Bestattung der Leichen von Hingerichteten, Selbstmördern, Fahnenflüchtigen und Schwerverbrechern

  • Hallo zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: Allgemeine Heeresmitteilung


    501. Bestattung der Leichen von Hingerichteten, Selbstmördern, Fahnenflüchtigen und Schwerverbrechern.


    — H.M. 1942 S. 433 Nr. 827


    Die Auflagen, die nach der Bezugsverfügung den Angehörigen bei Übernahme der Bestattung zu machen sind, werden nicht immer eingehalten.


    Unter Aufhebung der Bezugsverfügung wird daher bestimmt:


    1. Die Leiche eines Hingerichteten darf den Angehörigen zur Beerdigung gemäß §103 Absatz 7 Kriegsstrafverfahrensordnung nur freigegeben werden, wenn es sich um einen reichsdeutschen Verurteilten handelt und militärische Gründe nicht entgegenstehen.


    Die Angehörigen des Verurteilten müssen sich schriftlich verpflichten, die Bestattung auf ihre Kosten unter Ausschluss der Öffentlichkeit, ohne Feierlichkeiten (Aufbahrung, Predigt, Glockenläuten, Ministrantendienst sowie alle sonstigen kirchlichen Ehrungen) und ohne Todesanzeigen oder Nachrufe in Zeitungen, Zeitschriften, Totenzetteln usw. in der Gemeinde durchzuführen, in der die Todesstrafe vollzogen wurde.


    Die Freigabe der Leiche ist abzulehnen, wenn die Beachtung dieser Auflagen nicht gewährleistet erscheint.


    Die für den Bestattungsort zuständige Polizeibehörde ist zu benachrichtigen.


    Die Leiche ist im verschlossenen Sarge zu übergebenen.


    2. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein zum Tode oder zu Zuchthausstrafe Verurteilter sich der Vollstreckung des Urteils durch Selbstmord entzogen hat, ferner bei Fahnenflüchtigen und Schwerverbrechern, die auf der Flucht oder bei Notwehr erschossen worden sind.


    O.K.W., 6.7.44

    14 n 16 Beih. 1 — W.R. (I/4)

    438/44


    —————


    Bekanntgegeben.

    Das Merkblatt g. 25/1 für die Unterbringung zum Tode Verurteilter und für den Vollzug von Todesstrafen vom 07.10.1942 ist im Abschnitt VI Ziffer 2 mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.


    O.K.H. (Ch H Rüst u. BdE.), 25.08.44

    14 n 16 — H.R. (III).

    1605/44



    Gruß Marga

  • Hallo Marga,


    schwer verdauliche Kost!!!


    Da sieht man welches Menschenbild hinter diesen Nationalsozialisten steckte! Selbst diese Menschen hatten einen Anspruch auf menschenwürdige Bestattung, egal welches "Verbrechen" sie begangen hatten!


    Gruß

    Horst

  • Guten Morgen Horst,


    da hast du recht. Schwer verdauliche Kost, nicht zum ersten Mal und bestimmt nicht zum letzten Mal. Das es Menschen gibt, die ihre Mitmenschen nicht in ihrem Wert lassen können, früher wie heute, ist das größte Übel.


    Lass uns trotzdem positiv bleiben, ich wünsche dir einen schönen Tag.


    Herzliche Grüße

    Marga


  • Hallo, ja, es ist richtig.


    Das Problem ist, wenn Menschen andere Menschen als Tiere betrachten.


    Das Böse ist faszinierend und im italienischen Fernsehen hat man zum Beispiel nie etwas von Oberst Müller gehört, der Assisi 1944 gerettet hat.


    Nur Hitler und seine Familie oder seine Kollegen (Himmler und Goebbels). Es interessiert niemanden, wenn jemand etwas richtig macht.


    William Shakespeare sagte das: "Das Böse, das die Menschen tun, lebt nach ihnen; das Gute wird oft mit ihren Knochen begraben"


    Männer werden sich nie ändern, Krieg wird für immer sein.


    Wie Marga sagte, gibt es noch heute, wer Leichen stört. Jeder, der mit einem Metalldetektor nach "Bodenfund" sucht, ist ein Grabräuber. Niemand geht auf Hügel, um Rotes Kreuz zu machen.


    Stellen sie sich vor, wie viele arme Menschen, ob Ukrainer oder auch Russen, aller wertgegenstände beraubt und den Hunden überlassen werden.


    Grüße


    ITIR89

    Maiora Viribus Audere-Aus eigener Kraft größere Taten wagen, Wahlspruch der Bersaglieri Regiment 3

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    535. Beisetzung von Selbstmördern


    1. In der Regel wird während des Krieges begangener Selbstmord von Wehrmachtangehörigen wie Fahnenflucht zu werten sein daher steht Selbstmördern keine Beisetzung mit militärischen Ehren und kein Kriegergrab zu.


    Selbstmörder sind vielmehr in aller Stille beizusetzen, und zwar:


    a) Im Heimatgebiet auf wehrmachteigenen oder Gemeinde-Friedhöfen abseits von den Gräbern der anderen Wehrmachtangehörigen,


    b) in den besetzten Gebieten auf zivilen Friedhöfen, abgesetzt von den Gräbern der Landeseinwohner.


    Das Grab ist, solange die Liegefrist läuft, mit einfachsten Mitteln instandzuhalten. Es ist mit einem einfachen Grabzeichen zu versehen, das sich von dem der Kriegergräber unterscheiden muss und auf dem nur Name, Vorname, Geburts- und Todesdatum des Toten, jedoch nicht Dienstgrad und Truppenteil anzugeben ist.


    2. Ist der Selbstmord auf triftige und nicht unehrenhafte Gründe, wie z. B. längere schwere Erkrankung ohne Aussicht auf Heilung zurückzuführen, wird auch Beerdigung mit soldatischen Ehren erfolgen können.


    Von dem nach Nr. 371 der Standort-Dienstvorschrift entscheidenden Vorgesetzten ist aber hierbei ein strenger Maßstab anzulegen.


    3. In Heeres-Dienstvorschrift 131, Marine-Dienstvorschrift 581, Luftwaffen-Dienstvorschrift 131 ist entsprechender Hinweis auf diese Verfügung bei Ziffer 371 auf zunehmen.


    4. Von den Oberkommandos der Wehrmachtteile herausgegebene Sonderverfügungen treten hiermit außer Kraft.


    Оberkommando der Wehrmacht; 05.06.1942; Nr. 1583/42

    AWA/W Allg (II d).


    Bekanntgegeben

    (AMA/MWehr. IIb. Nr. 6807 vom 16.06.1942)


    Quelle: Marine-Verordnungsblatt.; 75. Jahrgang; Berlin, den 01.07.1942; Heft 25


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: