Verfahren bei nicht natürlichen Todesfällen und Selbstmorden (Selbstmordversuchen)

  • Guten Tag zusammen,



    Panzer Truppen Schule Bergen, Taktische Lehrgänge, im Juli 1944 VIII/26


    Merkblatt für Gerichtswesen.

    Nur für den Gebrauch innerhalb der Schule.


    Quelle: germandocsinrussia


    III.


    Verfahren bei nicht natürlichen Todesfällen und Selbstmorden (Selbstmordversuchen).


    Bei allen nicht natürlichen Todesfällen (z.B. durch Kfz.-Unfall, unvorsichtige Behandlung von Waffen, Ertrinken beim dienstlichen oder außerdienstlichen Baden, ferner bei Selbstmord und Selbstmordversuchen ist auch dem Gericht der Division sofort Meldung zu machen (wenn möglich fernmündlich) damit die gemäß § 39 Kriegsstrafverfahrensordnung vorgeschriebene gerichtliche Leichenschau bzw. Leichenöffnung vorgenommen werden kann und die Beweggründe zum Selbstmordversuch geklärt werden können.


    In Eilfällen kann die gerichtliche Leichenschau auch durch den Gerichtsoffizier des Regimentes (selbst. Batl., Abt.) unter Zuziehung eines Sanitäts-Offiziers vorgenommen werden. Über die Leichenschau ist eine kurze Niederschrift aufzunehmen.


    Außer dieser ersten Meldung ist dem Gericht eine ausführliche schriftliche Meldung zu erstatten, die folgendes zu enthalten hat:


    In allen Fällen:



    2.)

    Vernehmungen von Zeugen über ihre Wahrnehmungen vor, bei und unmittelbar nach dem Todesfall oder Selbstmordversuches;


    3.)

    kurzer Bericht des Sanitäts-Offiziers, der oder zur Feststellung des Todes oder zu anderen ärztlichen Verrichtungen zugezogen ist;


    4.)

    Stellungnahme des Disziplinar-Vorgesetzen zu dem Todesfall:

    Kommt ein Verschulden Dritter an dem nicht natürlichen Todesfall in Betracht, z.B. Verabsäumung der Aufsichtspflicht, unvers. Behandlung von Waffen, sonstige Fahrlässigkeit ? Beim Verdacht der strafbaren Handlung eines Dritten ist gegen diesen gesondert ein Tatbericht nach Ziffer I vorzulegen.


    Beim Selbstmord oder Selbstmordversuch:

    Worin wird der vermutliche Beweggrund gesehen ?


    5.)

    Stammrollenauszug für den Toten bzw. Selbstmörder mit Angabe der Namen der Eltern (auch wenn der Tote verheiratet war oder die Eltern schon gestorben waren), ferner mit Angabe der Kinder und des Zivilberufs;


    6.)

    Strafbuchauszug, falls Vorstrafen vorhanden;


    7.)

    eingehende Beurteilung des Toten.

    Bei Selbstmord oder Selbstmordversuch ist besonders auf die Charaktereigenschaften einzugehen:


    8.)

    Skizze vom Unfall -- oder Tatort.


    9.)

    Angaben darüber,

    a) wann und von wem die Angehörigen benachrichtigt wurden,


    b) wann und wo die Beerdigung stattgefunden hat (mit Skizze der Grablage),


    c) wann, von wem und an wen der bei der Truppe befindliche Nachlass unter Beachtung von Heeres-Verordnungsblatt 1942 B. Nr. 518 gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt wurde,


    d) ob die Wehrmachtsauskunftstelle von dem Todesfall benachrichtigt worden ist. (Bei gerichtlicher Leichenschau erfolgt diese Benachrichtigung durch das Gericht.)


    Bei Selbstmorden und Selbstmordversuchen ferner:


    10.)

    Vernehmungen von dem Selbstmörder besonders nahestehender Kameraden, die unter Umständen Angaben zu den Beweggründen zum Selbstmord (- versuch) machen können, oder von solchen Kameraden und Vorgesetzten, denen gegenüber von einem Selbstmord (- versuch) Äußerungen gefallen sind, die zur Klärung der Beweggründe beitragen können;


    11.)

    Abschiedsbriefe oder sonstige Schriftstücke (z.B. selbstgeschriebener Lebenslauf) im Original, ferner -- nach Möglichkeit-- ein Lichtbild des Selbstmörders.


    Bei Selbstmordversuchen außerdem:


    12.)

    a) Vernehmung des Täters (soweit möglich)


    b) Angaben darüber, ob er zur Behandlung und zur Untersuchung auf seinen Geisteszustand in ein Lazarett eingeliefert wurde,


    c) ob -- im Falle eines vorgetäuschten Selbstmordversuchs-Tatbericht wegen Selbstverstümmelung (Zersetzung der Wehrkraft eingereicht wird.)



    Herzliche Grüße

    Marga