Lebensmittelversorgung in der Wehrmacht

  • Hallo Allerseits,


    in diesem Post geht es um eine Kuriosität vom 26.10.1943


    Die 7. Gebirgs-Division hat den Antrag, auf Zuweisung von kalter Abendkost anstelle warmer Abendkost, an das Gebirgsjäger-Regiment 218 zurückgegeben.


    Aber lest selbst.


    Quelle: Nara T-315 R-448 7. Geb.-Div.


    Gruß

    Antje

  • Hallo Allerseits,


    folgende Information vom 16. Infanterie-Division (mot.) vom 04.06.1942 möchte ich mit euch teilen:


    Brotportion:


    Die Kommandeure der Bataillone pp. können für die Zeit bis zum 30.06.1942 für ihre Einheiten für diejenigen Tage, an denen die Einheiten keine Kartoffeln erhalten können, die Erhöhung der Brotportionssätze auf 700 g genehmigen.


    Die Kommandeure sind dafür verantwortlich, dass die Genehmigung sich auf die Tage beschränkt, an denen Kartoffeln nicht verfügbar sind, und dass die Zulage nicht verallgemeinert wird.


    Zuckerportion:


    Der Portionssatz für Zucker wird ab sofort auf 40g festgesetzt.


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Oberkommando des Heeres General z.b.V beim OKH

    Az. 504/Gr Str

    Nr. 929/43

    H.Qu., den 24.10.1943


    Kostentzug als Hausstrafe


    Bezug H.Dv. 3/75 Nr. 240 Ziffer 6


    Nach den Bestimmungen H.Dv. 3/7b Ziff. 122, 123 und 224 ff., H.V.Bl. 1939 Teil C Nr. 112, H.V.BL, 1941 Teil C Nr. 916 und den Erlass OKH/Gen z.b.V beim OKH Az. 504/Gr. Str. 576/43 vom 08.08.1943 sind alle in Wehrmachtsstrafanstalten und -vollzugseinrichtungen befindlichen Gefangenen, Untersuchungs- und Strafgefangene - auch Arrestanten - zur Leistung von Arbeit verpflichtet und nach Möglichkeit auch heranzuziehen.


    Die gebieterische Forderung, in der gegenwärtigen Zeit keinerlei Arbeitskraft unnütz brach liegen zu lassen, verpflichtet auch, die eingesetzte Arbeitskraft mit allen Mitteln zu erhalten. Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit und Arbeitsleistung oder gar auf den Tauglichkeitsgrad - auch bei einzelnen Gefangenen - auswirken können, müssen daher nach Möglichkeit vermieden werden.


    Verpflegung und Arbeitsleistung stehen bei den zur Zeit für Gefangene und Arrestanten gegebenen Verhältnissen in Wechselwirkung und müssen daher stets auseinander abgestimmt sein.


    Die Strafe des Kostentzugs ist unter diesen Gesichtspunkten im allgemeinen nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere bei Strafgefangenen, die unter erheblichen Belastungen zu härtester Arbeit an der Front eingesetzt sind, sind die Verpflegungssätze gerade ausreichend bemessen. Die Strafe des Kostentzugs ist wie bereits mündlich für die Feldstrafgefangenen-Abteilungen und Feldstraflager angeordnet, nicht mehr anzuwenden.


    Dagegen bestehen keine Bedenken, dass ihre Anwendung gegenüber Arrestanten mit kurzfristigen Strafen tageweise erfolgt. Auch hier ist darauf zu achten, dass keine gesundheitlichen Schäden eintreten, die einen längeren Ausfall als Kämpfer oder Arbeitskraft zur Folge haben.


    F.d.R.

    ....

    Oberleutnant


    I. A.

    Im Entwurf gez. Müller


    Quelle: Nara T-313 R-388 Pz.AOK 4


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Veterinärwesen


    Selbstschlachtung bei der Truppe!


    Der Einheitsführer allein ist dafür verantwortlich, dass vor dem Genuss aller von Tieren stammender Lebensmittel, insbesondere von Fleisch- und Wurstwaren selbst geschlachteter Tiere, die nach den Gesetzen vorgeschrieben Untersuchungen oder behelfsmäßigen Maßnahmen im Felde durchgeführt werden.


    Durch Hinzuziehung fachlicher Berater (in erster Linie Veterinär-Offiziere, Fleischbeschauer und Trichinenbeschauer) wird diesen hinsichtlich der Beurteilung der Genusstauglichkeit die Verantwortung übertragen.


    Der Einheitsführer muss beachten:


    1. Untersuchung der Schlachttiere

    Sie erstreckt sich auf

    • a. Schlachttierbeschau (Untersuchung vor der Schlachtung)
    • b. Fleischbeschau (Untersuchung nach der Schlachtung)
    • c. Trichinenschau
    • d. Besondere Untersuchungen

    1a.) Die Schlachttierbeschau

    Sie wird ausgeübt von Veterinär-Offizieren.


    Sie gibt Anhaltspunkte dafür, worauf bei der nachfolgenden Besichtigung des geschlachteten Tieres besondere Aufmerksamkeit zu verwenden sein wird. Fieberbehaftete Tiere - in deren Blut Fleischvergiftungserreger sein können - werden bei Fehlen sichtbarer Veränderungen im Tierkörper nur bei der Schlachttierbeschau erkannt!


    1b.) Die Fleischbeschau

    Sie wird ausgeübt von Veterinär-Offizieren oder anderen Wehrmachtsangehörigen, die als Fleischbeschauer zugelassen sind.


    Die Fleischbeschau befasst sich mit der Untersuchung des gesamten Tieres nach der Ausschlachtung. Es sollen dadurch insbesondere die für den Menschen gesundheitsschädlichen Tierkörperteilen oder ganze Tierkörper ermittelt werden, und durch ihre unschädliche Beseitigung Erkrankungen bei Mensch und Tier zu verhüten.


    1c.) Die Trichinbeschau

    Sie wird ausgeübt von Veterinär-Offizieren oder anderen Wehrmachtsangehörigen, die als Trichinbeschauer zugelassen sind.


    Ihr sind alle fleischfressenden, zu menschlichem Genuss bestimmten Tieren unterworfen (vor allem das Schwein).


    Untersucht wird die Muskulatur beider Zwerchfellpfeiler (Ansatzstellen des Zwerchfells beiderseits der Wirbelsäule). Andere Fleischproben sind völlig ungeeignet, wie diese auch nicht zur Vornahme der Fleischbeschau ausreichen, ohne dass der Beschauer den Tierkörper selbst gesehen hat, die Veterinär-Offiziere sind gesetzlich verpflichtet die Fleischbeschau lediglich an Hand von "Proben" abzulehnen.


    Trichinen rufen bei Menschen eine schwere, meist massenhaft auftretendes Darm- und rheumatische Erkrankungen hervor, gegen die es kein Heilmittel gibt. Sie verläuft oft tödlich.


    1d.) Besondere Untersuchungen

    Sie werden durchgeführt in veterinären Untersuchungsstellen.


    Sie werden gegebenenfalls notwendig aufgrund bedenklicher Befunde bei der Schlachttier- und Fleischbeschau (z.B. bakteriologische Untersuchungen auf Fleischvergiftungserreger bei Fieber).


    Wenn in zwingendenFällen die vorgeschriebenen Untersuchungen nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können, ist es unter eigener , voller Verantwortung dem Einheitsführer überlassen, wenn Stücke von nicht 10 cm Dicke mindestens 2,5 Stunden in kochendem Wasser gehalten werden.


    2. Ausführung der Schlachtung

    Die mit der Schlachtung beauftragten Soldaten zu besonderer Sauberkeit zu erziehen. Anzug, Schlachtgeräte und zum Schlachten benutzte Räume bedürfen einer öfteren Reinigung.


    Die Schlächter sind anzuhalten, die Schlachtung und das Ausschlachten der Tiere ordnungsgemäß vorzunehmen.


    Dazu gehören:

    • Betäuben vor dem Entblößten
    • Sauberes Ausschlachten am hängenden Tierkörper
    • Aufbewahren sämtlicher Körperteile, Organe, der Haut bis zur Freigabe des Tieres
    • Saubere Behältnisse zur Aufnahme von Einzelteilen.

    Das vorsätzliche Entfernen von veränderten Körperteilen durch Unbefugte - wozu auch die die Schlachtung vornehmenden Soldaten gehören - ist gesetzeswidrig! Das obliegt nur den die Fleischbeschau ausübenden Personen.


    3. Sonderbestimmungen

    Es ist in der Wehrmacht verboten, rohes Hackfleisch auszugeben oder zu verzehren. Das Verbot ist notwendig, um Erkrankungen durch Fieber? oder Fleischvergifter zu vermeiden.


    4. Allgemeines

    Die Truppe ist geneigt, auf langen Märschen und unter Vernachlässigung der Fütterung, Schlachtvieh mitzuführen. Insbesondere Rinder kommen dabei schnell herunter. Sie werden dann buchstäblich hinter Fahrzeugen hergeschleift, ohne selbst noch die Kraft zur Fortbewegung zu haben. Derart abgemagertes und abgetriebenes Vieh ist fast wertlos, andererseits stellt die Art des Mitschleppens in vielen Fällen eine unglaubliche Rohheit und Tierquälerei dar.


    Quelle: Nara T-313 R-388 Pz.AOK 4


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Philipp,


    vielen Dank für die Aufnahme, sie passt herrlich zum Thema!


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo,

    die Behandlung von Bierfässern wird sich nach meiner Meinung während des Krieges bestenfalls in der Etappe gestellt haben. Draußen an der Front wird wohl der Landser andere sorgen gehabt haben. Ein frisch gezapftes 7-Minuten-Pils wird es eher sehr selten gegeben haben. Trotzdem ein interessantes Dokument. Zeigt mir, dass die Militärbürokratie funktionierte.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Besondere Anordnungen, für die Versorgung Nr. 28 vom 22.08.1942


    Richtlinien für die Kartoffeleinlagerung.

    Kartoffeln und Frischgemüse werden am besten in Erdmieten eingelagert, die in einer Breite von 2m und einer Tiefe von 30 cm ausgehoben werden muss. Das Mietenbett muss mit einer Strohschicht von etwa 5 cm ausgelegt werden. Die Kartoffeln werden in einer Miete dachförmig in einer Höhe von 180 cm aufgeschüttet. Eng an diese dachförmige Miete wird nun ein Holzdach gebaut, das aus 2 Balken besteht, die sich je zu 2 auf 2 oder 3 m Abstand genau gegenüberstehen und sich dadurch halten. Bei einer Mietenlänge von 30 m wären also mindestens 10 Paare erforderlich. In der Längenrichtung der Miete sind nun ebenfalls 2 oder 3 m lange schwächere Rundhölzer zu legen, bis die Miete von beiden Seiten bis oben bedeckt ist. Auf dieses Holzdach muss eine 40 cm hohe Strohschicht gleichmäßig aufgebracht und diese mit einer ungefähr 60 cm starken Erdschicht bedeckt werden. Bei ganz besonderer Kälte wäre die Oberfläche noch mit Dung zu befahren.


    Wo Keller vorhanden sind, müssen diese ebenfalls zur Einlagerung der zum laufenden Verbrauch bestimmten Mengen ausgenutzt werden. Hierbei ist folgendes zu beachten:

    • Für die Einlagerung sind alle Räume geeignet die kühl (Temperaturen um den Gefrierpunkt) trocken und leicht zu Lüften sind.
    • Sie müssen frostsicher sein, eine gute Durchlüftungs- und richtige Belüftungsmöglichkeit haben.

    Die gesamte Grundfläche ist nach der Größe des Kellers entsprechend mit einem Lattenrost auszukleiden. Die Lattenroste können mit Hilfe von Ziegelsteinen oder Querleisten angebracht werden.


    In einer Entfernung von jeweils 4 - 5 Metern ist ein Dunstschlot oder Entlüftungsschacht anzubringen. Der Schacht hat eine Größe von 0,35 x 0,35 bis 0,40 x 0,40 cm.


    Die Entlüftungsschächte müssen eine Höhe aufweisen, dass sie nach nach Aufschüttung der Kartoffeln noch mindestens 1/2 Meter über die Kartoffeln hinausragen.


    Zur Freihaltung eines Seitenganges ist zweckmäßigerweise eine Holzbarriere zu errichten.


    Bei Lagerung in festgebauten großen Lagerschuppen ist rings um das Kartoffellager ein Gang frei zu halten, der zweckmäßigerweise mit Stroh oder Heuballen umkleidet wird. Damit ist eine bessere Frostsicherheit gegeben.


    Sofern ein Keller zu hoch aus der Erde herausragt, ist für entsprechenden äußeren Schutz Sorge zu tragen.


    Bei der Einlagerung ist zu beachten, dass die Kartoffeln nicht durch Stoßen, Werfen oder Drücken beschädigt werden. Beschädigte Kartoffeln sind nicht haltbar.


    a) Betreten des Kartoffelhaufens mit Stiefeln ist verboten.


    b) Die Kartoffeln dürfen nicht zu hoch geschüttet werden.


