Hallo zusammen,
Abschrift und Bearbeitung
Quelle: Allgemeine Heeresmitteilung
501. Bestattung der Leichen von Hingerichteten, Selbstmördern, Fahnenflüchtigen und Schwerverbrechern.
— H.M. 1942 S. 433 Nr. 827
Die Auflagen, die nach der Bezugsverfügung den Angehörigen bei Übernahme der Bestattung zu machen sind, werden nicht immer eingehalten.
Unter Aufhebung der Bezugsverfügung wird daher bestimmt:
1. Die Leiche eines Hingerichteten darf den Angehörigen zur Beerdigung gemäß §103 Absatz 7 Kriegsstrafverfahrensordnung nur freigegeben werden, wenn es sich um einen reichsdeutschen Verurteilten handelt und militärische Gründe nicht entgegenstehen.
Die Angehörigen des Verurteilten müssen sich schriftlich verpflichten, die Bestattung auf ihre Kosten unter Ausschluss der Öffentlichkeit, ohne Feierlichkeiten (Aufbahrung, Predigt, Glockenläuten, Ministrantendienst sowie alle sonstigen kirchlichen Ehrungen) und ohne Todesanzeigen oder Nachrufe in Zeitungen, Zeitschriften, Totenzetteln usw. in der Gemeinde durchzuführen, in der die Todesstrafe vollzogen wurde.
Die Freigabe der Leiche ist abzulehnen, wenn die Beachtung dieser Auflagen nicht gewährleistet erscheint.
Die für den Bestattungsort zuständige Polizeibehörde ist zu benachrichtigen.
Die Leiche ist im verschlossenen Sarge zu übergebenen.
2. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein zum Tode oder zu Zuchthausstrafe Verurteilter sich der Vollstreckung des Urteils durch Selbstmord entzogen hat, ferner bei Fahnenflüchtigen und Schwerverbrechern, die auf der Flucht oder bei Notwehr erschossen worden sind.
O.K.W., 6.7.44
14 n 16 Beih. 1 — W.R. (I/4)
438/44
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Bekanntgegeben.
Das Merkblatt g. 25/1 für die Unterbringung zum Tode Verurteilter und für den Vollzug von Todesstrafen vom 07.10.1942 ist im Abschnitt VI Ziffer 2 mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
O.K.H. (Ch H Rüst u. BdE.), 25.08.44
14 n 16 — H.R. (III).
1605/44
Gruß Marga