Strafvollstreckungszüge

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Oberkommando der 20. (Gebirgs-) Armee

    Der Oberbefehlshaber

    II a / III Az. 14 c.

    AHQ, den 02.08.1943.


    An die Gerichtsherren der 20. (Gebirgs-) Armee.


    Einsatz von Strafvollstreckungszügen (St.V.Z.) und Behelfsvollzug von Strafsachen gegen Mannschaften in diesen Zügen.


    Bezug: OKH Gen. z.b.V. beim OKH. Az. 504 / Gr. Str. 571/43 vom 03.06.1943.


    I. Im Armeebereich werden nach nachstehenden Richtlinien (II) Strafvollstreckungszüge (St.V.z.) gesondert für gerichtlich und disziplinar Bestrafte eingesetzt und zwar:


    1.) Im Bereich des XIX. (Gebirgs) A.K.:

    • bei der 2. Gebirgs-Division zugleich für die Divisionsgruppe Rossi,
    • bei der 6. Gebirgs-Division zugleich für die 210. Infanterie-Division

    2.) Im Bereich des XVIII. (Gebirgs.) A.K.:

    • bei der 7. Gebirgs-Division

    3.) Im Bereich des XXXVI. (Gebirgs.) A.K.:

    • bei der 163. Infanterie-Division,
    • bei der 169. Infanterie-Division

    Die Auswahl der Führer, Unterführer und der Wachmannschaften der St.V.Z. treffen die Kommandeure der 2.,6.,7. Gebirgs-Division, 163. und 169. Infanterie-Division.


    Als Führer und Unterführer der St.V.Z. kommen nur solche Vorgesetzte in Frage, die neben ausgezeichneter Truppenführereigenschaften besondere erzieherische Eigenschaften besitzen. Der Dienst als Führer oder Unterführer im St.V.Z. ist schwer und von besonderer Verantwortung. Die hiermit betrauten Dienstgrade müssen daher durch bevorzugte Beförderung oder bevorzugte spätere Verwendung Anerkennung finden.


    II. Für den Vollzug sind folgende Bestimmungen zu beachten:


    1.) Gegen Mannschaften gerichtlich erkannte Freiheitsstrafen, deren sofortige Teilverbüßung im Interesse der Aufrechterhaltung der Manneszucht erforderlich erscheint, und gegen Mannschaften disziplinarisch verhängte geschärfte Arreststrafen, die mangels eines Arrestraums nicht vollstreckt werden können und deren Vollstreckung nicht aufgeschoben werden kann, werden im Wege der Behelfsvollstreckung nach § 109 KStVO., § 55 WDStO. gesondert für gerichtlich und disziplinar Bestrafte vollstreckt.


    Die Behelfsvollstreckung bei kriegsgerichtlich Bestraften setzt die Anordnung oder die Zustimmung des zuständigen Gerichtsherrn voraus. In Frage kommen nur disziplinar oder gerichtlich geringfügig bestrafte Soldaten, die bisher in ihren dienstlichen Leistungen zufriedenstellend waren und die die Truppe behalten will.


    Erheblich Vorbestrafte oder dienstlich interessenlose Soldaten, bei denen die bisherige Erziehung bei der Truppe nicht viel genützt hat, kommen für den Strafvollstreckungszug im allgemeinen nicht in Frage. Die Bestimmungen über Zurückziehung aus der kämpfenden Truppe (H.V.Bl.1942 Teil B Nr. 757) sind nach H.V.Bl.1943 Teil B Nr. 74 zu beachten. Letzte Söhne usw. sind daher nicht zur Strafverbüßung in St.V.Z. einzuweisen.


    2.) Der Führer des Strafvollstreckungszuges hat die Disziplinarstrafgewalt nach §20 Abs. 2 Ziff. 4 WDStO. Der Strafvollstreckungszug untersteht unmittelbar dem Divisions-Kommandeur, er ist jedoch taktisch und wirtschaftlich einem Pionier-Bataillon zuzuteilen und zu unterstellen.


