Medizinstudenten im Feldheer

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Der Heeresarzt

    Az.: 1257 (Ib)

    Nr. I / 60 146 / 42

    Hauptquartier OKH, den 05.12.1942


    Medizinstudenten im Feldheer


    Über den Ausbildungsgang der beim Feldheer befindlichen Medizinstudenten bestehen, wie uns Anfragen bei Heeresarzt ersichtlichtlich, verschiedene Auffassungen. Es wird daher auf folgendes hingewiesen:


    1. Die Ausbildung der Medizinstudenten nach der Einberufung zum Wehrdienst ist in der Heeres-Dienstvorschrift 32/3b, Teil B, Ziffer 34 festgelegt.


    Dabei ist besonders zu beachten, dass, nach Ableistung des geforderten Waffendienstes bei einem Feldtruppenteil nach einer Gesamtdienstzeit von 9 Monaten Versetzung zur zuständigen Sanitäts-Ersatzabteilung erfolgen muss.


    Nach einmonatiger Ergänzungsausbildung im Sanitätsdienst erfolgt von dort wieder Versetzung zum Feldheer zwecks Verwendung im Sanitätsdienst bei der Truppe oder bei Sanitätseinheiten.


    2. Die dienstliche Fortsetzung und Beendigung des Medizinstudiums ist mit AHM 1942, Nr. 918 geregelt. Die in Betracht kommenden Medizinstudenten werden zur zuständigen Sanitäts-Ersatzabteilung versetzt, nicht kommandiert oder beurlaubt. Es handelt sich hierbei um eine Mussbestimmung.


    3. Die mit AHM 1942, Nr. 680 erlassenen Bestimmungen regeln die Aufnahme des Medizinstudiums für diejenigen Soldaten (Abiturienten), die das von ihnen nachweisbar beabsichtigte Medizinstudium infolge ihrer Einberufung zum Wehrdienst nicht beginnen konnten. Die Betreffenden erhalten Studienurlaub.


    Für Angehörige des Ostheeres erging Sonderregelung, wonach Erteilung von Studienurlaub im Wintersemester 1942/1943 entfällt.


    Divisionsärzte der aus dem Osten nach anderen Kriegsschauplätzen verlegten Divisionen veranlassen sofortige Beurlaubung der in Betracht kommenden.


    Den Kommandeuren ist Vortrag zu halten.


    I.A.

    Allgerhhoff/Angerhoff ?


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje


    P.S. hat jemand zufällig die Allgemeinen Heeresmitteilungen 1942 Nummer 680 und 918? Dann könnten wir diesen Bereich weiter ausbauen.

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Antje,

    P.S. hat jemand zufällig die Allgemeinen Heeresmitteilungen 1942 Nummer 680 und 918? Dann könnten wir diesen Bereich weiter ausbauen.

    dass ist ziemlich viel aber ich werde das mal nach und nach einstellen.


    Gruß

    Michael

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    278. Weiterbildung der Studenten der Medizin


    I. Unter Aufhebung der Verfügung Oberkommando des Heeres (Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres) 12 e/f AHA/Ag/H (Ia) vom 18.09.1940 (Heeres-Mitteilung 1940 Seite 432 Nr. 996) über Weiterstudium von Studenten der Medizin sowie unter Wegfall der Fußnote in Offizier-Ergänzungs-Bestimmung Teil BIb (Seite 7) und Anlage 4 (Seite 50) wird verfügt:


    a) Medizinstudenten (Studenten die nachweislich mindestens 1 Semester (Trimester) Medizin studiert haben) ohne und mit Vorprüfung, die sich als Soldaten beim Feld- oder Ersatzheer befinden, am 01.05.1941 eine Gesamtdienstzeit von mindestens 2 Jahren abgeleistet haben und nach Urteil ihres nächsten Disziplinarvorgesetzten zum Sanitätsoffizieranwärter geeignet sind, setzen ab 01.05.1941 ihr Studium nebendienstlich fort.


    b) Medizinstudenten (Studenten die nachweislich mindestens 1 Semester (Trimester) Medizin studiert haben)ohne und mit Vorprüfung, die sich als Soldaten beim Feld- oder Ersatzheer befinden, am 01.05.1941 eine Gesamtdienstzeit von mindestens 1,5 Jahren abgeleistet haben und nach dem Urteil ihres nächsten Disziplinarvorgesetzten zum Sanitätsoffizieranwärter geeignet sind, können ab 01.05.1941 ihr Studium nebendienstlich fortsetzen, falls sie


