesternhelferinnen um Einstellung in den öffentlichen Dienst nicht mit Rücksicht auf eine solche Ausbildung als DRK.-Helferin oder DRK.-Schwesternhelferin und die daraus sich ergebende Möglichkeit einer etwaigen späteren Einberufung zum Deutschen Roten Kreuz abgelehnt werden; denn andernfalls ist zu befürchten, dass die Bereitwilligkeit, sich als DRK.-Helferin oder DRK.-Schwesternhelferin zu melden , beeinträchtigt und die Gewinnung der erforderlichen Kräfte für das Deutsche Rote Kreuz selbst auf Dauer unnötig erschwert wird.


    Vorstehender Erlass zur Kenntnisnahme und Beachtung.


    (K.V.Vd. Nr. 21307 v. 25.8.41.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen.



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 01.12.1941

    Quelle: germandocsinrussia


    824. Einsatz von Arbeitsmaiden


    Im Anschluss an die Sonderverfügung K.V.Vd. Nr.25 792/41 v. 25.10.41 und K.V.Vd. Nr.27 293/41 v. 29.10.41 Ziff. 4


    Von den Marinedienststellen ist Kopfzahl und Zeitdauer der bei ihnen beschäftigten kriegshilfsdienstverpflichteten Arbeitsmaiden und der Durchschnittssatz der Ausgaben für den Kopf aus Titel M 11 des Kriegshaushalts festzustellen und im Bereich der Marineintendanturen an diese, im Bereich der Kriegsmarinewerften und des Kriegsmarinearsenals an diese bis zum 10.4.1942 mitzuteilen.


    Die Marineintendanturen, Kriegsmarinewerften und das Kriegsmarinearsenal stellen die Angaben für ihren Bereich zusammen und legen das Ergebnis mit der Gesamtangabe über Zahl, Zeitdauer und Durchschnittsausgabensatz für den Kopf zum 20.4.1942 beim Oberkommando der Kriegsmarine vor.


    (E.II.Nr.3994 v. 15.11.41.)


    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 31.12.1941

    Quelle: germandocsinrussia


    913. Frauenwohnlager


    Die Einrichtung von Frauenwohnlagern im Bereich der Kriegsmarine ist durch O.K.M.K.V.Vd. Nr. 14 379 vom 17.8.1940 geregelt worden.


    Für jedes Frauenwohnlager (hierunter ist jede Art gemeinschaftlicher Unterbringung weiblicher Gefolgschaftsmitglieder — amtliche Unterkunft — zu verstehen) erlassen die Gefolgschaftsführer im Einvernehmen mit der Stationsfrauenwalterin und der Mitwirkung der Lagerführerin schriftliche Richtlinien für die Lagerführerin sowie eine Heimordnung. Hierbei sind die vom Oberkommando der Marine erlassenen Bestimmungen für Frauenwohnlager zu beachten. Im übrigen sind die von der Deutschen Arbeiterfront — Amt Kriegsmarine — herausgegebenen Richtlinien bzw. das von ihr aufgestellte Muster einer Heimordnung als Anhalt für eine entsprechende Regelung im Bereich der Kriegsmarine zu verwenden.


    Dies gilt auch für das besetzte Gebiet.


    (K.V.Vd. Nr.26 131 v. 18.12.1941.)



    Gruß Marga