    Der Dienst im St.V.Z. soll härter sein und unter schlechteren Lebensbedingungen durchgeführt werden, als der Frontdienst. In erster Linie kommen die Aufgaben in Betracht:

    • Stellungsbau bei Nacht,
    • Schneebeseitigung,
    • Minenräumung,
    • Munitionstransports.

    Die Arbeitszeit kann in den Sommermonaten bis auf 15 Stunden erhöht werden. Sie beträgt das Äußerste, was von einem Menschen, ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, verlangt werden kann.


    3.) Die Kommandierung zum St.V.Z. erfolgt auf die Dauer von 14 Tagen bis zu 3 Monaten.


    4.) Dem Kommandierten sind mitzugeben:

    • Vollständige Bekleidung und Ausrüstung,
    • Einstellschein mit ärztlicher Bescheinigung Felddiensttauglichkeit und erfolgter Entlausung,
    • Eine Abschrift des Urteils bzw. des Disziplinarstraftenors.

    5.) Bei der Einstellung ist der Kommandierte schriftlich zu verwarnen und ihm für den Fall seiner Nichtbewährung die Versetzung zum Feldsonder-Bataillon bei Disziplinarbestraften oder Straflager bei kriegsgerichtlich Bestraften anzudrohen. Die Niederschrift ist zu den Vollstreckungspapieren zu nehmen.


    Für die Überweisung von Soldaten in das Feldsonder-Bataillon sind ausschließlich die in den Heeresmitteilungen 1942 Nr.146 veröffentlichten Bestimmungen maßgebend. Der Antrag auf Straflagerüberweisung kann nur während des Strafvollzuges aber nicht nach Verbüßung der Strafe gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Straflager grundsätzlich nur für unverbesserliche Wehrmachtsschädlinge in Betracht kommt. Der Antrag ist dem zuständigen Gerichtsherrn vorzulegen.


    Dem Kommandierten sind zur Erschwerung der Fahnenflucht das Soldbuch und das Bargeld abzunehmen. Das Bargeld ist zu verwahren oder in die Heimat zu überweisen.


    Der Wehrsold ist von der abgebenden Einheit nach H.V.Bl. 1942 Teil B Nr. 56 zu kürzen und zu verwahren oder in die Heimat zu überweisen.


    Die Unterbringung soll nicht besser sein, als die der vorn eingesetzten Truppen. Dauernd scharfe Beaufsichtigung muss gewährleistet sein.


    Die Beschaffung von Zusatzverpflegung ist verboten. Es besteht Alkohol- und Rauchverbot. Päckchen werden bei der abgebenden Einheit verwahrt, ebenso Bücher, Zeitungen und Zeitschriften.


    Abgehende Post muss offen vorgelegt werden. Eingehende Post wird geöffnet. Beanstandete Briefe sind dem Gericht zuzuleiten. Wöchentlich darf ein Brief abgesandt werden. Karten- und Unterhaltungsspiele sind verboten. Beleuchtung wird nicht zur Verfügung gestellt. Außerdienstlicher Verkehr mit anderen Soldaten oder Zivilpersonen sowie Annahme von Geschenken sind verboten.


    In besonderen Fällen und bei guten Leistungen kann der Führer des St.V.Z. von Fall zu Fall Vergünstigungen gewähren.


    Die Disziplinarbestraften erhalten einige kleine Vergünstigungen, die die gerichtlich Bestraften nicht haben.


    Bei besonders guten Leistungen können als Vergünstigung gewährt werden, Aushändigung der Rauchportion oder Erlaubnis zum Wiederanlegen der Auszeichnungen, die während der Dauer der Zugehörigkeit zum St.V.Z. normalerweise abzulegen sind.


    6.) Der Führer des St.V.Z. führt eine Liste über die Einstellungen und Entlassungen. Nach der Entlassung sind bei gerichtlich Bestraften die Vollstreckungspapiere (ohne Soldbuch) unter Angabe des Beginns und Endes der Strafzeit mit einer abschließenden Beurteilung dem zuständigen Gericht zu übersenden.