    <1. bei ihrer derzeitigen Dienststelle entbehrlich sind bzw. falls Ersatz gesichert ist,


    2. eine Verpflichtungserklärung nach anliegendem Muster unterschreiben, daß sie die am 01.05.1941 noch an ihrer 2-jährigen gesetzlichen Dienstpflicht fehlende Zeit nach abgelegtem Staatsexamen gegebenenfalls nach Kriegsende nachdienen werden (Vermerk im Wehrpaß in Feld 26 und im Wehrstammbuch unter „Nachträge“).


    Hierzu sind alle unter a Genannten und gegebenenfalls die unter b Aufgeführten bis 10.04.1941 von ihrer Truppe in die für das Sanitätspersonal ihres Truppenteils zuständige Sanitätsersatzabteilung zu versetzen.


    II. a) Die nach Verfügung Oberkommando des Heeres ((Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres) 12 e/f AHA/Ag/H (Ia) Nr. 4563/40 vom 20.03.1940 (Heeres-Verordnungsblatt 1940 Teil C Seite 131 Nr. 372) und Verfügung Oberkommando des Heeres (Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres) 12 e/f AHA/ Ag/H (Ia) vom 18.09.1940 (Heeres-Mitteilung 1940 Nr. 996 B) Uk.-Gestellten Medizinstudenten sind durch die Wehrersatzdienststellen mit Wirkung vom 01.05.1941 zur zuständigen Sanitätsersatzabteilung einzuberufen.


    b) Die nach Heeres-Mitteilung 1940 Nr. 996 A I und II zum Studium beurlaubten Studenten der Medizin sind zum 15.04.1941 von ihren Truppenteilen ebenfalls zu den zuständigen Sanitätsersatzabteilungen zu versetzen.


    Beide Gruppen (IIa und b) Mediziner setzen (unabhängig von ber bis zur Uk.-Stellung bzw. Beurlaubung abgeleiteten Dienstzeit) ihr Studium ebenfalls nebendienstlich fort. Sie sind jedoch, sofern sie bis zum Tage der Uk.-Stellung bzw. Beurlaubung noch nicht der gesetzlichen Dienstpflicht von 2 Jahren genügt hatten, ebenfalls zur Abgabe einer sinngemäßen Erklärung wie die unter Teil Ib dieser Verfügung Genannten verpflichtet. Das Notwendige veranlassen die Sanitätsersatzabteilungen.


    III. Die Sanitätsersatzabteilungen verteilen die Einberufenen bzw. Versetzten ab 01.05.1941 nach Weisung des Wehrkreisarztes auf Sanitätsabteilungen (Sanitätsstaffeln) ihres Dienstbereiches (Standorte mit Universitäten). Die Versetzten sind in den Sanitätsabteilungen überplanmäßig zu führen. Sie setzen ihr Studium nebendienstlich fort.


    Die Genannten haben die Verpflichtung, ihr Studium innerhalb der vorgeschriebenen Mindestzeit abzuschließen. Soldaten, die durch eigenes Verschulden die ärztlichen Prüfungen innerhalb der vorgeschriebenen Semesterzahl (einschließlich der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit in der studienfreien Zeit) nicht leisten, sind zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Prüfung hätten beenden müssen, in die Sanitätsersatzabteilung zurückzuversetzen und anderer Verwendung im Sanitätsdienst zuzuführen.


    Das gleiche gilt für Soldaten, die das Medizinstudium aufgeben; diese sind in den Ersatztruppenteil, bei dem sie mit der Waffe ausgebildet worden sind, zurückzuversetzen.


    IV. Alle dieser Verfügung hinsichtlich Beurlaubung und Uk.-Stellung von Studenten der Medizin entgegenstehenden Bestimmungen treten hiermit außer Kraft.


    Oberkommando des Heeres, 21.03.1941


    1230/41 PA 3 (III)


    Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres, 3114/41 AHA/Ag EH/S In/Pers.


    Quelle: Heeres-Verordnungsblatt; Berlin, 25.03.1941; Ausgabe 17


    Gruß

    Antje