Lotterien im Ostland

  • Guten Tag zusammen,



    Schriftverkehr zwischen dem Reichskommissar und Gebietskommissaren im Ostland, wobei das wohl vorangehende Schreiben des Reichsschatzmeisters Schwarz nicht in der Akte enthalten ist. Aber das ist meiner Meinung nach kein Versäumnis. Dieser Briefwechsel spricht für sich.


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Berlin, den 19.08.1942


    Arbeitsbereich Osten

    der NSDAP.


    Stellungnahme

    an Reichsleiter Rosenberg


    Rauchst. 17


    Betr.: Schreiben des Reichsschatzmeisters Schwarz vom 13.08.42 betreffend Lotterien im Ostland.


    Nach meiner Auffassung handelt es sich, da die Lotterien zu Gunsten der einheimischen Selbsthilfe-Werke veranstaltet werden sollen, nicht um eine Angelegenheit, die den Arbeitsbereich betrifft.


    Es ist hier die Zuständigkeit des Ministeriums gegeben.


    Ich würde jedoch vorschlagen, hier vor allem die Stellungnahme der NS-Volkswohlfahrt (Parteigenosse Degenhardt) zu verlangen.


    Der Reichsschatzmeisters würde in diesem Fall nur über die technische Durchführung derartiger Lotterien Auskunft und Aufklärung geben. Im übrigen ist es mir nicht recht verständlich, dass Generalkommissare im gegenwärtigen Augenblick nicht wesentlichere Dinge zu erledigen haben als die Frage der Sammlung für die einheimische Bevölkerung.



    Schmidt

    ………………………

    Stabsleiter



    ——————————————————————


    Berlin, den 15.09.1942


    RMfdbO.

    II 4 c 1386

    ————————-

    Stellungnahme


    An

    Herrn Reichsminister Rosenberg

    Ministerbüro


    Betr.: Lotterie der lettischen und estnischen Volkshilfe.


    Bezug: Schreiben des Reichsschatzmeisters vom 13.8.42

    und Schreiben des Arbeitsbereichs Osten der NSDAP vom 19.8.1942.


    In Absatz 2 Ziffer 1 - 8 des Erlasses vom 25.5.1942 - II 2 3683 II 4 495- über die Errichteten der einheimischen Selbsthilfewerke in den Generalkommissariaten Estland, Lettland und Litauen sind die Aufgaben dieser Selbsthilfeorganisationen festgelegt. Die Aufgabenstellung der ESW., sieht die Durchführung von Lotterien zugunsten der ESW. jedoch nicht vor.


    Nach Art und Form der vom Reichsschatzmeister angeordneten WHW-Lotterie in Lettland und Estland eine Lotterie nachzuahmen, halte ich nicht für richtig. Die Selbsthilfewerke nehmen unter dem Motto „Ein Volk hilft sich selbst“ und dem Schutz der Generalkommissare ein Tempo an, dass m. E. politisch nicht erwünscht sein kann. Die einheimischen Selbsthilfewerke sind durch ihre bestimmte Aufgabenstellung auch ohne Durchführung einer Lotterie in der Lage, durch Sammelmaßnahmen Geld zu beschaffen.


    Die im Reich geübte Form des WHW und insbesondere die Benennung der sozialen Maßnahmen brauchen keine direkte Nachahmung zu erfahren.



    Degenfeld



    Fortsetzung nächste Seite …

  • Fortsetzung



    16. September 1942


    — Der Adjutant —

    01910/42 Dr. M/P


    An den

    Herrn Reichskommissar für das Ostland

    Abteilung Fürsorge und Volkswohlfahrt


    Riga


    In der Anlage leite ich Ihnen ein Schreiben des Reichsschatzmeisters Schwarz abschriftlich zu, worin derselbe um die Stellungnahme des Herrn Reichsministers zu einem Schreiben der Generalkommissa In Riga und Reval zwecks Durchführung der Reichslotterie der NSDAP. für das Winterhilfswerk bittet. Der Herr Minister hat mich beauftragt, in dieser Angelegenheit Ihnen folgendes mitzuteilen:


    1. Die beiden Generalkommissare Riga und Reval sind zu befragen, wie sie dazu kommen, sich unmittelbar an den Herrn Reichsschatzmeister zu wenden.


    2. In der Anlage leite ich Ihnen abschriftlich die Stellungnahme der Abteilung Fürsorge und Volkswohlfahrt des Ministeriums zu.


    3. Ich bitte Sie um Anhergabe Ihrer Stellungnahme zu dem Vorhaben der beiden Generalkommissare.


    4. Ich bitte Sie, die beiden Generalkommissare anzuweisen, in der besagten Angelegenheit vorerst nichts zu unternehmen.



    ……………………

    Dr. Marquard



    Fortsetzung folgt.




    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Fortsetzung obiges Thema. *Leider fehlen einige Schriftstücke u. a. die aus Reval und einige dazugehörigen Stellungsnahmen. Aber ich denke mal, das Vorliegende erklärt den Sachverhalt auch so.


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Aktenvermerk

    für Oberbereichsleiter Degenhard


    Betr.: Durchführung einer Lotterie zu Gunsten des weißruthenischen Selbsthilfewerkes


    Bezug: Schreiben des Reichsschatzmeisters der NSDAP an den Herrn Reichsminister vom 16.7.1943


    — I. —

    Im August 1942 haben die Generalkommissare in Reval und Riga den Herrn Reichsschatzmeister der NSDAP um Aufklärung über die Art und Form der Reichslotterien der NSDAP gebeten.


    Daraufhin hat der Herr Reichsschatzmeister bei dem Herrn Reichsminister Rückfrage gehalten und auf Grund besonderer Anordnung zunächst der Stabsleiter des Arbeitsbereiches Osten der NSDAP sowie Sie zu der Angelegenheit Stellung genommen und sodann haben die Generalkommissare in Reval und Riga am 2. bzw. 17. November 1942 Bericht erstattet. In beiden Berichten, die anliegend abschriftlich beigefügt werden *, kommt zum Ausdruck, dass sich die Generalkommissare durch ihre Anfragen bei dem Herrn Reichsschatzmeister lediglich über technische Einzelheiten des Lotteriewesens unterrichten lassen wollten. Weiter war die Sache nicht gediehen, insbesondere stand noch nicht zur Erörterung, ob überhaupt tatsächlich Lotterien durchgeführt werden sollen. Der Reichskommissar für das Ostland, dessen Antwortschreiben ich abschriftlich ebenfalls beifüge, sah die Angelegenheit durch die Berichterstattung der Generalkommissare in Riga und Reval als erledigt an.


    Soweit bekannt, ist die Angelegenheit seinerzeit federführend durch die Abteilung II 1 unter Mitbeteiligung der Abteilung II 4 bearbeitet worden. Der Arbeitsbereich Osten der NSDAP war an der Sache nur insofern beteiligt, als er zur Stellungnahme aufgefordert worden war.


    Es ist hier nicht bekannt, ob auf das Schlussschreiben des Reichskommissars für das Ostland vom 21.11.42 der Herr Reichsschatzmeister abschließend unterrichtet worden ist. Hierüber müsste der Vorgang der Abteilung II 1 Auskunft geben können.


    — II. —

    Die erneute Anfrage des Herrn Reichsschatzmeister vom 16.7.1943 hat mit Erlaub nichts mit der im Vorjahr bereits abgeschlossenen Angelegenheit zu tun. Von der Durchführung einer Lotterie zu Gunsten des weißruthenischen Selbsthilfewerkes ist sowohl bei der Abteilung II 4 als auch bei dem Hauptarbeitsgebiet Volkswohlfahrt des Arbeitsbereiches Osten nichts bekannt.


