SS-Militärgerichtsbarkeit

  • Guten Tag zusammen,


    Hier noch etwas zu Waffen-SS Angehörigen, die sich im Urlaub nicht zu benehmen wussten. Also gab es das früher wohl auch schon.



    Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15.1.1944



    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    32. Diszplinarübertretungen von Waffen-SS-Urlaubern in den Südoststaaten.


    In letzter Zeit mehren sich die Meldungen über Ausschreitungen von Waffen-SS-Urlaubern in den Südoststaaten, insbesondere in Ungarn. Zur Aufrechterhaltung der Manneszucht wurde deshalb vom Chef des SS-Führungshauptamtes durch Verfügung vom 11.11.1943 den Leitern der Nebenstellen des SS-Ersatzkommandos Südost Disziplinarstrafgewalt nicht nur gegenüber Waffen-SS-Urlaubern, sondern gegenüber allen, keiner unmittelbaren Disziplinarstrafgewalt unterstehenden Angehörigen der Waffen-SS erteilt.


    Die Dienststellenleiter in Ungarn, Rumänien, Kroatien, Serbien, und Slowakei sind angewiesen, geringfügige disziplinare Übertretungen sofort zu bestrafen und Arreststrafen noch während des Urlaubs zu vollstrecken. Meldungen über grobe disziplinare Verstöße, zu deren Ahndung die Disziplinarstrafgewalt der Dienststellenleiter nicht ausreicht, sowie Anzeigen über gerichtlich zu verfolgende Straftaten, werden von den Nebenstellen des SS- Ersatzkommandos Südost unmittelbar den Truppenteilen bzw. Feldgerichten zugehen.


    Die wegen gerichtlich abzuurteilender Straftaten festgenommenen Urlauber sind sofort dem nächsten SS- und Polizeigericht zuzuführen. Das Ersatzkommando Südost Wien wird den Truppenteil des Festgenommenen hierüber benachrichtigen und bei der Abteilung I E im SS- Führungshauptamt Antrag auf Kommandierung zu einer im Bereich des zuständigen SS- und Polizeigerichts liegende Einheit stellen.


    Zur Unterrichtung der ausländischen Dienststellen ist dem Ersatzkommando Südost in Wien XIII, Gloriettgasse 14/16, über den Ausgang des Verfahrens in jedem Fall Mitteilung zu geben.


    SS- Führungshauptamt/ Amt V/ III


    Herzliche Grüße

    Marga



  • Guten Abend,



    Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1. Juni 1942


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    177. Eintragung und Tilgung von Disziplinarstrafen und gerichtlichen Strafen in den Wehrkarteimitteln ( Wehrstammbuch).


    Das Wehrstammbuch (Seite 30 - 33) muss mit dem Strafbuch in Übereinstimmung gehalten werden. Der Disziplinarvorgesetzte, der die Eintragung im Strafbuch vornimmt, hat auch dafür zu sorgen, dass Verhängung und Löschung von SS-gerichtlichen und Disziplinarstrafen im Wehrstammbuch genau so erfolgen wie im Strafbuch. Bei Aberkennung des Dienstgrades und Degradierung muss bei der zuständigen Wehrersatz-Dienststelle die Ausstellung eines neuen Wehrpasses beantragt werden. ( Allgemeine-Heeresmitteilung 1941, Ziffer 947 und 1255).


    Kommandoamt der Waffen-SS/ III



    Grüße Marga


  • Guten Abend,


    Da habe ich noch etwas zum Thema im Sonderanhang des Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15. Juli 1943 gefunden.


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    265. Berichterstattung in Disziplinar - und Strafsachen an Amt V, Abteilung III des SS-Führungshauptamtes.


    1. Ab sofort sind Durchschriften von Tatberichten und Meldungen über gewaltsame Todesfälle nur noch bei SS-Führern vorzulegen.


    2. (Gilt nicht für Feldeinheiten). Die monatlich vorzulegende Übersicht gemäß Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1.5.40, Ziffer 44 und 1.6.42, Ziffer 179 hat ab sofort außer


    Teil A — Gerichtliche Strafen — und

    Teil B — Disziplinar-Strafen —

    zu enthalten.

    Teil C — Tatberichte — und

    Teil D — Besondere Vorkommnisse—


    In Teil C sind Dienstgrad, Name und Geburtsdatum des Beschuldigten, Ort, Zeit und Art der Straftat und zuständiges Gericht aufzuführen.


    In Teil D sind alle sonstigen Vorkommnisse darzustellen, die die Manneszucht der Truppe berühren, insbesondere Häufung bestimmter Straftaten und Disziplinarvergehen, ihre Ursachen und die Maßnahmen zur Verhütung einer Wiederholung, Beschwerden und ihre Erledigung und Abhaltung von Unterricht über das Beschwerderecht und — bei Unterführern — über den Begriff der Untergebenenmisshandlung.


    Auf diesem Unterricht ist besonderes Gewicht zu legen, da sich die unmittelbar bei höheren Dienststellen eingereichten Beschwerden über unangemessene Behandlung häufen. Auf die §§ 117, 122 Ziffer 3 und 147 MStGB wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.


    Auch Anfragen grundsätzlicher Art können zur Vermeidung unnötigen Schriftverkehrs in Teil D gestellt werden.


    Fehlanzeige zu C und D ist erforderlich.