    Bei disziplinären Arreststrafen sind die Vollstreckungspapiere mit dem Soldbuch unter Angabe des Beginns und Endes der Strafzeit nach Tag und Stunde der zuständigen Einheit zu übersenden. Nach Beendigung der Kommandierung zum St.V.Z. tritt der Verurteilte oder Bestrafte noch am gleichen Tag zu seiner Truppe zurück und wird dort wieder eingesetzt.


    III. Die Gerichte haben alle Fälle, in denen Strafaussetzung angeordnet ist, im Sinne vorstehender Anordnungen zu überprüfen.


    IV. Vorstehender Befehl ist bis einschließlich Kompanien usw. zu verteilen. Die Disziplinarvorgesetzten haben sofort den Angehörigen ihrer Einheit diesen Befehl inhaltlich bekanntzugeben.

    ….

    Generaloberst.


    Quelle: Nara T315 R-448 7. Geb.-Div.


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    3. Panzer-Division

    Ib

    Divisionsgefechtsstand, den 15.10.1944


    Bekleidung


    Die zum Strafvollstreckungszug in Marsch gesetzten Arrestanten sind mit ordnungsgemäßen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auszustatten, da eine Instandsetzung beim Strafvollstreckungszug nicht vorgenommen werden kann.


    Einsatzgebührnisse nach den RWGÜ? werden von dem Strafvollstreckungszug nicht gezahlt.


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo zusammen,


    Hier habe einen Befehl zur Aufstellung eines Strafvollstreckungszuges innerhalb der 114. Jäger-Division gefunden.

    Sowie die Ermächtigung von Hausstrafen durch dessen Führer.


    Gruß Ulf


    Quelle NARA T315 R-1295

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    321. Infanterie-Division

    Abteilung IIb Az.14


    Divisions-Gefechtsstand, den 12.01.1943


    Umstehende Verfügung der Armee vom 21.11.1942 über Behelfsvollzug von Strafen gegen Mannschaften in einem Strafvollstreckungszug (St.V.Z.) ist allen Angehörigen der Division bekanntzugeben


    Bei diesem Strafvollstreckungszug werden vollstreckt:


    a) Disziplinarstrafen von mehr als drei Tagen geschärften Arrest,

    b) gerichtliche Strafen (Gefängnis oder geschärfter Arrest) nach Entscheidung des Gerichtsherrn


    Für die Aufstellung und den Einsatz des Strafvollstreckungszuges der 321. Infanterie-Division wird befohlen:


    1. Der Strafvollstreckungszug 321 wird am 20.01.1943 unter verantwortlicher Leitung des Kommandeurs Grenadier-Regiment 590 aufgestellt.


    2. Aufsichtspersonal haben zu stellen:


    Grenadier-Regiment 590

    • Oberleutnant der Reserve Schatzberg, 4./Grenadier-Regiment 590

    Grenadier-Regiment 589

    • 1 Feldwebel und 1 Unteroffizier

    Grenadier-Regiment 588

    • 2 Unteroffiziere

    Artillerie-Regiment 321

    • 1 Unteroffizier

    Pionier-Bataillon 321

    • 1 Unteroffizier

    Nachrichten Abteilung 321

    • 1 Unteroffizier

    Ich mache die Kommandeure dafür verantwortlich, dass nur ausgewählte, energische, zuverlässige und gut beurteilte Unteroffiziere mit Frontbewährung und Eigenschaften, die sie zu dieser Sonderaufgabe befähigen, zu kommandieren sind.


    Beurteilungen über das gesamte Aufsichtspersonal sind der Division zum 18.01.1943 vorzulegen.


    Aufstellungsort:

    • Gefechtsstand Grenadier-Regiment 590 (Felikssowo).

    4. Das Aufsichtspersonal hat bis 18.01.1943 9.00 Uhr beim Gefechtsstand Grenadier-Regiment 590 einzutreffen.


    5. Der Strafvollstreckungszug wird disziplinar und wirtschaftlich dem Grenadier-Regiment 590 unterstellt. Einsatz und Unterkunft befiehlt Kommandeur Grenadier-Regiment 590. Hierzu wird auf Ziffer 3. und 5. des Armeebefehls hingewiesen.