    In Ausnahmefällen ist eine Schüttung von 2 1/2 m zulässig, in einer größeren Halle bis zu 3 1/2 m. Schütthöhen von über 1, 50 m dürfen nur angewandt werden, wenn alle 3 - 4 m ein Entlüftungsschacht eingebaut wird, und sorgfältige Lattenroste gelegt sind.


    c) 4 Wochen nach der Einlagerung in Kellern müssen die Kartoffeln mit einer 1/2 m starken Strohschicht, die temperaturausgleichend wirkt, bedeckt werden. Anfang Januar hat eine Umschichtung und Sortierung zu erfolgen.


    d) Die in den Kellern lagernden Kartoffeln sind zuerst zu verbrauchen, dann erst die eingemieteten Kartoffeln.


    e) Die Kellerfenster oder die Fenster des Lagerraums sind nach der Einkellerung, solange es die Außentemperatur zulässt, offen zu halten, insbesondere an kühlen Tagen und Nächten. Während der warmen Tagesstunden ins Türen und Luken zu schließen, um die kühle Luft in den Räumen festzuhalten. Die Wärme in den Kellerräumen soll eigentlich nur + 2° bis + 4° betragen.


    Direktes Sonnenlicht darf in die Keller nicht eindringen. Am besten ist ein Dämmerlicht, weil damit die Keimung zurückgehalten und das gleichfalls unerwünschte Ergrünen der Knollen zurückgedrängt wird. Kellerfenster, die starkem Sonnenlicht ausgesetzt sind, müssen mit einem Kalkanstrich der Fensterscheiben in Ordnung gebracht werden.


    f) Bei Auftreten von Frostwetter sind die Fenster und Luken zu schließen


    g) Bei großer Kälte müssen die Fenster noch durch Bedecken mit Strohmatten Pressstrohballen, Erde oder sonstigem Material besonders gesichert werden.


    h) Sinkt die Temperatur unter 0° sind die Kartoffeln mit Strohballen, Zeltplanen oder anderem zweckdienlichem Material zu bedecken. Durch die gebildete Atmungswärme der Kartoffeln wird dann ein Erfrieren verhindert.


    Grundsätzlich ist zu beachten:

    Lagernde Kartoffeln dürfen Temperaturen von + 2° nicht unterschreiten. Ist eine Kartoffel einmal ohne Erfrieren durch tiefere Temperaturen süß geworden, so verschwindet die Süsse, wenn sie 24 Stunden in einem warmen Raum lagert.


    i) Für die Kellerlagerung der Kartoffeln gilt der Satz : (" Ständige Kontrolle und Wartung".)

    • Die Einlagerung kälteempfindlicher Lebensmittel muss grundsätzlich vor Einbruch der Kälte erfolgen.
    • Verpflegungsmittel laufend überwachen.
    • Wo ein Verderb zu erwarten ist, sind die betreffenden Verpflegungsmittel sofort dem Verbrauch zuzuführen.

    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo zusammen,


    ebenfalls passend zum Thema ein Merkblatt über Lebensmittel tierischer Herkunft vom März 1941.


    Quelle: Nara T-315 R-1567


    Gruß

    Michael

  • Hallo,

    beim Durchlesen der von Michael im # 34 gestellten Dokumenten hab ich mich gefragt, warum scharfes Braten nicht auch die Trichinen zerstören kann. Bei über 70 Grad ist für diese Parasiten Schicht im Schacht. Vielleicht geht das Kochen einfacher zu realisieren, gerade auch bei stärkeren Fleischstücken. Außerdem drängt sich mir die Frage auf, ob die rumänische Landbevölkerung eine mögliche Trichinose billigend in Kauf nahm.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Wirbelwind,

    beim Durchlesen der von Michael im # 34 gestellten Dokumenten hab ich mich gefragt, warum scharfes Braten nicht auch die Trichinen zerstören kann. Bei über 70 Grad ist für diese Parasiten Schicht im Schacht. Vielleicht geht das Kochen einfacher zu realisieren, gerade auch bei stärkeren Fleischstücken. Außerdem drängt sich mir die Frage auf, ob die rumänische Landbevölkerung eine mögliche Trichinose billigend in Kauf nahm.

    es ist leider immer aus meiner Sicht sehr schwierig, dir zu solchen Sachen eine gesicherte Auskunft zu geben, da diese Inhalte meistens die einzigen sind, die dazu vorliegen. Wie in zahlreichen anderen Themen braucht es oft seine Zeit, bis man alle relevanten Inhalte zusammengetragen hat. Hoffen wir mal, dass es hier auch später ein abgerundetes und inhaltlich erschöpendes Ergebis geben wird.