    3. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Meldung von Disziplinarstrafen gegen SS-Führer und Polizeioffiziere gemäß Befehl SS-Führungshauptamt, Amt V, Abteilung III (3) Fr.Tgb. Nr. II/1540/43 geh. vom 27.2.1943 .


    4. Unberührt bleiben ferner die gegenüber der Abteilung Ic und der Abteilung IIb bestehenden Pflichten zur Meldung besonderer Straftaten und gewaltsamer Todesfälle.


    SS-Führungshauptamt/Amt V/III



    Herzliche Grüße

    Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Noch ein Fund vom Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15.Juni 1943


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: germandocsinrussia


    230. Verleihung des KVK an SS- und polizeigerichtlich Verurteilte.


    Eine Verurteilung durch ein SS- und Polizeigericht schließt eine Verleihung des KVK (Kriegsverdienstkreuz) grundsätzlich nicht aus, wenn im Urteil eine Ehrenstrafe (Entlassung, Ausschluss oder Ausstoßung) nicht erkannt wurde.


    Ist die Verleihung der KVK an einen Verurteilten beabsichtigt, so ist eingehend zu prüfen, ob sich der Verurteilte während des Zeitraumes von mindestens einem Jahr bei seiner Einheit oder Dienststelle einwandfrei geführt hat, und ob er im Hinblick auf besonders hervorragende Leistungen auch seiner Gesamtpersönlichkeit nach die Verleihung dieser Auszeichnung rechtfertigt. In jedem Falle ist auch die der Verurteilung zugrunde liegenden Verfehlung zu berücksichtigen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass im Falle der Strafaussetzung nach teilweiser Verbüßung der im Urteil erkannten Strafe der Verurteilte in den meisten Fällen seiner Einheit bzw. Dienststelle zum Zweck der Bewährung überstellt wurde. Dies bedeutet für den Verurteilten ohnehin eine Verpflichtung zu besonderer Leistung und begründet deshalb im allgemeinen die Voraussetzung für die Verleihung dieser Auszeichnung nicht.


    Vorschläge auf Verleihung des KVK an Verurteilte sind nach vorheriger eingehender Prüfung der vorstehenden Voraussetzungen dem SS-Führungshauptamt zur Entscheidung vorzulegen.


    SS-Führungshauptamt/Amt V/III



    Herzlichen Gruß


    Marga

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Kavallerie-Brigade

    III Az. 11 Re-/Kn.


    Merkblatt über die Bearbeitung von SS-Gerichtssachen


    Ortsunterkunft, den 05.12.1941


    Belehrung der Truppe über SS-Gerichtsbarkeit:

    Die Truppe ist alle zwei Monate ausführlich über die SS-Sondergerichtsbarkeit zu belehren. In Anbetracht der wichtigkeit dieser Belehrung hat diese durch den Einheitsführer selbst zu erfolgen. Es können die Gerichtsoffiziere des Regiments bzw. der Abteilung herangezogen werden. Die Männer sind auf die Folgen von Vergehen im Einsatz besonders hinzuweisen. Gehorsamsverweigerung, Wachvergehen, Gefährdung der Manneszucht können vor dem Feinde mit dem Tode bestraft werden. Außerdem ist auf den SS-Grundsatz der Heiligkeit des Eigentums hinzuweisen. (Kameradendiebstahl, Plünderung usw.)


    Zuständigkeit des SS-Gerichts:

    Dem SS-Gericht sind alle Straftaten einzureichen, durch die ein Paragraph des Militärstrafgesetzbuches, des Reichsstrafgesetzbuches und der erlassenen Sondergesetze verletzt ist. Über disziplinäre Ahndungen gibt die D.B.O. für den mob-Zustand Auskunft. Disziplinare Bestrafung von Vergehen gegen die Strafgesetze bleiben dem Brigadekommandeur als stellvertretendem Gerichtsherrn vorbehalten.


    Bearbeitung der Strafaktunterlagen:

    Zur beschleunigten Durchführung des Gerichtsverfahrens ist es erforderlich, dass sämtliche vom Gericht verlangten Unterlagen, sofort erstellt und eingereicht werden. Rücksendungen und Nachforderungen von Unterlagen kosten Zeit! Bei Bekannt werden einer Straftat sind sofort durch den Einheitsführer die nötigen Ermittlungen anzustellen. In schwierigen Fällen ist der Gerichtsoffizier heranzuziehen. Es hat sofort zu erfolgen:

    • Eingehende Vernehmung der Beteiligten,
    • Sicherstellung von Beweismaterial,
    • evtl. Verhängung von Vorbeugungshaft.

    Zur Einreichung eines verhandlungsreifen Vorganges an das Gericht werden folgende Unterlagen gefordert:


    1. Tatbericht,

    2. Vernehmungsniederschriften,

    3. Dienstleistungszeugnis,

    4. Stammkartenabschrift,

    5. Stammrollenauszug,

    6. Lichtbild (nach Möglichkeit).


    Das Dienstleistungszeugnis muss eine kurze charakterliche Beurteilung enthalten wie auch das Verhalten gegen Vorgesetzte, gegen Kameraden, evtl. gegen Untergebene. Wer von einem Vergehen oder Verbrechen Kenntnis hat und dies nicht zur Anzeige und Verfolgung bringt, wird bestraft.


    SS-Obersturmführer und Gerichtsoffizier


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: