Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
Der Heeresarzt
Az.: 1257 (Ib)
Nr. I / 60 146 / 42
Hauptquartier OKH, den 05.12.1942
Medizinstudenten im Feldheer
Über den Ausbildungsgang der beim Feldheer befindlichen Medizinstudenten bestehen, wie uns Anfragen bei Heeresarzt ersichtlichtlich, verschiedene Auffassungen. Es wird daher auf folgendes hingewiesen:
1. Die Ausbildung der Medizinstudenten nach der Einberufung zum Wehrdienst ist in der Heeres-Dienstvorschrift 32/3b, Teil B, Ziffer 34 festgelegt.
Dabei ist besonders zu beachten, dass, nach Ableistung des geforderten Waffendienstes bei einem Feldtruppenteil nach einer Gesamtdienstzeit von 9 Monaten Versetzung zur zuständigen Sanitäts-Ersatzabteilung erfolgen muss.
Nach einmonatiger Ergänzungsausbildung im Sanitätsdienst erfolgt von dort wieder Versetzung zum Feldheer zwecks Verwendung im Sanitätsdienst bei der Truppe oder bei Sanitätseinheiten.
2. Die dienstliche Fortsetzung und Beendigung des Medizinstudiums ist mit AHM 1942, Nr. 918 geregelt. Die in Betracht kommenden Medizinstudenten werden zur zuständigen Sanitäts-Ersatzabteilung versetzt, nicht kommandiert oder beurlaubt. Es handelt sich hierbei um eine Mussbestimmung.
3. Die mit AHM 1942, Nr. 680 erlassenen Bestimmungen regeln die Aufnahme des Medizinstudiums für diejenigen Soldaten (Abiturienten), die das von ihnen nachweisbar beabsichtigte Medizinstudium infolge ihrer Einberufung zum Wehrdienst nicht beginnen konnten. Die Betreffenden erhalten Studienurlaub.
Für Angehörige des Ostheeres erging Sonderregelung, wonach Erteilung von Studienurlaub im Wintersemester 1942/1943 entfällt.
Divisionsärzte der aus dem Osten nach anderen Kriegsschauplätzen verlegten Divisionen veranlassen sofortige Beurlaubung der in Betracht kommenden.
Den Kommandeuren ist Vortrag zu halten.
I.A.
Allgerhhoff/Angerhoff ?
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje
P.S. hat jemand zufällig die Allgemeinen Heeresmitteilungen 1942 Nummer 680 und 918? Dann könnten wir diesen Bereich weiter ausbauen.