    6. Die mit geschärftem Arrest von drei Tagen bis drei Wochen disziplinarisch bestraften Soldaten sind zur Vollstreckung ihrer Strafe dem Grenadier-Regiment 590 bis 20.01.1943 18.00 Uhr zuzuführen. Namentliche Meldung dieser Soldaten an Grenadier-Regiment 590 zum 19.01.1943. Sämtliche Soldaten, die in Zukunft mit geschärftem Arrest von drei Tagen bis drei Wochen disziplinarisch bestraft werden, sind dem Grenadier-Regiment 590 am Tage der Strafverhängung fernmündlich anzumelden und am darauffolgenden Tage dem Strafvollstreckungszug zuzuführen.


    Bei Verhängung von Gerichtsstrafen (geschärfter Arrest oder Gefängnis) bestimme ich in jedem Falle, ob und in welchem Umfange die Arrest- oder Gefängnisstrafe bei dem Strafvollstreckungszug zu verbüßen ist.


    Das Kriegsgericht teilt in diesem Falle den Truppenteil des Bestraften und dem Grenadier-Regiment 590 Namen, Truppenteil und Dauer der Strafverbüßung mit. Zuführung und Abholung dieser bestraften Soldaten regelt Grenadier-Regiment 590 mit dem Stammtruppenteil der bestraften Soldaten unmittelbar.


    7. Kurzer Erfahrungsbericht über den Strafvollstreckungszug ist der Division durch Grenadier-Regiment 590 zum 20.04.1943 vorzulegen.


    Für die Richtigkeit


    Неrzog

    Oberstleutnant und Adjutant


    Im Entwurf gez.


    Thomas

    Generalmajor und Divisions-Kommandeur


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo,

    nach der interessanten Info stellt sich mir die Frage, ob dies bei anderen Heereseinheiten bzw. in der gesamten Wehrmacht Usus war. Mir sind nur die Strafbataillone bzw. Strafabteilungen bekannt. Allerdings waren die Angehörigen dieser Einheiten Verurteilte.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Allerseits,


    ich hab hier noch eine Ergänzung zu meinem Post #4.


    Abschrift und Bearbeitung!


    321. Infanterie-Division

    IIb Az. 14


    Divisions-Gefechtsstand, den 17.02.1943


    Strafvollstreckungszug - Unteroffiziere

    (321. Infanterie-Division, IIb Az. 14 vom 12.01.1943)


    a) In Erweiterung der o. a. Verfügung vom 12.01.1943 wird mit Wirkung vom 25.02.1943 beim Strafvollstreckungszug der Division eine besondere Gruppe (Unteroffiziere) aufgestellt, in der die Möglichkeit besteht, auch für Unteroffiziere disziplinare Arrest- und gerichtliche Strafen verbüßen zu lassen.


    Vollstreckung der Strafen und Dienstverrichtung entspricht der der bestraften Mannschaften.


    Als Stammpersonal kommandieren


    Grenadier-Regiment 588

    • 1 besonders hierfür geeigneten energischen Feldwebel,

    Grenadier-Regiment 589 und 590

    • je 1 geeigneten älteren Unteroffizier.

    Meldung am 24.02.1943 bis 18.00 Uhr beim Strafvollstreckungszug (z. Zt. dem Grenadier-Regiment 588 unterstellt).


    b) Das Stammpersonal des Strafvollstreckungszuges kann von Zeit zu Zeit auf Antrag der Truppenteile ausgetauscht werden. Diesbezügliche Anträge mit Beurteilung und Stammrollenauszug sind der Division zur Entscheidung vorzulegen.


