Militär-Seelsorge

  • Seelsorge


    Ab Oktober 1913 vertrat der Militäroberpfarrer D. Heinrich Jöppen (9.3.1853 - 22. 2.1927) Feldpropst Vollmar in allen Eigenschaften der katholischen Kirche. Er wurde im März 1914 Feldpropst der Armee, Marine und Schutztruppe, weiterhin Titularbischof von Cisamo (Kreta). Diesen Dienst versah er bis zum 30.4.1920, wobei er ab 24.12.1919 bereits vom damaligen Generalvikar Dr. jur. utr. Paul Schwamborn (25.6.1874 - 9.3.1944) vertreten wurde, der anschließend bis 30.9.1929 als stellv. kath. Feld- und Marineprobst fungierte.


    Ihm folgte der Wehrkreispfarrer Franz Justus Rarkowski (8.6.1873 - 9.2. 1950), der vom Reichswehrminister am 24.7.1929 mit Wahrnehmung der Geschäfte der kath. Feldpropstei beauftragt wurde und diese Tätigkeit seit dem 1.10.1929 ausübte. Querelen mit dem Heiligen Stuhl und innerhalb der deutschen Bischöfe sowie weitere Vorschläge für die Besetzung des Feldpropstamtes führten dazu, daß zunächst eine definitive Ernennung Rarkowskis zum Feldpropst nicht erfolgte.


    Inzwischen war die Feldpropstei aufgelöst worden und Verhandlungen liefen zwischen dem Reich und dem Vatikan. Abgeschlossen wurden diese Verhandlungen mit der Ratifizierung des Reichskonkordats am 10.9.1933. Rarkowski war von der Fuldaer Bischofskonferenz 1929 mit der Seelsorge der Katholiken in Heer und Marine beauftragt worden, wurde am 13.6.1936 Apostolischer Protonotar und am 11.8.1936 Administrator ad nutum Sanctae Setis. Im übrigen führte er nach Abschluß des Konkordats gem. Artikel 27 dieses Vertrages den Titel "Kommissarischer Feldbischof der Wehrmacht". Nachdem Rarkowski am 8.1.1938 den Titel eines Titularbischofs von Hierocaesarea erhalten hatte, wurde er dann auch ordentlicher katholischer Feldbischof. Dieses Amt bekleidete er bis zum 6.2.1945, wenn er auch krankheitshalber die Dienstgeschäfte im Januar 1944 an seinen Generalvikar Georg Werthmann (8.10.1898 - 25.5.1980) abgegeben hatte, der die Dienstgeschäfte des kath. Feldbischofs für die Wehrmacht bis 1945 wahrnahm.


    Für die evangelischen Christen wurde D. Erich Schlegel (24.2.1866 - 28.4.1938) zum 21.3.1920 mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt, einen Dienst, den er bis zum 31.1.1934 ausübte. Kurz vor seiner Verabschiedung wurde aus der Dienststellung des Feldpropstes die des evangelischen Feldbischofs. Zum 1.4.1934 wurde Konsistorialrat D. Franz Dohrmann (4.10.1881 - 19.4.1969) zum evangelischen Feldbischof der Wehrmacht ernannt, einen Dienst, den er bis zu seiner Gefangennahme am 22.4.1945 innehatte.


    Quelle: VMD


    Gruß

    Michael

  • Hallo Allerseits,


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    233. Ausübung kirchlicher Handlungen durch zur Wehrmacht als Soldaten eingezogene Geistliche


    Geistlichen, die in die Wehrmacht als Soldaten oder als Wehrmachtbeamte (nicht als Feldgeistliche) einberufenen sind, ist für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Wehrmacht die Ausübung jeglicher kirchlicher Handlungen innerhalb der Wehrmacht verboten.


    Außerhalb der Wehrmacht, z. B. auf Urlaub im Heimatort, ist ein Auftreten in Wehrmachtuniform verboten, wenn kirchliche Handlungen vorgenommen werden.