    In Anlehnung an das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen vom 5.11.1934 (RGBl. I 8.1086) hat der Reichskommissar für das Ostland am 18.12.1942 eine Verordnung zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen erlassen (VOB1. des RKO 1942 S. 184). Nach § 1 dieser Verordnung bedürfen Sammlungen und sammlungsähnliche Veranstaltungen der Genehmigung des zuständigen Generalkommissars bzw. des örtlich zuständigen Gebietskommissars, falls sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung nur auf ein Kreisgebiet beschränkt.


    Nach § 8 der Sammlungsverordnung des RKO sind die Generalkommissare ermächtigt, die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Von dieser Befugnis hat soweit bekannt, bis jetzt lediglich der Generalkommissar in Reval Gebrauch gemacht, indem er durch Verordnung vom 20.3.43 zur Durchführung der Sammlungsverordnung des Reichskommissars und der Gebietskommissare auf die landeseigenen Verwaltungen übergehen lässt und den ersten Landesdirektor ermächtigt, die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.


    Inwieweit die Generalkommissare in Lettland, Litauen und Weißruthenien von der Befugnis des § 8 der Sammlungsverordnung Durchführungsvorschriften zu erlassen, Gebrauch gemacht haben, entzieht sich meiner Kenntnis.



    Fortsetzung folgt




    Gruß Marga

  • Fortsetzung



    Obwohl die Sammlungsverordnung des RKO vom 18.12.1942 in erster Linie das Sammlungswesen betrifft, kann jedoch, da besondere Vorschriften über Lotterien wie sie im Reich durch Lotterie-Verordnung vom 6.3.37 (RGBl. I S. 283) bestehen, für das RKO nicht ergangen sind, angenommen werden, dass die Sammlungsverordnung auch das Lotteriewesen umfassen soll. Hierauf lässt insbesondere § 2 der Sammlungsverordnung schließen, nachdem als Sammlungen auch Veranstaltungen gelten, die mit dem Ziel durchgeführt werden, einen Überschuss für einen bestimmten Zweck zu erzielen. Als eine solche „Veranstaltung“ wäre auch eine Lotterie für das weißruthenische Selbsthilfewerk anzusehen, sodass auf Grund der Sammlungsverordnung der Generalkommissar für diese Genehmigung zuständig ist.


    Eine endgültige Entscheidung hierüber kann jedoch von hier aus nicht getroffen werden, da die Abteilung II 4 weder für das Sammlungswesen als solches noch für das Lotteriewesen ressortmäßig zuständig ist. Ich habe daher bei dem Reichskommissar Kube für das Ostland fernmündlich Bericht darüber angefordert


    1. ob zu Gunsten des weißruthenischen Selbsthilfewerkes eine Lotterie veranstaltet wird, wer die Genehmigung zur Durchführung dieser Lotterie erteilt hat und auf welche Rechtsvorschriften die Genehmigung gestützt wird,


    2. ob die Lotterie für Weißruthenien, falls sie durchgeführt wird, nach ihrer Aufmachung und den Gewinnplänen der Lose denen der Reichslotterie der NSDAP entsprechen,


    3. wer die Verwendung der durch die Reichslotterie der NSDAP eingeführten Lose veranlasst hat sowie


    4. ob zu Gunsten der einheimischen Selbsthilfewerke in Estland, Litauen und Lettland ähnliche Lotterien beabsichtigt oder bereits eingerichtet sind.


    Die von dem Reichskommissar Kube genehmigte Lotterie für das Selbsthilfewerk Weißruthenien ist vom HAG. Volkswohlfahrt nicht veranlasst noch ist sie diesem bekannt. Der Arbeitsbereich Osten der NSDAP hat mit der von Gauleiter Kube genehmigten Lotterie zu Gunsten des weißruthenischen Selbsthilfewerkes nichts zu tun, da die Partei im Osten Belange fremdvölkischer nicht bearbeitet . Insbesondere ist dem HAG. Volkswohlfahrt über die Durchführung einer solchen Lotterie für die Weißruthenen nichts bekannt.



    Berlin, den 24. Juli 1943



    Unterschrift




    Gruß Marga