    Thomas


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Wirbelwind,

    nach der interessanten Info stellt sich mir die Frage, ob dies bei anderen Heereseinheiten bzw. in der gesamten Wehrmacht Usus war. Mir sind nur die Strafbataillone bzw. Strafabteilungen bekannt. Allerdings waren die Angehörigen dieser Einheiten Verurteilte.

    schau bitte mal hier:


    Zum Behelfsvollzug für die Verbüßung von Disziplinarstrafen und gegen geringen feldgerichtlichen Strafen wurden bei den Armeen, Korps und Divisionen Strafvollstreckungs-Züge gebildet. Der Dienst im StrVollstrZg hatte hinsichtlich körperlicher Beanspruchung härter zu sein und unter schwereren Lebensbedingungen zu stehen als der normale Frontdienst der kämpfenden Truppe. Von den Bestraften musste das Äußerste an persönlichem Einsatz gefordert werden. Für bestrafte Unteroffiziere waren, soweit nicht ein anderer Strafvollzug behelfsmäßig oder eine Strafaussetzung zur Front-Bewährung geboten erschien, besondere Strafvollstreckungs-Züge aufzustellen.


    weiterlesen unter:

    UHF51


    Gruß

    Michael

  • Hallo,


    ich habe hier noch etwas, dass die Frage von Wirbelwind evtl. weiter behandelt…


    Gruß

    Antje



    Der Oberbefehlshaber der 4. Armee

    III/IIb


    Armee-Hauptquartier, den 21.12.1942


    Behelfsvollzug von Strafen gegen Mannschaften in einem Strafvollstreckungszug (St.V.Z.)


    An die Gerichtsherren der 4. Armee


    Infolge der ununterbrochenen Kampfhandlungen sind vielfach gerichtliche Strafen ganz oder teilweise bis Kriegsende oder bis zur Beendigung des gegenwärtigen Einsatzes ausgesetzt worden.


    Auf die Weise sollte brauchbaren Soldaten die Möglichkeit der Bewährung gegeben, schwachen Elementen aber der Anreiz genommen werden, durch Begehung strafbarer Handlungen und der sich anschließenden Strafvollstreckung sich dem Frontdienst zu entziehen.


    Die lange Dauer des Einsatzes und die dadurch bedingte Hinausschiebung der Strafen haben aber vielfach die Ansicht aufkommen lassen, dass gerichtliche Strafen überhaupt nicht vollstreckt werden. Dadurch wurde den Urteilen in vielen Fällen ihre abschreckende erzieherische Wirkung genommen.


    Hierauf ist auch die allgemeine Lockerung der Disziplin zurückzuführen, die durch die Schwere und Dauer des gegenwärtigen Einsatzes ohnehin starker Belastung ausgesetzt ist. Ebenso konnten vielfach auch disziplinare Arreststrafen nicht vollstreckt werden, obwohl gerade im Disziplinarrecht der sofortigen Vollstreckung der Strafe ganz besondere Bedeutung zukommt.


    Ich befehle daher folgendes:


    1. Gegen Mannschaften gerichtlich erkannte Freiheitsstrafen, deren sofortige Teilverbüßung im Interesse der Aufrechterhaltung der Manneszucht erforderlich erscheint, und gegen Mannschaften disziplinarisch verhängte geschärfte Arreststrafen, die Mangels eines Arrestraumes nicht vollstreckt werden können und deren Vollstreckung nicht aufgeschoben werden kann, werden im Wege der Behelfsvollstreckung nach § 109 KStVO bzw. § 42 HDStO in einem Strafvollstreckungszug (St.V.Z.) vollstreckt. Die Behelfsvollstreckung gerichtlicher Strafen im St.V.Z. setzt in allen Fällen die Anordnung oder die Zustimmung des zuständigen Gerichtsherrn voraus, die auf dem Dienstweg einzuholen ist.


    2. Jede Division stellt sofort einen Strafvollstreckungszug auf. Den Korps bleibt die Aufstellung je eines Strafvollstreckungszuges freigestellt. Die Korpskommandeure, für deren Behelfsbereich die Aufstellung eines Strafvollstreckungszuges sich nicht lohnt, überweisen die Bestraften an den Strafvollstreckungszug einer der unterstellten Divisionen.


    Die Armee- und Heerestruppen überweisen die Bestraften den Strafvollstreckungszügen der nächst erreichbaren Divisionen.