    Gruß

    Michael

  • Hallo Michael,


    mir ist schon klar, dass Du nicht in allen relevanten Themen gleich stark drin stecken kannst. Die entsprechende Dokumentensuche sich oft schwieriger erweist, als das Finden der berüchtigten Nadel im Heuhaufen. Hatte insgeheim gehofft, als ich den letzten Post schrieb, dass es Forumsteilnehmer gibt, die sich im besagten Thema auskennen. Vielleicht meldet sich ja noch jemand, der beruflich sich mit dererlei Dingen auskennt.


    MfG Wirbelwind

  • Hallo Wirbelwind,

    Hatte insgeheim gehofft, als ich den letzten Post schrieb, dass es Forumsteilnehmer gibt, die sich im besagten Thema auskennen. Vielleicht meldet sich ja noch jemand, der beruflich sich mit dererlei Dingen auskennt.

    hoffen wir mal das beste. Um neue User für ein Thema zu gewinnen, sollte man m.E. nach entprechende Inhalte einstellen. Das haben wir bereits in einem nicht geringen Umfang getan. Die Zeit wird es uns zeigen, ob es im Netz Interessierte gibt, die in diesem Themenbereich beheimatet sind.


    Gruß

    Michael


    PS: Bei Google sind wir bei den Suchbegriffen Lebensmittelversorung & Wehrmacht auf Platz 5. Dieser Platz ist wirklich mehr als ausreichend um gefunden zu werden. :)

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Der Heeresintendant im OKH

    General-Stab des Heeres

    Aktenzeichen. I-803 (I,1)

    Haupt-Quartier OKH, den 18.03.1941


    Schweinehaltung bei der Truppe


    Um den Truppen des Feldheeres -insbesondere in den besetzten Gebieten - einen möglichst großen Anreiz zur Schweinehaltung und Verwertung der Küchenabfälle zu geben, wird für die Verwendung der bei der Truppe gemästeten Schweine folgende Regelung getroffen:


    1. 15% des Schlachtgewichts werde der Truppe zur eigenen Verwendung überlassen. Es bleibt der Truppe freigestellt, diese Menge zusätzlich zur Verpflegungs-Protion auszugeben oder auf die zustehende Fleischgebühr anzurechnen und dafür den für die Ersparnisberechnung festgesetzten Geldwert den Ersparnissen aus Minderempfängen an Mundverpflegung gutzuschreiben. Im letzteren Falle gilt für die Verwendung der Geldmittel die mit OKH/General-Stab des Heeres - General-Quartier-IVa-Az. 204 - b - Nr. 20628/40 vom 27.08.1940 bekanntgegeben mit Besondere Anordnung zur Versorgung (B.A.V.) 67/40 Ziffer 3 getroffene Regelung.


    2. 85% des Schlachtgewichts sind auf die zustehende Fleisch- und Wurstgebühr anzurechnen. Als Entgelt für die Verwendung truppeneigener Mittel zur Beschaffung der Jung- und Läuferschweine sowie ggf. zusätzlicher Futtermittel erhält die Truppe für diese Fleischmenge den für die Ersparnisrechnung festgesetzten Geldwert nach Ziffer 1.


    3. Die Schlachtung darf nur durch Schlächtereizüge, die zusätzliche Ausgabe nur im Wege der Truppenverpflegung erfolgen; jegliche anteilmäßige Verteilung zwecks Versendung oder Mitgabe an Urlauber ist verboten.


    gez. Kleeberge


    Quelle: Nara


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo,

    da wurde in der Etappe so einiges an Borstenvieh auf Geheiß von Zahlmeistern und Küchenbullen gemästet und später verarbeitet. So mancher Landser in den Fronteinheiten wird sich da einmal ein leckeres Wurst- bzw. Fleischstück gewünscht haben. Das Meiste kam sicherlich den Offizieren zu gute. Ob das Verbot, Wurstpäckchen dem Urlauber mitzugeben immer eingehalten wurde, da hab ich so meine Zweifel. Gerade auch die Angehörigen der Schlachtereizüge kannten da wohl so manche Schlichen.


    MfG Wirbelwind