Landesverband SS und Polizei der DLRG

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: SS - Befehlsblatt


    SS - Befehls - Blatt

    Berlin, den 1. Oktober 1943

    11. Jahrgang , Nummer 2

    Herausgegeben vom SS-Führungshauptamt, Kommandoamt der Allgemeinen-SS Berlin-Wilmersdorf, Kaiserallee 188



    Der Reichsführer - SS:


    SS - Hauptamt

    Amt A I


    25. Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen dem Reichsführer - SS und Chef der Deutschen Polizei und der Deutschen Lebensrettungsgemeinschaft e. V., Berlin. (Az.27).


    Zur Förderung der Rettungsschwimmerausbildung in der Allgemeinen und Waffen-SS, Sicherheitspolizei und SD und Ordnungspolizei wird zwischen dem Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei und der Deutschen Lebens-Rettung-Gemeinschaft e.V., Berlin --- nachstehend DLRG genannt ---, die das alleinige Recht zur Verbreitung sachgemäßer Kenntnis und Fertigkeit im Retten Ertrinkender und deren Wiederbelebung besitzt, eine lose Arbeitsgemeinschaft eingerichtet.


    Grundsätze:


    1. Die SS und Deutsche Polizei bilden einen eigenen Landesverband in der DLRG mit dem Namen


    "Landesverband SS und Polizei der DLRG"

    und dem Sitz in Berlin W 35, Bülowstr. 18/III.


    Vertreter bei der DLRG-Führung ist der jeweilige Inspekteur für Leibesübungen beim Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei oder sein Beauftragter.


    2. Der "Landesverband SS und Polizei der DLRG" hat zunächst keine Unterverbände, es bleibt jedoch vorbehalten, diese später zu bilden.


    3. Schriftverkehr. Der gesamte Schriftverkehr geht von den einzelnen Dienststellen der SS und Polizei unmittelbar an den Inspekteur für Leibesübungen beim Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei und von dort an den unter 1. genannten Landesverband.


    4. Anforderungen der Prüfungskarten und Prüfungsgebühren. Die vom Inspekteur für Leibungsübungen beim Reichsführer-SS und der Chef der Deutschen Polizei beim "Landesverband SS und Polizei der DLRG" unentgeltlich anzufordernden Prüfungskarten für den Grund-, Leistungs- und Lehrschein werden nach bestandener Prüfung mit einem Begleitschreiben zur Verleihung der DLRG-Urkunden dem "Landesverband SS und Polizei der DLRG" vorgelegt. Nach Ausspruch der Verleihung gehen die DLRG-Urkunden hierauf dem Inspekteur für Leibesübungen beim Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei zu.


    Die Prüfungsgebühren zur Erlangung der DLRG-Urkunden betragen für den


    Grundschein 1,25 RM
    Leistungsschein 2,25 RM
    Lehrschein 3,50 RM


    Der Beliehene erhält neben dem Grund- und Leistungsschein je ein dazu gehörendes Metallabzeichen (Anstecknadel) und je ein Stoffabzeichen für die Badebekleidung. Zum Lehrschein wird nur das Metallabzeichen (Anstecknadel) geliefert.


    5. Forderungsnachweis. Der "Landesverband SS und Polizei der DLGR" lässt seine Forderungsnachweise vom Inspekteur für Leibesübungen beim Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei auf ihre sachliche Richtigkeit hin beglaubigen, der sie vierteljährlich den vier Formationen:


    Allgemeine-SS

    Waffen-SS

    Sicherheitspolizei und SD

    Ordnungspolizei


    zur Einziehung und Überweisung der Beträge zuleitet. Über alle nach Inkrafttreten des Vertrages erteilten DLRG-Urkunden führt die Dienststelle des Inspekteurs für Leibesübungen eine Kontroll-Liste nach folgendem Muster:


    Bezeichnung der DLRG
    Urkunde und Datum
    der Ausfertigung
    Dienstgrad


    Name


    Vorname



    6. Durchführung der Prüfungen. Maßgebend für die Prüfungsabnahme ist die DLRG-Satzung. insbesondere ihre Prüfungs- und Ausführungsbestimmungen.


    Soweit den SS- und Polizei-Dienststellen Lehrscheininhaber noch nicht zur Verfügung stehen, stellen die DLRG-Gliederungen unentgeltlich Lehrscheininhaber zur Abnahme der Prüfungen. Die SS- und Polizei-Dienststellen werden besonders für diesen Fall auf engste Zusammenarbeit mit den Ortsgruppen, Bezirken und Landesverbänden der DLRG hingewiesen.


    7. Mitgliedschaft und Mitarbeit in der DLRG. Die Satzungsbestimmungen der DLRG zu Abschnitt B I. Absatz 8, wonach für die Erwerbung des Leistungs- und Lehrscheines die Mitgliedschaft in der DLRG Voraussetzung ist und Lehrscheininhaber gemäß Abschnitt B I, Absatz 11 der DLRG-Satzung bei der Prüfungsabnahme Mitglied der Gemeinschaft sein müssen, tritt außer Kraft.