    3. Der Führer des Strafvollstreckungszuges hat die Disziplinarstrafgewalt nach Heeres-Dienstvorschrift 3i Seite 15. Er ist jedoch taktisch und wirtschaftlich einem Verband der Division oder des Korps zuzuteilen.

    Als Führer des St.V.Z. und Unterführer kommen nur solche Vorgesetzte in Frage, die neben ausgezeichneten Truppenführereigenschaften besondere erzieherische Fähigkeiten besitzen. Der Dienst als Führer oder Unterführer im St.V.Z. ist schwer und von besonderer Verantwortung. Die hiermit betrauten Dienstgrade müssen daher durch bevorzugte Beförderung oder bevorzugte spätere Verwendung Anerkennung finden.


    Der Dienst im Strafvollstreckungszug soll härter sein und unter schlechteren Lebensbedingungen durchgeführt werden als der Frontdienst. In erster Linie kommen als Aufgaben in Betracht:

    • Stellungsbau,
    • Schneebeseitigung,
    • Minenräumen,
    • Munitionstranporte.

    4. Die Kommandierung zum Strafvollstreckungszug erfolgt in der Regel auf die Dauer von 3 Tagen bis zu 6 Wochen. Ausnahmsweise kann auch eine Teilvollstreckung bis zu 3 Monaten angeordnet werden.


    Den Kommandierten sind mitzugeben:

    a) Vollständige Bekleidung und Ausrüstung,

    b) Einstellschein mit ärztlicher Bescheinigung über Felddiensttauglichkeit und erfolgter Entlausung,

    c) eine Abschrift des Urteils bzw. des Disziplinarstraftenors.


    5. Dem Kommandierten sind zur Erschwerung der Fahnenflucht das Soldbuch und das Bargeld abzunehmen. Das Bargeld ist zu verwahren oder in die Heimat zu überweisen.


    Der Wehrsold ist von der abgebenden Einheit nach Heeres-Verordnungsblatt 1942 B Seite 31 Nr. 56 zu kürzen und zu verwahren oder in die Heimat zu überweisen.


    Die Unterbringung soll nicht besser sein als die der vorn eingesetzten Truppe. Dauernd scharfe Beaufsichtigung muss gewährleistet sein.


    Die Beschaffung von Zusatzverpflegung ist verboten. Es besteht Alkohol- und Rauchverbot. Päckchen werden bei der abgebenden Einheit verwahrt; ebenso Bücher, Zeitungen und Zeitschriften.


    Abgehende Post muss offen vorgelegt werden, eingehende Post wird geöffnet. Beanstandete Briefe sind der Dienststelle vorzulegen, welche die Strafe verbüßen lässt. Wöchentlich darf ein Brief abgesandt werden.


    Karten und Unterhaltungsspiele sind verboten. Beleuchtung wird nicht zur Verfügung gestellt.


    Außerdienstlicher Verkehr mit anderen Soldaten oder Zivilpersonen sowie die Annahme von Geschenken sind verboten.


    In besonderen Fällen kann der Führer des Strafvollstreckungszuges Vergünstigungen gewähren.


    6. Der Führer des Strafvollstreckungszuges führt eine Liste über die Einstellungen und Entlassungen.


    Bei gerichtlichen Strafen sind nach der Entlassung die Vollstreckungspapiere (ohne Soldbuch) unter Angabe des Beginns und Endes der Strafzeit nach Tag und Stunde dem zuständigen Gericht zu übersenden. Vor der Entlassung muss dem Gericht eine abschließende Beurteilung des Bestraften mit einem Vorschlag darüber übersandt werden, ob der Bestrafte zur Truppe zurückkehren oder in ein Straflager überwiesen werden soll. Dabei ist zu beachten, dass das Straflager grundsätzlich nur für unverbesserliche Wehrmachtschädlinge in Betracht kommt. Auf Grund der Entlassungspapiere und der Beurteilung entscheidet der Gerichtsherr über den weiteren Verbleib des Bestraften.