    O.K.W. 18.03.1940

    Aktenzeichen: 31 v J (la) Nr. 1376/40


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallöchen,


    Abschrift und Bearbeitung!


    590. Ausübung kirchlicher Handlungen durch zur Wehrmacht als Soldaten eingezogene Geistliche


    In Ergänzung der o.a. (O.K.W. Nr. 1376/40 J (Ia) vom 18.03.1940) Verfügung wird darauf hingewiesen, dass gegen die private Feier des Meßopfers durch katholische Geistliche, die als Soldaten zur Wehrmacht eingezogen sind, keine Bedenken bestehen.


    Selbstverständliche Voraussetzung ist es, dass die Feier in der dienstfreien Zeit statt findet und andere Zivilpersonen oder Wehrmachtangehörige nicht teilnehmen.


    Als Ministranten dürfen andere, sich freiwillig meldende Soldaten nur teilnehmen, wenn sich bei der Truppe nur ein einzelner Geistlicher befindet, so dass ein gegenseitiges Ministrieren nicht möglich ist.


    O.K.W vom 28.07.1940

    Nr. 1876/40 AWA/J (I a)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    873. Krankenseelsorge


    Nach der Heeres-Dienstvorschrift 193/5 Ziffer 149 (Marine-Dienstvorschrift-Nr. 270) besuchen die Wehrmachtgeistlichen regelmäßig die Kranken ihrer Militärgemeinde in den Lazaretten, den Lazarett-Abteilungen und den Krankenrevieren.


    Über die Zeit der Besuche haben sie sich rechtzeitig mit dem behandelnden oder wachhabenden Arzt zu verständigen. Die Zeit für die Abhaltung von Lazarett-Gottesdiensten ist nach Ziffer 150 mit dem Chefarzt zu vereinbaren.


    Die Teilnahme an den Gottesdiensten ist freiwillig. Eine Kommandierung ist nicht statthaft.


    Die Erörterung religiöser Streitfragen, sowie der Versuch seelsorgerischer Betreuung andersgläubiger Soldaten hat zu unterbleiben.


    Im übrigen sind die Chefärzte in Reserve-Lazaretten, die in konfessionellen Krankenhäusern untergebracht sind, dafür verantwortlich, dass auf keinen Fall eine religiöse Beeinflussung der Verwundeten durch die Inhaber der Krankenhäuser (Ordensschwestern, Diakonissen usw.) erfolgt.


    Ebenso muss dafür Sorge getragen werden, dass die Verwundeten auch nicht mittelbar durch die in den Krankenhäusern üblichen gottesdienstlichen Handlungen gestört werden.


    Dem besonderen Wunsch einzelner Verwundeter zur Teilnahme an diesen Gottesdiensten oder Andachten ist Rechnung zu tragen.


    Eine Behinderung der in den Krankenhäusern üblichen gottesdienstlichen Handlungen muss andererseits vermieden werden


    O.K.W., 22.11.1940

    Az 31w J (Ia)

    Nr. 4867/40


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Teilnahme an Prozessionen


    1. Der Grundsatz äußerster Zurückhaltung in religiösen Fragen schließt dienstliche Beteiligung jeglicher Art von Wehrmachtangehörigen an Prozessionen aus.


    2. Freiwillig teilnehmende Soldaten haben sich, in Abweichung von Ziffer 2 des Erlasses Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht Nr. 2751/ 35 J (Ib) vom 29.05.1935 einzeln zu und von den Prozessionen zu begeben.


    3. An einer Prozession teilnehmende oder einer Prozessionen zuschauende Soldaten haben sich so zu verteilen, daß keine Gruppen gebildet werden.


    4. Die Verfügungen Aktenzeichen 24g 12 Nr. 3450/35 J (Ia) vom 01.07.1935 und Az. 24g 12 Nr. 2634/33 W (Ia) von 26.05.1933 werden aufgehoben.


    O.K.W. 17.05.1938 Nr. 3290/38 J (Ic).


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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