    8. Ausbildung im Rettungsschwimmen ist Dienst, Prüfungen sind, soweit angängig, in den Dienststunden abzulegen.


    9. Der Vertrag tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.



    Berlin, den 15. Januar 1942


    gez. H. Himmler



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    auch die Kriegsmarine hat sich einer Zusammenarbeit mit der DLRG angeschlossen. Ich stelle den Beitrag einmal hier bei der Waffen-SS mit ein.



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 01.12.1942

    Quelle: germandocsinrussia



    944. Zusammenarbeit zwischen der Kriegsmarine und der Deutschen Lebensrettungsgemeinschaft


    Zwischen der Wehrmacht und der D.L.R.G. sind über die Ablegung der Prüfungen der D.L.R.G. folgende neue Vereinbarungen getroffen worden:


    1. Zum Zwecke der Förderung der Ausbildung von Wehrmachtangehörigen im Rettungsschwimmen und den Wiederbelebungsmethoden sowie des damit verbundenen Erwerbs der Grund-, Leistungs- und Lehrscheine der D.L.R.G. bildet die Wehrmacht einen eigenen Landesverband mit dem Namen „Landesverband Wehrmacht“.


    Die Kriegsmarine führt in diesem Landesverband die Bezeichnung „Gruppe Kriegsmarine“. Vertreter bei der D.L.R.G. ist der Sportreferent im Oberkommando der Kriegsmarine.


    2. Der „Landesverband Wehrmacht, Gruppe Kriegsmarine“ besteht aus Unterverbänden. Als Unterverband gelten in der Kriegsmarine Schiffe, Flottillen (gegebenenfalls auch Halbflottillen), Regimenter, selbstständige Abteilungen, Schulen und diesen Dienststellen gleichzusetzende Einheiten.


    In Zweifeldfällen entscheidet der zuständige Befehlshaber über die Bildung eines Unterverbandes.


    Der gesamte Schriftverkehr geht von den Unterverbänden unmittelbar an den „Landesverband Wehrmacht, Gruppe Kriegsmarine“ in der D.L.R.G., Berlin W 35, Bülowstr. 18 III.


    3. Die als Unterverband bezeichneten Dienststellen fordern die Prüfungskarten unentgeltlich beim „Landesverband Wehrmacht“ der D.L.R.G., Berlin W 35, Bülowstr. 18 III, an. Die ordnungsgemäß ausgefüllten Prüfungskarten müssen mit beigefügtem Lichtbild (Uniform) zur Ausstellung der Urkunden wiederum von den Dienststellen der Kriegsmarine an die Geschäftsstelle der D.L.R.G. zurückgesandt werden. Diese fertigt nunmehr die Urkunden und sendet sie mit je einem Metall- und Stoffabzeichen (bei Lehrscheinen nur mit einem Metallabzeichen) den betreffenden Kriegsmarine-Dienststellen zu, die nunmehr die Verteilung an die einzelnen Bewerber vornimmt.


    Die Aushändigung der Abzeichen hat in würdiger Form zu erfolgen. Die Dienststellen reichen ihre Anträge für alle Bewerber geschlossen bei der D.L.R.G. ein; ein unmittelbarer Schriftverkehr einzelner Soldaten mit der D.L.R.G. ist verboten.


    4. Die Gebühren für die Prüfungen werden vom Oberkommando bezahlt, die Forderungsnachweise werden mit den Durchschriften der ausgefertigten Urkunden den zuständigen Berechnungsstellen bei den Oberkommandos der Wehrmachtsteile zur Begleichung zugesandt. Zahlungen sind zu leisten auf das Postcheckkonto der D.L.R.G., Berlin 39 450. Berechnende Stelle für die Kriegsmarine ist das Allgemeine Marinehauptamt im O.K.M. (Abteilung M Wehr II).


    5. Die Prüfungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von einem Lehrscheininhaber der D.L.R.G. angenommen sind.


    Prüfungsberechtigte Wehrmachtangehörige (D.L.R.G. und Lehrscheininhaber) können Prüfungen in der gesamten Kriegsmarine nach den Bestimmungen der D.L.R.G. vornehmen. Bei Prüfungen von Zivilpersonen durch Wehrmachtangehörige ist die Mitgliedschaft des prüfenden Lehrscheininhabers in der D.L.R.G. erforderlich. Hierzu sind Prüfungskarten für Zivil von der D.L.R.G. anzufordern. Die Mitwirkung von Wehrmachtangehörigen bei Ausbildung von Rettungsschwimmern in allen Volkskreisen einschließlich der ehrenamtlichen Mitarbeit der D.L.R.G. ist erwünscht.


    6. Für die Ausbildung der Rettungsschwimmer und die Vorbereitung zur Prüfung gilt das „Rettungs-Schwimmbuch für die Kriegsmarine“, das bei den Sportabteilungen der Stationskommandos angefordert werden kann. Weiteres Lehrmaterial (D.L.R.G.-Satzungen 0,10 RM und Lehr- und Handbuch für Rettungsschwimmen 0,30 RM) kann von der D.L.R.G. bezogen werden; die Kosten hierfür hat jeder Soldat selbst zu tragen.


    7. Bei Verlust der D.L.R.G.-Abzeichen und -Urkunden ist das Verlustformular von der D.L.R.G. anzufordern.


    (AMA/M Wehr. II sp. Nr. 10 659 v. 11.11.42.)




    Gruß Marga