    Hat der Kommandierte nur eine disziplinare Arreststrafe verbüßt, so sind die Vollstreckungspapiere mit dem Soldbuch unter Angabe des Beginns und Endes der Strafzeit nach Tag und Stunde der zuständigen Einheit zu übersenden. Die Abgabe einer Beurteilung und eines Vorschlages über die weitere Verwendung des Kommandierten unterbleibt.


    7. Die Gerichte haben alle Fälle, in denen Strafaussetzung angeordnet ist, im Sinne vorstehender Anordnungen zu überprüfen.


    Vorstehender Befehl ist bis einschließlich Kompanien usw. zu verteilen. Die Disziplinarvorgesetzten haben sofort den Angehörigen ihrer Einheit diesen Befehl inhaltlich bekanntzugeben sowie Vorschläge über den abzustellenden Bestraften dem zuständigen Gerichtsherrn vorzulegen.


    gez. Unterschrift


    General der Infanterie


    Quelle: germandocsinrussia

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    ich habe für euch noch eine Abschrift:


    Ca. Ende 1942 / Anfang 1943


    Kurzbericht über den Strafvollstreckungszug bei einer Infanterie-Division


    Der Strafvollstreckungszug der ständig aus 30 Bestraften besteht, von einem Leutnant mit Disziplinarstrafgewalt nach § 20 Absatz 1 Ziffer 4 der Heeres-Dienstvorschrift 3/9 geführt und von je drei Unteroffizieren im Wechsel beaufsichtigt wird, hat seine Unterkunft in ........, von der bis zur Einsatzstelle ein Anmarschweg von 3/4 bis 1 Stunde in Frage kommt.


    Die Unterkunft ist nur wenig schlechter als die Mannschaftsunterkünfte in vorderster Linie. Das betreffende Haus ist zur Verringerung der Fahnenfluchtgefahr umdrahtet, der Schlafraum verschließbar. Vor ihm befinden sich 2 Bunker als Unterkunft bei Artilleriebeschuss.


    Ärztliche Betreuung ist gewährleistet. (Hygienische Einrichtungen genügen den Anforderungen, Latrine, Entlausungsmöglichkeit).


    Einsatz erfolgt zu Schanzarbeiten. Die Arbeitszeit beträgt innerhalb 24 Stunden 2 mal 5 1/2 Stunden, hinzu kommt die Anmarschzeit. Die Bestraften (disziplinarisch und gerichtlich Bestrafte) haben innerhalb 24 Stunden 6 Stunden Ruhezeit.


    Dienstplan:


    04.30 Uhr - Wecken


    06.30 - 12.00 Uhr - Schanzarbeiten


    13.00 - 14.00 Uhr - Verpflegung, Fußappell, Sockenwechsel


    14.00 - 16.30 Uhr - Ruhezeit


    16.30 - 18.30 Uhr - Abendkost


    18.30 - 24.00 Uhr - Schanzarbeiten


    01.00 - 04.30 Uhr - Ruhezeit


    Bisher reibungsloser Verlauf des Vollzuges, der, soweit sich bisher sagen lässt, seine erzieherische Wirkung nicht verfehlt.


    gez.

    Unterschrift


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo,

    hatte dies nicht mehr auf dem Schirm, obwohl bereits im November letzten Jahres über die Strafvollzugszüge berichtet wurde.

    Gehe ich in der Annahme richtig, dass dies überwiegend an der Ostfront stattfand. !942/43 war die Westfront statisch.

    Gut, es galt den Atlantikwall zu vervollständigen. Da könnte ich mir auch den Einsatz von Strafgefangenen vorstellen.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Wirbelwind,

    Gehe ich in der Annahme richtig, dass dies überwiegend an der Ostfront stattfand.

    ich kann mich spontan nicht daran erinnern, etwas derartiges gelesen zu haben. Ich glaube nicht, dass es dazu eine räumliche bzw. frontbezogene Differenzierung gab. Mag sein, dass es zu einem verstärkten Einsatz an der Ostfront kam aber mehr vermutlich auch nicht.


    Gruß

    Michael